MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
8. Jahrgang, Nr. 1 vom 22. Dezember 1998, S. 23
Hinweis: Die Wiedergabe
von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff
und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie
bitte der gedruckten Ausgabe.
Juristische Fakultät
Habilitationsordnung der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
vom 04.06.1997
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Bedeutung der Habilitation
§ 2 Voraussetzungen der Habilitation
§ 3 Habilitationsverfahren
§ 4 Habilitationsantrag
§ 5 Mitteilung des Dekans/der
Dekanin
§ 6 Berichterstatter/Berichterstatterin
§ 7 Entscheidung über die
Annahme der Habilitationsschrift
§ 8 Öffentlicher Vortrag
und Kolloquium
§ 9 Antrittsvorlesung
§ 10 Veröffentlichung der
Habilitationsschrift
§ 11 Erweiterung der venia legendi
§ 12 Rechte und Pflichten des
Privatdozenten und der Privatdozentin
§ 13 Umhabilitation
§ 14 Verzicht auf die venia
legendi
§ 15 Erlöschen der venia
legendi
§ 16 Zurücknahme der venia
legendi
§ 17 Entziehung der venia legendi
§ 18 Verfahren bei Rücknahme,
Entziehung und Ruhen der venia legendi
§ 19 Anzeige an das Kultusministerium
§ 20 Inkrafttreten
§ 1
Bedeutung der Habilitation
Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet in Forschung
und Lehre selbständig vertreten zu können.
§ 2
Voraussetzungen der Habilitation
(1) Die Habilitation setzt bei dem Bewerber/der Bewerberin persönliche
Eignung zum akademischen Lehramt, eine gründliche wissenschaftliche
Vorbildung, den Besitz der Doktorwürde einer deutschen wissenschaftlichen
Hochschule (Universität oder gleichgestellte Hochschule) und die Fähigkeit
zu selbständiger Förderung der Aufgaben von Forschung und Lehre
voraus. Die Fakultät kann die Doktorwürde oder einen entsprechenden
akademischen Grad einer ausländischen Hochschule als zureichend anerkennen.
(2) Zwischen dem Termin der mündlichen Doktorprüfung und der
Einleitung des Habilitationsverfahrens sollen mindestens zwei Jahre liegen.
(3) Der Bewerber/die Bewerberin hat eine Habilitationsschrift vorzulegen.
§ 3
Habilitationsverfahren
Das Habilitationsverfahren besteht aus der Beurteilung der Habilitationsschrift
sowie einem öffentlichen Vortrag mit Kolloquium.
§ 4
Habilitationsantrag
(1) Der Antrag auf Erteilung der venia legendi ist mit den nachfolgend
aufgeführten Unterlagen persönlich dem Dekan/der Dekanin zu übergeben.
(2) Der Antrag hat das Lehrgebiet zu bezeichnen, für das die Erteilung
der venia legendi erstrebt wird. Ihm sind beizufügen:
-
ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den wissenschaftlichen Bildungsgang,
-
eine Erklärung über straf- und disziplinarrechtliche Verurteilungen
und anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
-
das Doktordiplom und etwaige Zeugnisse über abgelegte akademische
und staatliche Prüfungen,
-
ein Verzeichnis der bisherigen Veröffentlichungen, möglichst
unter Beifügung von Belegexemplaren. Die Dissertation ist in jedem
Falle vorzulegen. Ungedruckte Schriften können eingereicht werden.
-
Eine Habilitationsschrift, die eine wissenschaftliche Leistung von Rang
darstellen muß, aus einem der Fächer, für das die venia
legendi erstrebt wird, in vier Exemplaren. Die Habilitationsschrift soll
noch nicht veröffentlicht sein.
-
Eine Erklärung über etwaige frühere Anträge auf Habilitation,
-
ein Vorschlag für das Thema des öffentlichen Vortrages, der drei
Gegenstände bezeichnen soll, die sich nicht mit dem Thema der Habilitationsschrift
decken dürfen. Der Vorschlag kann während des Verfahrens nachgereicht
werden.
§ 5
Mitteilung des Dekans/der Dekanin
Der Dekan/die Dekanin teilt den Eingang des Antrags und den Titel der Habilitationsschrift
dem Fakultätsrat sowie den diesem nicht angehörenden hauptamtlichen
Professorinnen und Professoren mit. Er legt den Antrag und die Habilitationsschrift
mindestens eine Woche zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Fakultätsrates
sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen
und Professoren aus.
§ 6
Berichterstatter/Berichterstatterin
(1) Der Fakultätsrat und die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen
Professorinnen und Professoren fassen den Beschluß über die
Einleitung des Habilitationsverfahrens. Stimmberechtigt sind die habilitierten
Mitglieder des Fakultätsrats sowie die hauptamtlichen Professorinnen
und Professoren.
(2) Der Fakultätsrat und die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen
Professorinnen und Professoren bestellen drei Berichterstatter/Berichterstatterinnen
für die Habilitationsschrift, von denen einer/eine nicht der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg angehören darf. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Die Berichterstatter/die Berichterstatterinnen legen gesondert ein
Gutachten vor und empfehlen die Annahme oder die Ablehnung der Habilitationsschrift.
Die Anfertigung der Gutachten soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten.
Alle hauptamtlichen Professorinnen und Professoren können zu der Habilitationsschrift
ein begründetes Votum abgeben. Der Dekan/die Dekanin teilt die Gutachten
und Voten dem Fakultätsrat sowie den diesem nicht angehörenden
hauptamtlichen Professorinnen und Professoren mit.
(4) Zwischen der Versendung der Gutachten der Berichterstatter/der Berichterstatterinnen
(Abs. 3 Satz 1) und der Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift
(§
7) ist eine Frist von vier Wochen einzuhalten, während der die Habilitationsschrift
von den Mitgliedern des Fakultätsrates sowie den diesem nicht angehörenden
hauptamtlichen Professorinnen und Professoren eingesehen werden kann.
§ 7
Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift
Auf der Grundlage der Gutachten (§ 6 Abs. 3 Satz 1) und Voten (§
6 Abs. 3 Satz 3) entscheiden der Fakultätsrat sowie die diesem nicht
angehörenden hauptamtlichen Professorinnen und Professoren in nichtöffentlicher
Sitzung über die Annahme der Habilitationsschrift. Die Vorschrift
des § 6 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Eine Entscheidung kann nur
getroffen werden, wenn wenigstens zwei Drittel der hauptamtlichen Professorinnen
und Professoren anwesend sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist unverzüglich
Termin für eine neue Sitzung zu bestimmen. In dieser Sitzung ist die
Beschlußfähigkeit auch dann gegeben, wenn nicht zwei Drittel
der hauptamtlichen Professorinnen und Professoren anwesend sind.
§ 8
Öffentlicher Vortrag und Kolloquium
(1) Nach der Annahme der Habilitationsschrift bestimmen der Fakultätsrat
sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen
und Professoren das Thema des öffentlichen Vortrages aus dem Vorschlag
des Habilitanden/der Habilitandin (§ 4 Abs. 2 lit. g). Die Vorschrift
des § 6 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Zugleich wird der Zeitpunkt
des Vortrages und des anschließenden Kolloquiums festgelegt. Der
öffentliche Vortrag soll etwa drei Viertelstunden dauern. Der Habilitand/die
Habilitandin ist rechtzeitig durch den Dekan/die Dekanin zu laden.
(2) Das an den Vortrag anschließende Kolloquium kann sich auf
alle Gebiete erstrecken, für die der Bewerber/die Bewerberin die venia
legendi beantragt hat.
(3) Nach Beendigung des Kolloquiums beschließen der Fakultätsrat
sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen Professorinnen
und Professoren die Erteilung der venia legendi und ihre fachliche Ausdehnung.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Im Anschluß an die erfolgreiche Beendigung des Habilitationsverfahrens
wird der Grad "doctor habilitatus" verliehen. Damit ist der Habilitand
bzw. die Habilitandin als Privatdozent bzw. Privatdozentin in die Fakultät
aufgenommen. Über die erteilte venia legendi ist eine Urkunde auszuhändigen.
(5) Der Dekan bzw. die Dekanin zeigt dem Rektor bzw. der Rektorin und
durch ihn dem Kultusministerium die vollzogene Habilitation an.
§ 9
Antrittsvorlesung
(1) Der Privatdozent/die Privatdozentin kann innerhalb eines halben Jahres
nach Erteilung der venia legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung
halten.
(2) Der Dekan/die Dekanin lädt hierzu öffentlich ein.
§ 10
Veröffentlichung der Habilitationsschrift
Die Habilitationsschrift ist in angemessener Zeit zu veröffentlichen.
Der Fakultät sind zwei gedruckte Exemplare abzuliefern.
§ 11
Erweiterung der venia legendi
Der Fakultätsrat sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen
Professorinnen und Professoren können auf Antrag aufgrund wissenschaftlicher
Veröffentlichungen von bedeutendem Rang späterhin die venia legendi
erweitern. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
§ 12
Rechte und Pflichten des Privatdozenten und der Privatdozentin
(1) Der Privatdozent/die Privatdozentin hat das Recht, im Rahmen seiner
venia legendi Lehrveranstaltungen abzuhalten. Er ist verpflichtet, in jedem
Semester wenigstens eine zweistündige Lehrveranstaltung anzukündigen.
(2) Der Privatdozent/die Privatdozentin ist verpflichtet, an den Prüfungen
der Fakultät mitzuwirken.
(3) Eine Befreiung von diesen Pflichten kann auf Antrag des Privatdozenten/der
Privatdozentin von der Fakultät erteilt werden.
§ 13
Umhabilitation
Der Fakultätsrat sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen
Professorinnen und Professoren beschließen über Anträge
auf Umhabilitation von Bewerbern/Bewerberinnen, die die venia legendi an
einer anderen wissenschaftlichen Hochschule für Fächer der Rechtswissenschaft
erhalten haben. Sie können hierbei von der Erneuerung der Habilitationsleistungen
ganz oder teilweise absehen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2
findet Anwendung. Eine öffentliche Antrittsvorlesung hat der Aufnahme
der Lehrtätigkeit in jedem Falle vorauszugehen.
§ 14
Verzicht auf die venia legendi
(1) Der Privatdozent/die Privatdozentin kann auf die venia legendi durch
schriftliche Erteilung an den Dekan/die Dekanin verzichten.
(2) Der Verzicht wird mit dem Zugang der Erklärung wirksam.
§ 15
Erlöschen der venia legendi
Die venia legendi erlischt
-
durch Umhabilitation des Privatdozenten/der Privatdozentin an eine andere
Fakultät oder wissenschaftliche Hochschule;
-
durch Berufung des Privatdozenten auf eine planmäßige Professur
an einer wissenschaftlichen Hochschule.
Der Fakultätsrat und die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen
Professorinnen und Professoren können auf Antrag durch Beschluß
die Beibehaltung der venia legendi für die Dauer der Tätigkeit
an dieser Hochschule gestatten. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz
2 findet Anwendung.
§ 16
Zurücknahme der venia legendi
(1) Der Fakultätsrat sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen
Professorinnen und Professoren müssen die venia legendi zurücknehmen,
wenn der Privatdozent/die Privatdozentin ihre Erteilung erschlichen hat.
(2) Der Fakultätsrat sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen
Professorinnen und Professoren können die venia legendi zurücknehmen,
wenn sich nachträglich herausstellt, daß wesentliche Voraussetzungen
für die Erteilung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind.
§ 17
Entziehung der venia legendi
(1) Der Fakultätsrat sowie die diesem nicht angehörenden hauptamtlichen
Professorinnen und Professoren können die venia legendi entziehen,
-
wenn ein Privatdozent/eine Privatdozentin, der zugleich Beamter ist, wegen
eines Dienstvergehens mit Entfernung aus dem Dienst bestraft oder entlassen
wird oder wenn sein Beamtenverhältnis wegen strafgerichtlicher Verurteilung
endet,
-
wenn gegen einen/einer nicht im Beamtenverhältnis stehenden Privatdozenten/Privatdozentin
ein strafgerichtliches Urteil ergeht, das bei einem Beamten den Verlust
der Beamtenstellung zur Folge hätte,
-
wenn ein Privatdozent/eine Privatdozentin infolge Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Lehrtätigkeit
dauernd unfähig ist,
-
wenn ein Privatdozent/eine Privatdozentin die Pflichten eines Mitgliedes
des akademischen Lehrkörpers gröblich verletzt,
-
wenn ein Privatdozent/eine Privatdozentin seine/ihre Lehrtätigkeit
ohne Genehmigung der Fakultät für mehr als zwei aufeinanderfolgende
Semester unterbricht, oder
-
wenn ein Privatdozent/eine Privatdozentin die wissenschaftlichen Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt, die an einen Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin
gestellt werden; die Entziehung ist in diesem Falle nicht mehr statthaft,
wenn seit der Erteilung der venia legendi zehn Jahre verstrichen sind oder
der Privatdozent/die Privatdozentin zum außerplanmäßigen
Professor/zur außerplanmäßigen Professorin ernannt ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 lit. c kann statt der Entziehung das Ruhen
der venia legendi angeordnet werden.
§ 18
Verfahren bei Rücknahme, Entziehung und Ruhen der venia legendi
(1) Zurücknahme und Entziehung sowie das Ruhen der venia legendi werden
durch Beschluß des Fakultätsrates sowie der diesem nicht angehörenden
hauptamtlichen Professorinnen und Professoren ausgesprochen. Der Beschluß
bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der hauptamtlichen
Professorinnen und Professoren. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz
2 findet Anwendung.
(2) Vor dem Beschluß ist dem Privatdozenten/der Privatdozentin
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Antrag ist der Privatdozent/die
Privatdozentin von dem Fakultätsrat sowie den diesem nicht angehörenden
hauptamtlichen Professorinnen und Professoren mündlich zu hören.
(3) Der Beschluß ist mit Gründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen und dem Privatdozenten/der Privatdozentin zuzustellen.
§ 19
Anzeige an das Kultusministerium
Der Dekan bzw. die Dekanin macht dem Kultusministerium über den Rektor
bzw. die Rektorin von der Beendigung der venia legendi Anzeige.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Habilitationsordnung tritt am Tage der Genehmigung durch den Kultusminister
in Kraft.
Halle (Saale), 13. Januar 1998
Prof. Dr. Reinhard Kreckel
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 03.11.1997
genehmigt.
» Impressum
Hinweis: Die Wiedergabe
von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff
und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie
bitte der gedruckten Ausgabe.