MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 7 vom 11. November 2003, S. 23
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für das Studienfach Politikwissenschaft im Haupt- und Nebenfach des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 (ABl. 2002, Nr. 10, S. 1) Ziel, Inhalt und Verlauf des Studiums im Haupt- und Nebenfach Politikwissenschaft.
§ 2
Studienvoraussetzung und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
(1) Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
(2) Die Fähigkeit zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur wird vorausgesetzt.
§ 3
Studienbeginn
Die Immatrikulation für das 1. Fachsemester erfolgt zu Beginn des Winter- oder des Sommersemesters.
§ 4
Studienfachkombinationen
Das Studienfach ist mit allen an der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg angebotenen Magisterfächern kombinierbar.
§ 5
Studienziele
(1) Neben der Vermittlung von Fachwissen soll die Fähigkeit zum
selbständigen wissenschaftlichen Denken und Arbeiten im Haupt- und
Nebenfach gefördert werden.
Diese Fähigkeiten eröffnen Studierenden auch über ihr
fachspezifisches Wissen hinaus ein breites Spektrum von möglichen
Tätigkeitsfeldern.
(2) Ziele des Grundstudiums sind eine allgemeine Orientierung über das Fach, die Einführung in die verschiedenen Teilgebiete, der Erwerb von Grundkenntnissen und -fähigkeiten und die Befähigung zu angeleitetem wissenschaftlichen Arbeiten.
(3) Ziele des Hauptstudiums sind vertiefte Kenntnisse über ausgewählte Themen in den Teildisziplinen des Faches Politikwissenschaft sowie die Befähigung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten.
§ 6
Studieninhalte
Das Studium umfasst folgende Bereiche:
(A) Deutsches Regierungssystem,
(B) Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik,
(C) Politische Theorie und politische Ideengeschichte,
(D) Analyse und Vergleich unterschiedlicher politischer Systeme,
(E) Methoden der Politikwissenschaft.
§ 7
Lehrveranstaltungsformen
(1) Formen der Lehrveranstaltungen sind:
Vorlesungen (V)
In Vorlesungen werden Fakten und Zusammenhänge sowie methodische
Kenntnisse zum Verständnis, zur Einordnung sowie zur Bewertung des
jeweiligen Gegenstandes zusammenhängend dargestellt. Es kann sich
dabei um Überblicks- oder Spezialvorlesungen handeln.
Proseminare (PS)
Proseminare dienen dazu, die Studierenden mit den fachspezifischen
Aufgabenstellungen sowie mit Hilfsmitteln und der wissenschaftlichen Methodik
des Faches vertraut zu machen. Demgemäß sind sie ausschließlich
für Studierende im Grundstudium bestimmt.
Seminare (S) und Hauptseminare (HS)
Seminare und Hauptseminare behandeln ausgewählte Probleme des
Fachgebiets und dienen insbesondere dazu, die Studierenden zu selbständiger
Arbeit anzuleiten. Hauptseminare sind
Studierenden im Hauptstudium vorbehalten, während Seminare auch
von Studierenden im Grundstudium besucht werden können.
Übungen (Ü)
Übungen dienen der Bearbeitung eines Themenbereichs bzw. der Vertiefung
der in anderen Lehrveranstaltungen (insbesondere Vorlesungen, Proseminare
und Seminare bzw. Hauptseminare) vermittelten Kenntnisse.
Kolloquien (Ko)
Examens-, Forschungs- und Doktorandenkolloquien geben Examenskandidaten
und Examenskandidatinnen, Doktoranden und Doktorandinnen bzw. Habilitanden
und Habilitandinnen die Gelegenheit zur Diskussion aktueller Forschungsprobleme
des Faches sowie zur Präsentation und Erörterung eigener Forschungsvorhaben
in Form von Abschlussarbeiten, Dissertationen und Habilitationsarbeiten.
Praktika (P)
Praktika geben den Studierenden die Gelegenheit z. B. in Agenturen,
Institutionen u.s.w. (externe Praktika) und innerhalb der Hochschule (interne
Praktika) ihre Fähigkeiten und Kenntnisse anzuwenden und zu erproben.
Exkursion (E)
Exkursionen sind thematisch ausgerichtete, unter wissenschaftlicher
Leitung durchgeführte Studienfahrten, die das Lehrangebot bei spezifischen
Fragestellungen ergänzen können und der Vertiefung und Veranschaulichung
des in den Seminaren und Vorlesungen behandelten Stoffes dienen. Sie fördern
den Praxisbezug des Studiums.
(2) Weitere Vermittlungsformen können im Zusammenhang mit spezifischen wissenschaftlichen Fragestellungen oder Forschungsaufgaben erprobt werden.
(3) Das Selbststudium ist in Form einer Vor- und Nachbereitung der während der Vorlesungszeit vermittelten Inhalte integraler Bestandteil des Studiums.
Darüber hinaus dient das Selbststudium zur:
(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von in der Regel vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von in der Regel fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt. Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Magisterprüfung beträgt neun Semester.
(2) Grundstudium (Hauptfach): 1. bis 4. Semester (insgesamt 40 SWS)
Pflichtveranstaltungen (insgesamt 10 SWS)
Wahlpflichtveranstaltungen (insgesamt 30 SWS)
Relevant für die Zwischenprüfung ist auch der Inhalt der Vorlesungen "Politisches System Deutschlands" I bis III.
(3) Hauptstudium (Hauptfach): 5. bis 8. Semester (insgesamt 32 SWS)
Pflichtveranstaltungen (insgesamt 8 SWS)
Pflichtveranstaltungen (6 SWS)
Wahlpflichtveranstaltungen (insgesamt 14 SWS)
Relevant für die Zwischenprüfung ist auch der Inhalt der Vorlesungen "Politisches System Deutschlands" I bis III.
(5) Hauptstudium (Nebenfach): 5. bis 8. Semester (insgesamt 16 SWS)
Pflichtveranstaltungen (insgesamt 4 SWS)
§ 9
Leistungsanforderungen
(1) Formen des Leistungsnachweises sind:
§ 10
Täuschungsversuche
Für schriftliche Hausarbeiten und andere Studienleistungen gilt der § 9 der Magisterprüfungsordnung vom 15.05.2002 entsprechend.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17. Juni 2003
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor
Vom Akademischen Senat am 11.06.2003 bestätigt und vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 17.09.2003 zur Kenntnis genommen.