Umgang mit Gefahrstoffen
Rechtsgrundlage:
- Chemikaliengesetz (ChemG); §3, §19
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV);§3
Zielsetzung:
"...den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren
und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen."
(§1 GefStoffV)
Daraus leitet sich für den "Arbeitgeber" (nach
unserem Verständnis an der Universität der jeweils verantwortliche
Leiter) eine
- Ermittlungspflicht: Feststellen der Stoffeigenschaften,
- Überwachungspflicht: Beurteilen der Gefahren am Arbeitsplatz,
- Schutzpflicht: Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
ab.
Besonderheiten von Universitäten/Hochschulen
- es ist eine große Anzahl von Gefahrstoffen in kleinen Einzelmengen
vorhanden
- in der Forschung werden Stoffe/Zubereitungen synthetisiert, deren Gefahrstoffeigenschaften
noch unbekannt sind
- ständig wechselnde Expositionsmengen/ -dauer für die Beschäftigten
- Schwierigkeiten bei der Abstimmung zwischen Chemikalien-/Gefahrstoffrecht
und Hochschulrecht (Stichwort: differenzierte Leitungsstruktur der Universität).
Wie ist ein Stoff als Gefahrstoff einzustufen ?
Bestandsaufnahme:
- Bezeichnung des Stoffes/Handelsname
- Hersteller
- Bezeichnung des Arbeitsplatzes
- Dauer/Menge des Stoffumganges
Informationsbeschaffung:
- Stoff-/Sicherheitsdatenblätter
- Stoffverzeichnisse
- Fachliteratur
- Herstellerangaben
- Eigene Analysen
Gefahrenbewertung:
- Kennzeichnung nach GefStoffV
- Ermittlung des Gefährdungspotentials für die Beschäftigten
- Verknüpfung mit verwandten Rechtsgebieten (z.B. Kennzeichnung
nach Abfallrecht)
Wenn ein Stoff als Gefahrstoff eingestuft ist
- Suche nach evtl. Ersatzstoffen
- Einleiten von geeigneten Schutzmaßnahmen
- Arbeitsplatzüberwachungen