MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
14. Jahrgang, Nr. 2 vom 15. Juni 2004, S. 2
Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in seiner Sitzung am 09.07.2003 folgende Änderungen der Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg beschlossen.
Artikel I
Die Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 (ABl. 2002, Nr. 10, S. 1), zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.01.2003 (ABl. 2003, Nr. 1, S. 2) wird wie folgt geändert:
(1) In der Anlage 1 erhält unter dem Fachbereich Kunst-, Orient-
und Altertumswissenschaften die Zeile für das Studienfach Arabistik
folgende Fassung:
"Arabistik |
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ausgeschlossen ist die Fächerkombination Arabistik Hauptfach und Islamwissenschaft Hauptfach sowie Arabistik Nebenfach und Islamwissenschaft Nebenfach" |
(2) In der Anlage 1 erhält unter dem Fachbereich Kunst-, Orient-
und Altertumswissenschaften die Zeile für das Studienfach Islamwissenschaft
folgende Fassung:
"Islamwissenschaft |
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ausgeschlossen ist die Fächerkombination Islamwissenschaft Hauptfach und Arabistik Hauptfach sowie Islamwissenschaft Nebenfach und Arabistik Nebenfach" |
(3) In der Anlage 2 werden bei den "Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für das 2. Hauptfach Evangelische Theologie" folgende Änderungen vorgenommen:
Der Abschnitt "III. Magisterprüfung" wird wie folgt geändert:
(4) In der Anlage 2 wird bei den "Fachspezifischen Bestimmungen
zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
vom 15.05.2002 für das Nebenfach Evangelische Theologie" folgende
Änderung vorgenommen:
Der Abschnitt "III. Magisterprüfung" wird wie folgt geändert:
Im Abschnitt "I. Allgemeines" erhält der Abs. 1 folgende Fassung:
"Gemäß § 2 Abs. 3 sind Kenntnisse in einer modernen Sprache des Orients (Arabisch, Türkisch, Persisch, Neuhebräisch, Usbekisch oder Russisch) zu erwerben. Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet."
Artikel II
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat, nach Ausfertigung durch den Rektor und mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Vom Akademischen Senat am 09.07.2003 beschlossen.
Halle (Saale), 21. Juli 2003
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rekor