Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 8 vom 13. August 2002, S. 14


Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften


Diplomprüfungsordnung Amerikanistik des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg

vom 17.04.2002

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat der Senat der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in seiner Sitzung am 15. Mai 2002 die folgende Diplomprüfungsordnung Amerikanistik des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften beschlossen: 



Inhalt

I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Struktur des Diplomstudienganges und Fächerkombinationen
§ 4 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 5 Prüfungsaufbau und Arten der Prüfungsleistungen
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 7 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 8 Bestehen und Nichtbestehen
§ 9 Wiederholung von Prüfungen
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Prüfungsausschuss
§ 12 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

II. Diplom-Vorprüfung
§ 13 Zulassungsvoraussetzungen
§ 14 Verfahren und Meldefristen
§ 15 Bestandteile der Prüfung
§ 16 Bestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 17 Diplom-Vorprüfungszeugnis

III. Diplomprüfung
§ 18 Zulassungsvoraussetzungen
§ 19 Art und Umfang der Diplomprüfung
§ 20 Verfahrenseröffnung, Themenstellung und Bearbeitung der Diplomarbeit
§ 21 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
§ 22 Bildung der Gesamtnote
§ 23 Vorzeitiges Ablegen der Diplomprüfung
§ 24 Abschluss des Prüfungsverfahrens, Diplomzeugnis

IV. Schlussbestimmungen
§ 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 27 Inkrafttreten

Anlage: Katalog der Wahlpflichtfächer


I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2
Diplomgrad

Nach Erbringung aller durch die Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen verleiht der Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften den Grad einer Diplomamerikanistin bzw. eines Diplomamerikanisten.

§ 3
Struktur des Diplomstudienganges und Fächerkombinationen

(1) Im Diplomstudiengang Amerikanistik werden das Fach Amerikanistik sowie zwei Wahlpflichtfächer studiert. Das Grundstudium umfasst prinzipiell den gesamten anglophonen Bereich. Die Spezialisierung auf Amerikanistik erfolgt im Hauptstudium.

(2) Im Diplomstudiengang Amerikanistik ist im Fach Amerikanistik eine Schwerpunktsetzung im Bereich Amerikastudien oder im Bereich Amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft möglich.

(3) Das erste Wahlpflichtfach muss entweder Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre oder Grundlagen der Volkswirtschaftslehre sein.  Das zweite Wahlpflichtfach ist aus dem Fächerkatalog (siehe Anlage) zu entnehmen. Mit Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses kann auch ein anderes Fach als zweites Wahlpflichtfach gewählt werden.

§ 4
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester.

(2) Das Diplomstudium untergliedert sich in ein Grundstudium von 4 Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein Hauptstudium von 5 Semestern, das mit der Diplomprüfung abschließt

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Teile des achten und das neunte Semester sind der Anfertigung der Diplomarbeit und der Ablegung der Prüfungen im Diplomfach und den Wahlpflichtfächern gewidmet.

(4) Der Studium umfasst Lehrveranstaltungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (Pflicht- und Wahlpflichtbereich) und Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt in der Regel 144 Semesterwochenstunden. Davon entfallen auf das Diplomfach Amerikanistik 72 SWS, auf die beiden Wahlpflichtfächer in der Regel je 36 SWS.

§ 5
Prüfungsaufbau und Arten der Prüfungsleistungen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung erfolgt im Fach Amerikanistik. Zwischenprüfungen in den Wahlpflichtfächern als Bestandteil der Diplom-Vorprüfung werden nur dann abgelegt, wenn die Prüfungsordnungen der jeweiligen Fächer solche vorsehen.

(2) Die Diplomprüfung umfasst die Prüfung im Fach Amerikanistik sowie die Abschlussprüfungen in den Wahlpflichtfächern.

(3) Prüfungsleistungen sind:

  • mündliche Prüfungsleistungen,
  • Klausurarbeiten.
  • (4) Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

    (5) Die entsprechende Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie der entsprechenden Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit ist möglich.

    § 6
    Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

    (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

    (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Diplomstudiengangs Amerikanistik an der Martin-Luther-Universität im wesentlichen gleichkommen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

    (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Diplomprüfungsordnung Amerikanistik in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

    (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der oder die Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

    § 7
    Bewertung von Prüfungsleistungen

    (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
     
    Note Urteil verbale Beschreibung
    1 sehr gut eine hervorragende Leistung
    2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
    3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
    4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
    5 nicht ausreichtend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

    (2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder gesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Bei der Festlegung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

    (3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen:
     
    Note Urteil
    bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
    bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut
    bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
    bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
    bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend

    (4) Die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung lautet:
     
    Note Urteil
    bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
    bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut
    bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
    bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend

    (5) Nicht ausreichende Englischkenntnisse in einer Teilprüfung führen zum Nichtbestehen.

    § 8
    Bestehen und Nichtbestehen

    (1) Hat der Prüfling im Falle der Diplomprüfung eine Prüfungsleistung nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und innerhalb welcher Fristen die Prüfungsleistung wiederholt werden kann. Bei der Diplom-Vorprüfung muss jede einzelne Prüfungsleistung mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet sein, damit die Diplom-Vorprüfung bestanden ist. Hat ein Prüfling eine Prüfungsleistung nicht mit ausreichend bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und innerhalb welcher Fristen die Prüfungsleistung wiederholt werden kann.

    (2) Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

    § 9
    Wiederholung von Prüfungen

    (1) Die Diplomprüfung und auch die Diplom-Vorprüfung kann in den Prüfungsleistungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als „nicht bestanden“ gilt, gemäß § 17 Abs. 4 HSG LSA innerhalb von zwölf Monaten wiederholt werden, sofern dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin nicht wegen besonderer, von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe, eine Nachfrist gewährt wird. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig. Eine Ausnahme regelt § 23.

    (2) Eine zweite Wiederholung von mündlichen und schriftlichen Prüfungen ist ausnahmsweise und nur zum nächsten regulären Prüfungszeitraum zulässig. Über den durch die bzw. den Studierenden hinreichend zu begründenden schriftlichen Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

    (3) Überschreitet der bzw. die Studierende aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen die Fristen für die Diplom-Vorprüfung um mehr als zwei Semester und für die Diplomprüfung um mehr als vier Semester oder legt er bzw. sie eine Prüfung, zu der er bzw. sie sich angemeldet hat, aus von ihm bzw. von ihr zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

    (4) Die Diplomarbeit kann bei ablehnenden Gutachten unter einem neu gestellten Thema einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe dieses Themas in der in § 20 Abs. 7 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der bzw. die Studierende bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

    § 10
    Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

    (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes  verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

    (3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das Ergebnis seiner bzw. ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, der bzw. die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer bzw. der Prüferin oder dem bzw. der Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werde. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten bzw. die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

    (4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Verstoß bzw. nach Inkenntnissetzung über Konsequenzen der Entscheidung verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    § 11
    Prüfungsausschuss

    (1) Für die Organisation der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung ist der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften zuständig. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus einer bwz. einem Vorsitzenden, vier Professorinnen bzw. Professoren oder Habilitierten, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Assistentin bzw. einem wissenschaftlichen Assistenten sowie einer bzw. einem Studierenden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, diejenige der studentischen Mitglieder ein Jahr. Die erneute Bestellung ist möglich.

    (2) Die bzw. der Vorsitzende, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat Sprach- und Literaturwissenschaften bestellt. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen. Die bzw. der vom Prüfungsausschuss gewählte Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses.

    (3) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfungen.

    (4) Der Prüfungsausschuss bestellt ferner die Gutachterinnen und Gutachter für die Diplomarbeit. Zu Gutachterinnen und Gutachtern dürfen nur Professorinnen und Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen mit Promotion bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

    (5) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Gutachterinnen und Gutachter rechtzeitig bekannt gegeben werden.

    (6) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Noten der Prüfungsleistungen, einschließlich der Diplomarbeit. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Diplomstudiengangs Amerikanistik sowie der Studienordnung.

    (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

    (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

    § 12
    Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

    (1) Zum Prüfer bzw. zur Prüferin dürfen nur Professoren und Professorinnen und andere nach § 16 Abs. 4 HSG LSA prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, sofern sie in dem Fach, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausüben. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag weitere wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Prüfer bzw. Prüferinnen oder Beisitzer bzw. Beisitzerinnen bestellen. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

    (2) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines Beisitzers abzunehmen.

    II. Diplom-Vorprüfung

    § 13
    Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

    (2) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn (3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: (4) Ist es dem Kandidaten bzw. der Kandidatin nicht möglich, eine nach Abs. 3 Ziffer 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

    § 14
    Verfahren und Meldefristen

    (1) Der oder die Studierende beantragt beim Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes die Zulassung zur Prüfung. Der Nachweis über das ordnungsgemäße Studium ist spätestens einen Tag vor der ersten Prüfungsleistung zu erbringen.

    (2) Alle Leistungen der Diplom-Vorprüfung sind in der Regel spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters zu erbringen.

    (3) Der Prüfungsausschuss bzw. gegebenenfalls die oder der von ihm beauftragte Prüfungsbeauftragte des Bereichs Anglistik/Amerikanistik hat die Termine für die Diplom-Vorprüfung so zu legen, dass in der Regel für jeden Studierenden und jede Studierende der Zeitraum von 4 Wochen nicht überschritten wird.

    § 15
    Bestandteile der Prüfung

    (1) Der oder die Studierende soll mit der Diplom-Vorprüfung nachweisen, dass er bzw. sie über die notwendigen wissenschaftlichen und praktischen Grundlagenkenntnisse seiner bzw. ihrer Studienfächer verfügt, um das Studium im vertiefenden Hauptstudium fortzusetzen.

    (2) Die Diplom-Vorprüfung erfolgt in den Studiengebieten des Hauptfaches, d.h. in Amerikastudien, Amerikanischer Literatur und in Sprachwissenschaft. Soweit die Prüfungsordnungen der Wahlpflichtfächer Zwischenprüfungen vorsehen, sind diese ebenfalls Bestandteil der Diplom-Vorprüfung (vgl. § 3 Abs. 3). Die Diplom-Vorprüfung im Diplomfach Amerikanistik wird in Form einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten, zu gleichen Teilen in den 3  Bereichen Amerikastudien, Amerikanische Literatur und Sprachwissenschaft abgelegt, wobei die Themenstellung im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung des Grundstudiums erfolgen kann.

    § 16
    Bestehen der Diplom-Vorprüfung

    (1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten.

    (2) Nicht ausreichende Englischkenntnisse in einer Prüfungsleistung führen zum Nichtbestehen.

    § 17
    Diplom-Vorprüfungszeugnis

    (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die im Diplomfach und gegebenenfalls in den Wahlpflichtfächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

    III. Diplomprüfung

    § 18
    Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

    1. je nach Schwerpunktsetzung die folgenden Leistungsnachweise (Hauptseminarscheine) erbracht hat:
    Schwerpunkt Amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft
    Schwerpunkt Amerikastudien
    2 Leistungsnachweise Literatur- und Kulturwissenschaft (davon mindestens 1 Leistungsnachweis Amerikanische Literaturwissenschaft)
    1 Leistungsnachweis Amerikastudien
    2 Leistungsnachweise Amerikastudien- oder Britische Studien (davon mindestens 1 Leistungsnachweis Amerikastudien)
    1 Leistungsnachweis Amerikanische Literaturwissenschaft
    unabhängig vom gewählten Schwerpunkt zusätzlich jeweils
    1 Leistungsnachweis Sprachwissenschaft
    1 Leistungsnachweis nach Wahl aus den Bereichen des Faches
    1 Leistungsnachweis Sprachpraxis (Niveau Certificate of Proficiency in English [CPE Cambridge Level 5])
    1. die Diplom-Vorprüfung in demselben Studiengang oder eine gemäß §18 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,
    2. den Nachweis über das Latinum oder über die erfolgreiche Teilnahme an Lateinkursen im Umfang von 6 SWS erbringt.
    (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass der oder die Studierende an der Martin-Luther-Universität seit mindestens zwei Semestern für den Studiengang Diplom-Amerikanistik eingeschrieben ist.

    (3) Die Zulassung zur Prüfung kann nur versagt werden, wenn

    Im übrigen gilt § 13 entsprechend.

    § 19
    Art und Umfang der Diplomprüfung

    (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der bzw. die Studierende in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

    (2) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der bzw. des einzelnen Studierenden deutlich abgegrenzt und für sich bewertbar ist und wenn dieser den Anforderungen an eine Diplomarbeit entspricht.

    (3) Die Diplomarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag auch die englische Sprache zulassen. In diesem Fall muss als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache vorhanden sein.

    (4) Die schriftliche Prüfung (Klausur) soll zeigen, dass der bzw. die Studierende innerhalb einer begrenzten Zeit ein Problem des Faches mit Sachkenntnis angemessen darzustellen versteht. Wird als Schwerpunkt Amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft gewählt, so ist die Klausur im Gebiet Amerikastudien zu schreiben. Studierende mit gewähltem Schwerpunkt Amerikastudien schreiben die Klausur im Bereich Amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft.

    (5) Die Gesamtdauer der Klausur beträgt 240 Minuten. Die Klausur erfolgt unter Aufsicht.
    Sie ist von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

    (6) In der mündlichen Prüfung soll der bzw. die Studierende nachweisen, dass er oder sie die Zusammenhänge der Prüfungsgebiete kennt und spezielle Fragestellungen in diese einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der bzw. die Studierende über ein breites Grundlagenwissen verfügt und die englische Sprache sicher beherrscht.

    (7) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 60 Minuten im Diplomfach und 30 Minuten je Wahlpflichtfach nicht überschreiten. Die Prüfungen im Diplomfach finden mindestens zur Hälfte in englischer Sprache statt. Die Prüfung im Diplomfach gliedert sich in einen 30-minütigen Teil, der dem gewählten Schwerpunkt entspricht, und in einen 30-minütigen Teil komplementär zum gewählten Schwerpunkt Amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft oder Amerikastudien.

    (8) Die mündliche Prüfung wird vor zwei Prüfern bzw. Prüferinnen oder einem Prüfer bzw. einer Prüferin und einem sachkundigen Beisitzer bzw. einer sachkundigen Beisitzerin aus den zu prüfenden Bereichen des Diplomfaches Amerikanistik abgelegt. Es sind Gruppenprüfungen oder Einzelprüfungen möglich. Jeder Kandidat und jede Kandidatin wird grundsätzlich nur von einem Prüfer bzw. Prüferin je Bereich geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 7 hört der Prüfer bzw. die Prüferin die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer bzw. Prüferinnen.

    (9) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer bzw. Prüferinnen voneinander ab, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel gebildet.

    (10) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. Das Protokoll ist den Prüfungsakten beizufügen.

    (11) Studierende, die sich bei einem späteren Prüfungstermin desselben Prüfungszeitraums der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat bzw. die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten bzw. Kandidatinnen.

    § 20
    Verfahrenseröffnung, Themenstellung und Bearbeitung der Diplomarbeit

    (1) Der bzw. die Studierende beantragt zu Beginn des dem Prüfungssemester vorangehenden Semesters (Antragstermine: spätestens bis 15. Oktober bzw. 15. April) beim Prüfungsausschuss des Fachbereichs die Zulassung zur Diplomprüfung. Zugleich beantragt er bzw. sie das Thema der Diplomarbeit. Mit der Meldung zur der Diplomarbeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Abgabe der Diplomarbeit, hat er oder sie alle Nachweise über das ordnungsgemäße Studium zu erbringen.

    (2) Sind alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 18 erfüllt, so leitet der Prüfungsausschuss das Diplomprüfungsverfahren ein.

    (3) Das Thema der Diplomarbeit ist dem Fach Amerikanistik zu entnehmen. Jede bzw. jeder in der Forschung und Lehre einschlägig tätige Professorin bzw. Professor oder jede andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Person ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit zu stellen und die Diplomarbeit zu betreuen. Eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter muss eine Professorin bzw. ein Professor bzw. ein habilitiertes Mitglied der Martin-Luther-Universität sein.

    (4) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Dem bzw. der Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu unterbreiten.

    (5) Der Prüfungsausschuss bestellt für das Verfahren Gutachter bzw. Gutachterinnen. Er kann dabei Vorschläge des oder der Studierenden berücksichtigen. Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses unterrichtet die Gutachter bzw. Gutachterinnen von der Zuordnung zum Prüfungsverfahren.

    (6) Der Prüfungsausschuss teilt das Thema dem bzw. der Studierenden schriftlich mit (jeweils zum 30. Oktober bzw. 30. April). Thema und der Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen.

    (7) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit um maximal drei Monate verlängern. Wird die Arbeit innerhalb dieser Fristen nicht abgegeben, gilt sie als nicht bestanden. Die Bearbeitungsfrist darf nicht durch Klausuren und mündliche Prüfungen unterbrochen werden. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

    § 21
    Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit

    (1) Die Diplomarbeit ist in dreifacher Ausfertigung (gebunden, maschinengeschrieben oder mit einem computergestützten Textverarbeitungsprogramm erstellt) beim zuständigen Prüfungsausschuss abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

    (2) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der bzw. die Studierende schriftlich zu versichern, dass er seine bzw. sie ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit er seinen bzw. sie ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Eine bereits in einem anderen vollständig abgeschlossenen Prüfungsverfahren vorgelegte Abschlussarbeit kann nicht als Diplomarbeit anerkannt werden.

    (3) Wird die Diplomarbeit innerhalb der gesetzten Fristen beim Prüfungsausschuss eingereicht, so leitet dieser je ein Exemplar umgehend an die beiden bestellten Gutachter oder Gutachterinnen weiter. Die Gutachter bzw. Gutachterinnen sind verpflichtet, spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Arbeit ein Gutachten zu erstellen und über die Annahme oder Ablehnung zu befinden. Die Note der Diplomarbeit wird - bei zwei Gutachten, die die Note 4,0 oder besser vorschlagen - aus dem arithmetischen Mittel dieser beiden Gutachten gebildet. Schlägt ein Gutachter oder eine Gutachterin innerhalb dieser Frist eine Note schlechter als 4,0 vor, so ist ein weiterer Gutachter bzw. eine weitere Gutachterin durch den Prüfungsausschuss zu benennen. Für sie oder ihn gilt ebenfalls eine Frist von sechs Wochen. Schlägt diese bzw. dieser gleichfalls eine Note schlechter als 4,0 vor, ist die Arbeit nicht bestanden. Ansonsten gilt Satz 3.

    § 22
    Bildung der Gesamtnote

    (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote gilt § 7 entsprechend.

    (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit. Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Note der Diplomarbeit zweifach, die Fachnote in Amerikanistik zweifach und die Fachnote in jedem Wahlpflichtfach einfach gewichtet.

    (3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

    (4) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote nicht schlechter als 1,0) kann das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt werden.

    § 23
    Vorzeitiges Ablegen der Diplomprüfung

    (1) Gemäß § 18 HSG LSA kann die Diplomprüfung vor Ablauf der Regelstudienzeit von 9 Semestern abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

    (2) Studierende, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zur Diplomprüfung angemeldet haben, können innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen. Soweit sich die Gesamtnote verbessert, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt. War der erste Prüfungsversuch erfolglos, wird er nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet.

    § 24
    Abschluss des Prüfungsverfahrens, Diplomzeugnis

    (1) Hat der bzw. die Studierende die Diplomprüfung bestanden, so erhält er bzw. sie über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Noten in den Einzelfächern sowie das Thema der Diplomarbeit und deren Bewertung. Auf Antrag des bzw. der Studierenden können die im Studiengang bis zum erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer sowie vom Fach anerkannte Auslandsaufenthalte in das Zeugnis aufgenommen werden.

    (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

    (3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem bzw. der Studierenden eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet. Die Urkunde wird vom Dekan bzw. der Dekanin des Fachbereiches sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Mit der Übergabe der Urkunde ist das Prüfungsverfahren abgeschlossen.

    IV. Schlussbestimmungen

    § 25
    Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung

    (1) Hat der bzw. die Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung ein Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für „nicht bestanden“ erklären.

    (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der bzw. die Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der bzw. die Studierende zu Unrecht erwirkt, dass er bzw. sie die Prüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

    (3) Dem bzw. der Studierenden ist vor einer Entscheidung mündlich oder schriftlich Gelegenheit zur Äußerung über den Sachverhalt zu geben.

    (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen, und gegebenenfalls ist ein neues zu erteilen. Dies gilt auch für die Diplomurkunde, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

    § 26
    Einsicht in die Prüfungsakten

    Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine bzw. ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer oder Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    § 27
    Inkrafttreten

    Diese Ordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg veröffentlicht.

    Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Sprach- und Literaturwissenschaften vom 17. April 2002 und des Senats vom 15. Mai 2002.

    Halle (Saale), 18. Juni 2002
     

    Prof. Dr. Wilfried Grecksch
    Rektor

    Vom Rektor am 18.06.2002 genehmigt.
     


    Anlage:
    Katalog der Wahlpflichtfächer

    Folgende Fächer sind als erstes Wahlpflichtfach wählbar:

    Folgende Fächer sind als zweites Wahlpflichtfach wählbar: