MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
12. Jahrgang, Nr. 11 vom 24. September 2002, S. 3
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat die Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg die folgende Studienordnung für den Studiengang Griechisch - Lehramt an Gymnasien - des Fachbereiches Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
(2) Fächerkombinationen
Das Studium im Unterrichtsfach Griechisch ist in der Regel mit allen
Unterrichtsfächern des Gymnasiums kombinierbar. Ausnahmen regelt die
oben genannte Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für
Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt.
§ 2
Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit einschließlich des Prüfungsemesters beträgt neun Semester.
§ 3
Studienbeginn
Die Immatrikulation für das erste Fachsemester kann sowohl zu Beginn eines jeden Winter- als auch zu Beginn eines jeden Sommersemesters erfolgen.
§ 4
Studienvoraussetzungen und erwünschte Kenntnisse und Fertigkeiten
(1) Für die Zulassung werden in der Regel die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife vorausgesetzt oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt anerkannte Zugangsberechtigung. Das Nähere regelt die Immatrikulationsordnung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg.
(2) Liegen zu Beginn des Studiums das Graecum bzw. Latinum nicht vor, sind diese bis zur Zwischenprüfung zu erwerben. Solide Kenntnisse in modernen Fremdsprachen sind erwünscht.
§ 5
Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder von anderen Hochschulen können auf Antrag angerechnet werden. Dies geschieht auf der Grundlage der Verordnung über Erste Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt in Absprache mit dem Landesprüfungsamt. Über die Anrechenbarkeit einzelner Studienleistungen im Grundstudium entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches oder eine von ihm beauftragte Mitarbeiterin bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter.
§ 6
Studienziele
(1) Das Studium des Faches Griechisch soll die Studierenden befähigen, Sprache und Literatur der Griechen im Zusammenhang mit der antiken Kultur zu verstehen und die Entwicklung der griechischen Sprache und Literatur in der Antike und der Spätantike bis in die byzantinische Zeit hinein zu überschauen. Inhalt, Funktion und Formen antiker literarischer Werke in griechischer Sprache angemessen zu erfassen und zu interpretieren, ist dabei die wichtigste Aufgabe. Weiterhin sollen die Studierenden sich Kenntnisse in Geschichte, Philosophie, Mythologie und Religion des griechisch-römischen Altertums aneignen und mit einem besonderen Gebiet der Klassischen Archäologie vertraut sein.
(2) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.
Das Grundstudium ermöglicht den Studierenden, ihre griechischen Sprachkenntnisse zu erweitern und zu festigen. Es bietet Einführungen in die wichtigsten Aspekte der Sprache und der Literaturgeschichte und soll die Studierenden mit den wichtigsten Fragestellungen, Methoden und Hilfsmitteln des Faches und seiner Didaktik vertraut machen.
Das Hauptstudium soll die inhaltlichen und methodischen Kenntnisse vertiefen, den interpretatorischen Zugang zu sprachlichen und literarischen Spezialgebieten eröffnen und die Studierenden in die Lage versetzen, selbständig wissenschaftliche Probleme zu behandeln und eine wissenschaftliche Hausarbeit anzufertigen. Zugleich soll es den Studierenden ermöglichen, Kriterien für die Auswahl des Stoffes in der Schulpraxis zu entwickeln und Methoden für dessen Vermittlung kennenzulernen.
§ 7
Studieninhalte
Das Studium umfasst folgende Bereiche:
§ 8
Aufbau des Studiums, Studienumfang
(1) Das Gesamtstundenvolumen eines Studiums für ein Lehramt an Gymnasien umfasst 160 Semesterwochenstunden (SWS). Davon fallen auf das Unterrichtsfach Griechisch 68 SWS inclusive mindestens 10 SWS Fachdidaktik.
(2) Das Grundstudium umfasst in der Regel das 1.-4. Semester und besteht
aus mindestens 30 SWS, davon gehören 20 SWS dem Pflichtbereich an
und sind wie folgt abzudecken:
- 1 propädeutische Übung:
Einführung in die Klassische Philologie |
2 SWS, |
- 1 griechische Sprachübung | 2 SWS, |
- 1 Stilübung Unterstufe | 2 SWS, |
- 2 kursorische Lektüreübungen | 4 SWS, |
- 2 Proseminare zur griechischen Literatur | 4 SWS, |
- 2 fachdidaktische Proseminare | 4 SWS, |
- 1 schulpraktische Übung | 2 SWS. |
Die verbleibenden wenigstens 10 SWS gehören dem Wahlbereich an. Zu ihm zählen vor allem die Überblicksvorlesungen zur griechischen und lateinischen Literatur und die Spezialvorlesungen; den Studierenden steht aber auch die Möglichkeit offen, weitere Sprach- und Lektüreübungen sowie Proseminare des Faches Griechisch, Übungen zur griechischen Sprachwissenschaft und entsprechende Veranstaltungen der benachbarten altertumswissenschaftlichen Disziplinen zu belegen.
(3) Das Hauptstudium umfasst in der Regel das 5.-9. Semester und besteht
aus mindestens 38 SWS. Davon gehören 18 SWS dem Pflichtbereich an
und sind wie folgt abzudecken:
- 2 Hauptseminare zur griechischen Literatur | 4 SWS, |
- 2 Stilübungen Oberstufe | 4 SWS, |
- 1 kursorische griechische Lektüreübung | 2 SWS, |
- 1 kursorische lateinische Lektüreübung | 2 SWS, |
- 1 althistorische oder archäologische Veranstaltung | 2 SWS, |
- 2 fachdidaktische Hauptseminare | 4 SWS, |
- 2 vierwöchige Schulpraktika in der vorlesungsfreien Zeit, | |
- 1 wissenschaftliche Exkursion. |
Die verbleibenden wenigstens 20 SWS gehören dem Wahlbereich an. Die Studierenden haben die Möglichkeit, zwischen dem Besuch von Spezialvorlesungen, weiteren Übungen, Veranstaltungen zur griechischen Sprachwissenschaft sowie Haupt- und Oberseminaren des Faches Griechisch oder entsprechenden Lehrangeboten der benachbarten altertumswissenschaftlichen Disziplinen zu wählen.
§ 9
Arten der Lehrveranstaltungen
(1) Vorlesungen (V) dienen der übergreifenden Behandlung größerer Themenkomplexe und damit der Zusammenfassung von Einzelbereichen bzw. der Einordnung von Teilaspekten in eine Gesamtdarstellung. Sie eröffnen den Weg zum vertiefenden und ergänzenden Selbststudium. Zu den spezifischen Aufgaben der Vorlesung gehört vor allem die Vermittlung von Kenntnissen über umfangreiche Sachgebiete und Problemzusammenhänge, insbesondere die Darstellung und Diskussion von einzelnen Studiengebieten bzw. Problembereichen in ihrem jeweiligen Forschungsstand.
(2) Proseminare (PS) dienen in der Regel der Einführung in den Arbeitsbereich, die Methoden und Problemstellungen der Gräzistik.
(3) Hauptseminare (HS) dienen grundsätzlich der eigenständigen Erarbeitung spezieller Themen der Gräzistik. Die Studierenden sollen befähigt werden, die Problemstellungen unter inhaltlichen, methodischen und theoretischen Gesichtspunkten selbständig und in kritischer Auseinandersetzung mit relevanten Forschungsergebnissen zu bearbeiten.
(4) Oberseminare (OS) dienen der intensiven wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit speziellen Fragestellungen und Methoden des Faches Griechisch.
(5) Übungen (Ü) sollen den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Texte und Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung seiner Kenntnisse in der griechischen Literatur geben.
(6) Sprach- und Stilübungen (SprÜ/StÜ) sind in der Regel deutsch-griechische Übersetzungsübungen, die die Kenntnis der griechischen Sprache in Grammatik und Stilistik vertiefen sollen.
(7) Schulpraktische Übungen (SpÜ) dienen dazu, die Studierenden in die Unterrichtspraxis einzuführen. Die Studierenden bereiten unter Anleitung eigenen Unterricht vor, unterrichten selbst und werden zunehmend befähigt, die eigene Unterrichtsarbeit und die der anderen Studierenden einzuschätzen.
(8) Schulpraktika (SP). In den zwei jeweils vierwöchigen Schulpraktika werden die theoretischen Grundlagen der Ausbildung von den Studierenden im fortlaufenden Unterrichtsprozess angewendet, vertieft und erweitert.
(9) Wissenschaftliche Exkursionen (E) zu antiken Stätten des Mittelmeerraumes dienen dem vertieften Einblick in die griechisch-römische Kultur und Zivilisation.
§ 10
Gliederung des Grundstudiums, Lehrangebot
(1) Der Pflichtbereich des Grundstudiums (20 SWS) gliedert sich wie folgt:
- 2 Proseminare zur griechischen Literatur (B) | 4 SWS |
- 1 Stilübung Unterstufe (A) | 2 SWS |
- 1 griechische Sprachübung | 2 SWS |
- 2 kursorische Lektüreübungen (B) | 4 SWS |
- 1 propädeutische Übung: Einführung in die Klassische Philologie | 2 SWS |
- 1 fachdidaktisches Proseminar | |
- 1 schulpraktische Übung |
- 1 fachdidaktisches Proseminar | 2 SWS |
§ 11
Abschluss des Grundstudiums, Zwischenprüfung
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind:
§ 12
Gliederung des Hauptstudiums, Lehrangebot
(1) Der Pflichtbereich (18 SWS) des Hauptstudiums gliedert sich wie folgt:
- 2 Hauptseminare zur griechischen Literatur (B) | 4 SWS, |
- 2 Stilübungen Oberstufe (A) | 4 SWS, |
- 1 fachdidaktisches Hauptseminar (E) | 2 SWS. |
- 1 kursorische griechische Lektüreübung (B) | 2 SWS, |
- 1 kursorische lateinische Lektüreübung | 2 SWS, |
- 1 althistorische oder archäologische Veranstaltung (C oder D) | 2 SWS, |
- 2 vierwöchige Praktika in der vorlesungsfreien Zeit, | |
- 1 wissenschaftliche Exkursion. |
- 1 fachdidaktisches Hauptseminar (E) | 2 SWS. |
§ 13
Abschluss des Hauptstudiums, Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind:
(2) Das Hauptstudium schließt mit der Ersten Staatsprüfung ab. Ihre Bestandteile sind:
Voraussetzung für die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen ist der erfolgreiche Abschluss der zwei Klausurarbeiten.
(3) Inhaltliche Anforderungen der mündlichen Prüfung sind:
(1) Voraussetzung für Leistungsnachweise sind:
§ 15
Studienberatung
(1) Eine Beratung in allgemeinen Studienangelegenheiten erfolgt durch die allgemeine Studienberatung der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Die allgemeine Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:
§ 16
Nachteilsausgleich
Macht der Prüfling für die Erbringung von Prüfungsleistungen
außerhalb der Ersten Staatsprüfung glaubhaft, dass er wegen
länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der
vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die
Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit
oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes
gilt für Studienleistungen.
Bezüglich der Ersten Staatsprüfung wird auf die Regelung
in der 1. LPVO verwiesen.
§ 17
Übergangsregelungen
Übergangsregelungen ergeben sich aus § 66a 1. LPVO.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereiches Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften vom 16.05.2001 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle–Wittenberg vom 15.05.2002 und der Bestätigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.08.2002.
Halle (Saale), 30. August 2002
Prof.Dr.Wilfried Grecksch
Rektor