Stab Arbeits- und Umweltschutz der Zentralen Universitätsverwaltung (ZUV)

Oberingenieur E. Harzer

- Beauftragter im Umweltschutz - 04.04.2005

Merkblatt zur Sammlung und Entsorgung sogenannter "krankenhausspezifischer" Abfälle

Grundsatz:

Die Deklarierung der Abfallart erfolgt stets durch den Abfallerzeuger.

Eigenkontrolle:

Neben dem Hygieniker hat der Betriebsbeauftragte für Abfall [§ 54 (3) KrW-/Abf.G] Kontrollen vorzunehmen.

Es sind Abstimmungen mit dem für den Abfall zuständigen Arzt, dem Pflegedienst, der Sicherheitsfachkraft und den für die praktische Entsorgung zuständigen Mitarbeitern zu treffen.

Unter dem Begriff krankenhausspezifische Abfälle versteht man alle Abfälle, die unmittelbar durch gesundheitsdienstliche Tätigkeit auf human- oder veterinärmedizinischem Gebiet in Praxis, Lehre und Forschung anfallen.

[-s. (Homepage: http://www.verwaltung.uni.halle.de/KANZLER/Umwarb/umimm.htm) Festlegungen zu herkunftsbezogener Zuordnung der "spezifischen Abfälle aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes"].

Es sind Abfälle nach § 3 Abs.1 KrW-/AbfG, die folgenden bereits in der Anlage zum Europäischen Abfallkatalog [EAK] mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel [AS] gekennzeichneten Abfallarten, die den sogenannten krankenhausspezifischen Abfällen, zuzuordnen sind und die nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung (AVV) angepasst wurden:

- AS 18 01 01 und 18 02 01 è spitze oder scharfe Gegenstände, wie Kanülen, Skalpelle und Infusionssysteme und Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- und Stichverletzungen,

Sammlung im ges. Bereich der Patienten (Mensch / Tier) -Versorgung:

In stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen (z. B. Haliboxen bzw. Multisafe) sammeln. Transport + Lagerung fest verschlossen.

Entsorgung:

Unsortierte Entsorgung kann gemeinsam mit AS 18 01 04 (-s. später) erfolgen. è Problem ist Verwertung, da diese nur nach Desinfektion möglich.

- AS 18 01 02 und 18 02 02* .Körperteile und Organe aus humanmedizinischer oder tierärztlicher

Versorgung und Forschung,

[ OP`s, Patientenbereiche (Mensch /Tier, Arztpraxen],

è AS 18 01 02- Teile; AS 180202-Teile:

hier, solange Logmed-Anlage arbeitet, nur Körperteile und Organabfälle

- keine Körperteile sind extrahierte Zähne –

Versuchstiere und sonstige Abfälle aus der humanmedizinischen Forschung

und Diagnostik sowie aus veterinärmedizinischen Einrichtungen deren

Beseitigung nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist.

Sammlung:

Bei den mit * gekennzeichnetem Abfall handelt es sich um gefährlichen bzw. besonders überwachungsbedürftigen Abfall.

Ist am Anfallort, ohne Vermischung mit anderen Abfallarten, in bauartzugelassenen Einwegbehältnissen zu sammeln /zu lagern. Ein Umfüllen oder Sortieren des Abfalles ist nicht zulässig.

Die Zeitdauer von Sammlung und Lagerung ist so zu wählen, dass eine Gasbildung (Geruchsentwicklung) vermieden wird. Aus diesem Grunde darf der Abfall:

in den Einrichtungen des Gesundheitsdienstes verbleiben (lagern).

Entsorgung:

Gesonderte Beseitigung der bauartzugelassenen Einweggebinde in zugelassenen Verbrennungsanlagen [SAV].

Diese Gebinde dürfen mit einem Rauminhalt von 30 bis max. 60 Ltr. angeliefert werden. Sie müssen formstabil, standsicher, durchstoßfest, undurchsichtig, dicht verschlossen, feuchtebeständig, keimdicht, äußerlich sauber und desinfiziert sein und dürfen nur bis ca. 5 % Volumenanteil Flüssigkeiten enthalten

Achtung: Tiefgefrorene bauartgeprüfte Gebinde sind nicht für den Transport über öffentliche Straßen zugelassen, da die Materialprüfung einen Test mit ein- bzw. tiefgefrorenen Behältern nicht vorsieht.

- AS 18 01 03* und 18 02 02*-Teile; und 18 01 02 –Teile:

Abfall an deren Sammlung und Entsorgung primär aus infektionspräventiver Sicht

besondere Anforderungen zu stellen ist.

Diese Anforderungen ergeben sich primär aus der zu erwartenden Kontamination mit Erregern,

wenn dadurch eine Erkrankung zu befürchten ist.

Einflussfaktoren hierauf sind:

- die Ansteckungsgefährlichkeit (Kontagiosität, Infektionsdosis, epidemisches Potential),

- die Überlebensfähigkeit des Erregers (Dauer der Infektionstüchtigkeit),

- der Übertragungsweg,

- das Ausmaß und die Art der potentiellen Kontamination,

- die Menge des kontaminierten Abfalls,

- die Schwere der evtl. ausgelösten Erkrankung und deren Behandelbarkeit.

Abfälle dieser Art fallen an:

    • in klinisch-chemischen und infektionsserologischen Laboratorien,
    • in mikrobiologischen Laboratorien,
    • in Isoliereinheiten von Gesundheitseinrichtungen,
    • in Dialysestationen und Dialysezentren mit gelber Dialyse,
    • in Abteilungen für Pathologie,
    • im Operationssaal,
    • in Ambulanzen, die Patienten mit den genannten Erkrankungen schwerpunktmäßig behandeln.

Hierzu rechnen z.B.:

I.- bei Diagnose, Behandlung und Pflege von Patienten mit Infektionskrankheiten anfallende Abfälle, die mit erregerhaltigem Blut /Serum, Exkret oder Sekret kontaminiert sind oder solche Abfälle, die Blut /Serum in flüssiger Form enthalten,

[Ersichtlich werden diese Abfall-Anfallstellen [Infektionsbereiche] aus Informationen des Betriebsarztes, des Hygienikers und der Sicherheitsfachkraft.]

Es sind zB. solche Infektionskrankheiten, die übertragen werden, durch:

- Inokulation (Impfgut; [Inokulum: Impfkultur])

Es fallen an, spitze und scharfe Gegenstände - Arbeitssicherheit !! -, blutgefüllte Gefäße sowie blutgetränkter Abfall aus Operationen entsprechender Patienten, aus Schwerpunktpraxen und Laboren sowie gebrauchter Dialysesysteme aus der gelben Dialyse.

[Nicht hierher rechnen trockene (nicht tropfende) kontaminierte Abfälle von zB. Patienten aus Einzelfallbehandlungen bei denen AIDS oder Virushepatitis nachgewiesen wird. Solche Abfälle sind zB. kontaminierte Tupfer im Rahmen der Blutabnahme oder Watterollen aus der zahnärztlichen Behandlung ]

- Fäkal-orale Übertragung

Cholera ( è Stuhl, Erbrochenes); Enteritis infectiosa, Ruhr, HUS (enterophatisches hämolytisch-urämisches Syndrom) ( è Stuhl);

Typhus /Paratyphus ( è Stuhl, Urin, Galle) è è s. Richtlinie f. Krankenhaushygiene und Infektionsprävention !,

- Aerogene Übertragung /Tröpfchen- bzw. Schmierinfektion

Aktive Tuberkulose ( è Sputum, Urin, Stuhl);

Meningitis /Enzephalitis (insbesondere Meningokokken-Meningitis) ( è Sputum /Rachensekret);

Brucellose ( è Blut),

Diphtherie ( è Sputum /Rachensekret, Wundsekret),

Lepra ( è Nasensekret, Wundsekret),

Milzbrand ( è Sputum /Rachensekret, Wundsekret),

Pest ( è Sputum /Rachensekret, Wundsekret),

Poliomyelitis ( è Sputum /Rachensekret, Stuhl),

Psittacose (s. Vet. Med., keine Übertragung durch den Menschen),

Q-Fieber (s. Vet. Med., keine Übertragung durch den Menschen),

Rotz ( è Sputum /Rachensekret, Wundsekret),

Tollwut ( è Sputum /Rachensekret),

Tularämie ( è Wundsekret, Eiter),

Virusbedingte-Haemorrhagische Fieber [einschl. Hanta (renale Symptomatik /HFR S; pulmonale Symptomatik /HPS)] ( è Blut, Sputum /Rachensekret, Wundsekret, Urin)

II.- alle nicht inaktivierten (sterilisierten) mikrobiologische Kulturen , wie sie z.B. im Institut für Hygiene, der Mikrobiologie und Virologie sowie in der Labormedizin und in Arztpraxen oder in Forschungsbereichen mit entsprechenden Tätigkeiten und in solchen Bereichen, in denen eine Vermehrung jeglicher Art von Krankheitserregern stattgefunden hat, anfallen.

[Hinweis auf entsprechende Bereiche: Solche, in denen die BiostoffVO und die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe eine Rolle spielen, weil diese dort vorrangig zu beachten sind.]

Allgemeine Definition:

Abfall, der Erreger meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten [s. § 17 Infektions-

schutzgesetz (IfG)] enthält und dadurch eine Verbreitung derselben zu befürchten ist.

Weiter gehören dazu Blut oder flüssige Blutprodukte, blutgefüllte Gefäße, blutgetränkter

Abfall aus Operationen, aus entsprechenden Schwerpunktpraxen und Laboren sowie

gebrauchte Dialysesysteme aus der gelben Dialyse sowie Streu und Exkremente aus

Versuchstieranlagen soweit eine Übertragung von Infektionskrankheiten oder eine

Verbreitung von sonstigen Tierkrankheiten oder Tierseuchen durch Tierabfälle

[Tierkörper, -teile, Blut, andere Körpersekrete oder Exkrete von erkrankten Tieren] zu

befürchten ist.

Sammlung:

Bei den mit * gekennzeichnetem Abfall handelt es sich um gefährlichen, besonders überwachungsbedürftigen Abfall.

Er ist am Anfallort in ungeprüften Einwegbehältnissen zu sammeln und zwischen zu lagern.. Ein Umfüllen oder Sortieren des Abfalles ist nicht zulässig.

Die Zeitdauer von Sammlung und Lagerung am Abfall-Anfallort ist so zu wählen, dass eine Gasbildung (Geruchsentwicklung) vermieden wird. Aus diesem Grunde darf der Abfall:

    • bei < + 15 °C längstens eine Woche,
    • bei tiefer als + 8 °C nur mit Zustimmung der Hygienefachkraft länger als eine Woche,
    • tiefgefroren bis zu 3 Monaten

an diesen Orten verbleiben (gelagert werden).

Entsorgung:

Der Abfall kann innnerhalb des Betriebsgeländes in ungeprüften Einweg-Gebinden zur LOGMED-Abfallbehandlungsanlage transportiert werden, solange sie im Klinikum in Halle-Kröllwitz arbeitet. In dieser Anlage werden die pasteusen bis festen Abfallanteile zerkleinert und desinfiziert und die flüssigen Abfallanteile sterilisiert. Für den Transport über öffentliche Straßen sind diese Gebinde in bauartzugelassene Umverpackungen (Schutzverpackungen) einzustellen. In diesen transportgeschützten Gebinden sind sie auch einem evtl. Fremdentsorger zur externen Entsorgung bereitzustellen.

Achtung /Zusatz:

Der Abfall der AS 180103*, der mit erregerhaltigen Ausscheidungen, Körpergewebe, Körperflüssig-keit und/oder Gegenständen behaftet ist, die folgende Krankheiten auslösen können, wie AIDS /HIV-Infektion (è Blut), Virushepatitis (è Blut, Stuhl), oder CJD [Creutzfeldt-Jakob Disease], TSE [Transmissible spongiforme Enzephalopathie] (è Gewebe, Liquor) ist gesondert zu erfassen und der Verbrennung zuzuführen.

- zu Sammlung und Transport:

in der Regel, da über öffentliche Straßen, in bauartzugelassenen Gebinden,

- zu entsorgen:

in der Logmed-Anlage im Universitätsklinikum in Kröllwitz oder durch Fremdentsorger (Entsorgungsfachbetrieb) in einer Sonder–Verbrennungs-Anlage [SVA].

- AS 18 01 04 und 18 02 03 Abfälle an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht

keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, wie z. B. Wund-, Stütz- und Gipsverbände, Einwegkleidung, Wäsche o. Windeln, die mit Blut, Sekreten oder Exkreten behaftet sind, Atemschutzmasken., Aufwischtücher und leere Zytostatikabehältnisse (Ampullen, Spritzen, Schläuche und Infusionsflaschen).

Sammlung /Entsorgung:

Unmittelbar am Abfall-Anfallort in ungeprüften Kunststoffgebinden oder reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten grünen Säcken. Ein Umfüllen oder nachträgliches Sortieren des Abfalls ist nicht zulässig.

Der Abfall ist getrennt von gemischten Siedlungsabfällen zu sammeln und in dafür zugelassenen Anlagen (Logmed-Anlage oder Siedlungsabfall-verbrennungsanlage oder Siedlungabfalldeponie der Klasse II) zu entsorgen.

Der Abfall kann sowohl innnerhalb des Betriebsgeländes als auch über öffentliche Straßen in ungeprüften Einweg-Gebinden zur LOGMED-Abfallbehandlungsanlage transportiert werden. In dieser Anlage werden die

pasteusen bis festen Abfallanteile zerkleinert und desinfiziert und die flüssigen Abfallanteile sterilisiert

Größere Mengen an Körperflüssigkeit sind:

- durch Verwendung von geeigneten aufsaugenden Materialien (Matten, Geliergranulat, wie Prodiamed oder Supersorber) in Behältern zu sammeln,

- unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes sowie unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Vorgaben (kommunale Abwassersatzung) dem Schmutzwasser zuzuführen.

AS 18 01 08* und 18 02 07* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel,

Sammlung:

Bei den mit * gekennzeichnetem Abfall handelt es

sich um besonders überwachungsbedürftigen Abfall.

In baumustergeprüften, stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen, die fest und dicht zu verschliessen sind.

Kein Umfüllen und kein Sortieren!

Entsorgung:

è Fremdentsorgung in bauartgeprüften Gebinden zur Sonderverbrennungs-

anlage und mit Entsorgungsnachweis.

AS 15 02 02*:

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wisch-

tücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind,

AS 150110*: Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

AS 180109 und 18 02 08: überlagerte Arzneimittel und Arzneimittelreste mit oder ohne Behältnis, hierzu rechnen auch unverbrauchte Röntgenkontrastmittel

Sammlung:

Der zuständige Mediziner oder die von ihm beauftragte leitenden Schwester sorgen dafür, dass die Arzneimittel entweder mit eigenem Personal oder über die Mitarbeiter der Entsorgung an die Sammelstellen [Zentralapotheke (UKK); Tierklinik (HSB)] gelangen. Es besteht an diesen Orten die Möglichkeit, die Altmedikamente, auch mit Primärverpackung (Blister, Flasche, Tube etc.) in einen Plastesack, der in einem roten Sammelbehältnis steckt, abzuwerfen.

Entsorgung:

Erfolgt auf Abruf durch den Lizenznehmer des Systembetreibers im Rahmen des Selbstentsorgersystemes. Dieser entsorgt sowohl die Alt- /Restarzneimittel als auch die Arzneimittelumverpackungen und Beipackzettel.

Konkret handelt es sich somit zusätzlich um einen:

- grünen Sammelbehälter für restentleerte Arzneimittel-Primärverpackungen,

- blauen Sammelbehälter für die Sekundärverpackungen der

Primärverpackung., wie z. B. Kartons.

Grundsätzliche Bemerkungen:

Die Entsorgung erfolgt über Pharma-Recycling zum Nulltarif für den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer.

Systembetreiber sind MEDIrecycling und Vfw-REMEDICA. Diese stellen sowohl die Sammelbehältnisse und garantieren dem Abfallbesitzer kostenfreie Entsorgung des Abfalls.

AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

[Inhalte von Amalgamabscheidern, Amalgamreste und extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen],

è Sammlung am Abfall-Anfallort in Gebinden,

è Entsorgung /Rücknahme durch Hersteller oder Vertreiber,

AS 090101* Entwickler und Aktivatoren auf Wasserbasis è Fremdentsorgung,

AS 090104* Fixierbäder è Fremdentsorgung,

AS 090107 Filme u. fotografische Papiere, die Silber oder –verbindungen enthalten

è Fremdentsorgung,

AS 100802 a): EAK-Bezeichnung: Krätzen und Abschaum (Erst- und

Zweitschmelze),

b): EAK-Gruppe. Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie.

AS 20 01 03 Zu a): Kunststoffkleinteilen

Zu b): getrennt gesammelte Fraktionen.

Hinweise für den Transport der baumustergeprüften Einweggebinde zur Verbrennung über öffentliche Straßen [Weitere gefahrgutrechtliche Informationen unter Tel.:5521348)]:

- Beförderungspapier (Abfallbegleitschein, Lieferschein) zB. mit Abfallbezeichnung, UN-Buchstaben mit UN-Nummer,ADR-Bezeichnung,Anzahl von Gebindeart u. -aterial,Gesamtmenge,

der Stoffaufzählung; - Name und Anschrift des Absenders,

Name und Anschrift des Empfängers,

Kennzeichnung der Gebinde, z.B. für infektiöse Abfälle (180103; 180202), die als Gefahrgut gekennzeichnet zu transportieren sind (weiße Gebinde),

gelten die UN-Nummern 2814 und 2900 und die für klinischen Abfall unspezifiziert n.a.g. (schwarze Gebinde) die 3291;

Mit den Vorgaben zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) bzw. bei internationaler Eisenbahnbeförderung dieser Güter (RID) lautet ab dem Jahre 2005 die Kennzeichnung der Gebinde für den Transport dieser infektiösen Abfälle

z.B: " Abfall mit UN 2814ansteckungsgefäliche Abfälle für Menschen, Klasse 6.2, Klassifizierung I1 - ADR/RID"

Bei schwarzen Abfallgebinden erfolgt die Kennzeichnung z.B. noch mit dem è Biohazard-Symbol auf dem festverschlossenen Gebindedeckel.]

Diese vorgegebene Bezeichnung kann auch für den innerbetrieblichen Transport verwendet werden.

- Die baumustergeprüften u. für den Verwendungszweck zugelassenen weiße und schwarze Einmalgebinde sind entsprechend zu befüllen.

- Eventuell im Gebinde enthaltene Flüssigkeiten oder sich auf dem Transportweg,

durch das Erwärmen der im Gebinde enthaltenen tiefgefrorenen Beutel, bildende Flüssigkeiten, sind mit einem geeigneten Aufsaugmittel in ausreichender Menge abzubinden.

Das ist deswegen wichtig, weil im Sinne der Transportvorschriften

nach Gefahrgutrecht als feste Stoffe oder Stoffgemische nur solche rechnen,

die bei einer Temperatur unter 45 °C keine freie Flüssigkei t

aufweisen.

Ausgeschlossen von der Befüllung sind:

leichtentflammbare Stoffe; Säuren; Laugen; quecksilberhaltige Stoffe; radioaktive Stoffe; nicht inaktivierte Abfälle aus gentechnischen Anlagen; embryonales Gewebe (Plazenten; Föten und nichtgeborene Kinder); Flüssigkeiten, wie Blut, Exkrete, Reste von Infusionslösungen, Inhalte von Thoraxdrainagen bzw. von Sekretbeuteln.