MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
13. Jahrgang, Nr. 1 vom 4. Februar 2003, S. 2
Senat
Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
vom 15.01.2003
Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11
und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG
LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert
durch Anlage laufende Nummer 219 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom
19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130), hat der Senat der Martin-Luther-Universität
Halle–Wittenberg in seiner Sitzung am 15.01.2003 folgende Änderungen
der Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
beschlossen.
Artikel 1
Die Magisterprüfungsordnung der Martin-Luther-Universität
Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 (ABl. 2002, Nr. 10) wird wie folgt geändert:
(1) § 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Bei einem Studienaufbau mit einem Hauptfach und zwei Nebenfächern
ist die Zwischenprüfung nur im Hauptfach und nach Maßgabe der
fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung (Anlage
2) in mindestens einem der beiden Nebenfächern abzulegen."
(2) § 9 wird wie folgt geändert:
-
In Abs. 2 wird nach dem bisherigen Satz zwei folgender neuer Satz drei
eingefügt:
"Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§
3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der entsprechend den Fristen
des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ist möglich."
-
Der bisherige Satz drei wird Satz vier und Satz vier wird Satz fünf.
(3) § 20 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Bei einem Studienaufbau mit einem Hauptfach und zwei Nebenfächern
ist der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung für das Hauptfach
und nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
(Anlage 2) in mindestens einem der beiden Nebenfächer zu erbringen;
in dem anderen Nebenfach sind anstelle des Nachweises der Zwischenprüfung
die Leistungsnachweise des Grundstudiums vorzulegen."
(4) In der Anlage 1 erhält unter dem Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften
die Zeile für das Studienfach Russistik folgende Fassung:
"Russistik |
X
|
X
|
X
|
-
|
Bei Dreifächerkombination darf aus der slavistischen
Fächergruppe nur ein Nebenfach (mit anderer Schwerpunktsetzung) gewählt
werden." |
(5) In der Anlage 1 erhält unter dem Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften
die Zeile für das Studienfach Slavistik folgende Fassung:
"Slavistik |
X
|
X
|
X
|
X
|
als Hauptfach nicht kombinierbar mit Hauptfach Russistik;
als Hauptfach bei Dreifächerkombination nur mit einem slavistischen
Nebenfach anderer Schwerpunktsetzung kombinierbar; eine Kombination mit
zwei slavistischen Nebenfächern ist ausgeschlossen." |
(6) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur
Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
vom 15.05.2002 für das Nebenfach "Politikwissenschaft" folgende Änderungen
vorgenommen:
-
In Abschnitt "I. Allgemeines" werden im Abs. 2 die Wörter "und bei
der Magisterprüfung 30 Minuten" ersatzlos gestrichen.
-
Abschnitt "III. Magisterprüfung" wird wie folgt geändert:
-
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind folgende Teilprüfungen
in den Fachprüfungen der Magisterprüfung zu erbringen:
Die Magisterprüfung im Nebenfach Politikwissenschaft besteht aus
einer Klausur in einem der drei Teilbereiche:
-
Politische Theorie und Ideengeschichte,
-
Deutsches Regierungssystem und Vergleichende Analyse politischer Systeme,
-
Internationale Beziehungen und deutsche Außenpolitik."
-
Abs. 3 wird aufgehoben.
(7) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen
zur Magisterprüfung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg
vom 15.05.2002 für das Hauptfach "Lateinische Philologie" folgende
Änderungen vorgenommen:
-
In Abschnitt "I. Allgemeines" erhält Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Nachweis des Latinums
und Graecums bis zur Zwischenprüfung für die Studierenden erforderlich,
die den Schwerpunkt I "Lateinische Philologie der Antike" gewählt
haben.
Für diejenigen Studierenden, die den Schwerpunkt II "Lateinische
Philologie des Mittelalters und der Frühen Neuzeit" gewählt haben,
ist der Nachweis des Latinums und der Besuch dreier sprachwissenschaftlicher
Veranstaltungen zu einer früheren Stufe des Deutschen oder des Englischen
oder einer romanischen Sprache erforderlich.
Für den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse werden bis zu
zwei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet."
-
Abschnitt "II. Zwischenprüfung" wird wie folgt geändert:
-
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
A. bei Wahl des Schwerpunktes I "Lateinische Philologie der Antike"
-
2 Leistungsnachweise: 2 Proseminare zu Schwerpunkt I,
-
1 Leistungsnachweis: 1 Proseminar zu Schwerpunkt II,
-
1 Leistungsnachweis: 1 Seminar zur Rezeption der lateinischen Literatur
der Antike in der Moderne,
-
Nachweis über den Abschluss der Sprachgrundausbildung im Lateinischen
(4 Teilnahmenachweise: eine Lateinische Sprachübung, eine Lateinische
Stilübung [Unterstufe], eine kursorische Lektüreübung aus
Schwerpunkt I, eine kursorische Lektüreübung aus Schwerpunkt
II),
-
1 Teilnahmenachweis: propädeutische Übung: Einführung in
die Lateinische Philologie,
-
1 Teilnahmenachweis: Vorlesung zu Schwerpunkt I,
-
1 Teilnahmenachweis: Vorlesung zum Schwerpunkt II,
-
1 Teilnahmenachweis: Vorlesung zur griechischen Literatur der Antike,
-
Latinum,
-
Graecum.
B. bei Wahl des Schwerpunktes II "Lateinische Philologie des Mittelalters
und der Frühen Neuzeit"
-
2 Leistungsnachweise: 2 Proseminare zu Schwerpunkt II,
-
1 Leistungsnachweis: 1 Proseminar zu Schwerpunkt I,
-
1 Leistungsnachweis: 1 Seminar zur Rezeption der mittel- und neulateinischen
Literatur der Antike in der Moderne,
-
Nachweis über den Abschluss der Sprachgrundausbildung im Lateinischen
(4 Teilnahmenachweise: eine Lateinische Sprachübung, eine Lateinische
Stilübung [Unterstufe], eine kursorische Lektüreübung aus
Schwerpunkt II, eine kursorische Lektüreübung aus Schwerpunkt
I),
-
1 Teilnahmenachweis: propädeutische Übung: Einführung in
die Lateinische Philologie,
-
1 Teilnahmenachweis: Vorlesung zum Schwerpunkt II,
-
1 Teilnahmenachweis: Vorlesung zum Schwerpunkt I,
-
1 Teilnahmenachweis: Vorlesung zur Älteren Germanistik/Anglistik/
Romanistik,
-
Latinum,
-
Nachweis über den Besuch dreier sprachwissenschaftlicher Veranstaltungen
zu einer früheren Stufe des Deutschen oder des Englischen oder einer
romanischen Sprache."
-
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Gemäß § 16 unterziehen sich die Studierenden einer
mündlichen und einer schriftlichen Prüfung. Das Bestehen der
Klausur ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Die Klausur besteht aus zwei Teilen (Lateinisch-Deutsch [Klausurtext gemäß
Schwerpunktwahl] und Deutsch-Lateinisch) von jeweils 90 Minuten.
Die Studierenden sollen in der Klausur nachweisen, dass sie in der
Lage sind, einen mittelschweren lateinischen Prosatext in das Deutsche
zu übersetzen und einen mittelschweren deutschen Text in das Lateinische
zu übertragen.
In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden Überblickskenntnisse
über die antike wie mittel- und neulateinische Literatur und deren
Rezeption nachweisen; sie sollen auch in der Lage sein, die Literaturproduktion
in ihren historischen und kulturellen Kontext einzuordnen."
-
Abschnitt "III. Magisterprüfung" wird wie folgt geändert:
-
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
A. bei Wahl des Schwerpunktes I "Lateinische Philologie der Antike"
-
2 Leistungsnachweise: 2 Hauptseminare zur lateinischen Literatur der Antike,
-
1 Leistungsnachweis: 1 Hauptseminar zur mittel-/neulateinischen Literatur,
-
1 Leistungsnachweis: 1 Seminar zur Rezeption der lateinischen Literatur
der Antike in der Moderne,
-
Nachweis über die Sprachausbildung im Lateinischen (3 Teilnahmenachweise:
eine Lateinische Stilübung [Oberstufe], 2 kursorische Lektüreübungen
zur Literatur der Antike),
-
1 Teilnahmenachweis: Vorlesung zur Lateinischen Philologie der Antike,
-
1 Teilnahmenachweis: Übung zur lateinischen Paläographie oder
Epigraphik,
-
1 Teilnahmenachweis: althistorische oder archäologische Lehrveranstaltung,
-
1 Teilnahmenachweis: Lehrveranstaltung zur historischen Sprachwissenschaft,
-
1 Teilnahmenachweis: philosophie- oder kirchengeschichtliche Lehrveranstaltung
(gemäß Schwerpunkt),
-
1 Teilnahmenachweis: kursorische griechische Lektüreübung
B. bei Wahl des Schwerpunktes II "Lateinische Philologie des
Mittelalters und der Frühen Neuzeit"
-
2 Leistungsnachweise: 2 Hauptseminare zur mittel-/neulateinischen Literatur,
-
1 Leistungsnachweis: 1 Hauptseminar zur lateinischen Literatur der Antike,
-
1 Leistungsnachweis: 1 Seminar zur Rezeption der mittel- und neulateinischen
Literatur in der Moderne,
-
Nachweis über die Sprachausbildung im Lateinischen (3 Teilnahmenachweise:
eine Lateinische Stilübung [Oberstufe], 2 kursorische Lektüreübungen
zur mittel-/neulateinischen Literatur),
-
1 Teilnahmenachweis: Vorlesung zur mittel-/neulateinischen Philologie,
-
1 Teilnahmenachweis: Übung zur mittellateinischen Verslehre,
-
1 Teilnahmenachweis: Übung zur lateinischen Paläographie oder
zur mittel-/ neulateinischen Epigraphik,
-
1 Teilnahmenachweis: Lehrveranstaltung zur mittelalterlichen oder frühneuzeitlichen
Geschichte/Kunstgeschichte,
-
1 Teilnahmenachweis: Lehrveranstaltung zur historischen Sprachwissenschaft,
-
1 Teilnahmenachweis: philosophie- oder kirchengeschichtliche Lehrveranstaltung
(gemäß Schwerpunkt)."
-
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Gemäß § 21 Abs. 1 besteht die Magisterprüfung
aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung.
Die Klausur besteht aus zwei Teilen (Lateinisch-Deutsch [Klausurtext
gemäß Schwerpunktwahl] und Deutsch-Lateinisch) von je 120 Minuten
Dauer. Das Bestehen der Klausur ist Voraussetzung für die Zulassung
zur mündlichen Prüfung.
In der schriftlichen Magisterprüfung sollen die Studierenden nachweisen,
dass sie in der Lage sind,
-
einen schwierigeren originalen lateinischen Prosa- oder Dichtertext in
das Deutsche zu übersetzen und gegebenenfalls syntaktische Zusatzfragen
zu beantworten und
-
einen schwierigeren deutschen Text, der wesentliche Kenntnisse der lateinischen
Syntax voraussetzt und auf einem lateinischen Originaltext beruht, in das
Lateinische zu übertragen.
In der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden vertiefte Kenntnisse
in drei Gebieten aus dem Bereich der lateinischen Literatur (unter Einbezug
des kulturellen Kontextes) und deren Rezeption nachweisen und fähig
sein, die hermeneutischen Grundlagen der Interpretation von Literatur kritisch
zu reflektieren. Von den drei Prüfungsgebieten soll - gemäß
Schwerpunktwahl in einem Verhältnis von 2:1 - das eine Prüfungsgebiet
einem lateinischen Dichter, das andere einem lateinischen Prosaschriftsteller
gelten, das dritte ein gattungsgeschichtliches Thema betreffen. Die mündliche
Übersetzung eines Prosa- oder Dichtertextes aus den gewählten
Gebieten ist Bestandteil der Prüfung."
(8) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für
das Nebenfach "Lateinische Philologie" folgende Änderungen vorgenommen:
-
Abschnitt "II. Zwischenprüfung" wird wie folgt geändert:
-
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
1 Leistungsnachweis: Proseminar zu Schwerpunkt I "Lateinische Philologie
der Antike",
-
1 Leistungsnachweis: Proseminar zu Schwerpunkt II "Lateinische Philologie
des Mittelalters und der Neuzeit",
-
Nachweis über die Sprachgrundausbildung im Lateinischen (Teilnahmenachweis
an einer lateinischen Sprachübung sowie einer kursorischen Lektüreübung),
-
1 Teilnahmenachweis: propädeutische Übung "Einführung in
die Lateinische Philologie",
-
1 Teilnahmenachweis: Vorlesung zur Lateinischen Philologie der Antike,
-
1 Teilnahmenachweis: Vorlesung zur Lateinischen Philologie des Mittelalters
und der Frühen Neuzeit,
-
Latinum."
-
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Gemäß § 16 wählen die Studierenden zwischen
einer schriftlichen Prüfung, in der sie einen mittelschweren originalen
lateinischen Prosatext in das Deutsche zu übersetzen haben, und einer
mündlichen Prüfung. In letzterer werden die mündliche Übersetzung
eines lateinischen Prosa- oder Dichtertextes und Überblickskenntnisse
über die antike wie mittel- und neulateinische Literatur und deren
Rezeption gefordert. Die Studierenden sollen auch in der Lage sein, die
Literaturproduktion in ihren historischen und kulturellen Kontext einzuordnen."
-
Abschnitt "III. Magisterprüfung" wird wie folgt geändert:
-
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
Bei Wahl des Schwerpunktes I "Lateinische Philologie der Antike":
-
1 Leistungsnachweis: Hauptseminar zur lateinischen Literatur der
Antike,
-
1 Leistungsnachweis: Seminar zur Rezeption der lateinischen Literatur der
Antike in der Moderne,
-
2 Teilnahmenachweise: kursorische Lektüreübungen zur Literatur
der Antike,
-
1 Teilnahmenachweis: Vorlesung zur Lateinischen Philologie der Antike,
-
1 Teilnahmenachweis: philosophie- oder kirchengeschichtliche Lehrveranstaltung
(gemäß Schwerpunkt),
-
1 Teilnahmenachweis: althistorische oder archäologische Lehrveranstaltung.
Bei Wahl des Schwerpunktes II "Lateinische Philologie des Mittelalters
und der Neuzeit":
-
1 Leistungsnachweis: Hauptseminar zur lateinischen Literatur des Mittelalters
und der Frühen Neuzeit,
-
1 Leistungsnachweis: Seminar zur Rezeption der mittel-/neulateinischen
Literatur in der Moderne,
-
2 Teilnahmenachweise: kursorische Lektüreübungen zur mittel-/neulateinischen
Literatur,
-
1 Teilnahmenachweis: Vorlesung zur mittel-/neulateinischen Philologie,
-
1 Teilnahmenachweis: Lehrveranstaltung zur mittelalterlichen oder frühneuzeitlichen
Geschichte oder Kunstgeschichte,
-
1 Teilnahmenachweis: philosophie- oder kirchengeschichtliche Lehrveranstaltung
(gemäß Schwerpunkt)."
-
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Gemäß § 21 Abs. 1 wählen die Studierenden
zwischen einer Lateinisch-Deutschen Übersetzungsklausur und einer
mündlichen Prüfung. Wählen sie die Klausur, so sollen sie
nachweisen, dass sie einen schwierigeren originalen lateinischen Prosa-
oder Dichtertext gemäß Schwerpunktwahl in das Deutsche übersetzen
und gegebenenfalls syntaktische Zusatzfragen beantworten können. Im
Falle der mündlichen Prüfung sollen die Studierenden vertiefte
Kenntnisse in drei Gebieten aus dem Bereich der lateinischen Literatur
(unter Einbezug des kulturellen Kontextes) und deren Rezeption nachweisen
und fähig sein, die hermeneutischen Grundlagen der Interpretation
von Literatur kritisch zu reflektieren. Von den drei Prüfungsgebieten
soll - gemäß Schwerpunktwahl im Verhältnis 2:1 - das eine
einem lateinischen Dichter, das andere einem lateinischen Prosaschriftsteller
gelten, das dritte ein gattungsgeschichtliches Thema betreffen. Die mündliche
Übersetzung eines Prosa- oder Dichtertextes aus den gewählten
Gebieten ist Bestandteil der Prüfung."
(9) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für
das Hauptfach "Kunstgeschichte" folgende Änderungen vorgenommen:
-
Abschnitt "I. Allgemeines" Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Nachweis von Lateinkenntnissen
erforderlich. Die Lateinkenntnisse werden nachgewiesen durch den Beleg
eines mindestens dreijährigen Schulunterrichts im Abiturzeugnis, durch
ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder
durch eine fachspezifische Sprachklausur an der Universität. Für
den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester nicht auf
die Regelstudienzeit angerechnet.
-
In Abschnitt "II. Zwischenprüfung" werden im Abs. 1 die Worte "Nachweis
des Latinums" durch die Worte "Nachweis der Lateinkenntnisse“ ersetzt.
(10) In der Anlage 2 werden bei den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für
das Nebenfach "Kunstgeschichte" folgende Änderungen vorgenommen:
-
In Abschnitt "I. Allgemeines" erhält Abs. 1 folgende Fassung:
"Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Nachweis von Lateinkenntnissen
erforderlich. Die Lateinkenntnisse werden nachgewiesen durch den Beleg
eines mindestens dreijährigen Schulunterrichts im Abiturzeugnis, durch
ein vergleichbares Zertifikat von außerschulischen Sprachkursen oder
durch eine fachspezifische Sprachklausur an der Universität. Für
den Erwerb dieser speziellen Sprachkenntnisse wird ein Semester nicht auf
die Regelstudienzeit angerechnet."
-
In Abschnitt "II. Zwischenprüfung" werden im Abs. 1 die Worte "Nachweis
des Latinums" durch die Worte "Nachweis der Lateinkenntnisse" ersetzt.
(11) In der Anlage 2 wird nach den Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 für
das Hauptfach "Slavistik" neu eingefügt:
Fachspezifischen Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002
für das Nebenfach "Slavistik"
I. Allgemeines
(1) Das Nebenfach "Slavistik" umfasst das Studium von einer Slavine
aus einem der folgenden Bereiche:
-
Ostslavistik (mit Schwerpunktsprache Russisch),
-
Südslavistik (mit Schwerpunktsprache Serbisch/Kroatisch oder Makedonisch),
-
Westslavistik (mit Schwerpunktsprache Polnisch).
(2) Gemäß § 2 Abs. 3 werden Studienzeiten von einem Semester,
in denen die für die gewählte Slavine notwendigen speziellen
Sprachkenntnisse erworben werden müssen, auf Antrag an die bzw. den
Prüfungsbeauftragten des Instituts nicht auf die Regelstudienzeit
angerechnet.
(3) Gemäß § 6 Abs. 3 beträgt die Dauer der mündlichen
Zwischenprüfung 30 Minuten. Die mündliche Magisterprüfung
dauert ebenfalls 30 Minuten.
(4) Gemäß § 7 Abs. 3 beträgt die Dauer der Klausurarbeit
in der Magisterprüfung 120 Minuten.
II. Zwischenprüfung
(1) Gemäß § 15 sind die fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen
wie folgt:
-
1 Teilnahmeschein zur Vorlesung Einführung in die Slavistik (Nachweis
der Teilnahme durch eine Klausur),
-
1 Leistungsnachweis über ein Proseminar zur Sprachwissenschaft der
gewählten Slavine (Sprache der Gegenwart),
-
1 Leistungsnachweis über ein Proseminar zur Literaturwissenschaft
der gewählten Slavine,
-
1 Teilnahmeschein (Kultur-)Geschichte/Landeskunde der gewählten Slavine,
-
1 Teilnahmeschein Sprachpraxis der gewählten Slavine (bei Russisch:
Niveau Basisstufe - TBU; in den anderen Sprachen analoge Anforderungen).
(2) Gemäß § 16 besteht die Zwischenprüfung in einer
mündlichen Prüfungsleistung zu den Bereichen Sprach- und Literaturwissenschaft.
III. Magisterprüfung
(1) Gemäß § 20 Abs. 2 gelten für die Zulassung
zur Magisterprüfung die folgenden fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen:
-
Nachweis über die erfolgreich bestandene Zwischenprüfung,
-
Nachweis einer zweiten Slavine,
-
1 Teilnahmeschein Sprachpraxis der gewählten Slavine (bei Russisch
Niveau TRKI - 1/2, in den anderen Sprachen analoge Anforderungen),
-
2 Leistungsnachweise über Hauptseminare zur Sprachwissenschaft der
gewählten Slavine (Sprache der Gegenwart und Sprachgeschichte)
oder:
2 Leistungsnachweise über zwei Hauptseminare zur Literaturwissenschaft
der gewählten Slavine.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 sind als Prüfungsleistungen
zu erbringen: eine Fachklausur in Sprach- oder Literaturwissenschaft, je
nach gewählter Spezialisierung, sowie eine mündliche Prüfung.
In der schriftlichen Prüfung zur Sprach- oder Literaturwissenschaft
sollen die Studierenden nachweisen, dass sie mit den Methoden des Faches
umgehen und Probleme erkennen können. In der mündlichen Prüfung
sollen die Studierenden gemäß der gewählten Spezialisierung
vertiefte Kenntnisse in der Sprach- oder Literaturwissenschaft nachweisen.
Die Prüfungsschwerpunkte der mündlichen Prüfung sind solche,
die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Dabei wird auch
die Fähigkeit zum zusammenhängenden Darlegen von Sachverhalten
in der Fremdsprache überprüft.
(3) Gemäß § 21 Abs. 4 sind die Prüfungsleistungen
in der folgenden Reihenfolge zu erbringen:
-
Klausur,
-
Mündliche Prüfung.
Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die Klausur bestanden
hat.
IV. Schlussbestimmungen
Die fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach "Slavistik"
treten zum 01.10.2002 in Kraft."
(12) Anlage 2 Fachspezifische Bestimmungen zur Magisterprüfungsordnung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.05.2002 für
das Hauptfach "Interkulturelle Wissenskommunikation (Berufsbegleitende
Linguistik im Interkulturellen Kontext – BLIK)" wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort "Berufsbegleitende" durch das
Wort "Berufsorientierte" ersetzt.
Artikel II
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat,
nach Ausfertigung durch den Rektor und mit Veröffentlichung im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Vom Akademischen Senat am 15.01.2003 beschlossen.
Halle (Saale), 21. Januar 2003
Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor