MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 2004, S. 34
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Bioinformatik-Diplom
am Fachbereich Mathematik und Informatik
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 24.09.2003
Aufgrund des § 17 Abs.
1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S.
300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten
Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Prüfungsordnung für den
Studiengang Bioinformatik-Diplom am Fachbereich Mathematik und Informatik erlassen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§
3 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit
§
4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§
7 Wiederholung von
Prüfungen
§
8 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§
9 Arten der Prüfungsleistungen
§
12 Prüfungsrelevante Studienleistungen
§
14 Bewertung der Prüfungsleistungen
§
15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Diplomvorprüfung
§
16 Zweck, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§
17 Zulassung zur Diplomvorprüfung
§
18 Prüfungs- und Anmeldetermine
§
19 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote, Zeugnis
III. Diplom-Prüfung
§
20 Zweck, Umfang und Art der Diplomprüfung
§
21 Zulassung zur Diplomprüfung
§
22 Prüfungs- und Anmeldetermine
§
23 Abschluss des Studiums, Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
IV. Schlussbestimmungen
§
25 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§
26 Einsicht in die Prüfungsakten
§
27 Inkrafttreten der Prüfungsordnung, Übergangsbestimmungen
I. Allgemeine
Bestimmungen
Die Diplomprüfung bildet
den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Bioinformatik. Sie
besteht aus der Diplomarbeit und Fachprüfungen. Durch sie soll festgestellt werden,
ob die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben
wurden, die Zusammenhänge des Faches überblickt werden und die Fähigkeit
ausgeprägt wurde, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten.
Nach bestandener
Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Mathematik und Informatik der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg den akademischen Grad
„Diplom-Bioinformatikerin“ bzw. „Diplom-Bioinformatiker“ (abgekürzt „Dipl.‑Bioinform.“).
§ 3
Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit einschließlich
der für die Prüfungen erforderlichen Zeit beträgt 9 Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium
von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Letzteres schließt
die Anfertigung der Diplomarbeit ein. Das Grundstudium wird durch die
Diplomvorprüfung, das Hauptstudium durch die Diplomprüfung abgeschlossen.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester
und umfasst obligatorische und wahlobligatorische Bereiche sowie
Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Grund- und Hauptstudium
gliedern sich in die drei Säulen Informatik, Mathematik und
biowissenschaftlich/chemisch (im weiteren kurz als „biowissenschaftlich“
bezeichnet) orientierte Lehrveranstaltungen.
(4) Im Grundstudium
beträgt der Gesamtumfang 76 SWS obligatorische Lehrveranstaltungen. Hierbei
entfallen
·
30 SWS auf Informatik,
·
18 SWS auf Mathematik und
·
28 SWS auf biowissenschaftlich orientierte Lehrveranstaltungen.
Obligatorischer
Bestandteil der Informatikausbildung ist die Belegung eines Proseminars.
Zusätzlich wird durch die am Studiengang
beteiligten Fachbereiche eine nicht prüfungsrelevante gemeinsam zu gestaltende
„Ringvorlesung“ im Umfang von 1-2 SWS angeboten, die die Studierenden mit
potentiellen Arbeitsfeldern einer Bioinformatikerin bzw. eines
Bioinformatikers, sowohl aus Sicht der Informatik als auch aus Sicht der
biowissenschaftlich orientierten Disziplinen, bekannt machen soll.
(5) Im Hauptstudium
beträgt der Gesamtstundenumfang 79 SWS obligatorische und wahlobligatorische
Lehrveranstaltungen. Der Arbeitsaufwand zur Anfertigung der Diplomarbeit ist
hiervon unberührt.
Die Verteilung des
Gesamtstundenumfangs ist in folgender Tabelle dargestellt:
Informatik |
Mathematik |
Biowissenschaftliche Fächer |
Vertiefungsrichtung I |
Vertiefungsrichtung II |
15 SWS |
8 SWS |
15 SWS |
15 SWS |
15 SWS |
|
|
|
Projektarbeit
8 SWS |
|
|
|
|
Diplomarbeit |
Von den beiden Vertiefungsrichtungen muss eine aus
dem Bereich Informatik und die zweite aus dem Bereich der biowissenschaftlich
orientierten Fächer stammen.
Die Vertiefungsrichtungen dienen der Spezialisierung
auf einen Schwerpunkt der Informatik und einen biowissenschaftlich orientierten
Schwerpunkt.
Im Hauptstudium ist von allen Studierenden ein
„Biologisches Querschnittspraktikum“ im Umfang von 3 SWS zu absolvieren.
Zugangsvoraussetzung hierfür ist ein abgeschlossenes Vordiplom.
Innerhalb der
biowissenschaftlich orientierten Studienbestandteile sind mindestens 4 SWS an
Praktika über den Rahmen des verpflichtenden „Biologischen
Querschnittspraktikums“ hinaus zu belegen.
In einer der beiden Vertiefungsrichtungen ist eine
Projektarbeit im Umfang von 8 SWS und die Diplomarbeit anzufertigen. Die
Ausgabe des Diplomthemas kann erst nach Abschluss der Projektarbeit erfolgen.
(6) Zur Abstimmung
der Studienpläne innerhalb der Vertiefungsrichtungen und zur Abgrenzung der von
den Studierenden über die Vertiefungsrichtung hinaus zu wählenden Lehrgebiete
von diesen Vertiefungsrichtungen benennen die am Studium beteiligten
Fachbereiche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder habilitierte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Tutorinnen und Tutoren.
(7) Für die Anfertigung
der Diplomarbeit steht das 9. Semester zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit der
Diplomarbeit beträgt 6 Monate.
§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
(1) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Die
Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen
und der Diplomarbeit. Eine Fachprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen
bestehen.
(2) Die Fachprüfungen zur Diplomvorprüfung werden in der Regel
studienbegleitend in Teilprüfungen zu Lehrveranstaltungen durchgeführt.
Der erste Termin einer studienbegleitenden Teilprüfung wird in der Regel
auf einen Zeitpunkt am Ende der Vorlesungszeit festgesetzt, ein zweiter
Prüfungstermin für die gleiche Prüfung in der Regel auf einen Zeitpunkt vor
Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters. Zwischen beiden Terminen
sollten mindestens vier Wochen liegen.
(3) Für die Fachprüfungen zur Diplomprüfung gelten die Regelungen von §
20 dieser Ordnung.
(4) Prüfungen können prüfungsrelevante Studienleistungen gemäß § 12 als
Prüfungsvoraussetzungen vorangestellt werden. Eine Einbeziehung dieser
Leistungen in die Bewertung der Prüfung ist zulässig.
(5) Die Diplomvorprüfung soll bis zum Ende des vierten, die Diplomprüfung
bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgeschlossen sein.
(6) Sind Fachprüfungen zur Diplomvorprüfung bis zum Beginn der
Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters bzw. Fachprüfungen zur Diplomprüfung
oder die Diplomarbeit bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dreizehnten
Fachsemesters nicht als Ganzes abgelegt, so gelten die nicht abgelegten Teile
dieser Prüfungen als abgelegt und nicht bestanden. Die Bewertungen derjenigen
Teile von Fachprüfungen, die vor den genannten Fristen abgelegt wurden,
behalten ihre Gültigkeit.
(1) Für die Organisation der Prüfung und die Wahrnehmung von Aufgaben,
die sich aus dieser Prüfungsordnung ergeben, wird ein Prüfungsausschuss des
Fachbereiches gebildet.
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet auf Antrag des
Fachbereichsrates diesem über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten,
über die Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeiten sowie über die Verteilung
der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht wird durch die Universität offen gelegt.
Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und der
Prüfungsordnung.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
·
drei Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten,
·
einer bzw.
einem wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Fachbereiches
Mathematik und Informatik und
·
einem
studentischen Mitglied, das die Diplom-Vorprüfung in einem der am Fachbereich
Mathematik und Informatik angebotenen Studiengänge abgelegt haben muss. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt
bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit.
Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Professorinnen
oder Professoren sein.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach jeweils drei
Jahren vom Fachbereichsrat neu bestellt, eine Wiederbestellung ist möglich. Die
Amtszeit der studentischen Mitglieder im Prüfungssauschuss beträgt davon
abweichend ein Jahr. Der Fachbereichsrat benennt darüber hinaus für jedes
Mitglied des Prüfungsausschusses je eine Stellvertreterin bzw. einen
Stellvertreter.
(4) Der Prüfungsausschuss wählt eine
Professorin bzw. einen Professor zur bzw. zum Vorsitzenden.
(5) Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter
aus dem Prüfungsausschuss aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin
bzw. ein Nachfolger durch den Fachbereichsrat bestellt.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Professorinnen
und Professoren oder Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und ein
weiteres Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw.
dessen Abwesenheit die Stimme der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.
(7) Zur Durchführung der Aufgaben des Prüfungsausschuss haben seine
Mitglieder das Recht, bei Prüfungen beobachtend anwesend zu sein, sich die
Unterlagen jedes Prüfungsfalles vorlegen zu lassen und die beteiligten
Prüfenden und Beisitzenden zu hören.
(8) Alle Bescheide des Prüfungsausschusses sind schriftlich zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretende
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er
kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.
(2) Zum Prüfenden können nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt werden, die,
sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf
das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige
Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.
(3) Zu Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im
Studiengang Bioinformatik oder eine vergleichbare Diplomprüfung in dem
Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, abgelegt hat.
(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass
den Kandidatinnen und Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig bekannt
gegeben werden.
(5) Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 5 Abs. 9 entsprechend.
§ 7
Wiederholung von Prüfungen
(1) Wenn in der Diplomvorprüfung bzw.
Diplomprüfung eine Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde, so kann diese
Prüfung einmal wiederholt werden. Fehlversuche in demselben Fach an anderen
Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden mitgerechnet.
(2) Die freiwillige Wiederholung einer
bereits bestandenen Prüfung ist ausgeschlossen.
(3) Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb
von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung
abgelegt werden, sofern nicht wegen besonderer, von den Studierenden nicht zu
vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.
(4) Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur
in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Hierzu ist von den Studierenden ein
begründeter Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über das
Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss
einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zu
einer zweiten Wiederholungsprüfung und gibt den Studierenden hierüber einen
schriftlichen Bescheid. Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung kann nur
zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen.
(5) Hat eine Wiederholungsprüfung
stattgefunden und ist als bestanden bewertet worden, so geht nur deren Note in
die Berechnung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung bzw. Diplomprüfung ein.
(6) Wird die Diplomarbeit mit „nicht
bestanden“ bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach
Bekanntgabe der Note der Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit
neuem Thema möglich. Die erneute Themenstellung muss spätestens innerhalb der
nächsten drei Monate erfolgen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
(7) Die Diplomvorprüfung bzw. die
Diplomprüfung als Ganzes ist endgültig nicht bestanden, wenn zu einer Prüfung
die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kein Antrag auf Zulassung zu
einer zweiten gestellt wurde oder keine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen
oder eine zweite Wiederholungsprüfung zugelassen und diese nicht bestanden
wurde.
§ 8
Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im
Studiengang Bioinformatik an einer anderen Universität oder einer
gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, die
zu Zeiten erbracht wurden, in denen die Studierenden noch nicht im Studiengang
Bioinformatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert
waren, werden anerkannt.
Soweit eine anzuerkennende Diplomvorprüfung Lehrgebiete nicht enthält,
die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Gegenstand der Diplomvorprüfung,
nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.
Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann insbesondere versagt werden,
wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen bzw. die Diplomarbeit anerkannt
werden soll.
(2) Über die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach
Anhörung von Fachvertreterinnen und Fachvertretern unter Beachtung der von der
Kultusminister- und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen.
(3) Prüfungsleistungen von Studierenden, die bereits im Studiengang
Bioinformatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert
waren bzw. sind, die durch Teilprüfungen im Studiengang Bioinformatik an einer
anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes nachgewiesen wurden bzw. werden sollen, können auf
Antrag anerkannt werden, sofern die Teilprüfung wenigstens 14 Tage vor dem
entsprechenden Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss schriftlich angemeldet
wurde und es sich um eine benotete Teilprüfung handelt.
Hiervon ausgenommen sind die Projektarbeit, die Diplomarbeit und die
Fachprüfung in den nach § 20 Abs. 2 Punkt a) wählbaren Vertiefungsrichtungen.
Liegt der Prüfungstermin in der vorlesungsfreien Zeit, so ist die
Teilprüfung spätestens am Ende der vor dem Prüfungstermin liegenden
Vorlesungszeit anzumelden.
Der Anmeldung ist eine Bestätigung von der entsprechenden Hochschule
beizulegen, aus der Inhalt und SWS der geprüften Lehrveranstaltung zu entnehmen
sind.
Das Ergebnis, insbesondere die Note der Teilprüfung, zusammen mit einer
Bestätigung der entsprechenden Universität oder Hochschule, ist dem
Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der Prüfung
mitzuteilen.
Die Anerkennung ist durch den Prüfungsausschuss zu erteilen, wenn
·
zusammen mit dieser Teilprüfung nicht über die Hälfte der in dieser
Fachprüfung verlangten Semesterwochenstunden außerhalb der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erworben werden,
·
im Falle einer Teilprüfung zur Vordiplomprüfung diese Teilprüfung in
großen Teilen der bzw. den entsprechenden Teilprüfungen im Studiengang
Bioinformatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg entspricht,
·
die bzw. der Studierende bisher keinen Fehlversuch in der entsprechenden
Teilprüfung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hatte und die
Teilprüfung ordnungsgemäß beim Prüfungsausschuss schriftlich angemeldet wurde.
Für das Nichtbestehen einer außerhalb der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg angemeldeten Teilprüfung gilt § 15 entsprechend. Eine
angemeldete Teilprüfung gilt darüber hinaus als nicht bestanden, wenn das
Ergebnis der Teilprüfung zusammen mit einer entsprechenden offiziellen
Bestätigung nicht fristgerecht beim Prüfungsausschuss eingereicht wird.
(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in
anderen Studiengängen erbracht wurden, werden anerkannt, soweit die
Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und
in den Anforderungen denjenigen im Studiengang Bioinformatik der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Wesentlichen entsprechen. Dabei
ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung
vorzunehmen.
Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, gilt Abs. 2.
(5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, wird den
Kandidatinnen und Kandidaten hierüber durch die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten
soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser
Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei
unvergleichbaren Notensystemen werden der Vermerk „bestanden“ aufgenommen,
diese Leistung jedoch nicht in die Bildung der Gesamtnote einbezogen. Eine Kennzeichnung
der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(8) Soweit Studienzeiten nach den Abs. 1, 2, 3, 4, 5 angerechnet werden,
erfolgt eine entsprechende Änderung der jeweiligen Meldefristen, der
Wiederholungsmöglichkeiten für Prüfungsleistungen.
§ 9
Arten der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen sind
·
mündliche Prüfungen nach § 10,
·
schriftliche Prüfungen nach § 11,
·
prüfungsrelevante Studienleistungen nach § 12 Abs. 1 und 2,
·
Diplomarbeiten nach § 13.
(2) Machen Kandidatinnen und Kandidaten durch ein ärztliches Attest
glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses das Recht, den Kandidatinnen und Kandidaten zu gestatten,
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(3) In den Prüfungen sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen,
dass sie die Inhalte eines Faches beherrschen, dass sie die Zusammenhänge des
Prüfungsgebiets erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge
einzuordnen vermögen und dass sie in der Lage sind, in begrenzter Zeit und mit
begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem zu
erkennen und Wege zu einer Lösung zu finden.
(1) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen vor mindestens zwei
Prüfenden oder von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer
Beisitzerin bzw. eines Beisitzers gemäß § 6 Abs. 5 abgelegt. Die Dauer der
Prüfung soll dem Prüfungsgegenstand angemessen sein und in der Regel 15 Minuten
nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.
(2) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können Aufgaben in angemessenem
Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche
Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen
Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Leistungen der
Kandidatinnen und Kandidaten in den einzelnen Prüfungen werden durch die
jeweilig Prüfenden bewertet. Das Protokoll ist von den Prüfenden und
Beisitzenden zu unterschreiben. Die Bewertung ist den Kandidatinnen und Kandidaten
direkt im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(1) Eine schriftliche Prüfung ist eine Klausurarbeit unter Aufsicht. Die
Dauer einer Klausurarbeit beträgt in der Regel 10-15 Minuten pro
Semesterwochenstunde der zugehörigen Lehrveranstaltung(en). Sie soll in der
Regel 120 Minuten nicht überschreiten.
(2) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen ist ein Protokoll
anzufertigen, in dem die Kandidatinnen und Kandidaten, die an der Klausur
teilgenommen haben, namentlich aufgeführt sind und besondere Vorkommnisse,
insbesondere Täuschungsversuche oder Benutzung nicht zulässiger Hilfsmittel,
einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Aufsichtsführenden zu
unterschreiben.
(3) Schriftliche Prüfungen werden von zwei Prüfenden bewertet.
§ 12
Prüfungsrelevante Studienleistungen
(1) Prüfungsrelevante Studienleistungen werden als Prüfungsleistungen in
Form von Referaten, mündlichen oder schriftlichen Testaten oder sonstigen
schriftlichen Ausarbeitungen (wie z.B. Hausarbeiten, Aufsichtsarbeiten oder
protokollierten Leistungen) erbracht.
(2) Geht die Bewertung einer prüfungsrelevanten Studienleistung in die
Note einer Fachprüfung ein, gelten §§ 10 und 11 entsprechend.
(3) Proseminare, Seminare und die Projektarbeit sind prüfungsrelevante
Studienleistungen, die nicht durch die Vergabe einer Note bewertet werden.
Die Anerkennung dieser Leistungen erfolgt für Proseminare werden durch
einen qualifizierten Vortrag, für Seminare der Informatik durch einen
qualifizierten Vortrag sowie eine positiv bewertete, schriftliche Ausarbeitung
zum Thema des Vortrages, für die Projektarbeit durch einen positiv bewerteten
Abschlussbericht und einen Vortrag zu den Ergebnissen der Projektarbeit
erworben.
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche
Ausbildung abschließt. Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in
der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem Fach
nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
Die Diplomarbeit wird in einer der beiden Vertiefungsrichtungen
geschrieben, mit der Themenstellung der Arbeit sollte jedoch eine Verbindung
zwischen beiden Vertiefungsrichtungen angestrebt werden.
(2) Der Termin der Ausgabe des Diplomarbeitsthemas ist durch die
Betreuerin bzw. den Betreuer bei der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses aktenkundig zu machen. Die Studierenden haben das hierzu
auszustellende Formular gegenzuzeichnen. Die Zeit von der Themenstellung bis
zur Abgabe der Diplomarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Die
Themenstellung muss diesem Zeitrahmen angepasst sein. In begründeten Fällen
kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten die
Frist nach Rücksprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer einmalig um drei
Monate verlängern.
(3) Die Diplomarbeit ist in drei gebundenen Exemplaren fristgemäß beim
Prüfungsausschuss einzureichen, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Versäumen Kandidatinnen und Kandidaten die Frist, gilt die Diplomarbeit als mit
„nicht ausreichend“ bewertet. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss
im Einzelfall hiervon abweichend entscheiden.
Die Diplomarbeit soll in einer angemessenen äußeren Form vorgelegt
werden, Einzelheiten legt der Prüfungsausschuss fest. Bei der Abgabe der
Diplomarbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich zu versichern,
dass sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen
Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.
(4) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsausschuss ausgegeben.
Hierzu muss das Einverständnis einer Hochschullehrerin bzw. eines
Hochschullehrers der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die bzw. der
am Studiengang Bioinformatik beteiligt ist, als Themenstellerin bzw.
Themensteller zu fungieren, vorliegen.
Die Diplomarbeit kann von jeder Hochschullehrerin bzw. jedem
Hochschullehrer der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, sowie von
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die an dem Studiengang
Bioinformatik beteiligt sind, betreut werden.
(5) Die Diplomarbeit kann in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule
ausgeführt und betreut werden, sofern eine Hochschullehrerin bzw. ein
Hochschullehrer der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die bzw. der am
Studiengang Bioinformatik-Diplom beteiligt ist, schriftlich ihr Einverständnis
erklärt, als Themenstellerin bzw. Themensteller der Arbeit zu wirken. Die
betreuende Person gilt in diesem Fall als Prüferin bzw. Prüfer der Diplomarbeit
nach § 6.
(6) Das Thema der Diplomarbeit
darf erst ausgegeben werden, nachdem die Kandidatinnen und Kandidaten
die Diplomvorprüfung bestanden und die Projektarbeit nach § 3 Abs. 5
abgeschlossen haben.
(7) Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema ihrer
Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Auf Antrag der Studierenden sorgt die bzw.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass Studierende spätestens
sechs Wochen nach Antragstellung ein Thema für eine Diplomarbeit nebst
Betreuerin bzw. Betreuer erhalten.
(8) Studierende haben einmal die Möglichkeit, ein an sie ausgegebenes
Thema für eine Diplomarbeit innerhalb einer Frist von einem Monat unbearbeitet
zurückzugeben und ein anderes Thema zu erhalten.
(9) Die Diplomarbeit ist
von zwei prüfungsberechtigten Personen (nach § 6), von denen mindestens eine
den Status „Hochschullehrer“ besitzen muss, gutachterisch zu bewerten. Eine der
Gutachterinnen oder einer der Gutachter soll die Themenstellerin bzw. der
Themensteller der Arbeit sein. Die zweite Gutachterin bzw. der zweite Gutachter
wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Die Gesamtnote der Diplomarbeit ergibt
sich als arithmetisches Mittel der durch die Gutachten festgelegten Noten,
sofern die Differenz der Einzelbewertungen nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt
die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin
bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall
wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden
besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als
„ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten
„ausreichend“ oder besser sind. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen
nicht überschreiten
(10) Wird die Diplomarbeit mit „nicht bestanden“ bewertet, so ist auf
Antrag der Studierenden eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Eine
Rückgabe dieses Themas sowie eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
(11) Die Diplomarbeit soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
werden. Der Umfang der Diplomarbeit soll der Themenstellung angemessen sein.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede einzelne Prüfungsleistung ist durch Vergabe einer Note und dem
ihr zugeordneten Urteil nach folgendem Schlüssel zu bewerten:
1,0 |
sehr gut |
eine hervorragende Leistung |
2,0 |
gut |
eine Leistung, die deutlich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegt |
3,0 |
befriedigend |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
4,0 |
ausreichend |
eine Leistung, die trotz Mängel den Mindestanforderungen entspricht |
5,0 |
nicht ausreichend |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht
genügt |
(2) Um eine differenzierte Bewertung der Leistungen zu ermöglichen,
können die Noten innerhalb des Intervalls von 1,0 bis 4,0 um 0,3 erhöht bzw.
erniedrigt werden.
(3) Die Fachnote einer Fachprüfung, die nach § 7 Abs. 6 bestanden ist,
errechnet sich aus dem nach Semesterwochenstunden gewichtete Durchschnitt
(gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der Prüfungsleistungen, aus denen
sich die Fachprüfung zusammensetzt. Bei der Notenbildung wird nur die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden
ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:
bis 1,5 |
sehr gut |
über 1,5 bis 2,5 |
gut |
über 2,5 bis 3,5 |
befriedigend |
über 3,5 bis 4,0 |
ausreichend |
(4) Für die Bildung der Gesamtnoten gemäß § 19 Abs. 1 und § 23 Abs. 2
gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.
§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn
Kandidatinnen und Kandidaten den Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumen
oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung
zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht
innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Zudem gelten die
Bestimmungen aus § 8 Abs. 3.
Ein Rücktritt von einer fristgemäß angemeldeten (Teil)-Prüfung ohne
Angabe von Gründen ist nur bis einschließlich 7 Tage vor dem Prüfungstermin
zulässig.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu
machen. Bei Krankheit der Kandidatinnen und Kandidaten oder eines von ihr bzw.
von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes kann die Vorlage eines
ärztlichen Attests verlangt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die
Anerkennung der Gründe. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin
festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen.
(3) Versuchen Kandidatinnen und Kandidaten das Ergebnis der eigenen
Prüfungsleistungen oder das anderer schuldhaft durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfung mit „nicht
bestanden“ bewertet. Kandidatinnen und Kandidaten, die den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweiligen Prüfenden oder der
Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Werden Studierende von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen, können sie
verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. In
schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatinnen und
Kandidaten vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Belastende
Entscheidungen sind den Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie in
der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter
(MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die
erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede
Frist nach dieser Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in
die Frist eingerechnet.
(5) Gleichfalls sind die Fristen der Erziehungszeit nach Maßgabe de
jeweils gültigen Fassung des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und
Erziehungszeit (BerzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Studierende müssen bis
spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Erziehungszeit
antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise
schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie
Erziehungszeit nehmen wollen. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern einen Anspruch auf Erziehungszeit nach dem jeweils gültigen
Gesetz auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu
festgesetzten Prüfungsfristen den Kandidatinnen und Kandidaten mit.
Die Bearbeitungsfrist einer Diplomarbeit kann nicht durch die
Erziehungszeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht
vergeben. Nach Ablauf der Erziehungszeit erhalten die Kandidatinnen und
Kandidaten ein neues Thema. Entsprechendes gilt für die Projektarbeit.
(6) Kandidatinnen und Kandidaten können verlangen, dass die
Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 innerhalb von vier Wochen vom
Prüfungsausschuss überprüft werden.
II. Diplomvorprüfung
§ 16
Zweck, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
(1) Durch die Diplomvorprüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen,
dass sie die inhaltlichen Grundlagen der Informatik, Biologie, Biochemie,
Chemie und der Mathematik, ein methodisches Instrumentarium und eine
systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das
weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus
a. einer
Fachprüfung Informatik,
b. einer
Fachprüfung Mathematik,
c. einer
Fachprüfung Chemie,
d. einer
Fachprüfung Biologie,
e. einer
Fachprüfung Biochemie.
(3) Die Fachprüfung in Informatik ist bestanden, wenn Prüfungen zu allen
folgend aufgezählten Lehrveranstaltungen der Informatik im Gesamtumfang von 28
SWS bestanden sind:
·
Informatik I,
·
Informatik II,
·
Datenbanken I,
·
Informatik IV,
·
Programmierpraktikum oder Datenbankpraktikum,
·
Proseminar sind zu erwerben.
(4) Die Fachprüfung in Mathematik ist bestanden, wenn Prüfungen zu allen
folgend aufgeführten Lehrveranstaltungen der
Mathematik im Gesamtumfang von 18 SWS bestanden sind:
·
Mathematik I,
·
Mathematik II,
·
Mathematik III,
·
Mathematik IV.
(5) Die
Fachprüfung in Chemie ist bestanden, wenn Prüfungen zu allen folgend
aufgeführten Lehrveranstaltungen der Chemie im Gesamtumfang von 10 SWS
bestanden sind:
·
Allgemeine
Chemie und Grundlagen der physikalischen Chemie,
·
Organische
Chemie,
·
Bioorganische
Chemie.
(6) Die Fachprüfung
in Biologie ist bestanden, wenn Prüfungen zu allen folgend aufgeführten
Lehrveranstaltungen der Biologie im Gesamtumfang von 12 SWS bestanden sind:
·
Zellbiologie,
·
Botanik,
·
Zoologie,
·
Ökologie,
·
Genetik,
·
Mikrobiologie.
(7) Die
Fachprüfung in Biochemie besteht aus einer Prüfung zur Lehrveranstaltung
·
Allgemeine
Biochemie
im Gesamtumfang von 6 SWS.
§ 17
Zulassung zur Diplomvorprüfung
(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
a. das Zeugnis der
allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife
oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle
als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;
b. an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zum Zulassungszeitpunkt im
Studiengang Bioinformatik eingeschrieben ist.
(2) Zu einer Teilprüfung einer Fachprüfung kann nur zugelassen werden,
wer zur Diplomvorprüfung zugelassen ist.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist beim
Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
a. das Zeugnis
gemäß Abs. 1 a);
b. eine Erklärung
darüber, ob und gegebenenfalls wie oft bereits Prüfungsleistungen in einem
Studiengang Bioinformatik an einer Universität oder einer gleichgestellten
Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden
wurden oder sich die Kandidatinnen und Kandidaten in einem Prüfungsverfahren
befinden;
c. eine Erklärung
darüber, ob bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung im Studiengang
Bioinformatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden oder in einem
solchen Studiengang der Prüfungsanspruch verloren wurde.
(4) Können Kandidatinnen und Kandidaten ohne ihr Verschulden die
erforderlichen Unterlagen nicht in der in Abs. 3 vorgeschriebenen Weise
beibringen, so kann der Prüfungsausschuss ihnen gestatten, die Nachweise auf
andere Weise zu führen.
(5) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die bzw. der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.
(6) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
a. die in Abs. 1
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b. die Unterlagen
unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht fristgemäß vervollständigt wurden
oder
c. Kandidatinnen
und Kandidaten die die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang
Bioinformatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden haben oder
sich an einer solchen Universität oder Hochschule in einem Prüfungsverfahren
befinden oder
d. die
Kandidatinnen und Kandidaten den Prüfungsanspruch verloren haben oder
e. nicht bestandene
oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistungen in einem Studiengang
Bioinformatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes als Fehlversuche anzurechnen sind
und deshalb keine Möglichkeit einer Wiederholung dieser Prüfungsleistung im
Studiengang Bioinformatik besteht.
(7) Die Zulassung zu einer Teilprüfung darf nur untersagt werden, wenn
a. die Meldefrist
gemäß § 18 Abs. 2 und 3 nicht eingehalten wird oder
b. eine weitere
Wiederholung gemäß § 7 ausgeschlossen ist oder
c. Kandidatinnen
und Kandidaten nach § 15 Abs. 3 von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen
ausgeschlossen wurden oder
d. die Zulassung
zur Diplomvorprüfung nicht vorliegt.
§ 18
Prüfungs- und Anmeldetermine
(1) Bei der Anmeldung zur ersten Prüfung zur Diplomvorprüfung der
Kandidatinnen und Kandidaten muss der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung
gestellt werden.
(2) Zu jeder Teilprüfung der Diplomvorprüfung haben sich die
Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich beim Prüfungsausschuss anzumelden.
Dies gilt auch für Teilprüfungen, die gemäß § 8 Abs. 3 an einer anderen
Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes abgelegt werden.
(3) Die Anmeldung zu studienbegleitenden Teilprüfungen hat in der Regel
bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Die Anmeldetermine werden
öffentlich durch Aushang unter Angabe einer Ausschlussfrist bekannt gegeben.
Für Teilprüfungen, die gemäß § 8 Abs. 3 an einer anderen Universität oder einer
gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
abgelegt werden, sind die Anmeldefristen gemäß § 8 Abs. 3 verbindlich.
(4) Die Bekanntgabe der Prüfungstermine, Prüfungsarten und der Prüfenden
erfolgt spätestens einen Monat vor der jeweiligen Prüfung durch Aushang.
(5) Sind prüfungsrelevante Studienleistungen für eine Teilprüfung gemäß §
4 Abs. 4 vorgesehen, so sind deren Art und ihre mögliche Einbeziehung in die
Bewertung der Prüfung zu Beginn der Lehrveranstaltungen von den Prüfenden
bekannt zu geben.
§ 19
Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote, Zeugnis
(1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in § 16 Abs. 2
angegebenen Fachprüfungen bestanden sind und das Proseminar in Informatik
erfolgreich absolviert wurde. Für jede Fachprüfung wird eine Fachnote gebildet.
Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich gemäß § 14 Abs. 4 aus dem
nach den Semesterwochenstunden gewichteten Durchschnitt (gewichtetes
arithmetisches Mittel) der Fachnoten.
(2) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist innerhalb von vier Wochen
ein Zeugnis auszustellen, das die für die einzelnen Prüfungsleistungen
erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der bzw. dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Datum des
Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(3) Haben Kandidatinnen und Kandidaten die Diplomvorprüfung endgültig
nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, wird ihnen auf
Antrag durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine
schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen
enthält und erkennen lässt, dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 20
Zweck, Umfang und Art der Diplomprüfung
(1) Durch die Diplomprüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten
nachweisen, dass sie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen
Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und
die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der
Bioinformatik anzuwenden.
(2) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und vier
Fachprüfungen:
a. jeweils einer
Fachprüfung in den beiden Vertiefungsrichtungen,
b. einer Fachprüfung
Informatik,
c. einer
Fachprüfung in biowissenschaftlich orientierten Fächern.
Ein
und dieselbe Lehrveranstaltung darf nicht Gegenstand zweier unterschiedlicher
Prüfungen sein.
(3)
Die Vertiefungsrichtungen müssen so gewählt sein, dass eine aus dem Bereich der
Informatik, die zweite aus biowissenschaftlich orientierten Fächern stammt.
Die Fachprüfungen zu b) und der Vertiefungsrichtung aus dem Bereich
Informatik beziehen sich auf Lehrveranstaltungen zu folgenden Gebieten:
·
Theoretische Informatik und Algorithmen,
·
Datenbanken und Informationssysteme,
·
Software-Engineering und Programmiersprachen,
·
Angewandte Informatik.
(4) Die Fachprüfungen in den beiden Vertiefungsrichtungen nach Abs. 2
Punkt a) finden als mündliche Prüfungen statt, deren Gegenstand jeweils
Lehrinhalte von Lehrveranstaltungen über mindestens 15 SWS ist.
(5) Die Fachprüfungen gemäß Abs. 2 Punkte b) und c) bestehen aus in der
Regel mündlichen Teilprüfungen zu Lehrgebieten, die sich inhaltlich von den
beiden gewählten Vertiefungsrichtungen abgrenzen. Eine Entscheidung hierüber
ist im Zweifelsfall durch den Prüfungsausschuss unter Einbeziehung von
Fachvertreterinnen und Fachvertretern zu treffen.
Der Prüfungsgegenstand jeder Teilprüfung darf den Lehrinhalt von
Lehrveranstaltungen von 6 SWS zu jedem Gebiet nicht unterschreiten. Der
Gesamtumfang an Lehrveranstaltungen zu jeder der beiden Fachprüfungen muss
mindestens 15 SWS betragen.
§ 21
Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 17
Abs. 1 aufgeführten Anforderungen die Diplomvorprüfung im Studiengang
Bioinformatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder eine gemäß §
8 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung bestanden hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich an die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Bei Antragstellung sind, soweit diese beim Prüfungsausschuss von der
Meldung zur Diplomvorprüfung her noch nicht vorliegen, folgende Unterlagen
vorzulegen:
a. Zeugnis über die
bestandene Diplomvorprüfung, wobei im Falle der an einer anderen Universität
oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
abgelegten Diplomvorprüfung die Anerkennungsbescheinigung gemäß § 8 beigefügt
werden muss;
b. weitere
Unterlagen entsprechend § 17 Abs. 3 Punkte b und c.
(3) Für die Zulassung und das Zulassungsverfahren zur Diplomprüfung gilt
§ 17 Abs. 4 bis 7 entsprechend.
§ 22
Prüfungs- und Anmeldetermine
(1) Bei der Anmeldung zur ersten Prüfung zur Diplomprüfung der
Kandidatinnen und Kandidaten muss der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
gestellt werden.
(2) § 18 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
(3) Die Anmeldung der Diplomarbeit kann erst erfolgen, sobald die Voraussetzungen
von § 13 Abs. 6 erfüllt sind.
(4)
Die Fachprüfungen nach § 20 Abs. 2 Punkt a) müssen vor den Fachprüfungen nach §
20 Abs. b) und c) abgelegt werden.
Bei
der Anmeldung einer Fachprüfung zur Diplomprüfung wird geprüft, dass die
Regelungen von § 20 Abs. 3 erster Satz und § 20 Abs. 5 eingehalten werden. Im
Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung von
Fachvertreterinnen und Fachvertretern. Werden diese Regelungen verletzt, ist
die Zulassung zur Prüfung zu versagen.
§ 23
Abschluss des Studiums, Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald alle Fachprüfungen nach § 20
Abs. 2 bestanden sind, der erfolgreichen Abschluss des „Biologischen
Querschnittspraktikums“ und Studienleistungen im Umfang von 8 SWS in Mathematik
nachgewiesen werden sowie die Projektarbeit im Umfang von 8 SWS erfolgreich
absolviert und die Diplomarbeit mit mindestens der Note 4 bewertet wurde.
(2) Die Noten der Fachprüfungen nach § 20 Abs. 2 errechnen sich gemäß §
15 Abs. 3. Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem gewichteten
Durchschnitt der Noten der vier Fachprüfungen gemäß § 20 Abs. 2 und der Note
der Diplomarbeit. Die Wichtungsfaktoren der einzelnen Bestandteile der Diplomprüfung
sind:
·
Diplomarbeit – Wichtungsfaktor 3,
·
Fachprüfungen nach § 20 Abs. 2
– jeweils Wichtungsfaktor 1.
(3) Das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ wird erteilt, wenn die
Noten für die Diplomarbeit und mindestens 3 Fachprüfungen jeweils 1,0 und für
die vierte Fachprüfung 1,3 oder besser sind.
(4) Haben Kandidatinnen und Kandidaten die Diplomprüfung bestanden, so
erhalten sie das Zeugnis der Diplomprüfung innerhalb von 4 Wochen nach dem
Bestehen der letzten Prüfung ausgestellt. Das Zeugnis enthält
·
sämtliche Prüfungsleistungen mit Angabe der erreichten Noten,
·
das Thema der Diplomarbeit, deren Note sowie den Namen der
Themenstellerin bzw. des Themenstellers,
·
die Gesamtnote der Diplomprüfung.
Auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten kann die bis zum Abschluss
der Diplomprüfung benötigte Anzahl der Fachsemester aufgenommen werden.
(5) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Kandidatinnen und Kandidaten
die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die
Verleihung des akademischen Grades Diplom-Bioinformatikerin bzw.
Diplom-Bioinformatiker beurkundet.
(2) Die Universität stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem
„Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union, Europarat und Unesco aus.
Als Darstellung des nationalen Bildungssystems ist der zwischen KMK und HRK
abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Auf Antrag der
Prüflinge soll ihnen die Universität zusätzlich zum Diploma Supplement
Übersetzungen der Urkunden und Zeugnisse in englischer Sprache aushändigen.
(3) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan des
Fachbereiches Mathematik und Informatik der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 25
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich
die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht
wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass die Studierenden hierüber täuschen wollten, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel
durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht
erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Den Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(4) Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls
ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die
Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht
bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist
nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Studierenden auf Antrag
Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen
Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist
innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim
Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme.
§ 27
Inkrafttreten der Prüfungsordnung, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 16.12.1998
außer Kraft.
(2) Die
Bestimmungen dieser Prüfungsordnung gelten für alle Studierenden, die ab dem
Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg für den Studiengang Bioinformatik eingeschrieben werden.
(3) Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung über die Diplomprüfung gelten
für alle Studierenden, die vor Inkrafttreten im Studiengang Bioinformatik an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert waren, ihre
Diplomvorprüfung bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen
hatten.
Studierenden, die vor dem Wintersemester 2003/2004 immatrikuliert wurden,
die Diplomvorprüfung beim Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung noch nicht
abgeschlossen hatten und das nach der Prüfungsordnung vom 16.12.1998
vorgeschriebene Praktikum in Biologie im Grundstudium erfolgreich abgelegt
haben, können auf Antrag durch den Prüfungsausschuss vom verpflichtenden
„Biologischen Querschnittspraktikum“ entbunden werden. Diese Regelung kann
letztmalig im Wintersemester 2004/2005 angewandt werden.
(4) Studierende, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Bioinformatik-Diplom an der Martin-Luther Universität
Halle-Wittenberg eingeschrieben sind, können unwiderruflich erklären, dass sie
nach der vorliegenden Diplomprüfungsordnung geprüft werden möchten. Sobald diese
Erklärung beim Prüfungsausschuss eingegangen ist, gilt für diese Studierenden
die vorliegende Prüfungsordnung.
Über die Anrechnung von Prüfungsleistungen entscheidet der
Prüfungsausschuss gemäß § 8. Prüfungen nach der Diplomprüfungsordnung für den
Studiengang Bioinformatik-Diplom der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 16. Dezember 1998 sind letztmals sechs Semester nach Inkrafttreten der
vorliegenden Prüfungsordnung möglich. Diese Frist kann im Ausnahmefall auf
Antrag mit Begründung durch den Prüfungsausschuss um zwei Semester verlängert
werden.
(5) Andere als die in § 27 Abs. 2, 3, 4 aufgeführten Studierenden des
Studienganges Bioinformatik-Diplom der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg werden nach Ablauf einer Frist von sechs Semestern nach
Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung von Amts wegen in die vorliegende
Prüfungsordnung übergeleitet. Über die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen
entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß den Festlegungen des § 8.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rates des Fachbereiches
Mathematik und Informatik vom 24.09.2003 und des Senates der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 10.03.2004.
Halle (Saale), 10. März 2004
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Rektor am 10.03.2004
genehmigt.