MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 4 vom xx31. xxxAugust 2004, S. 22
Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Klavier
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 07.07.2003
Aufgrund des § 17
Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA
S. 300), zuletzt geändert durch laufende Nummer 219 des Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes
vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg die folgende Änderung der DiplompPrüfungsordnung vom 05.12.1994
erlassen.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 3 Musikalische Eignungsprüfung
§ 4 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 5 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
II. Diplom-Vorprüfung
§ 12 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 13 Künstlerisch-praktische Prüfungen
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung
der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 17 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
III. Diplomprüfung
§ 20 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 23 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung
der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 27 Notenverbesserung / Freiversuch
IV. Schlussbestimmungen
§ 30 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der
Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 32 Gleichsetzung der sprachlichen
Bezeichnungen
§ 34 Inkrafttreten und Bekanntmachung
I. Allgemeines
§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
Die Diplomprüfung
bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Studiengang
„Klavier“. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin
bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen
künstlerischen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge
überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und
Erkenntnisse anzuwenden.
Ist die
Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Musik-, Sport- und
Sprechwissenschaft den Diplomgrad „Diplom-Musikpädagoge – künstlerisches
Hauptfach Klavier“ bzw. „Diplom-Musikpädagogin – künstlerisches Hauptfach
Klavier“.
Als Zusatzqualifikation (siehe § 20 Abs. 4) kann abschließend der akademische Grad „Diplom - Pianistin“ bzw. „Diplom - Pianist“ verliehen werden.
§ 3
Musikalische Eignungsprüfung
Die musikalische
Eignungsprüfung dient dem Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten
Studiengang. Das Bestehen der Eignungsprüfung ist Voraussetzung für die
Aufnahme des Studiums im Diplomstudiengang Klavier. Die Durchführung und die
inhaltlichen Anforderungen sind in der Ordnung zur Durchführung der
Eignungsprüfungen für künstlerische Studiengänge und Studienfächer am
Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg vom 05.12.1994 (MBl. LSA 1996 S. 135) gesondert
beschrieben.
§ 4
Regelstudienzeit und Studienumfang
(1) Die
Regelstudienzeit beträgt einschließlich der berufspraktischen Ausbildung und
der Diplomprüfung neun Semester. Das 8. Fachsemester soll den Studierenden die
Möglichkeit des intensiven Selbststudiums im künstlerischen Hauptfach geben, um
den Stoff der künstlerisch-praktischen Prüfungen gemäß § 20 Abs. 3 dieser
Ordnung zu erarbeiten. Das neunte Semester ist für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehen.
(2) Der
Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 109
Semesterwochenstunden (SWS). Aus der Studienordnung sind die
Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der
Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
§ 5
Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer folgende Fachprüfungen bis zum Ende des dritten Semesters erfolgreich absolviert hat:
· Hauptfach Klavier,
· Fachmethodik Klavier,
· Klavierliteraturkunde.
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Fachprüfungen setzen sich aus den Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen; sie können auch in nur einer Prüfungsleistung bestehen.
(3) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.
(4) Die Meldung zur
Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung soll jeweils
mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin durch Einreichen des
schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§ 11 bzw. § 2019) beim Prüfungsausschuss
erfolgen.
(5) Der
Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und
Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt
werden können. Zu diesem Zweck soll die
Kandidatin bzw. der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu
erbringenden Leistungsnachweise und der abzulegenden Fachprüfungen als auch
über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Ausgabe-
und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Der Kandidatin bzw. in/ dem Kandidaten
sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine
bekanntzugeben.
(6) Überschreitet die Kandidatindie Kandidatin bzw./ der Kandidat aus
von ihr/ bzw. ihm zu vertretenden Gründen die Fristen
bei der Diplom-Vorprüfung um mehr als 2 Semester, bei der Abschlussprüfung um
mehr als 4 Semester, oder legt sie/ bzw.
er die Prüfung, zu der sie bzw./
er sich gemeldet hat, aus von ihr bzw./ ihm
zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht
bestanden.
(7) Die Prüfungen
können jeweils vor Ablauf der in Absatz. 3 genannten Zeiten abgelegt werden, sofern
die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
§ 6
Prüfungsausschuss
Prüfungsausschuss
(1) Für die
Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen
Aufgaben bildet der Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft einen
Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus demr/ bzw. dem Vorsitzenden, dessren/ bzw. dessen Stellvertreter(in) bzw. Stellvertreter und
fünf weiteren Mitgliedern. Derie/ bzw. der Vorsitzende, seine Stellvertreterin bzw./
sein Stellvertreter und drei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe
der Professorinnen und Professoren,
ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein
Mitglied wird aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten gewählt. Die bzw.er/ dier Vorsitzende, seine Stellvertreterin/ bzw. sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder
des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter(iinnen und Stellvertreter) werden vom Fachbereich
bestellt. Die Professorinnen
und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.
Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der
Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen
Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der
Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts.
(3) Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten
werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist
insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in
Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet
regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich Musik-, Sport- und
Sprechwissenschaft über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten
einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie
über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten. Der Bericht ist in
geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt
Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des
Studienplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für
alle Regelfälle auf die
Vorsitzende/ bzw. den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht
für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.
(4) Der
Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/ bzw. dem Vorsitzenden oder deren bzw./ dessen
Stellvertreter(in) bzw. Stellvertreter und
zwei weiteren Professorinnen
und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der/ bzw. des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied
des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen nicht mit.
(5) Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(6) Die Sitzungen
des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter(innen und Stellvertreter) unterliegen
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch die Vorsitzende/ bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 7
Prüfer und
Beisitzer
Prüfer und
Beisitzer
(1) Der
Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung
der bzw./ dem
Vorsitzenden übertragen. Zur
Prüferin bzw. Zzum Prüfer darf nur bestellt werden, wer
mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung
abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem
Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige Lehrtätigkeit
ausgeübt hat. Zur
Beisitzerin bzw. /Zzum Beisitzer darf nur
bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare
Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind
in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatin bzw. dDer
Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüferinnen und Prüfer
vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin bzw. des Kandidaten soll nach
Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen
Anspruch.
(4) Die bzw. /Dder Vorsitzende des
Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Namen
der Prüferinnen und Prüfer
rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung,
bekanntgegeben werden.
(5) Für die Prüfer
und Beisitzer gelten § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 8
Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
Anrechnung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere
Fachsemester
(1) Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen
Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer
nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Gegenstand
der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung
mit Auflagen möglich.
(2) Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an
anderen Universitäten oder gleichstehenden
Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet,
soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit
die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen,
wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang
und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der
aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein
schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung
vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört
werden.
(3) Für die
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze. 1 und 2 entsprechend.
(4) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern,
die gemäß § 19 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 ( GVBl. LSA, S. 614) in einer
Einstufungsprüfung nachweisen, dass sie die Kenntnisse und Fähigkeiten haben,
das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der
Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf
Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der
Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die
Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(5) Zuständig für
Anrechnungen nach den Absätzen. 1 bis 4 ist der Prüfungsausschuss. Vor
Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu
hören.
(6) Werden
Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit
die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der
Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "„bestanden"“ aufgenommen. Die
Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(7) Bei Vorliegen
der Voraussetzungen der Absätze. 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf
Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht
wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student Die
Studierenden hatben die für die Anrechnung erforderlichen
Unterlagen vorzulegen.
§ 9
Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
Versäumnis, Rücktritt,
Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine
Prüfungsleistung gilt als mit „"nicht
ausreichend“"
(5,0) bewertet, wenn die
Kandidatin/ bzw. der Kandidat einen Prüfungstermin ohne
triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne
triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine
schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit
erbracht wird.
(2) Die für den
Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit der
Kandidatin/ bzw. des Kandidaten bzw. eines von ihr bzw. ihm zu
versorgenden Kindess oder pflegebedürftigen Angehörigen, der
im Haushalt
des Prüflings lebt, kann die
Vorlage eines
ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest einer bzw. eines von der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg benannten Ärztin bzw. Arztes verlangt werden.
Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes
in der jeweils gültigen Fassung sowie derer des Bundeserziehungsgeldgesetzes
in der jeweils gültigen Fassung über die Elternzeit ist möglich. Erkennt der
Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin bzw./ dem Kandidaten
dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits
vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die Kandidatin/ bzw. der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw./ seiner
Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „"nicht
ausreichend"“ (5,0) bewertet; die
Feststellung wird von der
jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden
getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin/ bzw. Eein Kandidat, die/ bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
stört, kann von der
jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in
der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als
mit „"nicht
ausreichend“"
(5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In
schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin bzw./ den Kandidaten von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Die Kandidatin bzw./
Dder Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen,
dass Entscheidungen nach Absatz. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss
überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der
Kandidatin/ bzw.
dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
II. Diplom-Vorprüfung
§ 10
Zulassung
Zulassung
(1) Zur
Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.
1. an
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang
Klavier eingeschrieben ist;,
2.
2. folgende
Prüfungen erfolgreich bestanden hat:
·
- künstlerisches
Hauptfach,
·
- Fachmethodik
Klavier,
·
- Klavierliteraturkunde;
3.
3. an
folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit
Erfolg teilgenommen hat:
3. 1. Nachweis der Leistungsscheine:
(Die
Anzahl der benötigten Leistungsnachweise ist nachstehend jeweils in Klammer
angegeben)
o Gehörbildung – Leistungsstufe 3 (1),
· - Gehörbildung – Leistungsstufe 3 (1)
o - Formenlehre (1),
o - Instrumentenkunde und Musikalische
Akustik (1),
o - Lehrprobe (1),
o
- Fachmethodik
Klavier (1);
3. 2. Nachweis der Testate:
·
- CChor oder Orchester (1),
·
- Hospitationspraktikum
(2).
(2) Die in Absatz. 1 genannten
Voraussetzungen werden im Falle der Anrechnung gemäß § 8 Abs. 5
durch entsprechende
Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise
ersetzt.
(3) Der Antrag auf
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu
stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
1. die
Nachweise über das Vorliegen der in Absatz. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen und
2.
2. eine
Erklärung darüber, ob die
Kandidatin/ der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine
Diplomprüfung im Studiengang Klavier nicht oder endgültig nicht bestanden hat,
ob sie/ er ihren/ seinensie ihren bzw. er seinen
Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie/ bzw. er sich in einem anderen Prüfungsverfahren
befindet.
§ 11
Zulassungsverfahren
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung
entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 6 Abs. 3, Satz 6 deren Vorsitzende bzw./ dessen
Vorsitzender.
(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
a.
a) die in § 10 Abs. 1
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b.
b) die Unterlagen
unvollständig sind oder
c.
die
Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in
dem Studiengang Klavier an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d.
die Kandidatin bzw. der Kandidat sich bereits an
einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang
befindet.
c) die Kandidatin/ der Kandidat
die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem
Studiengang
Klavier an einer
Universität
oder gleichstehenden Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes
endgültig nicht bestanden hat oder
a.d) die Kandidatin/ der Kandidat
sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungs-
verfahren im selben Studiengang
befindet.
(3) Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt
werden, wenn die Kandidatin/ bzw. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch
Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 17 Abs. 3) verloren hat.
§ 12
Ziel,
Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 12
Ziel, Umfang und
Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die
Diplom-Vorprüfung soll die
Kandidatin/ bzw.
der Kandidat nachweisen, dass sie/ bzw. er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat
und dass sie/ bzw. er sich insbesondere die inhaltlichen
Grundlagen ihres/ bzw.
seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische
Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg
fortzusetzen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus
1.
1. den
künstlerisch-praktischen Prüfungen,
2.
2. den
Klausurarbeiten und
3.
3. den
mündlichen Prüfungen.
(3) Die
Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
·
- künstlerisches
Hauptfach Klavier,
·
- Korrepetition
/ Liedbegleitung,
·
- Gehörbildung,
·
- Tonsatz,
·
- Musikgeschichte.
(4) Die
Fachprüfungen bestehen aus:
zu 1.:
künstlerisch-praktische Prüfungen
·
künstlerisches Hauptfach
Klavier |
Dauer: 30' |
·
Korrepetition / Liedbegleitung |
Dauer: 20' |
- künstlerisches Hauptfach Klavier Dauer:
30'
- Korrepetition / Liedbegleitung Dauer:
20'
zu 2.: Klausurarbeiten
·
Tonsatz |
Dauer: 120' |
·
Gehörbildung |
Dauer: 60' |
- Tonsatz Dauer:
120'
- Gehörbildung Dauer:
60'
zu 3.: mündliche Prüfungen
·
Musikgeschichte |
Dauer: 20' |
·
Gehörbildung |
Dauer: 15' |
- Musikgeschichte Dauer:
20'
- Gehörbildung Dauer:
15'
(5) Gegenstand der
Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der
Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(6) Die
Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden studienbegleitend abgelegt.
(7) Macht die Kandidatin/ bzw.
der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw./ er
wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der
Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
hat die/ bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/ bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für
Studienleistungen.
(8)
Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung können durch gleichwertige Leistungen
im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 19 Absatz. 1 Hochschulgesetz LSAdes Landes Sachsen-Anhalt
ersetzt werden.
§ 13
Künstlerisch-praktische
Prüfungen
Künstlerisch-praktische
Prüfungen
(1) In den
künstlerisch-praktischen Prüfungen soll die Kandidatin/ bzw. der Kandidat die erforderlichen Fähigkeiten
und Fertigkeiten zur selbstständigen künstlerischen Interpretation in den
instrumentalen Disziplinen nachweisen.
(2) Künstlerisch-praktische Prüfungen werden vor
zwei oder mehr Prüferinnen
und Prüfern als öffentliche Prüfungen abgelegt.
(3) Die wesentlichen
Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem
Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin/ bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die
künstlerisch-praktische Prüfung bekannt zu geben.
§ 14
Klausurarbeiten
Klausurarbeiten
(1) In den
Klausurarbeiten soll die Kandidatin/ bzw.
der Kandidat nachweisen, dass sie/ bzw.
er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den
geläufigen Methoden ihres bzw./
seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern
gemäß § 16 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen
abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der
Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann
Fristen für die Bewertung der Klausurarbeiten festsetzen.
§ 15
Mündliche
Prüfungen
Mündliche
Prüfungen
(1) In den
mündlichen Prüfungen soll die
Kandidatin/ bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie/ bzw. er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes
erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen
vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/ bzw. der Kandidat über breites Grundlagenwissen
verfügt.
(2) Mündliche Prüfungen werden vor zwei oder
mehr Prüferinnen und Prüfern
als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jede Kandidatin/ bzw. jeder Kandidat in einem Prüfungsfach
grundsätzlich nur von einer
Prüferin/ bzw. einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung
der Note gemäß § 16 Abs. 1 hat die Prüferin bzw./ der
Prüfer die zweite Prüferin/ bzw. den zweiten
Prüfer bzw. die anderen Prüferinnen
und Prüfer zu hören.
(3) Die wesentlichen
Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem
Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw./ dem
Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(4) Studentinnen und Studenten,
die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen
wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer
zugelassen, es sei denn, die
Kandidatin/ bzw. der Kandidat widerspricht. Die Zulassung
erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 16
Bewertung
der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung
Bewertung der
Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der
Diplomvorprüfung
(1) Die Noten für
die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern
festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 |
= |
sehr gut |
= |
eine hervorragende Leistung; |
2 |
= |
gut |
= |
eine Leistung, die erheblich
über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine Leistung, die
durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 |
= |
nicht ausreichend |
= |
eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung,
die erheblich über den
durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen
entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch
den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine
Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.
(2) Zur
differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder
Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten
0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Eine Fachprüfung
ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „"ausreichend"“ (4,0) ist. Die Fachnote
errechnet sich bei mehreren Prüfungsleistungen aus dem arithmetischen Mittel
der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet
bei einem Durchschnitt bis
einschließlich 1,5 |
= |
sehr gut, |
bei einem Durchschnitt von 1,6
bis einschließlich 2,5 |
= |
gut, |
bei einem Durchschnitt von 2,6
bis einschließlich 3,5 |
= |
befriedigend, |
bei einem Durchschnitt von 3,6
bis einschließlich 4,0 |
= |
ausreichend, |
bei einem Durchschnitt ab 4,1 |
= |
nicht ausreichend. |
bei einem Durchschnitt bis
einschließlich 1,5 =
sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6
bis einschließlich 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis
einschließlich 3,5 =
befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6
bis einschließlich 4,0 =
ausreichend.
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht
ausreichend.
(4) Die
Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens „"ausreichend"“ (4,0) sind. Die
Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem gewogenen arithmetischen
Mittel aller Fachnoten, wobei das künstlerische Hauptfach doppelt und alle
anderen Fachnoten einfach gewichtet werden. Die Gesamtnote einer bestandenen
Diplomvorprüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis
einschließlich 1,5 |
= |
sehr gut, |
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich
2,5 |
= |
gut, |
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich
3,5 |
= |
befriedigend, |
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich
4,0 |
= |
ausreichend. |
bei einem Durchschnitt bis
einschließlich 1,5 =
sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6
bis einschließlich 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6
bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6
bis einschließlich 4,0 =
ausreichend.
(5) Bei der Bildung
der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem
Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 17
Wiederholung
der Diplomvorprüfung
Wiederholung der
Diplomvorprüfung
(1) Die Prüfung kann
jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht
bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an
anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen
Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2) Der
Prüfungsausschuss bestimmt die Fristen, innerhalb derer die
Wiederholungsprüfung abgelegt werden soll. Die Wiederholungsprüfung soll im
Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters, spätestens innerhalb von
zwei Semestern nach Abschluss der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt
werden.
(3) Versäumt die Kandidatin/ bzw. der Kandidat, sich innerhalb eines Jahres
nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer
Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur
Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie/ bzw. er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie/ bzw. er weist nach, dass sie/ bzw. er das Versäumnis dieser Frist nicht zu
vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.
§ 18
Zeugnis
Zeugnis
(1) Über die
bestandene Diplomvorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier
Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis
ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das
Zeugnis ist vomn der/ bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die
letzte Prüfungsleistung erbracht ist.
(2) Ist die
Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses der
Kandidatin bzw./ dem Kandidaten hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der
Diplomvorprüfung wiederholt werden können.
(3) Der Bescheid über
die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(4) Hat die Kandidatin/ bzw.
der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihr/ bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der
entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die
erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der
Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt,
dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.
§ 19
Zulassung
Zulassung
(1) Zur
Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.
1. die
Diplomvorprüfung in dem Studiengang Klavier oder eine gemäß § 8 als
gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,
2.
2. an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg für den Diplomstudiengang Klavier eingeschrieben ist,
3.
3. an
folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung mit
Erfolg teilgenommen hat:
3.1. Nachweis der Leistungsscheine:
(Die Anzahl der benötigten Leistungsnachweise ist nachstehend
jeweils in Klammer angegeben)
o künstlerisches
Hauptfach (1),
o Improvisation im Klavierunterricht (1),
o
Hauptseminar historische
Musikwissenschaft (1),
o
Musikpädagogik (1);
3.2. Nachweis der Testate:
·
Hauptseminar systematische oder
ethnologische Musikwissenschaft (1),
·
Diplomandenkolloquium (1),
·
Hospitationspraktikum (2).
3. 1. Nachweis der
Leistungsscheine
(Die Anzahl
der benötigten Leistungsnachweise ist nachstehend in Klammer angegeben)
·- künstlerisches Hauptfach (1)
·- Improvisation im Klavierunterricht (1)
·- Hauptseminar historische Musikwissenschaft (1)
·- Musikpädagogik (1)
3. 2.
Nachweis der Testate:
- Hauptseminar systematische od. ethnologische
Musikwissenschaft (1)
·- Diplomandenkolloquium (1)
·- Hospitationspraktikum (2)
(2) In dem Antrag auf Zulassung
zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 20 und gegebenenfalls
die Zusatzfächer gemäß § 24 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die §§ 10 und 11
entsprechend.
§ 20
Umfang und
Art der Diplomprüfung
Umfang und Art
der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung
besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen bestehen
aus
1.
1. den
künstlerisch-praktischen Prüfungen,
2.
2. den
Klausurarbeiten und
3.
3. den
mündlichen Prüfungen.
(2) Die
Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
·
- künstlerisches
Hauptfach Klavier,
·
- Fachmethodik
Klavier,
·
- Kammermusik,
·
- Musikanalyse,
·
- Lehrproben,
·
- Diplomarbeit.
(3) Die
Fachprüfungen bestehen aus:
zu 1.:
künstlerisch-praktische Prüfungen
·
künstlerisches Hauptfach
Klavier |
Dauer: 45' |
·
Kammermusik |
Dauer: 20' |
·
Lehrproben |
Dauer: 50' |
-
künstlerisches Hauptfach Klavier Dauer:
45'
-
Kammermusik Dauer:
20'
-
Lehrproben Dauer:
50'
zu 2.: Klausurarbeit
·
Musikanalyse |
Dauer: 240' |
-
Musikanalyse Dauer:
240'
zu
3.: mündliche Prüfungen:
·
Fachmethodik Klavier/ |
Dauer: 40' |
-
Fachmethodik Klavier/Klavierliteraturkunde Dauer:
40'
(4) Als
Zusatzqualifikation kann spätestens 3 Wochen nach der künstlerisch-praktischen Prüfung
im Hauptfach Klavier eine weitere Prüfung im Fach Klavier abgelegt werden. Die
Prüfung ist ein nicht öffentliches Vorspiel mit einer Dauer von 45 Minuten.
(5) Gegenstand der Fachprüfungen
sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung
zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(6) Die
Fachprüfungen der Diplomprüfung werden studienbegleitend abgelegt.
(7) Macht die Kandidatin/ bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis
glaubhaft, dass sie/ bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger
körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise
in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/ bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/ bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für
Studienleistungen.
§ 21
Diplomarbeit
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit
ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie
soll zeigen, dass die
Kandidatin/ bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb
einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem/ bzw. seinem Fach selbstständig nach
wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird von einer bzw. odereinem gemäß § 7 Abs. 1 vom
Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oderbzw. Prüfer ausgegeben und betreut. Soll die
Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden,
bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw./ des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidatin bzw. /Ddem Kandidaten ist
Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.
(3) Auf Antrag sorgt
die bzw./ der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin/ bzw. der Kandidat rechtzeitig ein Thema
für eine Diplomarbeit erhält.
(4) Die Diplomarbeit
kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als
Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag desr einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten
aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar
und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz. 1 erfüllt.
(5) Die Ausgabe des
Themas der Diplomarbeit erfolgt über die Vorsitzende/ bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(6) Die Anmeldung
der Diplomarbeit muss spätestens 3 Monate nach Ablegen der letzten Prüfung
erfolgen.
(7) Die Bearbeitungszeit
für die Diplomarbeit beträgt 6 Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der
Diplomarbeit sind von der
Betreuerin bzw. vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur
Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal
und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin/ bzw. des Kandidaten die Bearbeitungszeit
ausnahmsweise um bis zu 2 Monate verlängern.
(8) Bei der Abgabe
der Diplomarbeit hat die
Kandidatin/ bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, dass
sie ihre bzw. er / er ihre/ seine Arbeit (bei einer
Gruppenarbeit ihren bzw. seinen
entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit) selbstständig verfasst und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht hat.
§ 22
Annahme und
Bewertung der Diplomarbeit
Annahme und
Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit
ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss (in 4-facher Ausfertigung) abzuliefern;
der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht
fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 als mit „"nicht
ausreichend“"
(5,0) bewertet.
(2) Die Diplomarbeit
ist von zwei Prüferinnen und
Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine der Prüferinnen bzw. Eeiner der Prüfer soll
derjenige sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Die zweite Prüferin bzw. Dder zweite Prüfer wird vomn der/ bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 16 Abs. 1 vorzunehmen und
schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0
beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein
dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die
Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten
gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als „"ausreichend“" oder besser bewertet werden,
wenn mindestens zwei Noten "„ausreichend"“ oder besser sind.
(3) Das
Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten.
§ 23
Klausurarbeiten
und mündliche Prüfungen
Klausurarbeiten
und mündliche Prüfungen
Für die
Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen gelten die §§ 14 und 15
entsprechend.
§ 24
Zusatzfächer
Zusatzfächer
(1) Die Kandidatin/ bzw. Dder Kandidat kann sich in weiteren als den
vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).
(2) Das Ergebnis der
Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit
einbezogen.
§ 25
Bewertung
der Prüfungsleistungen,
Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
Bewertung der
Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der
Diplomprüfung
(1) Für die
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten
gilt § 16 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn
die Diplomarbeit mit der Note "„nicht ausreichend“" bewertet worden ist.
(2) Die Gesamtnote
wird aus dem gewogenen arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit
gebildet, wobei das künstlerische Hauptfach Klavier, die Lehrproben und die
Fachmethodik Klavier doppelt, die Diplomarbeit und die anderen Fachnoten
einfach gewichtet werden. Im übrigen gilt § 16 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(3) Die Gesamtnote der
Zusatzqualifikation nach § 20 Abs. (4) wird aus dem
gewogenen arithmetischen Mittel der folgenden Fachnoten gebildet:
·
Gesamtnote
Hauptfach Klavier (doppelte Wichtung),
·
Kammermusik
(einfache Wichtung),
·
Musikanalyse
(einfache Wichtung)..
Im übrigen gilt § 16
Abs. 4 und 5 entsprechend.
(4) Anstelle der
Gesamtnote "„sehr gut"“ nach § 16 Abs. 4 wird das
Gesamturteil „"mit
Auszeichnung bestanden“"
erteilt, wenn das Hauptfach mit 1,0, die Diplomarbeit mit mindestens 1,5 bewertet und der
Durchschnitt aller anderen Noten nicht schlechter als 1,5 ist.
§ 26
Wiederholung
der Diplomprüfung
Wiederholung der
Diplomprüfung
(1) Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei "„nicht ausreichenden"“ Leistungen einmal
wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 21
Abs. 7 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin/ bzw. der Kandidat bei der Anfertigung ihrer/ bzw. seiner ersten Diplomarbeit von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
(2) § 17 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 27
Notenverbesserung
/ Freiversuch
Notenverbesserung
/ Freiversuch
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zu allen Fachprüfungen der Diplomprüfung gemeldet und die Diplomarbeit fristgerecht abgeliefert haben, können innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Diplomprüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen. Soweit die Gesamtnote besser wird, wird ein bereits ausgestelltes Zeugnis eingezogen und neu ausgestellt.
(2) War der Versuch die Diplomprüfung innerhalb der
Regelstudienzeit abzulegen erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf
die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet, sofern die Bewerberin/ bzw. der Bewerber unverzüglich gegenüber dem
Prüfungsausschuss erklärt, dass sie/ bzw. er die Freiversuchsregelung in Anspruch
nimmt.
(3) Der weitere Prüfungsversuch nach Absatz. 1 sowie die nach Absatz. 2 folgende Prüfung
umfasst alle zur Diplomprüfung erforderlichen Fachprüfungen und die
Diplomarbeit.
§ 28
Zeugnisse
Zeugnisse
(1) Hat die Kandidatin bzw./ der
Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie/ bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis
wird das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag der der Kandidatin/ bzw. des Kandidaten werden in das Zeugnis auch
die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der
Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen.
(2) Hat die Kandidatin bzw./ der
Kandidat auch die Zusatzqualifikation nach § 20 Abs. (4)
bestanden, erhält sie/ bzw. er ein zweites Zeugnis unter
Berücksichtigung des neuen arithmetischen Mittels der Fachnoten nach § 25 Abs. (4) und
des neuen Diplomgrades nach § 2.
(3) Die Zeugnisse
tragen jeweils das Datum des Tages, an dem die
letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 18 entsprechend.
§ 29
Diplomurkunde
Diplomurkunden
(1) Gleichzeitig mit
dem jeweiligen Zeugnis wird der Kandidatin/ bzw. dem Kandidaten die entsprechende Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die
Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.
(2) Die
Diplomurkunde wird von der
Dekanin bzw./ dem Dekan des Fachbereiches und der bzw./ dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des
Fachbereiches
versehen.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 30
Ungültigkeit
der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades
Ungültigkeit der
Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung,
Aberkennung des
Diplomgrades
(1) Hat die Kandidatin/ bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei
deren Erbringung die
Kandidatin/ bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend
berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die
Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/ bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und
wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird
dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw./ der
Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der
Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Sachsen-Anhalt über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer
Entscheidung ist der/ bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4) Das unrichtige
Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine
Entscheidung nach Absatz. 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach
einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen.
(5) Ist die Prüfung
insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen
und die Diplomurkunde einzuziehen.
§ 31
Einsicht in
die Prüfungsakten
Einsicht in die
Prüfungsakten
(1) Innerhalb eines
Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw./ dem
Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre/ bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die
darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die
Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist beim der/ bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
stellen. Die bzw./D der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 32
Gleichsetzung
der sprachlichen Bezeichnungen
Gleichsetzung der
sprachlichen Bezeichnungen
Alle in dieser
Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen in der weiblichen
wie in der männlichen Form.
§ 33
Übergangsregelung
Übergangsregelung
(1) Diese
Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die im Wintersemester
2003/2004 oder später ihr Studium im Diplomstudiengang an der
Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg aufgenommen
haben.
(2) Studierende, die
die Vordiplomprüfung bis zum Sommersemester 2003 bestanden haben, legen die Diplomprüfung
nach der Diplomprüfungsordnung vom 05.12.1994 (MBl. 1996, S. 126) ab, es sei denn, dass sie die Anwendung
der dieser neuen Prüfungsordnung schriftlich beantragen. Im Übrigen findet
diese Prüfungsordnung
Anwendung.)
§ 34
Inkrafttreten
und Bekanntmachung
Inkrafttreten und
Bekanntmachung
Diese Prüfungsordnung
tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministeriumen Rektor am Tage nach
ihrer Veröffentlichung im MinisterialAmtsblatt des Landes Sachsen-Anhaltder Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt
aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereiches Musik-, Sport-
und Sprechwissenschaft vom 07.07.2003 und des Senats der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 10.03. 2004.
Vom Akademischen Senat der
Martin-lLuther-Universität Halle-Wittenberg beschlossen am 10.03.2004.
Halle (Saale), 10. März 2004Vom
Kultusministerium LSA zur Kenntnis genommen am 23.06.2004.
Prof.Dr. W. Grecksch
Rektor
Vom
Rektor am 10.03.2004 genehmigt.