MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE-WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 4 vom 31. August 2004, S. 2
vom 29.10.2003
Zweck der Prüfung; Hochschulgrad
Zulassung zum Ergänzungsstudiengang
a.
eines deutschen
rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums (Erstes Juristisches
Staatsexamen, Erste juristische Prüfung, Bachelor- oder Master-Abschluss) oder
des zweiten juristischen Staatsexamens mit dem Prädikat „vollbefriedigend“ (bei
Bachelor- und Masterabschluss eine vergleichbare Note) oder einem
gleichwertigen Abschluss eines gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums
im Ausland. Bei einer Unterschreitung dieses Durchschnitts um bis zu einem
Punkt kann die Bewerberin bzw. der Bewerber gleichwohl zugelassen werden, wenn
sie bzw. er in einer mündlichen oder schriftlichen Aufnahmeprüfung über den
durchschnittlichen Anforderungen liegende Rechtskenntnisse und die Fähigkeit
zum selbständigen Umgang mit juristischen Problemen nachweist. Die Prüferin
bzw. den Prüfer bestimmt die bzw. der Fakultätsbeauftragte für den
Ergänzungsstudiengang;
b.
eines deutschen
wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudiums mit dem Prädikat „gut“ oder
bei gleichwertigem Abschluss eines gleichwertigen wirtschaftswissenschaftlichen
Studiums im Ausland oder in Deutschland mit einem Master- oder
Bachelor-Abschluss;
c.
bei erfolgreichem
Abschluss eines wirtschaftsrechtlichen, betriebs- oder volkswirtschaftlichen
Studiums an einer Fachhochschule mit der Note „sehr gut“.
(3) Die
Voraussetzungen nach Abs. 1 werden auch durch Studentinnen und Studenten der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einer deutschen oder ausländischen
Universität erfüllt, die
a. in drei juristischen Übungen jeweils einen Durchschnitt
von mindestens neun Punkten erlangt haben; Abs. 2 lit. a, Satz 2 und 3 gelten
entsprechend; bzw.
b. die Zwischenprüfung im Fach
Rechtswissenschaften mit mindestens einer Durchschnittsnote von neun Punkten
erfolgreich abgelegt haben, Abs. 2 lit. a Satz 2 und 3 gelten entsprechend; bzw.
c. in der Diplom-Vorprüfung oder sonstigen
Zwischenprüfung des wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudiums
mindestens die Gesamtnote „Gut“ erreicht haben; bzw.
d. gleichwertige ausländische Studienleistungen
vorweisen können.
(4) Wer das rechts-
bzw. wirtschaftswissenschaftliche Studium in Deutschland oder im Ausland
abgeschlossen hat, ohne mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ bzw. „gut“
oder ein gleichwertiges Ergebnis zu erzielen, kann bei gleicher Eignung gleichwohl
zugelassen werden,
a. wenn ihr bzw. ihm der Doktorgrad der Rechte
oder der Wirtschaftswissenschaften mit mindestens dem Prädikat „magna cum
laude“ oder ein gleichwertiger akademischer Grad verliehen worden ist, oder
b. wenn sie bzw. er einen rechts- oder
wirtschaftswissenschaftlichen Postgraduiertenkurs mit überdurchschnittlichem
Erfolg bestanden hat.
(5) In begründeten
Ausnahmefällen kann der Fakultätsbeauftragte vom Erfordernis der Abs. 2 bis 4
abweichen. In diesen Fällen ist eine Aufnahmeprüfung im Sinne von Abs. 2a
durchzuführen.
(6) Für die
Feststellung der Gleichwertigkeit in- und ausländischer Abschlüsse, Grade und
Studienleistungen gilt § 5 Abs. 6 Satz 3 entsprechend.
(7) Die Bewerberin
bzw. der Bewerber hat hinreichende Kenntnisse in Englisch oder einer anderen
wirtschaftsrelevanten Fremdsprache nachzuweisen, die sie bzw. ihn zur aktiven
Teilnahme an Veranstaltungen in dieser Sprache befähigen. Ausländische
Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache nachweisen, mindestens „Deutsche Sprachprüfung für den
Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)“ oder vergleichbares Niveau.
(8) In jedem
Semester werden bis zu 25 Studentinnen und Studenten aufgenommen. Übersteigen
die Bewerbungen diese Zahl, so ist unter ihnen im Ermessen des
Fakultätsbeauftragten auszuwählen. Er entscheidet im Wege der Gesamtbetrachtung
und Gesamtwertung, wobei Abweichungen von der in Satz 1 festgelegten Höchstzahl
zulässig sind.
(9) Der Zulassungsantrag muss bei der
Hochschule bis zum 31. August (für das Wintersemester) bzw. bis zum 28. Februar
(für das Sommersemester) eingegangen sein. Die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg bestimmt die Form des Zulassungsantrages. Bewerberinnen und
Bewerber, welche die Bewerbungsfrist versäumen oder den Zulassungsantrag nicht
formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellen, sind vom
Zulassungsverfahren ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann eine angemessene
Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen eingeräumt werden.
Über die Zulassung
entscheidet die bzw. der Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang.
Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann gegen die Entscheidung innerhalb eines
Monats den Fakultätsrat anrufen.
(10) Die bzw. der
Fakultätsbeauftragte für den Ergänzungsstudiengang „Wirtschaftsrecht“ wird vom
Fakultätsrat der Juristischen Fakultät aus der Gruppe der hauptberuflichen
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät (§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 HSG
LSA) für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Dauer und Gliederung des Ergänzungsstudienganges
(2) Die Studentin
bzw. der Student ist frei, zu bestimmen, wie viele Fächer sie bzw. er in einem
Semester belegt.
(3) Das Curriculum
ist erfüllt, wenn die Studentin bzw. der Student Leistungsnachweise über
mindestens 36 von ihr bzw. ihm belegte Semesterwochenstunden entsprechend ihrem
bzw. seinem Fächerkanon nach §§ 4 a-c erworben hat. Dies gilt für folgende
Studierende des Ergänzungsstudienganges: Studierende der Rechtswissenschaften
an einer deutschen Universität, Studierende und Absolventen der
Wirtschaftswissenschaften an einer deutschen Universität, ausländische
Studierende und Absolventen der Wirtschaftswissenschaften, Absolventen eines
wirtschaftsrechtlichen, betriebs- oder volkswirtschaftlichen Studiums einer
deutschen Fachhochschule.
(4) Ausländische
Studierende der Rechtswissenschaften und Absolventen eines abgeschlossenen
deutschen oder ausländischen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums
können das Curriculum der bzw. des LL.M.oec.int. mit Leistungsnachweisen über
24 Semesterwochenstunden erfüllen.
(5) Die
Regelstudienzeit (einschließlich Stage nach § 8) beträgt vier Semester.
Fächerkanon (LL.M.oec.)
a.
mindestens sechs
Semesterwochenstunden (davon aber höchstens eine Einführung) aus den folgenden
wirtschaftswissenschaftlichen Kernfächern
·
Bilanz- und
Erfolgsrechnung (zwei Semesterwochenstunden),
·
Finanzwirtschaft
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Kosten- und
Leistungsrechnung (zwei Semesterwochenstunden),
· Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (zwei Semesterwochenstunden),
·
Einführung
in die Volkswirtschaftslehre (zwei Semesterwochenstunden);
·
Fächer nach
Abs. 1a, die noch nicht belegt worden sind,
· Buchführung (maximal zwei Semesterwochenstunden),
· Internes Rechnungswesen (zwei Semesterwochenstunden),
· Externes Rechnungswesen (zwei Semesterwochenstunden),
·
Konzernrechnungslegung (zwei Semesterwochenstunden),
· Wirtschaftsprüfung (zwei Semesterwochenstunden),
· Geldtheorie und –politik (zwei Semesterwochenstunden),
· Internationale Unternehmensbesteuerung (zwei Semesterwochenstunden),
·
Unternehmensbesteuerung II - steuerliche
Gewinnermittlung
(zwei Semesterwochenstunden),
· International Business Taxation (zwei Semesterwochenstunden),
·
Financial Statement Analysis (zwei
Semesterwochenstunden);
c. mindestens zwölf Semesterwochenstunden aus folgenden
juristischen Kernfächern:
aa. Allgemeine Einführung – Grundstrukturen des Wirtschaftsrechts (zwei Semesterwochenstunden);
bb. aus dem internationalen Recht:
·
Europarecht II:
EG-Grundfreiheiten und andere Politikbereiche (zwei Semesterwochenstunden),
·
Deutsches und
europäisches Außenwirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Internationales
Wirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Internationales
Privatrecht II: Vermögens- und Verfahrensrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Streitbeilegung
im internationalen Wirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden);
cc. aus dem Wirtschaftsrecht und dem öffentlichen
Recht
·
Öffentliches
Wirtschaftsrecht: (zwei Semesterwochenstunden),
·
Recht gegen
unlauteren Wettbewerb (zwei Semesterwochenstunden),
·
Deutsches und
Europäisches Kartellrecht (zwei Semesterwochenstunden);
dd. aus dem Steuerrecht:
·
Steuerrecht I:
Allgemeiner Teil des Steuerrechts (zwei Semesterwochenstunden),
·
Steuerrecht
III: Unternehmenssteuerrecht (zwei Semesterwochenstunden);
ee. aus dem Handels-, Unternehmens-
und dem Arbeitsrecht:
·
Bank- und/oder
Kapitalmarktrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Kapitalgesellschaftsrecht
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Arbeitsrecht II
(zwei Semesterwochenstunden).
d. Die Studentin bzw. der Student muss zusätzlich zu
den nach § 4a a) bis c) belegten Veranstaltungen die zur Erreichung des Grades
erforderliche Zahl von Veranstaltungen aus den folgenden Wahlfächern belegen:
aa. aus dem internationalen Recht:
·
Europarecht I:
Institutionelle und materiellrechtliche Grundlagen des Europarechts (zwei
Semesterwochenstunden),
·
Rechtsvergleichung
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Internationales
Privatrecht I: Allgemeiner Teil (zwei Semesterwochenstunden),
·
Internationales
und vergleichendes Gesellschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Schuldrecht IV:
Europäisches Privatrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Internationales
Einheitsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
EG-Politiken:
Wirtschaft, Währung, Landwirtschaft, Umwelt etc. (zwei Semesterwochenstunden),
·
Internationales
Zivilverfahrensrecht;
bb.
aus dem Wirtschaftsrecht
und dem öffentlichen Recht:
·
Subventionsrecht
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Umweltrecht II:
Recht des Umweltschutzes - Anlagezulassungsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Wirtschaftsstrafrecht
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Gewerblicher Rechtsschutz
mit internationalen Bezügen (zwei Semesterwochenstunden),
·
Urheberrecht
mit internationalen Bezügen (zwei Semesterwochenstunden),
·
Versicherungsrecht
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Europäisches
und/oder internationales Arbeitsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
grenzüberschreitende
Unternehmensumstrukturierungen (zwei Semesterwochenstunden);
cc.
aus dem Steuerrecht:
·
Einkommen- und
Erbschaftsteuerrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Steuerrecht IV:
Internationales Steuerrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Steuerstrafrecht;
dd.
aus sonstigen
Rechtsbereichen, soweit sie den Gegenstand des Ergänzungsstudienganges
betreffen, insbesondere
·
Datenschutzrecht
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Ökonomische
Analyse des Rechts (zwei Semesterwochenstunden),
·
Gemeinsame
Grundlagen der europäischen Privatrechtsordnungen (zwei Semesterwochenstunden).
(2) Die Studentin
bzw. der Student darf bis zu zwölf Semesterwochenstunden durch erfolgreiche
Teilnahme an Seminaren oder Projektstudien ersetzen, die im Rahmen des Ergänzungsstudienganges
angeboten werden und die oben genannten Gebiete möglichst in ihrer Vernetzung
(„vertikal“) darstellen. Die Teilnahme an zwei (Praktiker-) Seminaren ist
obligatorisch.
(3) Absolventinnen
und Absolventen eines wirtschaftsrechtlichen Studiums an einer Fachhochschule
müssen neben den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 zur Erlangung des
Abschlussgrades „LL.M.oec.“ an mindestens zwei Fortgeschrittenenübungen der
Juristischen Fakultät mit jeweils mindestens „befriedigenden“ Ergebnissen in einer
Hausarbeit und einer Klausur teilnehmen.
(4) Der
Fakultätsbeauftragte entscheidet darüber, ob weitere Fächer aus sonstigen
Rechtsbereichen (Abs. 1 lit. d) dd) bzw. den Wirtschafts- oder
Nachbarwissenschaften (Abs. 1 lit. b) den Gegenstand des Ergänzungsstudiengangs
betreffen. Sie bzw. er kann das erforderliche Curriculum ändern, wenn besondere
Gründe dies rechtfertigen.
Fächerkanon „LL.M.oec.int.“
a. wirtschaftswissenschaftlichen
Kernfächern:
·
Bilanz- und
Erfolgsrechnung (zwei Semesterwochenstunden),
·
Finanzwirtschaft
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Kosten- und
Leistungsrechnung (zwei Semesterwochenstunden),
·
Einführung in
die Betriebswirtschaftslehre (zwei Semesterwochenstunden),
·
Einführung in
die Volkswirtschaftslehre (zwei Semesterwochenstunden);
b.
und/oder
rechtswissenschaftlichen Kernfächern:
aa. Allgemeine Einführung –
Grundstrukturen des Wirtschaftsrechts (zwei Semesterwochenstunden);
bb. aus dem internationalen Recht:
·
Europarecht II:
EG-Grundfreiheiten und andere Politikbereiche (zwei Semesterwochenstunden),
·
Deutsches und
europäisches Außenwirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Internationales
Wirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Internationales
Privatrecht II: Vermögens- und Verfahrensrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Streitbeilegung
im internationalen Wirtschaftsrecht;
cc.
aus dem
Wirtschaftsrecht und dem öffentlichen Recht
·
Öffentliches
Wirtschaftsrecht: (zwei Semesterwochenstunden),
·
Recht gegen
unlauteren Wettbewerb (zwei Semesterwochenstunden),
·
Deutsches und
Europäisches Kartellrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Bank- und/oder
Kapitalmarktrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Kapitalgesellschaftsrecht
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Arbeitsrecht II
(zwei Semesterwochenstunden);
dd. aus dem Steuerrecht:
·
Steuerrecht I:
Allgemeiner Teil des Steuerrechts (zwei Semesterwochenstunden),
·
Steuerrecht III:
Unternehmenssteuerrecht (zwei Semesterwochenstunden);
c.
und/oder im Rahmen des
Studienganges angebotene Fächer mit internationalen Bezug, insbesondere
· Europarecht I: Institutionelle und materiellrechtliche Grundlagen des Europarechts,
· Rechtsvergleichung,
· Internationales Privatrecht, Allgemeiner Teil,
· Internationales und vergleichendes Gesellschaftsrecht,
· Schuldrecht IV: Europäisches Privatrecht,
· Europäisches Privatrecht: Konzepte und Verbraucherschutz,
· Internationales Einheitsrecht,
· Internationales Zivilverfahrensrecht,
· Gewerblicher Rechtsschutz mit internationalen Bezügen,
· Urheberrecht mit internationalen Bezügen,
· Steuerrecht IV: Internationales Steuerrecht,
· Europäisches und/oder internationales Arbeitsrecht,
· grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen,
· Gemeinsame Grundlagen der europäischen Privatrechtsordnungen,
·
Internationale Unternehmensbesteuerung (zwei
Semesterwochenstunden),
·
International
Business Taxation (zwei Semesterwochenstunden),
·
Steuersysteme anderer Staaten,
·
Außenwirtschaftstheorie und –politik,
·
Europapolitik
(2) Bis zu acht
Semesterwochenstunden können durch die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren oder
Projektstudien mit internationalem Bezug ersetzt werden, die im Rahmen des
Ergänzungsstudienganges angeboten werden und die oben genannten Gebiete
möglichst in ihrer Vernetzung („vertikal“) darstellen. Die Teilnahme an einem
(Praktiker-)Seminar ist obligatorisch.
(3) Studentinnen und
Studenten aus dem nicht deutschsprachigen Ausland mit dort erworbenem
Studienabschluss können zusätzlich zu der in Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit
bis zu sechs Semesterwochenstunden ersetzen, indem sie Veranstaltungen aus dem
sonstigen juristischen Vorlesungs- und Seminarprogramm belegen. Sie können
weiterhin eine umfangreiche wissenschaftliche Ausarbeitung (thesis) anfertigen,
die den Gegenstand des Ergänzungsstudienganges betrifft. Durch letztere können
bis zu sechs Semesterwochenstunden ersetzt werden. Über die Höhe der
anrechenbaren Semesterwochenstunden entscheidet die bzw. der
Fakultätsbeauftragte.
(4) Die bzw. der
Fakultätsbeauftragte entscheidet darüber, ob weitere Fächer aus dem
Studiengangsangebot internationalen Bezug aufweisen. Sie bzw. er kann das
erforderliche Curriculum ändern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
Fächerkanon (MBL)
a.
Einführung in
juristisches Denken und juristische Falltechnik (zwei Semesterwochenstunden),
b.
Europarecht II:
EG-Grundfreiheiten und andere Politikbereiche (zwei Semesterwochenstunden),
c.
Wirtschaftsrelevante
Gebiete des Strafrechts/Wirtschaftsstrafrecht (zwei Semesterwochenstunden),
d.
Umweltrecht I (zwei
Semesterwochenstunden),
e.
Öffentliches
Wirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
f.
Schuldrecht I (vier
Semesterwochenstunden),
g.
Handelsrecht (zwei
Semesterwochenstunden),
h.
Personengesellschaftsrecht
(zwei Semesterwochenstunden),
i.
Kapitalgesellschaftsrecht
(zwei Semesterwochenstunden),
j.
Bank- und/oder
Kapitalmarktrecht (zwei Semesterwochenstunden),
k.
Steuerrecht I:
Allgemeines Steuerrecht (zwei Semesterwochenstunden),
l.
Steuerrecht II:
Einkommen- und Erbschaftssteuerrecht (zwei Semesterwochenstunden),
m.
Steuerrecht III –
Unternehmenssteuerrecht (zwei Semesterwochenstunden),
n.
Steuerrecht IV –
Internationales Steuerrecht (zwei Semesterwochenstunden),
o.
Grundstrukturen des
Wirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
p.
Deutsches und
Europäisches Außenwirtschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
q.
Internationales
Privatrecht II: Vermögens- und Verfahrensrecht (zwei Semesterwochenstunden),
r.
Deutsches und
Europäisches Kartellrecht (zwei Semesterwochenstunden),
s.
Recht gegen unlauteren
Wettbewerb (zwei Semesterwochenstunden),
t.
Arbeitsrecht II (zwei
Semesterwochenstunden).
Sofern sie bzw. er
während des Wirtschaftstudiums eine Einführung in das Verfassungsrecht und/oder
eine Einführung in das Bürgerliche Recht, jeweils für
Wirtschaftswissenschaftler, nicht gehört haben sollte, sind zusätzlich der
Besuch der entsprechenden Veranstaltung(en) an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg sowie die Erbringung eines Leistungsnachweises obligatorisch.
In diesem Fall erhöht sich die Zahl der zu erbringenden Credits (§ 3 Abs. 3)
entsprechend. Diese Regelung gilt nicht für wirtschaftswissenschaftliche
Absolventinnen und Absolventen einer ausländischen Hochschule.
(2) Die Studentin
bzw. der Student muss zusätzlich zu den nach § 4c Abs. 1 belegten
Veranstaltungen die zur Erreichung des Grades erforderliche Zahl von
Veranstaltungen aus den folgenden Wahlfächern belegen:
a.
aus dem
internationalen Recht:
·
Europarecht I:
Institutionelle und materiellrechtliche Grundlagen des Europarechts (zwei
Semesterwochenstunden),
·
Rechtsvergleichung
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Internationales
Privatrecht I: Allgemeiner Teil (zwei Semesterwochenstunden),
·
Internationales
und vergleichendes Gesellschaftsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Schuldrecht IV:
Europäisches Privatrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Internationales
Einheitsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
EG-Politiken:
Wirtschaft, Währung, Landwirtschaft, Umwelt etc. (zwei Semesterwochenstunden),
·
Streitbeilegung
im internationalen Wirtschaftsrecht;
b.
aus dem
Wirtschaftsrecht und dem öffentlichen Recht
·
Subventionsrecht
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Umweltrecht II:
Recht des Umweltschutzes - Anlagezulassungsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
Wirtschaftsstrafrecht
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Gewerblicher
Rechtsschutz mit internationalen Bezügen (zwei Semesterwochenstunden),
·
Urheberrecht
mit internationalen Bezügen (zwei Semesterwochenstunden),
·
Versicherungsrecht
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Europäisches
und/oder internationales Arbeitsrecht (zwei Semesterwochenstunden),
·
grenzüberschreitende
Unternehmensumstrukturierungen (zwei Semesterwochenstunden);
c.
aus dem Steuerrecht:
·
Steuerstrafrecht;
d.
aus sonstigen
Rechtsbereichen, soweit sie den Gegenstand des Ergänzungsstudienganges
betreffen, insbesondere
·
Datenschutzrecht
(zwei Semesterwochenstunden),
·
Ökonomische
Analyse des Rechts (zwei Semesterwochenstunden),
·
Gemeinsame
Grundlagen der europäischen Privatrechtsordnungen (zwei Semesterwochenstunden).
(3) Von Leistungen,
die im Rahmen des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, insbesondere des
Wahlpflichtfaches Wirtschaftsrecht erbracht wurden, können gleichzeitig maximal
vier im Umfang von insgesamt acht Semesterwochenstunden für das Curriculum des
„MBL“ angerechnet werden.
(4) Die Studentin
bzw. der Student darf bis zu acht Semesterwochenstunden durch erfolgreiche
Teilnahme an Seminaren oder Projektstudien ersetzen, die im Rahmen des
Ergänzungsstudienganges angeboten werden und die oben genannten Gebiete
möglichst in ihrer Vernetzung („vertikal“) darstellen. Die Teilnahme an zwei
(Praktiker-) Seminaren ist obligatorisch.
(5) Die bzw. der
Fakultätsbeauftragte entscheidet darüber, ob weitere Fächer aus sonstigen
Rechtsbereichen (Abs. 2 lit. d) den Gegenstand des Ergänzungsstudienganges
betreffen. Sie bzw. er kann das erforderliche Curriculum ändern, wenn besondere
Gründe dies rechtfertigen.
Leistungsnachweise
(2) Die Prüfung
nimmt die Vertreterin bzw. der Vertreter des jeweiligen Faches oder hilfsweise
deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter ab, die bzw. den die
bzw. der Fakultätsbeauftragte ernennt. Die Prüferin bzw. der Prüfer legt fest,
welche Hilfsmittel für die jeweilige Prüfung zugelassen sind.
(3) Die
Leistungsnachweise für die Fächer nach §§ 4a - 4c werden bei Meldung von
weniger als fünf Kandidatinnen und Kandidaten durch eine mündliche Prüfung mit
einer Dauer von 30 bis 45 Minuten, ansonsten durch eine schriftliche
Aufsichtsarbeit mit einer Dauer von 2 bis 5 Stunden oder eine vergleichbare
schriftliche Leistung, für die Fächer nach §§ 4a Abs. 2, 4b Abs. 2, 4c Abs. 4
durch eine Hausarbeit (evtl. mit Referat) erbracht.
(4) Die im Rahmen
des Ergänzungsstudienganges angebotenen Prüfungen dürfen nur von den
Studierenden belegt werden, die bereits zum Ergänzungsstudiengang zugelassen
sind. Die bzw. der Fakultätsbeauftragte kann von dieser Regelung im Einzelfall
Ausnahmen zulassen.
(5) Die Studentin
bzw. der Student kann das jeweilige Fach einmal erneut belegen und sich danach
ein zweites Mal prüfen lassen, wobei das bessere Ergebnis zählt. Wiederholungsklausuren
finden im Rahmen des Studienganges Wirtschaftsrecht an der Juristischen
Fakultät im selben Semester nicht statt. Sollten dennoch mehrere Klausurtermine
in einem Fach angeboten werden (sogenannte Nachschreibetermine), dann wird nur
das im ersten Klausurtermin erreichte Ergebnis für den Studiengang anerkannt.
Dies gilt ungeachtet einer Nichtteilnahme am ersten Klausurtermin. Das gleiche
gilt für Studierende mit juristischer Qualifikation im Rahmen der für den
Studiengang relevanten wirtschaftswissenschaftlichen Fächer.
(6) Bis zu vier
Leistungsnachweise für Fächer im Sinne von § 4a bzw. § 4c, die die Studentin
bzw. der Student des Curriculum „LLM.oec.“ und „MBL“, und bis zu zwei
Leistungsnachweise für Fächer im Sinne von § 4b, die die Studentin bzw. der
Student des „LLM.oec.int.“ vor der Aufnahme in diesen Studiengang an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder einer anderen in- oder
ausländischen Hochschule erworben hat, können auf Antrag anerkannt werden. Die
Anerkennung von nicht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
erworbenen Leistungsnachweisen setzt voraus, dass die jeweilige
Lehrveranstaltung von Inhalt und Umfang her den Vorgaben des § 3 im
Wesentlichen entspricht und der Leistungsnachweis auf einer Prüfung mit den Anforderungen
des Abs. 3 beruht. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die bzw. der
Fakultätsbeauftragte im Wege der Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung, bei
ausländischen Leistungsnachweisen unter Beachtung der von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie der Absprachen aus bestehenden
Hochschulpartnerschaften.
Bewertung der Leistungsnachweise
sehr gut |
= |
16 bis 18 Punkte |
gut |
= |
13 bis 15 Punkte |
vollbefriedigend |
= |
10 bis 12 Punkte |
befriedigend |
= |
7 bis 9 Punkte |
ausreichend |
= |
4 bis 6 Punkte |
mangelhaft |
= |
1 bis 3 Punkte |
ungenügend |
= |
0 Punkte |
(2) Die
Leistungsnachweise aus nichtjuristischen Fächern bewertet die jeweilige
Prüferin bzw. der jeweilige Prüfer nach den Maßstäben und Bewertungssystemen
ihrer bzw. seiner Fakultät.
(3) Der
Leistungsnachweis ist erbracht, wenn die Studentin bzw. der Student mindestens
das Ergebnis „ausreichend“ (vier Punkte bzw. Äquivalent nach abweichenden
Notensystemen anderer Fakultäten) erzielt.
(4) Zum Nachweis der
Prüfungsleistung und ihres Ergebnisses stellt die Prüferin bzw. der Prüfer der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Zeugnis aus, welches das Siegel der Fakultät
erhält.
Täuschung usw.
Stages und Praktika
Voraussetzungen zum Erwerb des Hochschulgrades
(2) Die Kandidatin
bzw. der Kandidat beantragt den Erwerb des Hochschulgrades schriftlich bei der
Dekanin bzw. dem Dekan und weist dabei erforderlichenfalls nach, dass sie bzw.
er die Erwerbsvoraussetzungen erfüllt, worüber die bzw. der Fakultätsbeauftragte
für den Ergänzungsstudiengang entscheidet.
Gesamtergebnis der Prüfung
(2) Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die
Leistungsnachweise aus nichtjuristischen Fächern, soweit sie einem abweichenden
Notenschema folgen, in Punkte im Sinne von § 6 Abs. 1 umgerechnet. Dies
geschieht nach folgendem Schema:
|
Fachpunkte |
Buchstabensystem |
ergibt Punkte i.S.v.
|
5,0 |
<50 |
F (fail) |
1 |
4,7 |
|
|
2 |
4,3 |
|
|
3 |
4,0 |
?50 |
E (sufficient) |
4 |
3,7 |
?55 |
D(satisfactory) |
5 |
3,3 |
?60 |
|
6 |
3,0 |
?65 |
C (good) |
8 |
2,7 |
?70 |
|
10 |
2,3 |
?75 |
|
12 |
2,0 |
?80 |
B (very good) |
14 |
1,7 |
?85 |
|
15 |
1,3 |
?90 |
|
17 |
1,0 |
?95 |
A (excellent) |
18 |
(3)
Leistungsnachweise juristischer Fächer müssen seit dem 01.01.2003 zwingend
juristische Punkte ausweisen. Anderenfalls hat die Kandidatin bzw. der Kandidat
keinen Anspruch darauf, dass diese für das Curriulum anerkannt werden.
(4) Die Gesamtnote
lautet:
summa cum laude |
= |
ausgezeichnet (bei
einer Punktzahl von 13,00-18,00) |
magna cum laude |
= |
sehr gut (bei
einer Punktzahl von 9,00-12,99) |
cum laude |
= |
gut (bei einer
Punktzahl von 6,50-8,99) |
rite |
= |
genügend (bei
einer Punktzahl von 4,00-6,49) |
insufficienter |
= |
ungenügend (bei
einer Punktzahl bis 3,99) |
(5) Die Prüfung ist
endgültig nicht bestanden, wenn der erzielte Durchschnittswert unter der
erforderlichen Note „rite“ (4,00 Punkten) liegt und keine
Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. Die Gesamtnote lautet dann
„insufficienter“.
Zeugnis
(2) Unabhängig vom
Bestehen der Prüfung erteilt die bzw. der Fakultätsbeauftragte der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten eine schriftliche, vom Zeugnis getrennte Aufstellung der in
den einzelnen Fächern von ihr bzw. ihm erzielten Leistungen unter Angabe der
jeweiligen Prüferin bzw. des jeweiligen Prüfers und des Gesamtergebnisses der
Prüfung („Transcript“).
(3) Auf Wunsch der Kandidatin
bzw. des Kandidaten kann die Dekanin bzw. der Dekan eine zusätzliche
Ausfertigung des Zeugnisses in einer der Amtssprachen der Europäischen
Gemeinschaft oder einer anderen Sprache ausstellen, wenn die Fakultät dazu
selbst in der Lage ist. Verbindlich ist jedoch allein der deutsche Wortlaut,
worauf die fremdsprachige Ausfertigung hinweisen soll.
Akteneinsicht
Schlussbestimmung
(2) Gleichzeitig
tritt die Studien- und Prüfungsordnung vom 22.11.2000 (ABl. 2001, Nr. 6, S. 2)
außer Kraft, sie bleibt jedoch für alle Studierenden, die bereits vor dem
Sommersemester 2004 eingeschrieben waren, bis zum Ablauf des Sommersemesters
2006 gültig.
(3) Für Studierende,
die bereits vor dem Sommersemester 2001 im Wirtschaftsrechtlichen Ergänzungsstudiengang
eingeschrieben waren, gilt die Studien- und Prüfungsordnung vom 20.03.1997
(MBl. LSA S. 1737).
(4) Studierende, für
die eine ältere Studien- und Prüfungsordnung als die vorliegende gilt, können
einmalig und verbindlich die Geltung dieser Studien- und Prüfungsordnung durch
schriftliche Anzeige gegenüber der bzw. dem Fakultätsbeauftragten wählen.
Halle (Saale), 14.
April 2004
Rektor