MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 2004, S. 44
Studienordnung
für den Studiengang Bioinformatik-Diplom
am Fachbereich Mathematik und Informatik
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 24.09.2003
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3
Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG
LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch
Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März
2002 (GVBl. LSA S. 130), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die
folgende Studienordnung für den Studiengang Bioinformatik-Diplom am Fachbereich Mathematik und Informatik
erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit
der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Bioinformatik Ziel, Aufbau und Ablauf
des Studiums der Bioinformatik an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg.
(2)
Bioinformatik-Diplom ist ein interdisziplinärer Studiengang am Fachbereich
Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Die
Verantwortlichkeit für die Realisierung des Studiums liegt beim Institut für
Informatik des Fachbereiches Mathematik und Informatik der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. An der Ausbildung sind weitere
Fachbereiche der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
beteiligt.
§ 2
Studienvoraussetzungen
(1)
Es gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Studium an
Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, Einzelheiten regelt die
Prüfungsordnung.
(2) Die Immatrikulation ins erste Fachsemester
erfolgt nur zum Wintersemester.
§ 3
Ziele des Studiums
(1) Die Bioinformatik als Wissenschaftsdisziplin
steht im Spannungsfeld zwischen Informatik und Biowissenschaften im weitesten
Sinne. Die Einsatzmöglichkeiten eines Bioinformatikers bzw. einer
Bioinformatikerin sind folglich weit gefächert. Diesem Umstand wird die
Ausbildung im Studiengang Bioinformatik gerecht, indem den Studierenden
Gestaltungsmöglichkeiten ihres individuellen Profils während des Studiums
eingeräumt und garantiert werden.
§ 4
Studienorganisation
(1)
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der
Diplomarbeit und die Diplomprüfung neun Semester. Die an der Ausbildung
beteiligten Lehrbereiche stellen auf der Grundlage dieser Studienordnung ein
Lehrangebot bereit, das es den Studierenden ermöglicht, das Studium innerhalb
der Regelstudienzeit mit dem Diplom abzuschließen.
(2)
Das Studium ist unterteilt in das Grundstudium (Regelstudienzeit vier
Semester), das mit der Diplomvorprüfung abschließt, und das Hauptstudium
(Regelstudienzeit fünf Semester), das mit der Diplomprüfung endet. Das Studium erstreckt sich über
Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches im Gesamtumfang von
höchstens 160 Semesterwochenstunden, die sich in etwa gleichmäßig auf das
Grund- und Hauptstudium verteilen. Davon unberührt ist der Arbeitsaufwand zur
Anfertigung der Diplomarbeit.
Grund- und Hauptstudium gliedern sich in die drei
Säulen Informatik, Mathematik und biowissenschaftlich/chemisch/pharmazeutisch
(im weiteren als „biowissenschaftlich“ bezeichnet) orientierte
Lehrveranstaltungen.
Das
Grundstudium ist durch obligatorische Lehrveranstaltungen bestimmt, durch die
eine Beherrschung der grundlegenden Fachinhalte erreicht und die Basis für eine
flexible Gestaltung des Hauptstudiums gelegt wird.
Das
Hauptstudium hat einerseits die Aufgabe, die grundlegenden Kenntnisse zu
erweitern und hat andererseits eine individuelle Ausrichtung der Ausbildung zu
gewährleisten. Letzterem dienen die durch die Studierenden zu wählenden
Vertiefungsrichtungen.
§ 5
Grundstudium
(1)
Das Grundstudium dient der Vermittlung der Grundlagen der Informatik, Biologie,
Biochemie, Chemie und der mathematischen Methoden, die in der Bioinformatik
Anwendung finden. Das Grundstudium erstreckt sich über vier Semester und hat
die in Tabelle 1 dargestellte Struktur.
Im
Grundstudium beträgt der Gesamtumfang 76 SWS obligatorische
Lehrveranstaltungen. Hierbei entfallen
·
30 SWS auf
Informatik,
·
18 SWS auf Mathematik
und
·
28 SWS auf biowissenschaftlich orientierte Lehrveranstaltungen.
Obligatorischer
Bestandteil der Informatikausbildung ist die Belegung eines Proseminars.
Zusätzlich wird
durch die am Studiengang beteiligten Fachbereichen eine nicht prüfungsrelevante,
gemeinsam zu gestaltende „Ringvorlesung“ im Umfang von 1-2 SWS angeboten, die
die Studierenden mit potentiellen Arbeitsfeldern eines Bioinformatikers bzw.
einer Bioinformatikerin, sowohl aus Sicht der Informatik als auch aus Sicht der
biowissenschaftlich orientierten Disziplinen, bekannt machen soll.
(2)
Die Informatikausbildung im Grundstudium beträgt 30 SWS und gliedert sich in:
Informatik I |
6 SWS |
Informatik II |
6 SWS |
Datenbanken I |
6 SWS |
Informatik IV |
6 SWS |
Praxis des Programmierens oder
Datenbankpraktikum |
4 SWS |
Proseminar |
2 SWS |
Informatik I, II und IV
umfassen die Gebiete Programmiersprachen, Datenstrukturen und effiziente
Algorithmen sowie Theoretische Informatik.
(3) Die Ausbildung
in Mathematik im Grundstudium beträgt 18 SWS und gliedert sich in:
·
Mathematik
I,
·
Mathematik
II,
·
Mathematik
III,
·
Mathematik
IV.
Mathematik I-IV umfassen die Gebiete Analysis, Lineare Algebra und
Analytische Geometrie, Numerische Mathematik und Stochastik.
(4) Die Ausbildung in Chemie im Grundstudium beträgt 10 SWS und gliedert sich in:
· Allgemeine Chemie und Grundlagen der physikalischen Chemie,
· Organische Chemie,
· Bioorganische Chemie.
(5) Die Ausbildung in Biologie im Grundstudium beträgt 12 SWS und gliedert sich in:
·
Zellbiologie,
·
Botanik,
·
Zoologie,
·
Ökologie,
·
Genetik,
·
Mikrobiologie.
(6) Die Ausbildung in Biochemie im Grundstudium beträgt 6 SWS und besteht aus
·
Allgemeine
Biochemie.
(7) Das Grundstudium wird mit der
Diplomvorprüfung abgeschlossen. Durch
die Diplomvorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die
inhaltlichen Grundlagen der Informatik, Biologie, Biochemie, Chemie und
Mathematik, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische
Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit
Erfolg zu betreiben.
(8) Die Diplomvorprüfung besteht aus
a.
einer
Fachprüfung Informatik,
b.
einer
Fachprüfung Mathematik,
c.
einer
Fachprüfung Chemie,
d.
einer
Fachprüfung Biologie,
e.
einer
Fachprüfung Biochemie.
§
6
Hauptstudium
(1)
Während des Hauptstudiums werden die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse
vertieft. Die Veranstaltungen des Hauptstudiums vermitteln Kenntnisse in
mehreren Spezialgebieten der Informatik und biowissenschaftlich orientierten
Fächern und führen innerhalb von Vertiefungsrichtungen zu aktuellen
Forschungsthemen.
(2) Im Hauptstudium beträgt der Gesamtstundenumfang 79 SWS obligatorische und wahlobligatorische Lehrveranstaltungen. Der Arbeitsaufwand zur Anfertigung der Diplomarbeit ist hiervon unberührt.
Von diesem Gesamtstundenumfang entfallen 8 SWS auf Mathematik einschließlich eines Modellierungspraktikums von 4 SWS, je 15 SWS auf Informatik, auf biowissenschaftlich orientierte Lehrveranstaltungen und auf zwei durch die Studierenden zu wählende Vertiefungsrichtungen, von denen eine aus dem Bereich Informatik und die zweite aus dem Bereich biowissenschaftlich orientierter Fächer stammen muss. Die prinzipielle Struktur des Hauptstudiums ist in Tabelle 2 dargestellt.
Die
Vertiefungsrichtungen dienen der Spezialisierung auf einem Schwerpunkt der
Informatik und einem biowissenschaftlich orientierten Schwerpunkt.
Zu
Beginn des Hauptstudiums ist darüber hinaus von allen Studierenden ein
„Biologisches Querschnittspraktikum“ im Umfang von 3 SWS zu absolvieren.
Zugangsvoraussetzung hierfür ist ein abgeschlossenes Vordiplom.
Innerhalb der biowissenschaftlich orientierten Studienbestandteile sind mindestens 4 SWS an Praktika über den Rahmen des verpflichtenden „Biologischen Querschnittspraktikums“ hinaus zu belegen.
Innerhalb
der beiden Vertiefungsrichtungen ist eine Projektarbeit im Umfang von 8 SWS und
die Diplomarbeit anzufertigen. Die Ausgabe des Diplomthemas kann erst nach
Abschluss der Projektarbeit erfolgen.
(3) Zur Abstimmung der Studienpläne innerhalb der Vertiefungsrichtungen und zur Abgrenzung der von den Studierenden über die Vertiefungsrichtungen hinaus zu wählenden Lehrgebiete von diesen Vertiefungsrichtungen benennen die am Studium beteiligten Fachbereiche Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen oder habilitierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Tutoren und Tutorinnen.
(4) Für die Anfertigung der Diplomarbeit steht das 9. Semester zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit beträgt 6 Monate.
Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Zeit ein fachspezifisches Problem wissenschaftlich zu bearbeiten.
(5) Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des
Diplomstudienganges Bioinformatik. Durch
die Diplomprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für den
Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, die
Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen,
wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Bioinformatik anzuwenden. Sie
besteht aus der Diplomarbeit
und vier Fachprüfungen:
a.
jeweils
einer Fachprüfung in den beiden Vertiefungsrichtungen,
b.
einer
Fachprüfung Informatik,
c.
einer
Fachprüfung in biowissenschaftlich orientierten Fächern.
Die Vertiefungsrichtungen
müssen so gewählt sein, dass eine aus dem Bereich der Informatik, die zweite
aus biowissenschaftlich orientierten Fächern stammt.
Die
Fachprüfungen zu b) und der Vertiefungsrichtung aus dem Bereich Informatik
beziehen sich auf Lehrveranstaltungen zu folgenden Gebieten:
·
Theoretische
Informatik und Algorithmen,
·
Datenbanken
und Informationssysteme,
·
Software-Engineering
und Programmiersprachen,
·
Angewandte
Informatik.
(6) Die
Fachprüfungen in den beiden Vertiefungsrichtungen nach Abs. 5 Punkt a) finden
als mündliche Prüfungen statt, deren Gegenstand jeweils Lehrinhalte von
Lehrveranstaltungen über mindestens 15 SWS ist.
Die
Fachprüfungen Abs. 5 Punkte b) und c) bestehen aus, in der Regel mündlichen
Teilprüfungen zu Lehrgebieten, die sich inhaltlich von den beiden
Vertiefungsrichtungen der Kandidaten und Kandidatinnen abgrenzen. Der
Prüfungsgegenstand jeder Teilprüfung darf den Lehrinhalt von
Lehrveranstaltungen von 6 SWS zu jedem Gebiet nicht unterschreiten. Der
Gesamtumfang an Lehrveranstaltungen zu jeder der beiden Fachprüfungen muss
mindestens 15 SWS betragen.
Tabelle 1: Modellstudienplan im Grundstudium und
Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung
|
Informatik |
Mathematik
|
Chemie
|
Biologie |
Biochemie |
1 |
Informatik I |
Mathematik
I
|
Allgemeine Chemie
und |
Zellbiologie Botanik Zoologie |
|
2 |
Informatik
II
|
Mathematik
II
|
Organische Chemie
|
Ökologie
|
|
3 |
Datenbanken
I
Praxis
des
Programmierens* |
Mathematik
III
|
Bioorganische
Chemie
|
Genetik
|
Allgemeine Biochemie |
4 |
DB-Praktikum* Proseminar Informatik
IV
|
Mathematik
IV
|
|
Mikrobiologie
|
|
Ringvorlesung
Bioinformatik |
|||||
|
30 SWS |
18 SWS |
10 SWS |
12 SWS |
6 SWS |
Tabelle 2: Aufbau des Hauptstudiums und Fachprüfungen zur
Diplomprüfung
Informatik |
Mathematik |
Biowissenschaftliche
Fächer |
Vertiefungsrichtung
I |
Vertiefungsrichtung
II |
Biologisches
Querschnittspraktikum 3 SWS |
||||
15 SWS |
8 SWS |
15 SWS |
15 SWS |
15 SWS |
|
|
|
8 SWS Projektarbeit |
|
1 FP über 15 SWS |
keine |
1 FP über 15 SWS |
1 FP über 15 SWS |
1 FP über 15 SWS |
|
|
|
Diplomarbeit |
§
7
Inkrafttreten der Studienordnung
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rates des Fachbereiches Mathematik und Informatik vom 24.09.2003 und des Senates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 10.03.2004.
Halle (Saale), 10. März 2004
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 14.06.2004 zur Kenntnis genommen.