Uni-Halle-SiegelMARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG

Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 2004, S. 31


Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft


Studienordnung für den Diplomstudiengang Klavier
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

 

vom 07.07.2003

 

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung erlassen.

                                                                                                                                                              

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienziel

§ 3 Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums

§ 4 Regelstudienzeit

§ 5 Studienabschnitte

§ 6 Aufbau des Grundstudiums

§ 7 Aufbau des Hauptstudiums

§ 8 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 9 Studienberatung

§ 10 Übergangsbestimmungen

§ 11 Schlussbestimmungen

                                                                                                                                                              

 

§ 1
Geltungsbereich

 

Diese Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung vom 07.07.2003 unter Beachtung der aktuellen Anforderungen Ziel, Inhalte und Verlauf des Diplomstudiums Klavier an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

 

§ 2
Studienziel

 

(1) Ziel der Ausbildung ist neben der Befähigung der Absolventinnen und Absolventen zur selbstständigen, kritischen und verantwortungsvollen Lehre im Fach Klavier (-vorwiegend für Kinder und Jugendliche-), die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen für eigenständige Konzerttätigkeit zu schaffen.

 

(2) Um das Studienziel zu erreichen, muss die Studentin bzw. der Student die musiktheoretischen Grundlagen umfassend erkennen und verstehen sowie in den künstlerisch-praktischen Disziplinen sich die entsprechenden instrumentalen Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignen. Im Verlaufe des Studiums soll die Studentin bzw. der Student lernen, eine eigenständige Interpretation von Klavierwerken zu erarbeiten und sie künstlerisch umzusetzen. Desweiteren gilt es, sich die didaktischen Grundlagen zur Vermittlung der Unterrichtsinhalte anzueignen.

 

(3) In Seminaren, Übungen, künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht und Praktika soll die Studentin bzw. der Student sowohl die Arbeit als Einzelne bzw. Einzelner als auch die Zusammenarbeit in der Gruppe erfahren.

 

(4) Der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft verleiht nach bestandener Diplomprüfung gemäß der Diplomprüfungsordnung den akademischen Grad „Diplom - Musikpädagogin – künstlerisches Hauptfach Klavier“ bzw. „Diplom - Musikpädagoge – künstlerisches Hauptfach Klavier“.

 

Als Zusatzqualifikation kann spätestens 3 Wochen nach der künstlerisch-praktischen Prüfung im Hauptfach Klavier eine weitere Prüfung im Fach Klavier abgelegt werden. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung wird abschließend der akademische Grad „Diplom - Pianistin“ bzw. „Diplom - Pianist“ verliehen.

 

§ 3
Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums

 

(1) Für die Zulassung zum Studium werden die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung.

 

(2) Das Bestehen der musikalischen Eignungsprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums gemäß § 3 der Diplomprüfungsordnung.

 

(3) Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des Wintersemesters.

 

§ 4
Regelstudienzeit

 

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomarbeit neun Fachsemester mit mindestens 109 Semesterwochenstunden. Die Studien- und Prüfungsordnung gewährleistet, dass diese Studienzeit einschließlich aller Prüfungen eingehalten werden kann.

 

§ 5
Studienabschnitte

 

(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein fünfsemestriges Hauptstudium.

 

(2) Im Grundstudium werden künstlerische und musikpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickelt sowie musiktheoretische und musikwissenschaftliche Elementaria gelehrt. Das Grundstudium wird mit dem Vordiplom abgeschlossen.

 

(3) Im Hauptstudium wird aufbauend auf den Grundvoraussetzungen das künstlerisch-individuelle Gestalten gefördert. Die Entwicklung der Studierenden zu selbstständig gestaltenden Künstlern und methodisch geschickt vermittelnden Lehrern steht im Mittelpunkt dieses Studienabschnittes. Er wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

 

(4) Lehrformen

 

Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungen bzw. Unterrichtsformen vermittelt:

 

·        Vorlesungen (V)
Darstellung der jeweiligen Wissenschaftsdisziplin in ihrer Spezifik;

·        Seminare (S)
Aufbereitung und Anwendung des Vorlesungsstoffes, Stoffvermittlung, verbunden mit Übungen;

·        Einzelunterricht (E)
Schulung von technischem Können und stilgerechter Interpretation im Instrumentalspiel;

·        Gruppenunterricht (Gr)
Vermittlung und Anwendung musikpraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten;

·        Übungen (Ü)
Training von Fertigkeiten und Integrationsfähigkeit innerhalb verschiedener Ensembles, Anwendung von Fachwissen, künstlerischen Fertigkeiten und didaktischem Können in lehrpraktischen Übungen;

·        Praktika (Pr)
Festigen didaktisch-methodischer Fertigkeiten im Unterrichtsprozess.

 

§ 6
Aufbau des Grundstudiums

 

(1) Im Grundstudium sind zu absolvieren

 

8,0 SWS

künstlerisches Hauptfach Klavier (Fachprüfung)

6,0 SWS

Korrepetition/Liedbegleitung

1,0 SWS

Improvisation im Klavierunterricht

4,0 SWS

Gehörbildung (Leistungsschein)

4,0 SWS

Tonsatz

8,0 SWS

Chor oder Orchester (Testat)

8,0 SWS

Musikgeschichte

4,0 SWS

Klavierliteraturkunde (Fachprüfung)

2,0 SWS

Formenlehre (Leistungsschein)

2,0 SWS

Instrumentenkunde und Musikalische Akustik (Leistungsschein)

8,0 SWS

Fachmethodik Klavier (Fachprüfung)

4,0 SWS

Unterrichtspraxis/Lehrproben (Leistungsschein)

4,0 SWS

Hospitationspraktikum (Testat)

 

(2) Die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise als Zugangsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung richtet sich nach § 10 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung.

 

§ 7
Aufbau des Hauptstudiums

 

(1) Im Hauptstudium sind zu absolvieren

 

8,0 SWS

künstlerisches Hauptfach Klavier (Leistungsschein)

4,0 SWS

Kammermusik

2,0 SWS

Improvisation im Klavierunterricht (Leistungsschein)

2,0 SWS

historische Musikwissenschaft (Leistungsschein)

2,0 SWS

systematische oder ethnologische Musikwissenschaft (Testat)

2,0 SWS

Diplomandenkolloquium (Testat)

2,0 SWS

Klavierliteraturkunde

6,0 SWS

Musikanalyse

2,0 SWS

Musikpädagogik (Leistungsschein)

6,0 SWS

Fachmethodik Klavier

6,0 SWS

Unterrichtspraxis/Lehrproben

4,0 SWS

Hospitationspraktikum (2 Testate)

 

(2) Die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise als Zugangsvoraussetzung für die Diplomprüfung richtet sich nach § 19 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung.

 

(3) Fächerkanon / Stundentafel (Angaben in SWS, 1 = 45 min)

 

 

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

 

künstlerisches Hauptfach Klavier

2

2 P

2

2 VD

2

2+

2

2 D

 

E

Korrepetition/Liedbegleitung

2

2

2 VD

 

 

 

 

 

 

E

Kammermusik

 

 

 

 

2

2 D

 

 

 

E

Improvisation im Klavierunterricht

 

 

 

1

1

1+

 

 

 

Gr 2

Gehörbildung

1

1

1+

1 VD

 

 

 

 

 

Gr

Tonsatz

1

1

1

1 VD

 

 

 

 

 

Gr

Chor/Orchester

2

2

2

2*

 

 

 

 

 

Ü

Musikgeschichte

2

2

2

2 VD

 

 

 

 

 

V

Hauptseminar historische Musikwissenschaft

 

 

 

 

2+

 

 

 

 

S

Hauptseminar systematische oder ethnologische Musikwissenschaft

 

 

 

 

 

2*

 

 

 

S

Diplomandenkolloquium

 

 

 

 

 

 

2*

 

 

S

Klavierliteraturkunde

1

1 P

1

1

1

1 D

 

 

 

S

Formenlehre

 

2+

 

 

 

 

 

 

 

S

Musikanalyse

 

 

 

 

2

2

 

 

 

V

 

 

 

 

 

 

 

2 D

 

 

S

Instrumentenkunde und Musikalische Akustik

2+

 

 

 

 

 

 

 

 

V

Musikpädagogik

 

 

 

 

2+

 

 

 

 

V

Fachmethodik Klavier

2

2 P

2

2+

2

2

2 D

 

 

S

Unterrichtspraxis/ Lehrproben

 

 

2

2+

2

2

2 D

 

 

Ü

Hospitationspraktikum

 

2*

2*

 

2*

2*

 

 

 

Pr

                                                                                             

*

Testat

+

Leistungsschein

VD

Diplom-Vorprüfung

D

Diplomprüfung

P

Prüfung

Das 9. Semester ist für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehen.

 

Das 8. Fachsemester soll den Studierenden die Möglichkeit des intensiven Selbststudiums im künstlerischen Hauptfach geben, um den Stoff der künstlerisch-praktischen Prüfungen gemäß § 20 Abs. 3 Diplomprüfungsordnung zu erarbeiten.

 

§ 8
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

 

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen und/oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, regelt die Diplomprüfungsordnung.

 

§ 9
Studienberatung

 

(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung (Abteilung 1) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:

 

·        vor Studienbeginn,

·        bei geplantem Wechsel des Studienfaches,

·        bei Erweiterung von Fächerverbindungen.

 

Neben einer allgemeinen Studienberatung bietet das Institut für Musikpädagogik eine Fachstudienberatung durch ausgewiesene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:

 

·        vor dem Ablegen der musikalischen Eignungsprüfung,

·        bei Studienbeginn,

·        bei der Planung und Organisation des Studiums,

·        bei Schwierigkeiten im Studium,

·        vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums,

·        bei Nichtbestehen einer Prüfung,

·        vor Abbruch des Studiums.

 

§ 10
Übergangsbestimmungen

 

(1) Diese Studienordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die im Wintersemester 2003/2004 oder später ihr Studium im Diplomstudiengang Klavier an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufgenommen haben.

 

(2) Für Studierende, die die Vordiplomprüfung bis zum Sommersemester 2003 bestanden haben, gilt die Studienordnung vom 05.12.1994 fort, es sei denn, dass sie die Anwendung dieser Studienordnung sowie der neu erlassenen Prüfungsordnung schriftlich beantragen. Im Übrigen findet diese Studienordnung Anwendung.

 

§ 11
Schlussbestimmungen

 

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rates des Fachbereiches Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft vom 07.07.2003 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 10.03.2004.

 

Halle (Saale), 10. März 2004

 

 

Prof.Dr. W. Grecksch

Rektor

 

Vom Kultusministerium des Landes Sachen-Anhalt am 23.06.2004 zur Kenntnis genommen.