Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
11. Jahrgang, Nr. 7 vom 20. November 2001, S. 21



Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät


Studienordnung für den Bachelor-Studiengang in Volkswirtschaftslehre 
an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät 
der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg

vom 20.02.2001

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) hat die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg die folgende Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlassen:



§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Notwendige Qualifikationen
§ 3 Besondere wünschenswerte Qualifikationen
§ 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§ 5 Ziele des Studiums
§ 6 Inhalt des Studiums
§ 7 Obligatorische und frei wählbare Lehrveranstaltungen, Aufbau des Studiums
§ 8 Mündliche Fachprüfung
§ 9 Bachelor-Arbeit
§ 10 Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen
§ 11 Studienplan
§ 12 Studienberatung
§ 13 Inkrafttreten
Anlage: Übersicht zum Aufbau des Studiums im Bachelor-Studiengang in Volkswirtschaftslehre

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den englischsprachigen Bachelor-Studiengang in Volkswirtschaftslehre an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg vom 20.02.2001 (im folgenden zitiert als Prüfungsordnung) das Bachelor-Studium der Volkswirtschaftslehre.

(2) Die Prüfungsordnung regelt das Prüfungsgeschehen für das volkswirtschaftliche Bachelor-Studium. Es wird den Studierenden empfohlen, sich möglichst frühzeitig mit dem Inhalt der Prüfungsordnung vertraut zu machen. Exemplare der Prüfungsordnung sind über das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erhältlich.

§ 2
Notwendige Qualifikationen

(1) Die Qualifikation für das Studium der Volkswirtschaftslehre wird durch die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen (§ 14 Abs. 1 Prüfungsordnung und § 34 HSG LSA).

(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 kann das Studium nicht aufgenommen werden, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber eine Bachelor-Prüfung, eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

(3) Zusätzlich zur Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt müssen für eine Zulassung zum Bachelor-Studium auch sehr gute englische Sprachkenntnisse nachgewiesen werden, da es sich um ein Studium in englischer Sprache handelt. Der Nachweis guter englischer Sprachkenntnisse kann durch einen Toefl-Test, eine Prüfung am Sprachenzentrum der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg oder durch eine gleichwertige Prüfung erbracht werden.

(4) Für Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, entfällt bei der Einschreibung zum Studium im englischsprachigen Bachelor-Studiengang in Volkswirtschaftslehre der Nachweis von Deutschkenntnissen. Für diese Studentinnen und Studenten ist allerdings bei der Sprachausbildung im Rahmen des Bachelor-Studienganges das Fach „Deutsch als Fremdsprache“ zwingend.

§ 3
Besondere wünschenswerte Qualifikationen

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Volkswirtschaftslehre setzt fundierte Kenntnisse in der Mathematik voraus. Unzureichende Kenntnisse können durch Brückenkurse vor und während des Grundstudiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche Stundenumfang ist nicht Bestandteil der in § 3 Abs. 2 Prüfungsordnung ausgewiesenen Semesterwochenstundenzahl. Brückenkurse werden nur bei Bedarf und nur nach Maßgabe bestehender Lehrkapazitäten angeboten. Fähigkeiten der Nutzung von Computern können den Studienerfolg befördern. Ein Praktikum in Wirtschaft und Verwaltung können im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem Studium von Nutzen sein.

(2) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium der Volkswirtschaftslehre sind die Beherrschung wenigstens einer weiteren lebenden Fremdsprache in Wort und Schrift sowie Kenntnisse in Rhetorik und Präsentationstechniken besonders förderlich.

§ 4
Studienbeginn, Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

Das Studium kann nur im Wintersemester aufgenommen werden. Die Regelstudienzeit, der Umfang des Studiums sowie die Höchststudiendauer sind in der Prüfungsordnung geregelt.

§ 5
Ziele des Studiums

(1) Die Tätigkeit einer Volkswirtin bzw. eines Volkswirts mit Bachelor-Abschluss erstreckt sich im Normalfall auf solche Berufe, bei denen das Verständnis gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge gefordert ist. Aufgaben stellen sich für sie bzw. ihn insbesondere dann, wenn Unternehmen, Verbände oder staatliche Organisationen betriebsübergreifende wirtschaftliche Probleme zu lösen haben. Ziel des Studiums der Volkswirtschaftslehre ist es, die Fähigkeit zu erlangen, mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden ökonomische Prozesse oder wirtschaftliche Institutionen zu analysieren.

(2) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von

(3) Das Erreichen der Ziele kann nicht durch die Lehre allein gesichert werden. Vielmehr ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der Studierenden erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine unentbehrliche Hilfe.

(4) Den Studierenden wird empfohlen, ein oder zwei Semester an einer ausländischen Hochschule zu studieren. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg unterhält mit mehreren Hochschulen im Ausland Partnerschaften, die einen Austausch von Studierenden einschließen. Einzelheiten darüber werden durch Aushang bekanntgegeben. Studierende können Auslandsaufenthalte auch in eigener Initiative organisieren und gestalten. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt Beauftragte, die die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. Gemäß § 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung können an einer ausländischen Universität erbrachte Studienleistungen für den Bachelor-Studiengang anerkannt werden. Zwecks Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen ist eine Absprache mit den zuständigen Prüferinnen und Prüfern und dem Prüfungsausschuss vor Aufnahme des Auslandsstudiums anzuraten.

§ 6
Inhalt des Studiums

(1) Gegenstand des Studiums sind gemäß § 13 Abs. 1 Prüfungsordnung folgende Fächer:
 

  1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und der Europäischen Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts in einem Stundenumfang von insgesamt 37 Semesterwochenstunden,
  2. Betriebswirtschaftslehre in einem Stundenumfang von insgesamt 27 Semesterwochenstunden,
  3. Grundzüge der Mathematik, der Statistik und der Ökonometrie in einem Stundenumfang von insgesamt 15 Semesterwochenstunden,
  4. eine Fremdsprache in einem Stundenumfang von insgesamt 24 Semesterwochenstunden.
(2) Die Fremdsprachenausbildung im Sinne des Abs. 1 Ziffer 4 besteht aus dem Erwerb vertiefter Kenntnisse der englischen Sprache (einschließlich Fachübersetzen). Bei Studentinnen und Studenten, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, tritt an die Stelle vertiefter Kenntnisse der englischen Sprache Deutsch als Fremdsprache. Auf Antrag kann die Fremdsprachenausbildung in Englisch auch durch eine Ausbildung in einer anderen Sprache ersetzt werden, wenn die Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg dafür ein ausreichendes Lehrangebot zur Verfügung stellen kann.

§ 7
Obligatorische und frei wählbare Lehrveranstaltungen, Aufbau des Studiums

(1) Für die Fächer gemäß § 6 Abs. 1 gibt es obligatorische und frei wählbare Lehrveranstaltungen.

(2) Sämtliche Lehrveranstaltungen der ersten vier Fachsemester sind obligatorisch. Entsprechend der Zuordnung zum jeweiligen Fachsemester und versehen mit der jeweiligen Semesterwochenstundenzahl (hours per week) und der Zahl der zugeordneten „credits“ (Leistungspunkte im Sinne von § 10 der Prüfungsordnung) handelt es sich hierbei um:

1. Fachsemester:
- Principles of management 3 hours per week 6 credits
- Principles of economics 3 hours per week 6 credits
- Statistics I 3 hours per week 6 credits
- Mathematics I 3 hours per week 6 credits
- Foreign language 6 hours per week 12 credits
zusammen
18 hours per week 36 credits

2. Fachsemester:
- Production and logistics 3 hours per week 6 credits
- Intermediate microeconomics 3 hours per week 6 credits
- Statistics II  3 hours per week 6 credits
- Mathematics II 3 hours per week 6 credits
- Foreign language 6 hours per week 12 credits
zusammen
18 hours per week 36 credits

3. Fachsemester:
- Proseminar (seminar on an intermediate level) in business studies 2 hours per week 4 credits
- Management accounting and controlling 4 hours per week 8 credits
- Intermediate macroeconomics 3 hours per week 6 credits
- Econometrics 3 hours per week 6 credits
- Foreign language 6 hours per week 12 credits
zusammen
18 hours per week 36 credits

4. Fachsemester
- Proseminar (seminar on an intermediate level) in economics 2 hours per week 4 credits
- Business taxation in Germany I  3 hours per week 6 credits
- Operations research 3 hours per week 6 credits
- European economic history of the 19th and 20th century 3 hours per week 6 credits
- Foreign language 6 hours per week 12 credits
zusammen
17 hours per week 34 credits

(3) Im fünften und sechsten Fachsemester sind ferner folgende obligatorische Veranstaltungen vorgesehen:

5. Fachsemester:
- Corporate finance 3 hours per week 6 credits
- Business taxation in Germany II  3 hours per week 6 credits
- International economics  3 hours per week 6 credits
- Seminar in economics 2 hours per week 4 credits

6. Fachsemester
- International business taxation 3 hours per week 6 credits

(4) Darüber hinaus müssen im fünften und sechsten Fachsemester noch weitere volkswirtschaftliche Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 18 Semesterwochenstunden besucht werden, in denen mindestens 36 Leistungspunkte (credits) im Sinne von § 10 der Prüfungsordnung erworben werden müssen. Der Prüfungsausschuss legt die wählbaren Lehrveranstaltungen fest und kann Lehrveranstaltungen für obligatorisch erklären. Die übrigen Lehrveranstaltungen sind frei wählbar (Wahlveranstaltungen).

§ 8
Mündliche Fachprüfung

Nach dem Ende des vierten Fachsemesters, spätestens aber bis zum Ende des sechsten Fachsemesters muss sich eine Studentin bzw. ein Student einer mündlichen Fachprüfung unterziehen, deren Gegenstand der Inhalt der volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen in den ersten vier Fachsemestern ist. Näheres regeln § 13 Abs. 2 und 3 der Prüfungsordnung.

§ 9
Bachelor-Arbeit

Neben den Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung muss der bzw. die Studierende im Rahmen der Bachelor-Prüfung auch eine Bachelor-Arbeit anfertigen. Die Durchführung regelt § 17 der Prüfungsordnung.

§ 10
Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen

(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind nur Lehrangebote, die von der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg angekündigt und die grundsätzlich in deren Vorlesungsverzeichnis aufgenommen worden sind.

(2) Die Lehrveranstaltungen werden vor allem in den folgenden Vermittlungsformen angeboten:

Die Lehrveranstaltungen können durch Tutorien begleitet werden.

Die einzelnen Vermittlungsformen sind wie folgt näher charakterisiert:

  1. Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen.
  2. In Übungen und Fallstudien wird der Stoff des Studiums anhand von Übungsaufgaben bzw. Übungsfällen vertieft.
  3. In Klausurübungen wird zusätzlich die Anfertigung von Klausurarbeiten geübt.
  4. In Kolloquien werden aktuelle Forschungsprobleme grundlagen- wie anwendungsorientiert präsentiert.
  5. In Repetitorien wird der in anderen Veranstaltungen bereits vermittelte Stoff wiederholt.
  6. Seminare und Proseminare werden mit inhaltlichem Bezug auf jeweils mehrere Vorlesungen des Studiums angeboten. Sie dienen der Vertiefung und Intensivierung des in diesen Vorlesungen vermittelten und aktuellen wissenschaftlichen Stoffes. Typisch für die Arbeitsweise in Seminaren ist der Wechsel zwischen Vortrag (Studierende und/oder Lehrkraft) und Diskussion nach vorangegangenem Literaturstudium (Selbststudium). In jedem Seminar ist Gelegenheit zum Erwerb eines Leistungsnachweises zu bieten.
  7. Planspiele dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen. Sie werden in der Regel computergestützt durchgeführt. An ihnen nimmt eine überschaubare Zahl kleinerer Spielgruppen (in der Regel 4 bis 6 Studierende pro Spielgruppe) teil, die gegeneinander um die besten Zielerfüllungen spielen. Spielleiterin bzw. Spielleiter ist eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, die bzw. der für einen sorgfältigen Aufbau der Ausgangssituation, einen koordinierten Spielfortschritt und eine umfassende Auswertung der erzielten Ergebnisse auf der Basis von Gruppendiskussionen sorgt.
  8. In Tutorien wird in kleinen Arbeitsgruppen der Stoff von Vorlesungen und Übungen unter Anleitung der zuständigen Hochschullehrerin bzw. des zuständigen Hochschullehrers anhand von Aufgaben und Fällen vertieft. In Tutorien können keine Leistungspunkte (credits) erworben werden.
(4) In Fällen, in denen dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen gemäß Abs. 3 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.

(5) Die für den Erwerb von Leistungsnachweisen bzw. die Vorbereitung auf Prüfungsleistungen relevanten Seminare sind - eine hinreichende personelle und sachliche Ausstattung der Fakultät vorausgesetzt - so regelmäßig anzubieten, dass die Studierenden ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können.

§ 11
Studienplan

In Anlage zu dieser Studienordnung ist der Aufbau des Studiums in tabellarischer Form dargestellt.

§ 12
Studienberatung

(1) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung im Studiengang Volkswirtschaftslehre wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu werden gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten. Auf Einzelnachfrage stehen für die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jede Hochschullehrerin bzw. jeder Hochschullehrer der Fakultät und deren bzw. dessen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sprechstunden zur Verfügung.

(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle – Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 13. August 2001

Prof.Dr. Wilfried Grecksch
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 25.07.2001 zur Kenntnis genommen.

Anlage
Übersicht zum Aufbau des Studiums im Bachelor-Studiengang in Volkswirtschaftslehre

Semester
Veranstaltungen
Semester-
wochenstunden
Leistungs
punkte
1. Fachsemester Principles of management
3
6
Principles of economics
3
6
Statistics I
3
6
Mathematics I 
3
6
Foreign language
6
12
zusammen
18
36
2. Fachsemester Production and logistics
3
6
Intermediate microeconomics
3
6
Statistics II
3
6
Mathematics II
3
6
Foreign Language
6
12
zusammen
18
36
3. Fachsemester Proseminar (seminar on an intermediate level) in business studies
2
4
Management accounting and controlling
4
8
Intermediate macroeconomics
3
6
Econometrics
3
6
Foreign language
6
12
zusammen
18
36
4. Fachsemester Proseminar (seminar on an intermediate level) in economics
2
4
Business taxation in Germany I
3
6
Operations research
3
6
European economic history of the 19th and 20th century
3
6
Foreign language
6
12
zusammen
17
34
5. Fachsemester Corporate finance
3
6
Business taxation in Germany II
3
6
International economics
3
6
Seminar in economics
2
4
Obligatorische Veranstaltungen insgesamt
11
22
Zusätzliche volkswirtschaftliche Lehrveranstaltungen (Wahl)
10
20
zusammen
21
42
6. Fachsemester International business taxation
3
6
Zusätzliche volkswirtschaftliche Lehrveranstaltungen (Wahl)
8
16
zusammen
11
22
Zusätzlich: Bachelor-Arbeit