MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 1 vom 5. März 1996, S. 3
(2) Die Entsorgungsordnung gilt weiterhin für die Sammlung von Stoffen, die einer Wiederverwertung zugeführt werden können.
(3) Sie gilt nicht für die krankenhausspezifischen Abfälle der Medizinischen Fakultät (sog. A-, B-, C- und E-Abfälle) sowie für Abfälle, die unter das Sprengstoffgesetz fallen. Die Entsorgung dieser Stoffe hat der Abfallerzeuger zu veranlassen.
(2) Abfallerzeuger im Außenverhältnis (d.h. gegenüber den Überwachungsbehörden und der Entsorgungswirtschaft) ist die Universität, vertreten durch den Kanzler. Die daraus resultierenden Aufgaben nimmt der Stab Umwelt- und Arbeitsschutz im Auftrag des Kanzlers der Universität wahr.
In dieser Dienststelle werden Kontroll- und Überwachungsfunktionen (z.B. Abfall-, Gefahrgut-, Immissionsschutzbeauftragter) mit Vollzugsaufgaben (z.B. Organisation und Durchführung der Entsorgung) verknüpft.
Aus dieser Organisationsform folgt beispielsweise, daß Verträge mit Unternehmen der Entsorgungswirtschaft ausschließlich vom Stab Umwelt- und Arbeitsschutz für die Universität geschlossen werden. Ausgenommen hiervon sind Verträge, die ausschließlich die Entsorgung von krankenhausspezifischen Abfällen betreffen.
Einrichtungen, die sich nicht an diese Verfahrensweise halten, müssen die daraus entstehenden Kosten der Entsorgung selbst tragen.
(3) Diese Zuständigkeiten seitens der Zentralen Universitätsverwaltung berühren jedoch nicht die Verantwortung des Leiters der jeweiligen Einrichtung (Fachbereich, Institut, Klinik usw.) beim Vollzug des Gefahrstoff-/Abfallrechts.
Universitätsintern treten die Einrichtungen, vertreten durch ihren Leiter, gegenüber dem Stab Umwelt- und Arbeitsschutz als Abfallerzeuger/-besitzer auf.
Der Leiter der Einrichtung kann die o.g. Verantwortlichkeit auf einen fach- und sachkundigen Vertreter delegieren ("Gefahrstoffbeauftragter", Aufgaben siehe Anlage 1), der dem Stab Umwelt- und Arbeitsschutz schriftlich zu benennen ist.
Eine weitere Delegation der Verantwortung ist nicht zulässig.
(4) Für die praktische Umsetzung der Entsorgungsordnung in den Einrichtungen (z.B. Klassifizierung, Sammlung und Verpackung der Sonderabfälle) haben die jeweils Verantwortlichen die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei können sachkundige Mitarbeiter bei entsprechender Unterweisung eingesetzt werden.
(2) Eine gesetzeskonforme Entsorgung kann nur stattfinden, wenn die Inhaltsstoffe der zu entsorgenden Substanzen deklariert worden sind. Zu diesem Zweck werden den Einrichtungen der Universität Entsorgungsanträge zur Verfügung gestellt (siehe Anlage 2 - Muster Entsorgungsantrag). Beim Ausfüllen der Entsorgungsanträge ist auf folgendes zu achten:
a) eindeutige Benennung der Stoffe (bei Chemikalien möglichst IUPAC-Nomenklatur);
b) keine "hausinternen" Abkürzungen bzw. Trivialnamen verwenden (Ausnahme: zugelassene Handelsnamen von Stoffgemischen; z.B. bei Pflanzenschutzmitteln);
c) wichtig ist die Angabe der zu entsorgenden Menge jedes Stoffes, einschließlich Gebindeart und -größe;
d) genaue Adresse der antragstellenden Einrichtung sowie Name und Telefonnummer eines Ansprechpartners.
(2) Der vollständig ausgefüllte Entsorgungsantrag wird vom Leiter der Einrichtung bzw. vom Gefahrstoffbeauftragten unterschrieben an den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz gesandt.
(3) Zusammen mit dem bearbeiteten Antrag erhält die Einrichtung entsprechendes Leergut zur Verpackung der Sonderabfälle zur Verfügung gestellt. Bei der Verpackung sind die Hinweise des Stabes Umwelt- und Arbeitsschutz zu beachten.
Als Leergut stehen verschiedene transportzugelassene Spannringdeckelfässer bzw. Kanister zur Verfügung (siehe Anlage 3 - Muster der Anlage zum Entsorgungsantrag). Genauere Verpackungshinweise sind in § 5 beschrieben.
(4) Die in den Einrichtungen verpackten Abfälle werden telefonisch beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz zur Abholung angemeldet. (Hinweis: Die Lieferung von Leergut bzw. die Abholung der Abfälle erfolgt z.Z. immer an einem Dienstag.)
Bei Abholung ist ein Entsorgungsauftrag (siehe Anlage 5 - Muster Entsorgungsauftrag) durch einen Vertreter der Einrichtung rechtsverbindlich zu unterschreiben. Damit wird bestätigt, daß die dem Stab Umwelt- und Arbeitsschutz zur Entsorgung übergebenen Abfälle mit dem zuvor gestellten Antrag sowie der Inhalt der gepackten Fässer mit den Begleitlisten übereinstimmen. (Hinweis: Falsch deklarierte Fässer bzw. Sonderabfälle, die nicht im Entsorgungsantrag aufgeführt sind, werden kostenpflichtig in die Einrichtung zurückgeführt.)
(5) Die von den Einrichtungen übergebenen Abfälle werden zum Zentralen Abfallzwischenlager der Universität transportiert. Hier erfolgt die endgültige Zusammenstellung der Abfälle für die Entsorgungsfirmen entsprechend den gefahrgut-rechtlichen Vorschriften.
(6) Die Gefahrstoffentsorgung wird für den nichtmedizinischen Bereich der Universität aus Mitteln des Stabes Umwelt- und Arbeitsschutz finanziert. Für die Medizinische Fakultät gilt die in diesem Abschnitt beschriebene Logistik der Entsorgung analog. Die Kosten werden durch den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz halbjährlich bei Dezernat M I abgerechnet.
Dieses auf den ersten Blick relativ aufwendige Verfahren macht sich aufgrund der bestehenden Rechtslage auf dem Gebiet der Sonderabfallentsorgung notwendig (evtl. Vereinfachungen bei bestimmten Abfallarten siehe § 5). An dieser Stelle ist nochmals zu betonen, daß ein ordnungsgemäß ausgefüllter Entsorgungsantrag allen Beteiligten die Arbeit erleichtert.
Adressen und Ansprechpartner:
Dienstsitz Gütchenstraße 19:
Herr Dr. Rensch (Tel.: 55-2 13 47)
Herr Dr. Paleschke (Tel.: 55-2 14 48)
Zentrales Abfallzwischenlager der Universität, Gelände Weinberg: (Tel.: 55-2 57 48)
(2) Verschiedene Chemikalien sind vom Transport auf öffentlichen Verkehrswegen ausgeschlossen (z.B. Königswasser). In diesen Fällen ist nach Abstimmung mit dem Stab Umwelt- und Arbeitsschutz eine Vorbehandlung der Stoffe vorzunehmen.
(3) An der Universität existieren aus Altbeständen beachtliche Mengen sogenannter "unbe-kannter" Chemikalien. Hierbei ist folgende Verfahrensweise anzuwenden:
(3.1) Versuch einer Klärung der Inhaltsstoffe in der Einrichtung (Hinweise siehe Anlage 6),
(3.2.) Anmelden per Entsorgungsantrag als "unbekannte Substanz" (einschließlich Menge; Gebindegröße; Aggregatzustand; wenn möglich klären, ob anorganische oder organische Substanz). Danach erfolgt die Verpackung und Abholung der Chemikalien analog wie in § 4 beschrieben. Es ist allerdings anzumerken, daß die Mengen an "unbekannten" Chemikalien unbedingt zu minimieren sind, da bei diesen Stoffen enorm hohe Entsorgungskosten entstehen.
(3.3) Für die Entsorgung radioaktiver Abfälle (darunter fallen z.B. Uranylverbindungen) ist der Strahlenschutzbeauftragte beim Stab des Kanzlers zuständig (Tel.: 55-2 13 42).
(4) Unter die Richtlinie A fallen folgende Stoffe:
A 1 Laborchemikalienreste
Zur Verpackung werden den Einrichtungen 30-Liter- bzw. 60-Liter-Spannringdeckelfässer sowie Inertmaterial zur Verfügung gestellt.
Die Chemikalienabfälle werden mit Gebinde in die Fässer eingestellt und die Zwischenräume mit Inertgranulat verfüllt. Für jedes Faß ist eine Packliste zu erstellen.
A 2 Lösemittel
a) bei der Vermischung verschiedener Lösemittel dürfen keine reaktiven Gemische entstehen;
b) keine Vermischung von halogenfreien mit halogenhaltigen Stoffen;
c) Kanister nicht bis zum Rand füllen (angegebene Füllgrenze beachten);
d) wäßrige Phasen möglichst abtrennen.
Der Austausch oder die Abholung der Kanister kann telefonisch beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz beantragt werden.
Für die Einrichtungen im Gelände Weinberg besteht die Möglichkeit, die Lösemittelabfälle im Zentralen Abfallzwischenlager abzugeben (Annahme zur Zeit: Mittwoch 9.00-11.00 Uhr).
A 3 Säuren/Laugen
Auf dem Entsorgungsantrag für Säuren/Laugen ist die exakte Zusammensetzung anzugeben (Kon-zentration, evtl. Verunreinigungen). Eine Vermischung mit Lösemitteln ist zu vermeiden.
Für die Sammlung von Säure-/Laugenabfällen sind ebenfalls 5-Liter-/10-Liter-Plastekanister zu verwenden.
A 4 Quecksilberabfälle
Quecksilberabfälle werden entsprechend folgender Stoffklassen gesammelt und zur Entsorgung angemeldet:
(1) elementares Quecksilber (Wasserüberschichtungen vermeiden)
(2) Glasbruch mit Quecksilberverunreinigungen
Sonstige anorganische und organische Quecksilberverbindungen sind als Laborchemikalien zu behandeln.
Die Sammlung von metallischem Quecksilber sollte möglichst in den Originalgefäßen erfolgen.
Für Quecksilberglasbruch können 0,5-Liter- und 1,0-Liter-Plasteflaschen
(für Kleinteile) sowie
30-Liter-/60-Liter-Spannringdeckelfässer genutzt werden.
Im Fall von Motoren- und Getriebeölen ist grundsätzlich auf eine Informations- und Rücknahmepflicht des Verkäufers hinzuweisen (§ 5, Abs. b Abfallgesetz). Es ist daher beim Kauf dieser Produkte auf eine vertragliche Vereinbarung der Rücknahmemodalitäten zu achten.
Ansonsten erfolgt die Sammlung/Entsorgung von Ölabfällen nach Antrag mittels 5-Liter-/10-Liter- oder 30-Liter-Plastekanistern.
Die Einrichtungen haben zu garantieren, daß das von ihnen abgegebene Altöl frei von polychlorierten Biphenylen (PCB) ist (Grenzwert: 20 mg PCB/kg Altöl). Im Zweifelsfall ist eine Analyse anfertigen zu lassen.
PCBhaltiges Altöl muß separat gesammelt und entsorgt werden.
Das Medienzentrum der Universität, Gimritzer Damm, verfügt über eine Anlage zum Sammeln von Fixier- und Entwicklerbädern (Fassungsver-mögen je Tank: 1000 Liter). Für die Einrichtungen besteht die Möglichkeit, anfallende Flüssigkeiten nach Absprache in die Tanks zu entsorgen (gilt für Hochschulbereich).
Eine Abholung / ein Austausch der Sammelkanister kann ebenfalls direkt beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz beantragt werden.
a) Zentrales Abfallzwischenlager, Gelände Weinberg
b) Betriebstechnik, Gimritzer Damm
c) Universitätskliniken, Magdeburger Straße.
Die Abgabe von Leuchtstoffröhren an einem der Sammelplätze ist mit den Mitarbeitern vor Ort abzustimmen.
Bei der Sammlung und Aufbewahrung von "Asbestkleinabfällen" (Heizbänder, Drahtnetze, Filtermassen usw.) ist in den Einrichtungen darauf zu achten, daß immer eine staubdichte Verpackung gewährleistet ist.
An fest eingebauten asbesthaltigen Teilen (Deckenplatten, Bedachungen, Labortische usw.) sind keine Veränderungen vorzunehmen. Entsprechende Sanierungs- und Abbrucharbeiten dürfen nur von Fachfirmen nach Anzeige der Arbeiten beim Gewerbeaufsichtsamt durchgeführt werden.
Der Abtransport der Druckgasflaschen erfolgt durch eine Spezialfirma.
Das Problem der Entsorgung von Druckgasflaschen sollte sich auf "Altlasten" beschränken. Bei Neuverträgen mit Lieferfirmen ist es günstig, Flaschen auf Leihbasis mit vereinbartem Austauschrhythmus zu nutzen.
Aus unterschiedlichen Gründen gehören diese Abfälle jedoch nicht in den Hausmüll, sondern sind getrennt zu sammeln.
(1) Akten/Datenträger
Dazu sind u.a. zu zählen:
Zur Sammlung dieser Materialien können beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz abschließbare Behälter (Volumen: 240 Liter oder 330 Liter) bestellt werden.
Es ist beispielsweise möglich, Akten samt Ordnern, Heftern usw. in die Behälter zu geben. Der Austausch / die Abholung der Sammelbehälter erfolgt nach telefonischer Anmeldung.
Die Akten/Datenträger werden von einer Fachfirma vernichtet, gleichzeitig wird ein Vernichtungszertifikat erstellt. Die Einrichtungen können die sie betreffenden Zertifikate einsehen bzw. kopieren.
(2) Papier-/Pappeabfälle
Alle nicht zum Abs. 1 zählenden Papierabfälle sollten zwecks Wiederverwertung getrennt vom Hausmüll gesammelt werden.
Dafür können beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz Sammelsäcke (aus Papier) und bei Bedarf entsprechende Papiersackständer bestellt werden.
Für die Abgabe des Altpapiers ergeben sich für die Einrichtungen folgende Möglichkeiten:
a) Zur Zeit sind an 3 Standorten der Universität (Hochschulbereich) Preßcontainer für Papier/Pappe aufgestellt:
b) Anmeldung beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz: Hierbei erfolgt die Abholung des Altpapiers aus den Einrichtungen.
Wir bitten um die Beachtung einiger Hinweise:
Sollte in weiteren Einrichtungen Bedarf an Sammelcontainern bestehen, ist dies dem Stab Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen.
(4) Sonstiges
Die Abholung erfolgt entweder per Container, mittels Sammelbehältern (Farbbänder/Tonerpatro-nen) oder direkt aus den Einrichtungen (Geräte).
Die Entsorgungsordnung ist für alle Angehörigen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verbindlich.
Halle (Saale), 23.02.1996
W. Matschke
Kanzler
Die Verantwortung des Leiters der Einrichtung für die Einhaltung des Gefahrstoff-/Abfallrechts muß allerdings von dieser Bestellung unberührt bleiben.
Die bestellten Gefahrstoffbeauftragten sollen im Bereich ihrer Hochschuleinrichtungen folgende Aufgaben wahrnehmen:
Gruppe A | Gruppe B | ||
---|---|---|---|
Kennbuchst.
F. Symbol |
Gefahrenbezeichnung | Kennbuchst.
F. Symbol |
Gefahrenbezeichnung |
E | explosions-
gefährlich |
T+ | sehr
giftig |
O | brand-
fördernd |
T | giftig |
F+ | hoch-
entzündlich |
C | ätzend |
F | leicht-
entzündlich |
Xn | minder-
giftig |
(R 10) | entzündlich | Xi | reizend |
Aus jeder Gruppe ist nicht mehr als eine Gefahrenbezeichnung auszuwählen. |