Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG 

Amtsblatt

6. Jahrgang, Nr. 1 vom 5. März 1996, S. 3


Der Kanzler

Stab Umwelt- und Arbeitsschutz


Entsorgungsordnung für besonders überwachungsbedürftige Abfälle

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Entsorgungsordnung regelt im Bereich der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, einschließlich der Medizinischen Fakultät, die Sammlung, Behandlung und Entsorgung von Abfällen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit gesundheits- bzw. umweltgefährdend sind ("Sonder-abfälle").

(2) Die Entsorgungsordnung gilt weiterhin für die Sammlung von Stoffen, die einer Wiederverwertung zugeführt werden können.

(3) Sie gilt nicht für die krankenhausspezifischen Abfälle der Medizinischen Fakultät (sog. A-, B-, C- und E-Abfälle) sowie für Abfälle, die unter das Sprengstoffgesetz fallen. Die Entsorgung dieser Stoffe hat der Abfallerzeuger zu veranlassen.

§ 2
Gesetzliche Grundlagen

Grundlage der vorliegenden Entsorgungsordnung bilden insbesondere die nachfolgenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

§ 3
Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten

(1) Nach dem Abfallrecht ist jeder, der besonders überwachungsbedürftige Abfälle (im folgenden Sonderabfälle genannt) erzeugt, für deren ordnungsgemäße Handhabung und Entsorgung verantwortlich.

(2) Abfallerzeuger im Außenverhältnis (d.h. gegenüber den Überwachungsbehörden und der Entsorgungswirtschaft) ist die Universität, vertreten durch den Kanzler. Die daraus resultierenden Aufgaben nimmt der Stab Umwelt- und Arbeitsschutz im Auftrag des Kanzlers der Universität wahr.

In dieser Dienststelle werden Kontroll- und Überwachungsfunktionen (z.B. Abfall-, Gefahrgut-, Immissionsschutzbeauftragter) mit Vollzugsaufgaben (z.B. Organisation und Durchführung der Entsorgung) verknüpft.

Aus dieser Organisationsform folgt beispielsweise, daß Verträge mit Unternehmen der Entsorgungswirtschaft ausschließlich vom Stab Umwelt- und Arbeitsschutz für die Universität geschlossen werden. Ausgenommen hiervon sind Verträge, die ausschließlich die Entsorgung von krankenhausspezifischen Abfällen betreffen.

Einrichtungen, die sich nicht an diese Verfahrensweise halten, müssen die daraus entstehenden Kosten der Entsorgung selbst tragen.

(3) Diese Zuständigkeiten seitens der Zentralen Universitätsverwaltung berühren jedoch nicht die Verantwortung des Leiters der jeweiligen Einrichtung (Fachbereich, Institut, Klinik usw.) beim Vollzug des Gefahrstoff-/Abfallrechts.

Universitätsintern treten die Einrichtungen, vertreten durch ihren Leiter, gegenüber dem Stab Umwelt- und Arbeitsschutz als Abfallerzeuger/-besitzer auf.

Der Leiter der Einrichtung kann die o.g. Verantwortlichkeit auf einen fach- und sachkundigen Vertreter delegieren ("Gefahrstoffbeauftragter", Aufgaben siehe Anlage 1), der dem Stab Umwelt- und Arbeitsschutz schriftlich zu benennen ist.

Eine weitere Delegation der Verantwortung ist nicht zulässig.

(4) Für die praktische Umsetzung der Entsorgungsordnung in den Einrichtungen (z.B. Klassifizierung, Sammlung und Verpackung der Sonderabfälle) haben die jeweils Verantwortlichen die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei können sachkundige Mitarbeiter bei entsprechender Unterweisung eingesetzt werden.

§ 4
Allgemeine Hinweise zur Durchführung der innerbetrieblichen Sonderabfallentsorgung

(1) Die Entsorgung der in § 5 aufgeführten Sonderabfallarten erfolgt ausschließlich nach Antrag durch den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz beim Kanzler der Universität.

(2) Eine gesetzeskonforme Entsorgung kann nur stattfinden, wenn die Inhaltsstoffe der zu entsorgenden Substanzen deklariert worden sind. Zu diesem Zweck werden den Einrichtungen der Universität Entsorgungsanträge zur Verfügung gestellt (siehe Anlage 2 - Muster Entsorgungsantrag). Beim Ausfüllen der Entsorgungsanträge ist auf folgendes zu achten:

a) eindeutige Benennung der Stoffe (bei Chemikalien möglichst IUPAC-Nomenklatur);

b) keine "hausinternen" Abkürzungen bzw. Trivialnamen verwenden (Ausnahme: zugelassene Handelsnamen von Stoffgemischen; z.B. bei Pflanzenschutzmitteln);

c) wichtig ist die Angabe der zu entsorgenden Menge jedes Stoffes, einschließlich Gebindeart und -größe;

d) genaue Adresse der antragstellenden Einrichtung sowie Name und Telefonnummer eines Ansprechpartners.

(2) Der vollständig ausgefüllte Entsorgungsantrag wird vom Leiter der Einrichtung bzw. vom Gefahrstoffbeauftragten unterschrieben an den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz gesandt.

(3) Zusammen mit dem bearbeiteten Antrag erhält die Einrichtung entsprechendes Leergut zur Verpackung der Sonderabfälle zur Verfügung gestellt. Bei der Verpackung sind die Hinweise des Stabes Umwelt- und Arbeitsschutz zu beachten.

Als Leergut stehen verschiedene transportzugelassene Spannringdeckelfässer bzw. Kanister zur Verfügung (siehe Anlage 3 - Muster der Anlage zum Entsorgungsantrag). Genauere Verpackungshinweise sind in § 5 beschrieben.

(4) Die in den Einrichtungen verpackten Abfälle werden telefonisch beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz zur Abholung angemeldet. (Hinweis: Die Lieferung von Leergut bzw. die Abholung der Abfälle erfolgt z.Z. immer an einem Dienstag.)

Bei Abholung ist ein Entsorgungsauftrag (siehe Anlage 5 - Muster Entsorgungsauftrag) durch einen Vertreter der Einrichtung rechtsverbindlich zu unterschreiben. Damit wird bestätigt, daß die dem Stab Umwelt- und Arbeitsschutz zur Entsorgung übergebenen Abfälle mit dem zuvor gestellten Antrag sowie der Inhalt der gepackten Fässer mit den Begleitlisten übereinstimmen. (Hinweis: Falsch deklarierte Fässer bzw. Sonderabfälle, die nicht im Entsorgungsantrag aufgeführt sind, werden kostenpflichtig in die Einrichtung zurückgeführt.)

(5) Die von den Einrichtungen übergebenen Abfälle werden zum Zentralen Abfallzwischenlager der Universität transportiert. Hier erfolgt die endgültige Zusammenstellung der Abfälle für die Entsorgungsfirmen entsprechend den gefahrgut-rechtlichen Vorschriften.

(6) Die Gefahrstoffentsorgung wird für den nichtmedizinischen Bereich der Universität aus Mitteln des Stabes Umwelt- und Arbeitsschutz finanziert. Für die Medizinische Fakultät gilt die in diesem Abschnitt beschriebene Logistik der Entsorgung analog. Die Kosten werden durch den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz halbjährlich bei Dezernat M I abgerechnet.

Dieses auf den ersten Blick relativ aufwendige Verfahren macht sich aufgrund der bestehenden Rechtslage auf dem Gebiet der Sonderabfallentsorgung notwendig (evtl. Vereinfachungen bei bestimmten Abfallarten siehe § 5). An dieser Stelle ist nochmals zu betonen, daß ein ordnungsgemäß ausgefüllter Entsorgungsantrag allen Beteiligten die Arbeit erleichtert.

Adressen und Ansprechpartner:

Dienstsitz Gütchenstraße 19:

Herr Dr. Rensch (Tel.: 55-2 13 47)

Herr Dr. Paleschke (Tel.: 55-2 14 48)

Zentrales Abfallzwischenlager der Universität, Gelände Weinberg: (Tel.: 55-2 57 48)

§ 5
Entsorgungsrichtlinien

Die Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle erfolgt nach Richtlinien für folgende Abfallarten:

  1. Chemische Abfälle und Giftstoffe,
  2. Altöl und ölhaltige Abfälle,
  3. Fotochemikalien,
  4. Leuchtstoffröhren,
  5. Batterien,
  6. Altfarben und Farbenreste,
  7. Asbestabfälle,
  8. Gase in Stahldruckflaschen,
  9. Pflanzenschutzmittel,
  10. Verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit schädlichen Verunreinigungen,
  11. Papierfilter, Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen und
  12. Textile Materialien mit schädlichen Verunreinigungen.
Richtlinie A - Chemische Abfälle und Giftstoffe

(1) Chemische Abfälle und Giftstoffe dürfen nicht in den Hausmüll gegeben werden oder in das kommunale Abwassernetz eingeleitet werden. Insbesondere wird auf das sogenannte "Ver-dünnungsverbot" hingewiesen. Danach darf die Konzentration von Abfallösungen und -gemischen nicht durch Zusatz von Wasser verringert werden, um dadurch eine Unterschreitung der zulässigen Grenzwerte für die Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen zu ermöglichen.

(2) Verschiedene Chemikalien sind vom Transport auf öffentlichen Verkehrswegen ausgeschlossen (z.B. Königswasser). In diesen Fällen ist nach Abstimmung mit dem Stab Umwelt- und Arbeitsschutz eine Vorbehandlung der Stoffe vorzunehmen.

(3) An der Universität existieren aus Altbeständen beachtliche Mengen sogenannter "unbe-kannter" Chemikalien. Hierbei ist folgende Verfahrensweise anzuwenden:

(3.1) Versuch einer Klärung der Inhaltsstoffe in der Einrichtung (Hinweise siehe Anlage 6),

(3.2.) Anmelden per Entsorgungsantrag als "unbekannte Substanz" (einschließlich Menge; Gebindegröße; Aggregatzustand; wenn möglich klären, ob anorganische oder organische Substanz). Danach erfolgt die Verpackung und Abholung der Chemikalien analog wie in § 4 beschrieben. Es ist allerdings anzumerken, daß die Mengen an "unbekannten" Chemikalien unbedingt zu minimieren sind, da bei diesen Stoffen enorm hohe Entsorgungskosten entstehen.

(3.3) Für die Entsorgung radioaktiver Abfälle (darunter fallen z.B. Uranylverbindungen) ist der Strahlenschutzbeauftragte beim Stab des Kanzlers zuständig (Tel.: 55-2 13 42).

(4) Unter die Richtlinie A fallen folgende Stoffe:

A 1 Laborchemikalienreste

Die Entsorgung erfolgt nur nach Einreichen eines Entsorgungsantrages (siehe § 4).

Zur Verpackung werden den Einrichtungen 30-Liter- bzw. 60-Liter-Spannringdeckelfässer sowie Inertmaterial zur Verfügung gestellt.

Die Chemikalienabfälle werden mit Gebinde in die Fässer eingestellt und die Zwischenräume mit Inertgranulat verfüllt. Für jedes Faß ist eine Packliste zu erstellen.

A 2 Lösemittel

Für die Sammlung von Lösemittelabfällen können die Einrichtungen 5-Liter- bzw. 10-Liter-Plastekanister anfordern (bei größeren Mengen auch 30-Liter-Kanister). Beim Sammeln in den Laboren ist auf folgendes zu achten:

a) bei der Vermischung verschiedener Lösemittel dürfen keine reaktiven Gemische entstehen;

b) keine Vermischung von halogenfreien mit halogenhaltigen Stoffen;

c) Kanister nicht bis zum Rand füllen (angegebene Füllgrenze beachten);

d) wäßrige Phasen möglichst abtrennen.

Der Austausch oder die Abholung der Kanister kann telefonisch beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz beantragt werden.

Für die Einrichtungen im Gelände Weinberg besteht die Möglichkeit, die Lösemittelabfälle im Zentralen Abfallzwischenlager abzugeben (Annahme zur Zeit: Mittwoch 9.00-11.00 Uhr).

A 3 Säuren/Laugen

Auf dem Entsorgungsantrag für Säuren/Laugen ist die exakte Zusammensetzung anzugeben (Kon-zentration, evtl. Verunreinigungen). Eine Vermischung mit Lösemitteln ist zu vermeiden.

Für die Sammlung von Säure-/Laugenabfällen sind ebenfalls 5-Liter-/10-Liter-Plastekanister zu verwenden.

A 4 Quecksilberabfälle

Quecksilberabfälle werden entsprechend folgender Stoffklassen gesammelt und zur Entsorgung angemeldet:

(1) elementares Quecksilber (Wasserüberschichtungen vermeiden)

(2) Glasbruch mit Quecksilberverunreinigungen

Sonstige anorganische und organische Quecksilberverbindungen sind als Laborchemikalien zu behandeln.

Die Sammlung von metallischem Quecksilber sollte möglichst in den Originalgefäßen erfolgen.

Für Quecksilberglasbruch können 0,5-Liter- und 1,0-Liter-Plasteflaschen (für Kleinteile) sowie
30-Liter-/60-Liter-Spannringdeckelfässer genutzt werden.

Richtlinie B - Altöl und ölhaltige Abfälle

Unter die Richtlinie B fallen folgende Stoffe:

Ölabfälle sollten möglichst nicht mit anderen Stoffen, z.B. Nitroverdünnung, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Kaltreinigern vermischt werden.

Im Fall von Motoren- und Getriebeölen ist grundsätzlich auf eine Informations- und Rücknahmepflicht des Verkäufers hinzuweisen (§ 5, Abs. b Abfallgesetz). Es ist daher beim Kauf dieser Produkte auf eine vertragliche Vereinbarung der Rücknahmemodalitäten zu achten.

Ansonsten erfolgt die Sammlung/Entsorgung von Ölabfällen nach Antrag mittels 5-Liter-/10-Liter- oder 30-Liter-Plastekanistern.

Die Einrichtungen haben zu garantieren, daß das von ihnen abgegebene Altöl frei von polychlorierten Biphenylen (PCB) ist (Grenzwert: 20 mg PCB/kg Altöl). Im Zweifelsfall ist eine Analyse anfertigen zu lassen.

PCBhaltiges Altöl muß separat gesammelt und entsorgt werden.

Richtlinie C - Fotochemikalien

Die genannten Abfallarten sind getrennt in Kunststoffkanistern (5 Liter - 30 Liter) zu sammeln.

Das Medienzentrum der Universität, Gimritzer Damm, verfügt über eine Anlage zum Sammeln von Fixier- und Entwicklerbädern (Fassungsver-mögen je Tank: 1000 Liter). Für die Einrichtungen besteht die Möglichkeit, anfallende Flüssigkeiten nach Absprache in die Tanks zu entsorgen (gilt für Hochschulbereich).

Eine Abholung / ein Austausch der Sammelkanister kann ebenfalls direkt beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz beantragt werden.

Richtlinie D - Leuchtstoffröhren

Es existieren zur Zeit an folgenden Standorten der Universität Sammelcontainer für Leuchtstoffröhren:

a) Zentrales Abfallzwischenlager, Gelände Weinberg

b) Betriebstechnik, Gimritzer Damm

c) Universitätskliniken, Magdeburger Straße.

Die Abgabe von Leuchtstoffröhren an einem der Sammelplätze ist mit den Mitarbeitern vor Ort abzustimmen.

Richtlinie E - Batterien

Altbatterien werden in den Einrichtungen nach folgenden Gruppen getrennt gesammelt:

Nach Antragstellung werden die Altbatterien durch den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz entsorgt.

Richtlinie F - Altfarben und Farbenreste

Die Altfarben/Farbenreste sind in ihren Originalbehältnissen zu belassen und zur Entsorgung anzumelden. Je nach anfallender Menge werden den Einrichtungen Behältnisse zur Verpackung und zum Abtransport dieser Abfälle zur Verfügung gestellt.

Richtlinie G - Asbestabfälle

Die Entsorgung von asbesthaltigen Materialien kann ausschließlich nach schriftlichem Antrag durch den Stab Umwelt- und Arbeitsschutz eingeleitet werden.

Bei der Sammlung und Aufbewahrung von "Asbestkleinabfällen" (Heizbänder, Drahtnetze, Filtermassen usw.) ist in den Einrichtungen darauf zu achten, daß immer eine staubdichte Verpackung gewährleistet ist.

An fest eingebauten asbesthaltigen Teilen (Deckenplatten, Bedachungen, Labortische usw.) sind keine Veränderungen vorzunehmen. Entsprechende Sanierungs- und Abbrucharbeiten dürfen nur von Fachfirmen nach Anzeige der Arbeiten beim Gewerbeaufsichtsamt durchgeführt werden.

Richtlinie H - Gase in Stahldruckflaschen

Druckgasflaschen mit abgelaufenem Prüfdatum dürfen unabhängig vom Füllgrad weder genutzt noch über öffentliche Transportwege transportiert werden. Sie sind daher in den Einrichtungen zu belassen und zur Entsorgung anzumelden.

Der Abtransport der Druckgasflaschen erfolgt durch eine Spezialfirma.

Das Problem der Entsorgung von Druckgasflaschen sollte sich auf "Altlasten" beschränken. Bei Neuverträgen mit Lieferfirmen ist es günstig, Flaschen auf Leihbasis mit vereinbartem Austauschrhythmus zu nutzen.

Richtlinie I - Pflanzenschutzmittel

Bei der Entsorgung von Pflanzenschutzmittelabfällen ist im Prinzip analog wie bei Laborchemikalien (siehe Richtlinie A) zu verfahren. Bei der Auflistung der Produkte im Entsorgungsantrag sind neben den Handelsnamen möglichst auch die Hauptwirkstoffe anzugeben.

Richtlinie J - verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit schädlichen Verunreinigungen
Richtlinie K - Papierfilter, Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen
Richtlinie L - textile Materialien mit schädlichen Verunreinigungen

Für die in den Richtlinien J,K,L aufgeführten Abfallarten können beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz Sammelgefäße (in der Regel 30-Liter-/60-Liter-Spannringdeckelfässer) angefordert werden. Dabei ist auf folgendes zu achten:

Der Austausch bzw. die Abholung der Sammelgefäße kann von den Einrichtungen telefonisch beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz angemeldet werden.

§ 6
Hinweise zur Entsorgung sonstiger Abfallarten

Die nachstehend aufgeführten Abfallarten sind keine besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (Sonderabfälle), sofern sie keine Anteile der in § 5 genannten Stoffe enthalten.

Aus unterschiedlichen Gründen gehören diese Abfälle jedoch nicht in den Hausmüll, sondern sind getrennt zu sammeln.

(1) Akten/Datenträger

Dazu sind u.a. zu zählen:

Alle Akten/Datenträger, die dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterliegen, müssen so gesammelt und entsorgt werden, daß ein mißbräuchlicher Umgang ausgeschlossen ist.

Zur Sammlung dieser Materialien können beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz abschließbare Behälter (Volumen: 240 Liter oder 330 Liter) bestellt werden.

Es ist beispielsweise möglich, Akten samt Ordnern, Heftern usw. in die Behälter zu geben. Der Austausch / die Abholung der Sammelbehälter erfolgt nach telefonischer Anmeldung.

Die Akten/Datenträger werden von einer Fachfirma vernichtet, gleichzeitig wird ein Vernichtungszertifikat erstellt. Die Einrichtungen können die sie betreffenden Zertifikate einsehen bzw. kopieren.

(2) Papier-/Pappeabfälle

Alle nicht zum Abs. 1 zählenden Papierabfälle sollten zwecks Wiederverwertung getrennt vom Hausmüll gesammelt werden.

Dafür können beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz Sammelsäcke (aus Papier) und bei Bedarf entsprechende Papiersackständer bestellt werden.

Für die Abgabe des Altpapiers ergeben sich für die Einrichtungen folgende Möglichkeiten:

a) Zur Zeit sind an 3 Standorten der Universität (Hochschulbereich) Preßcontainer für Papier/Pappe aufgestellt:

Die Terminabsprache zwecks Papieranlieferung ist mit den Verantwortlichen vor Ort abzustimmen.

b) Anmeldung beim Stab Umwelt- und Arbeitsschutz: Hierbei erfolgt die Abholung des Altpapiers aus den Einrichtungen.

Wir bitten um die Beachtung einiger Hinweise:

(3) Sonstige recycelbare Materialien

Für Stoffe, die dem Dualen System zugeführt werden können, sind an verschiedenen Standorten der Universität entsprechende Sammelcontainer vorhanden. (Hinweis: Die Leerung der Container kann direkt bei der z.Z. ausführenden Firma WER, Tel.: 7 75 82 53, angemeldet werden.)

Sollte in weiteren Einrichtungen Bedarf an Sammelcontainern bestehen, ist dies dem Stab Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen.

(4) Sonstiges

Diese Abfallarten sind unter Angabe von Art und Menge zur Entsorgung anzumelden.

Die Abholung erfolgt entweder per Container, mittels Sammelbehältern (Farbbänder/Tonerpatro-nen) oder direkt aus den Einrichtungen (Geräte).

§ 7
Inkrafttreten

Die vorliegende Entsorgungsordnung für besonders überwachungsbedürftige Abfälle tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entsorgungsordnung in der Fassung von 1992
außer Kraft.

Die Entsorgungsordnung ist für alle Angehörigen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verbindlich.

Halle (Saale), 23.02.1996

W. Matschke
Kanzler


Anlage 1
Aufgaben von Gefahrstoffbeauftragten
der Einrichtungen

In § 3 der Entsorgungsordnung ist ausgeführt, daß die Leiter der Einrichtungen einen Gefahrstoffbeauftragten bestellen können, der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben hinreichend qualifiziert sein muß. Die Bestellung sollte in der Regel schriftlich erfolgen und ist dem Stab Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen.

Die Verantwortung des Leiters der Einrichtung für die Einhaltung des Gefahrstoff-/Abfallrechts muß allerdings von dieser Bestellung unberührt bleiben.

Die bestellten Gefahrstoffbeauftragten sollen im Bereich ihrer Hochschuleinrichtungen folgende Aufgaben wahrnehmen:


Anlage 2
Muster


Anlage 3


Anlage 4
Muster


Anlage 5
Muster


Anlage 6
Analytische Methoden zur Beurteilung unbekannter Substanzen (Beispielliste)

Die Substanz sollte soweit analysiert werden, daß sie einer der im § 5 genannten Abfallschlüssel-Nummern zugeordnet werden kann sowie ihre Hauptbestandteile bekannt sind.

  1. Verhalten gegenüber Wasser:
  2. Brenn- und Glühprobe:
  3. Prüfung auf halogenierte organische Verbindungen (Beilstein-Probe):
  4. Erhitzen mit Schwefelsäure:
  5. Bestimmung von Quecksilber
  6. Bestimmung von Cyanid (Thiocyanatre-aktion):
  7. Hinweis auf ungesättigte organische Verbindungen:
  8. Hinweis auf Peroxide (insbes. Etherperoxide):
  9. Hinweis auf Nitroverbindungen:
  10. Hinweis auf Ammoniumverbindungen:
  11. Hinweis auf Aromaten:


Anlage 7
Anleitung zur Umwandlung bzw. Beseitigung von gefährlichen Chemikalien in Kleinmengen (Beispielliste)

Achtung! Die nachstehend aufgeführten Reaktionen dürfen nur von fachlich kompetenten Arbeitskräften vorgenommen werden.


Anlage 8
TRGS 201: Einstufung von Abfällen, Teil I
Gruppeneinteilung

Einstufung von Abfällen (TRGS 201)

Gruppe A Gruppe B
Kennbuchst.
F. Symbol
Gefahrenbezeichnung Kennbuchst.
F. Symbol
Gefahrenbezeichnung
E explosions-
gefährlich
T+ sehr
giftig
O brand-
fördernd
T giftig
F+ hoch-
entzündlich
C ätzend
F leicht-
entzündlich
Xn minder-
giftig
(R 10) entzündlich Xi reizend
Aus jeder Gruppe ist nicht mehr als eine Gefahrenbezeichnung auszuwählen.


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