MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 2 vom 15. Juni 2004, S. 3
Senat
Dritte Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
vom 15.05.2002, zuletzt geändert am 21.07.2003
vom 14.04.2004
Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11
und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG
LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert
durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom
19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat der Senat der Martin-Luther-Universität
Halle–Wittenberg in seiner Sitzung am 14.04.2004 folgende Änderungen
der Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
beschlossen.
Artikel I
Die Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität
Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 (ABl. 2002, Nr. 10, S. 1), zuletzt geändert
durch Zweite Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 21.07.2003 wird
wie folgt geändert:
(1) In der Anlage 1 wird unter dem Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften
in der Zeile für das Studienfach „Interkulturelle Wissenskommunikation“
die Spalte „Kombinierbarkeit der Fächer“ wie folgt ergänzt:
„Als Hauptfach nicht mit Haupt- oder Nebenfach Sprachwissenschaft sowie
Haupt- oder Nebenfach Germanistische Sprachwissenschaft kombinierbar.“
(2) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur
Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
vom 15.05.2002 für das Hauptfach Ethnologie“ folgende Änderungen
vorgenommen:
-
Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:
-
Abs. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„eine zweite Fremdsprache der internationalen Wissenschaftskommunikation
(wie z.B. Französisch, Spanisch, Russisch usw.)“
-
Abs. 1 Satz 2 zu Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„durch Unicert 1 (oder vergleichbare Abschlüsse)“
-
Abschnitt „IV. Schlussbestimmungen“ erhält folgende Fassung:
„Diese Satzung findet auf alle Studenten und Studentinnen Anwendung,
die ab dem Sommersemester 2004 ein Magisterstudium Hauptfach Ethnologie
an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg aufnehmen. Studierende,
die beim Inkrafttreten dieser Ordnung nach der Magisterprüfungsordnung
vom 15.02.2002 studieren, können auf Antrag ihre Prüfung nach
der neuen Ordnung ablegen. Der Antrag auf Anwendung der neuen Ordnung
ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen sind nach der Fassung der
Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt
wurde.“
(3) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für
das Hauptfach „Galloromanistik“ folgende Änderungen vorgenommen:
-
Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:
-
Buchstabe „C.“ erhält folgende Fassung:
„C. Französische Landes- und Kulturwissenschaft“
-
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Gute Französischkenntnisse zu Studienbeginn werden dringend anempfohlen.“
-
In Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Punktstrich das Wort „dürfen“ durch
das Wort „sollen“ ersetzt.
-
Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:
-
In Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter
„an den Einführungen“ eingefügt.
-
In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in deutscher Sprache“ die
Wörter „,auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in französischer
Sprache“ eingefügt.
-
Abs. 2 Satz 3 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
-
„Sprachwissenschaft
-
vertiefte Kenntnisse der sprachwissenschaftlichen Analyse von Phonetik/Phonologie,
Lexik/Semantik und Grammatik des Französischen,
-
grundlegende Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Analysemethoden,
-
Überblickswissen über die Hauptepochen der Sprachgeschichte;“
-
Abschnitt „III. Magisterprüfung“ erhält folgende Fassung:
-
In Abs. 1 Satz 1 wird ein neuer Buchstabe „d“ mit folgender Fassung eingefügt:
„d. 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare im Bereich des gewählten
Schwerpunktes“
Der ehemalige Buchstabe „d“ wird zum neuen Buchstaben „f“, der ehemalige
Buchstabe „f“ wird zu neuem Buchstaben „g“
-
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe „e“ erhält folgende Fassung:
„e. je 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar in den beiden
anderen Bereichen“
-
Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Aus dem gewählten Schwerpunktbereich und einem weiteren Bereich
muss je eine Aufgabe bearbeitet werden.“
-
Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Die mündliche Prüfung erfolgt im Umfang von ca. 2/3 zu dem
gewählten Schwerpunkt und zu 1/3 zu dem in der schriftlichen Prüfung
bearbeiteten zweiten Bereich.“
-
Abs. 2 Satz 7 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
-
„Sprachwissenschaft
-
sichere Kenntnisse und Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und
Arbeitsmethoden,
-
Überblick über regionale, soziale und andere funktionale Varietäten
des Französischen einschließlich der Frankophonie,
-
vertiefte Kenntnisse in zwei Themen aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft/Sprachvarianz,
-
Überblick über die Geschichte des Französischen von den
Anfängen bis zur Gegenwart sowie vertiefte Kenntnisse einer Epoche
oder eines Aspektes der Sprachgeschichte;“
-
Nach Abs. 2 wird ein neuer Abs. 3 mit folgender Fassung eingefügt:
„Gemäß § 21 Abs. 3 wählt die bzw. der Studierende
im Hauptstudium aus den Bereichen A, B und C den Schwerpunkt.“
-
Der ehemalige Abs. 3 wird neuer „Abs. 4“.
-
Abschnitt „VI. Schlussbestimmungen” erhält folgende Fassung:
„Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Galloromanistik“
treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle
Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen
sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung
noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die
Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser
Antrag ist verbindlich.“
(4) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für
das Nebenfach „Galloromanistik“ folgende Änderungen vorgenommen:
-
Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:
-
Satz 1 Buchstabe „C.“ erhält folgende Fassung:
„Französische Landes- und Kulturwissenschaft,“
-
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Gute Französischkenntnisse zu Studienbeginn werden dringend anempfohlen.“
-
In Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Punktstrich das Wort „dürfen“ durch
das Wort „sollen“ ersetzt.
-
Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:
-
In Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter
„an den Einführungen“ eingefügt.
-
Abs. 1 Buchstabe „c.“ erhält folgende Fassung:
„c. 2 Leistungsnachweise über Proseminare aus zwei der drei Bereiche
A, B oder C (und
zwar den beiden, in denen die Einführungen
besucht worden sind.),
1 Leistungsnachweis über die sprachpraktischen
Fähigkeiten: Erfolgreicher Abschluss
des Sprachkurses Niveau II.“
-
In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in deutscher Sprache“ die
Wörter „,auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in französischer
Sprache“ eingefügt.
-
Abs. 2 Satz 3 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
-
„Sprachwissenschaft
-
vertiefte Kenntnisse der sprachwissenschaftlichen Analyse von Phonetik/Phonologie,
Lexik/Semantik und Grammatik des Französischen,
-
grundlegende Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Analysemethoden,
-
Überblickswissen über die Hauptepochen der Sprachgeschichte;“
-
Abschnitt „III. Magisterprüfung“ wird wie folgt geändert:
-
Abs. 1 Buchstabe „b.“ erhält folgende Fassung:
„b. Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung;
bzw. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums;“
-
Abs. 1 Buchstabe „d.“ wird zum neuen Buchstaben „e.“ und erhält folgende
Fassung:
„e. 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare.
Hierbei ist Schwerpunktbildung möglich. Werden beide Leistungsnachweise
in einem Bereich erbracht, so ist im Rahmen der weiterhin fakultativ/wahlobligatorisch
nachzuweisenden Stunden ein Hauptseminar aus einem anderen Bereich zu belegen.“
-
Abs. 1 Buchstabe „e.“ wird zum neuen Buchstaben „d.“
-
Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Aus einem der drei Bereiche, bei Schwerpunktwahl aus dem gewählten
Schwerpunktbereich, muss eine Aufgabe gewählt werden.“
-
Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Die mündliche Prüfung erfolgt zu dem für die schriftliche
Prüfung gewählten Bereich und findet insgesamt etwa zur Hälfte
in französischer Sprache statt.“
-
Abs. 2 Satz 6 entfällt. Satz 7 wird zum neuen Satz 6, der Unterpunkt
„Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
-
„Sprachwissenschaft
-
sichere Kenntnisse und Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und
Arbeitsmethoden,
-
Überblick über regionale, soziale und andere funktionale Varietäten
des Französischen einschließlich der Frankophonie,
-
vertiefte Kenntnisse in zwei Themen aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft/Sprachvarianz,
-
Überblick über die Geschichte des Französischen von den
Anfängen bis zur Gegenwart sowie vertiefte Kenntnisse einer Epoche
oder eines Aspektes der Sprachgeschichte;“
-
Abschnitt „VI. Schlussbestimmungen” erhält folgende Fassung:
„Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Galloromanistik“
treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle
Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen
sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung
noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die
Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser
Antrag ist verbindlich.“
(5) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für
das Hauptfach „Hispanistik“ folgende Änderungen vorgenommen:
-
Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:
-
Buchstabe „C.“ erhält folgende Fassung:
„Spanische Landes- und Kulturwissenschaft,“
-
In Abs. 2 Satz 3 wird nach dem Punktstrich das Wort „dürfen“ durch
das Wort „sollen“ ersetzt.
-
Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:
-
In Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter
„an den Einführungen“ eingefügt.
-
In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in deutscher Sprache“ die
Wörter „,auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in spanischer“ eingefügt.
-
Abs. 2 Satz 3 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
-
„Sprachwissenschaft
-
vertiefte Kenntnisse der sprachwissenschaftlichen Analyse von Phonetik/Phonologie,
Lexik/Semantik und Grammatik des Spanischen,
-
grundlegende Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Analysemethoden,
-
Überblickswissen über die Hauptepochen der Sprachgeschichte;“
-
Abschnitt „III. Magisterprüfung“ wird wie folgt geändert:
-
In Abs. 1 Satz 1 wird ein neuer Buchstabe „d“ mit folgender Fassung eingefügt:
„d. 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare im Bereich des
gewählten Schwerpunktes“
Der ehemalige Buchstabe „d“ wird zum neuen Buchstaben „f“, der ehemalige
Buchstabe „f“ wird zu neuem Buchstaben „g“
-
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe „e“ erhält folgende Fassung:
„e. je 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar in den beiden
anderen Bereichen“
-
Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Aus dem gewählten Schwerpunktbereich und einem weiteren Bereich
muss je eine Aufgabe bearbeitet werden.“
-
Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Die mündliche Prüfung erfolgt im Umfang von ca. 2/3 zu dem
gewählten Schwerpunkt und zu 1/3 zu dem in der schriftlichen Prüfung
bearbeiteten zweiten Bereich.“
-
Abs. 2 Satz 7 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
-
„Sprachwissenschaft
-
sichere Kenntnisse und Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und
Arbeitsmethoden,
-
Überblick über regionale, soziale und andere funktionale Varietäten
des Spanischen,
-
vertiefte Kenntnisse in zwei Themen aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft/Sprachvarianz,
-
Überblick über die Geschichte des Spanischen von den Anfängen
bis zur Gegenwart sowie vertiefte Kenntnisse einer Epoche oder eines Aspektes
der Sprachgeschichte Sichere Kenntnisse und Handhabung sprachwissenschaftlicher
Theorien und Arbeitsmethoden;“
-
Nach Abs. 2 wird ein neuer Abs. 3 mit folgender Fassung eingefügt:
„Gemäß § 21 Abs. 3 wählt die bzw. der Studierende
im Hauptstudium aus den Bereichen A, B und C den Schwerpunkt.“
-
Der ehemalige Abs. 3 wird neuer „Abs. 4“.
-
Abschnitt „VI. Schlussbestimmungen” erhält folgende Fassung:
„Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Hispanistik“
treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle
Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen
sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung
noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die
Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser
Antrag ist verbindlich.“
(6) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für
das Nebenfach „Hispanistik“ folgende Änderungen vorgenommen:
-
Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:
-
Buchstabe „C.“ erhält folgende Fassung:
„Spanische Landes- und Kulturwissenschaft,“
-
In Abs. 2 Satz 3 wird nach dem Punktstrich das Wort „dürfen“ durch
das Wort „sollen“ ersetzt.
-
Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:
-
In Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter
„an den Einführungen“ eingefügt.
-
Abs. 1 Buchstabe „c.“ erhält folgende Fassung:
„c. 2 Leistungsnachweise über Proseminare aus zwei der drei Bereiche
A, B oder C (und
zwar den beiden, in denen die Einführungen
besucht worden sind.),
1 Leistungsnachweis über die sprachpraktischen
Fähigkeiten: Erfolgreicher Abschluss
des Sprachkurses Niveau II.“
-
In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in deutscher Sprache“ die
Wörter „,auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in spanischer“ eingefügt.
-
Abs. 2 Satz 3 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
-
„Sprachwissenschaft
-
vertiefte Kenntnisse der sprachwissenschaftlichen Analyse von Phonetik/Phonologie,
Lexik/Semantik und Grammatik des Spanischen,
-
grundlegende Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Analysemethoden,
-
Überblickswissen über die Hauptepochen der Sprachgeschichte;“
-
Abschnitt „III. Magisterprüfung“ erhält folgende Fassung:
-
Abs. 1 Buchstabe „b.“ erhält folgende Fassung:
„Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung
bzw. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums;“
-
In Abs. 1 Satz 1 wird der ehemalige Buchstabe „d“ zum neuen Buchstaben
„e“ . Der neue Buchstabe „e“ erhält folgende Fassung:
„e. 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare.
Hierbei ist Schwerpunktbildung möglich. Werden beide Leistungsnachweise
in einem Bereich erbracht, so ist im Rahmen der weiterhin fakultativ/wahlobligatorisch
nachzuweisenden Stunden ein Hauptseminar aus einem anderen Bereich zu belegen.“
-
Der ehemalige Buchstabe „e.“ wird zum neuen Buchstaben „d.“
-
Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Aus einem der drei Bereiche, bei Schwerpunktwahl aus dem gewählten
Schwerpunktbereich, muss eine Aufgabe gewählt werden.“
-
Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Die mündliche Prüfung erfolgt zu dem für die schriftliche
Prüfung gewählten Bereich und findet insgesamt etwa zur Hälfte
in spanischer Sprache statt.“
-
Abs. 2 Satz 6 entfällt. Satz 7 wird zum neuen Satz 6, der Unterpunkt
„Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
-
„Sprachwissenschaft
-
sichere Kenntnisse und Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und
Arbeitsmethoden,
-
Überblick über regionale, soziale und andere funktionale Varietäten
des Spanischen,
-
vertiefte Kenntnisse in einem Thema aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft/Sprachvarianz,
-
Überblick über die Geschichte des Spanischen von den Anfängen
bis zur Gegenwart sowie vertiefte Kenntnisse einer Epoche oder eines Aspektes
der Sprachgeschichte;“
-
Abschnitt „VI. Schlussbestimmungen” erhält folgende Fassung:
„Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Hispanistik“
treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle
Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen
sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung
noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die
Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser
Antrag ist verbindlich.“
(7) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenbergvom 15.05.2002 für
das Hauptfach „Italianistik“ folgende Änderungen vorgenommen:
-
Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:
-
Buchstabe „C.“ erhält folgende Fassung:
„Italienische Landes- und Kulturwissenschaft,“
-
In Abs. 2 Satz 3 wird nach dem Punktstrich das Wort „dürfen“ durch
das Wort „sollen“ ersetzt.
-
Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:
-
In Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter
„an den Einführungen“ eingefügt.
-
In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in deutscher Sprache“ die
Wörter „,auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in italienischer
Sprache“ eingefügt.“
-
Abs. 2 Satz 3 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
-
„Sprachwissenschaft
-
vertiefte Kenntnisse der sprachwissenschaftlichen Analyse von Phonetik/Phonologie,
Lexik/Semantik und Grammatik des Spanischen,
-
grundlegende Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Analysemethoden,
-
Überblickswissen über die Hauptepochen der Sprachgeschichte;“
-
Abschnitt „III. Magisterprüfung“ wird wie folgt geändert:
-
In Abs. 1 Satz 1 wird ein neuer Buchstabe „d“ mit folgender Fassung eingefügt:
„d. 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare im Bereich des
gewählten Schwerpunktes“
Der ehemalige Buchstabe „d“ wird zum neuen Buchstaben „f“, der ehemalige
Buchstabe „f“ wird zu neuem Buchstaben „g“
-
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe „e“ erhält folgende Fassung:
„e. je 1 Leistungsnachweis über ein Hauptseminar in den beiden
anderen Bereichen“
-
Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Aus dem gewählten Schwerpunktbereich und einem weiteren Bereich
muss je eine Aufgabe bearbeitet werden."
-
Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Die mündliche Prüfung erfolgt im Umfang von ca. 2/3 zu dem
gewählten Schwerpunkt und zu 1/3 zu dem in der schriftlichen Prüfung
bearbeiteten zweiten Bereich.“
-
Abs. 2 Satz 7 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
-
„Sprachwissenschaft
-
sichere Kenntnisse und Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und
Arbeitsmethoden,
-
Überblick über regionale, soziale und andere funktionale Varietäten
des Italienischen,
-
vertiefte Kenntnisse in zwei Themen aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft/Sprachvarianz,
-
Überblick über die Geschichte des Italienischen von den Anfängen
bis zur Gegenwart sowie vertiefte Kenntnisse einer Epoche oder eines Aspektes
der Sprachgeschichte;“
-
Nach Abs. 2 wird ein neuer Abs. 3 mit folgender Fassung eingefügt:
„Gemäß § 21 Abs. 3 wählt die bzw. der Studierende
im Hauptstudium aus den Bereichen A, B und C den Schwerpunkt.“
-
Der ehemalige Abs. 3 wird neuer „Abs. 4“.
-
Abschnitt „VI. Schlussbestimmungen” wird wie folgt geändert:
„Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Italianistik“
treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle
Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen
sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung
noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die
Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser
Antrag ist verbindlich.“
(8) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für
das Nebenfach „Italianistik“ folgende Änderungen vorgenommen:
-
Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:
-
Satz 1 Buchstabe „C.“ erhält folgende Fassung:
„Italienische Landes- und Kulturwissenschaft,“
-
In Abs. 2 Satz 3 wird nach dem Punktstrich das Wort „dürfen“ durch
das Wort „sollen“ ersetzt.
-
Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ wird wie folgt geändert:
-
In Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter
„an den Einführungen“ eingefügt.
-
Abs. 1 Buchstabe „c.“ erhält folgende Fassung:
„c. 2 Leistungsnachweise über Proseminare aus zwei der drei Bereiche
A, B oder C (und
zwar den beiden, in denen die Einführungen
besucht worden sind.),
1 Leistungsnachweis über die sprachpraktischen
Fähigkeiten: Erfolgreicher Abschluss
des Sprachkurses Niveau II.“
-
In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „in deutscher Sprache“ die
Wörter „,auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit in italienischer
Sprache“ eingefügt.“
-
Abs. 2 Satz 3 Unterpunkt „Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
-
„Sprachwissenschaft
-
vertiefte Kenntnisse der sprachwissenschaftlichen Analyse von Phonetik/Phonologie,
Lexik/Semantik und Grammatik des Italienischen,
-
grundlegende Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Analysemethoden,
-
Überblickswissen über die Hauptepochen der Sprachgeschichte;“
-
Abschnitt „III. Magisterprüfung“ wird wie folgt geändert:
-
Abs. 1 Buchstabe „b.“ erhält folgende Fassung:
„Nachweis über die erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung
bzw. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums;“
-
In Abs. 1 Satz 1 wird der ehemalige Buchstabe „d“ zum neuen Buchstaben
„e“ . Der neue Buchstabe „e“ erhält folgende Fassung:
„e. 2 Leistungsnachweise über Hauptseminare.
Hierbei ist Schwerpunktbildung möglich. Werden beide Leistungsnachweise
in einem Bereich erbracht, so ist im Rahmen der weiterhin fakultativ/wahlobligatorisch
nachzuweisenden Stunden ein Hauptseminar aus einem anderen Bereich zu belegen.“
-
Der ehemalige Buchstabe „e.“ wird zum neuen Buchstaben „d.“
-
Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Aus einem der drei Bereiche, bei Schwerpunktwahl aus dem gewählten
Schwerpunktbereich, muss eine Aufgabe gewählt werden.“
-
Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Die mündliche Prüfung erfolgt zu dem für die schriftliche
Prüfung gewählten Bereich und findet insgesamt etwa zur Hälfte
in italienischer Sprache statt.“
-
Abs. 2 Satz 6 entfällt. Satz 7 wird zum neuen Satz 6, der Unterpunkt
„Sprachwissenschaft“ erhält folgende Fassung:
-
„Sprachwissenschaft
-
sichere Kenntnisse und Handhabung sprachwissenschaftlicher Theorien und
Arbeitsmethoden,
-
Überblick über regionale, soziale und andere funktionale Varietäten
des Italienischen,
-
vertiefte Kenntnisse in einem Thema aus dem Bereich der synchronen Sprachwissenschaft/Sprachvarianz,
-
Überblick über die Geschichte des Italienischen von den Anfängen
bis zur Gegenwart sowie vertiefte Kenntnisse einer Epoche oder eines Aspektes
der Sprachgeschichte;“
-
Abschnitt „VI. Schlussbestimmungen” erhält folgende Fassung:
„Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Italianistik“
treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und finden auf alle
Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester 2004 beginnen
sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung
noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die
Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser
Antrag ist verbindlich.“
(9) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für
das Hauptfach „Interkulturelle Wissenskommunikation (Berufsorientierte
Linguistik im Interkulturellen Kontext - BLIK)“ folgende Änderungen
vorgenommen:
-
Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:
-
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Magisterprüfung
60 Minuten."
-
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit
in der Zwischenprüfung sowie in der Magisterprüfung jeweils 240
Minuten.“
-
In Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter
„und einer mündlichen“ gestrichen. Satz vier entfällt.
-
Abschnitt „III. Magisterprüfung“ Abs. 1 Buchstabe c erhält folgende
Fassung:
„Nachweis über Lateinkenntnisse im Umfang von mindestens 6 SWS
oder über eine weitere, nicht im Rahmen einer „Ergänzungsrichtung“
oder eines weiteren Magisterfaches studierte gesprochene Sprache. Falls
die Ergänzungsrichtung IV/13 gewählt wurde, Nachweis über
das erfolgreich abgelegte Latinum.“
-
Abschnitt „IV. Schlussbestimmungen“ erhält folgende Fassung:
„Die fachspezifischen Bestimmungen für das Hauptfach „Interkulturelle
Wissenskommunikation (Berufsorientierte Linguistik im Interkulturellen
Kontext – BLIK)“ treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und
finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester
2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung
noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die
Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser
Antrag ist verbindlich.“
(10) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für
das Nebenfach „Interkulturelle Wissenskommunikation (Berufsorientierte
Linguistik im Interkulturellen Kontext – BLIK)“ folgende Veränderungen
vorgenommen:
-
Abschnitt „I. Allgemeines“ wird wie folgt geändert:
-
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Gemäß § 6 Abs. 3 dauert die mündliche Magisterprüfung
30 Minuten.“
-
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit
in der Zwischenprüfung sowie in der Magisterprüfung jeweils 120
Minuten.“
-
Im Abschnitt „II. Zwischenprüfung“ Abs. 2 Satz 1 werden die Worte
„und einer mündlichen“ gestrichen. „Satz vier entfällt.“
-
Abschnitt „IV. Schlussbestimmungen“ erhält folgende Fassung:
„Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach „Interkulturelle
Wissenskommunikation (Berufsorientierte Linguistik im Interkulturellen
Kontext - BLIK)“ treten mit Beginn des Sommersemesters 2004 in Kraft und
finden auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium im Sommersemester
2004 beginnen sowie auf diejenigen Studierenden, die bislang die Magisterzwischenprüfung
noch nicht abgelegt haben. Die anderen Studierenden sind berechtigt, die
Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung schriftlich zu beantragen. Dieser
Antrag ist verbindlich.“
Artikel II
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat,
nach Ausfertigung durch den Rektor und mit Veröffentlichung im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 27. April 2004
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Akademischen Senat am 14.04.2004 beschlossen.