MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 2004, S. 31
Studienordnung
für den Diplomstudiengang Klavier
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 07.07.2003
Aufgrund des § 11
Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA
S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten
Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung
erlassen.
Inhaltsübersicht
§ 3 Voraussetzungen für die Aufnahme
des Studiums
§ 8 Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen
Diese Studienordnung
beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung vom 07.07.2003 unter
Beachtung der aktuellen Anforderungen Ziel, Inhalte und Verlauf des
Diplomstudiums Klavier an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(1) Ziel der
Ausbildung ist neben der Befähigung der Absolventinnen und Absolventen zur
selbstständigen, kritischen und verantwortungsvollen Lehre im Fach Klavier (-vorwiegend
für Kinder und Jugendliche-), die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen für
eigenständige Konzerttätigkeit zu schaffen.
(2) Um das
Studienziel zu erreichen, muss die Studentin bzw. der Student die
musiktheoretischen Grundlagen umfassend erkennen und verstehen sowie in den
künstlerisch-praktischen Disziplinen sich die entsprechenden instrumentalen
Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignen. Im Verlaufe des Studiums soll die
Studentin bzw. der Student lernen, eine eigenständige Interpretation von
Klavierwerken zu erarbeiten und sie künstlerisch umzusetzen. Desweiteren gilt
es, sich die didaktischen Grundlagen zur Vermittlung der Unterrichtsinhalte
anzueignen.
(3) In Seminaren,
Übungen, künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht und Praktika soll die
Studentin bzw. der Student sowohl die Arbeit als Einzelne bzw. Einzelner als
auch die Zusammenarbeit in der Gruppe erfahren.
(4) Der Fachbereich
Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft verleiht nach bestandener Diplomprüfung
gemäß der Diplomprüfungsordnung den akademischen Grad „Diplom - Musikpädagogin
– künstlerisches Hauptfach Klavier“ bzw. „Diplom - Musikpädagoge –
künstlerisches Hauptfach Klavier“.
Als Zusatzqualifikation kann spätestens 3 Wochen nach der künstlerisch-praktischen Prüfung im Hauptfach Klavier eine weitere Prüfung im Fach Klavier abgelegt werden. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung wird abschließend der akademische Grad „Diplom - Pianistin“ bzw. „Diplom - Pianist“ verliehen.
§ 3
Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums
(1) Für die
Zulassung zum Studium werden die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife
vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als
gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung.
(2) Das Bestehen der
musikalischen Eignungsprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums
gemäß § 3 der Diplomprüfungsordnung.
(3) Die
Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt in der Regel zu Beginn des
Wintersemesters.
Die Regelstudienzeit
beträgt einschließlich der Diplomarbeit neun Fachsemester mit mindestens 109
Semesterwochenstunden. Die Studien- und Prüfungsordnung gewährleistet, dass
diese Studienzeit einschließlich aller Prüfungen eingehalten werden kann.
(1) Das Studium
gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein fünfsemestriges
Hauptstudium.
(2) Im Grundstudium
werden künstlerische und musikpraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten
entwickelt sowie musiktheoretische und musikwissenschaftliche Elementaria gelehrt.
Das Grundstudium wird mit dem Vordiplom abgeschlossen.
(3) Im Hauptstudium wird aufbauend auf den
Grundvoraussetzungen das künstlerisch-individuelle Gestalten gefördert. Die
Entwicklung der Studierenden zu selbstständig gestaltenden Künstlern und
methodisch geschickt vermittelnden Lehrern steht im Mittelpunkt dieses
Studienabschnittes. Er wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(4) Lehrformen
Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in
folgenden Lehrveranstaltungen bzw. Unterrichtsformen vermittelt:
·
Vorlesungen (V)
Darstellung der jeweiligen Wissenschaftsdisziplin in ihrer Spezifik;
·
Seminare (S)
Aufbereitung und Anwendung des Vorlesungsstoffes, Stoffvermittlung, verbunden
mit Übungen;
·
Einzelunterricht
(E)
Schulung von technischem Können und stilgerechter Interpretation im
Instrumentalspiel;
·
Gruppenunterricht
(Gr)
Vermittlung und Anwendung musikpraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten;
·
Übungen (Ü)
Training von Fertigkeiten und Integrationsfähigkeit innerhalb verschiedener
Ensembles, Anwendung von Fachwissen, künstlerischen Fertigkeiten und
didaktischem Können in lehrpraktischen Übungen;
·
Praktika (Pr)
Festigen didaktisch-methodischer Fertigkeiten im Unterrichtsprozess.
(1) Im Grundstudium sind zu absolvieren
8,0 SWS |
künstlerisches Hauptfach Klavier
(Fachprüfung) |
6,0 SWS |
Korrepetition/Liedbegleitung |
1,0 SWS |
Improvisation im Klavierunterricht |
4,0 SWS |
Gehörbildung (Leistungsschein) |
4,0 SWS |
Tonsatz |
8,0 SWS |
Chor oder Orchester (Testat) |
8,0 SWS |
Musikgeschichte |
4,0 SWS |
Klavierliteraturkunde (Fachprüfung) |
2,0 SWS |
Formenlehre (Leistungsschein) |
2,0 SWS |
Instrumentenkunde und Musikalische Akustik
(Leistungsschein) |
8,0 SWS |
Fachmethodik Klavier (Fachprüfung) |
4,0 SWS |
Unterrichtspraxis/Lehrproben
(Leistungsschein) |
4,0 SWS |
Hospitationspraktikum (Testat) |
(2) Die Anzahl der zu erbringenden
Leistungsnachweise als Zugangsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung richtet sich
nach § 10 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung.
(1) Im Hauptstudium sind zu absolvieren
8,0 SWS |
künstlerisches Hauptfach Klavier
(Leistungsschein) |
4,0 SWS |
Kammermusik |
2,0 SWS |
Improvisation im Klavierunterricht
(Leistungsschein) |
2,0 SWS |
historische Musikwissenschaft
(Leistungsschein) |
2,0 SWS |
systematische oder ethnologische
Musikwissenschaft (Testat) |
2,0 SWS |
Diplomandenkolloquium (Testat) |
2,0 SWS |
Klavierliteraturkunde |
6,0 SWS |
Musikanalyse |
2,0 SWS |
Musikpädagogik (Leistungsschein) |
6,0 SWS |
Fachmethodik Klavier |
6,0 SWS |
Unterrichtspraxis/Lehrproben |
4,0 SWS |
Hospitationspraktikum (2 Testate) |
(2) Die Anzahl der zu erbringenden
Leistungsnachweise als Zugangsvoraussetzung für die Diplomprüfung richtet sich
nach § 19 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung.
(3) Fächerkanon /
Stundentafel (Angaben in SWS, 1 = 45 min)
|
1. |
2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
7. |
8. |
9. |
|
künstlerisches
Hauptfach Klavier |
2 |
2 P |
2 |
2 VD |
2 |
2+ |
2 |
2 D |
|
E |
Korrepetition/Liedbegleitung |
2 |
2 |
2 VD |
|
|
|
|
|
|
E |
Kammermusik |
|
|
|
|
2 |
2 D |
|
|
|
E |
Improvisation im Klavierunterricht |
|
|
|
1 |
1 |
1+ |
|
|
|
Gr 2 |
Gehörbildung |
1 |
1 |
1+ |
1 VD |
|
|
|
|
|
Gr |
Tonsatz |
1 |
1 |
1 |
1 VD |
|
|
|
|
|
Gr |
Chor/Orchester |
2 |
2 |
2 |
2* |
|
|
|
|
|
Ü |
Musikgeschichte |
2 |
2 |
2 |
2 VD |
|
|
|
|
|
V |
Hauptseminar
historische Musikwissenschaft |
|
|
|
|
2+ |
|
|
|
|
S |
Hauptseminar
systematische oder ethnologische Musikwissenschaft |
|
|
|
|
|
2* |
|
|
|
S |
Diplomandenkolloquium |
|
|
|
|
|
|
2* |
|
|
S |
Klavierliteraturkunde |
1 |
1 P |
1 |
1 |
1 |
1 D |
|
|
|
S |
Formenlehre |
|
2+ |
|
|
|
|
|
|
|
S |
Musikanalyse |
|
|
|
|
2 |
2 |
|
|
|
V |
|
|
|
|
|
|
|
2 D |
|
|
S |
Instrumentenkunde
und Musikalische Akustik |
2+ |
|
|
|
|
|
|
|
|
V |
Musikpädagogik |
|
|
|
2+ |
|
|
|
|
V |
|
Fachmethodik
Klavier |
2 |
2 P |
2 |
2+ |
2 |
2 |
2 D |
|
|
S |
Unterrichtspraxis/
Lehrproben |
|
|
2 |
2+ |
2 |
2 |
2 D |
|
|
Ü |
Hospitationspraktikum |
|
2* |
2* |
|
2* |
2* |
|
|
|
Pr |
* |
Testat |
+ |
Leistungsschein |
VD |
Diplom-Vorprüfung |
D |
Diplomprüfung |
P |
Prüfung |
Das 9. Semester ist für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehen. |
Das 8. Fachsemester soll den Studierenden die
Möglichkeit des intensiven Selbststudiums im künstlerischen Hauptfach geben, um
den Stoff der künstlerisch-praktischen Prüfungen gemäß § 20 Abs. 3
Diplomprüfungsordnung zu erarbeiten.
§ 8
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Die Anrechnung von
Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen und/oder in anderen
Studiengängen erbracht wurden, regelt die Diplomprüfungsordnung.
(1) Eine Beratung in
allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die Allgemeine Studienberatung
(Abteilung 1) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie erstreckt
sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung
über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen. Die Allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in
folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:
·
vor
Studienbeginn,
·
bei geplantem
Wechsel des Studienfaches,
·
bei Erweiterung
von Fächerverbindungen.
Neben einer
allgemeinen Studienberatung bietet das Institut für Musikpädagogik eine
Fachstudienberatung durch ausgewiesene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Die
studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in
Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der
Schwerpunkte des Studienganges. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden
Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen:
·
vor dem Ablegen
der musikalischen Eignungsprüfung,
·
bei
Studienbeginn,
·
bei der Planung
und Organisation des Studiums,
·
bei
Schwierigkeiten im Studium,
·
vor und nach
längerer Unterbrechung des Studiums,
·
bei
Nichtbestehen einer Prüfung,
·
vor Abbruch des
Studiums.
(1) Diese
Studienordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die im Wintersemester
2003/2004 oder später ihr Studium im Diplomstudiengang Klavier an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufgenommen haben.
(2) Für
Studierende, die die Vordiplomprüfung bis zum Sommersemester 2003 bestanden
haben, gilt die Studienordnung vom 05.12.1994 fort, es sei denn, dass sie die
Anwendung dieser Studienordnung sowie der neu erlassenen Prüfungsordnung
schriftlich beantragen. Im Übrigen findet diese Studienordnung Anwendung.
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in
Kraft.
Ausgefertigt
aufgrund der Beschlüsse des Rates des Fachbereiches Musik-, Sport- und
Sprechwissenschaft vom 07.07.2003 und des Senats der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 10.03.2004.
Halle (Saale), 10.
März 2004
Prof.Dr. W. Grecksch
Rektor
Vom
Kultusministerium des Landes Sachen-Anhalt am 23.06.2004 zur Kenntnis genommen.