II. Erläuterung der Begriffe Anlagen,
Abwasser, Emissionen, Immissionen und deren Einwirkungen sowie Smog
Primär werden durch menschliche Aktivitäten [anthropogener Ursprung] die Luft, das Wasser und der Boden verunreinigt.
Diese Belastung erfolgt wesentlich über von Menschen genutzte Anlagen.
Anlagen sind:
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen, die im Betriebsmittelverbund längere Zeit an einem Ort eingesetzt werden,
- Grundstücke, auf denen Emissionen entstehen können.
Nicht zu den Anlagen rechnen:
Laboranlagen und mobile Anlagen, die lediglich kurzzeitig ortsfest oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie z.B. Kraftfahrzeuge, fahrbare Kompressoren, Rotationsverdampfer und Laborvakuumpumpen.
Abwasser:
- Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt ist (Schmutzwasser) oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließt (Niederschlagswasser) und das sonst in die Entwässerungskanäle gelangende Wasser.
- Austretende gesammelte Flüssigkeiten aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen.
Emissionen: Primär wird der Begriff mit dem Immissionsschutz-Recht in Verbindung gebracht.
Er kann aber auch umfassender verstanden werden. Das ist dann der Fall, wenn man E. als austretende Stoffe in ein umgebendes Medium versteht. Danach bestehen auch Verbindungen zum Wasser- und Kreislaufwirtschafts-/Abfall-Recht.
Emissionen wirken in Form von Immissionen [g/m3 oder g/m2d] auf die Umwelt ein. Gem. § 5 (1) Pkt.2 BImSchG hat auch jeder Betreiber von Emissionen verursachenden Anlagen, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Dabei hat grundsätzlich der Besitzer des Abfalles bei der Entsorgung der Abfälle, gem.§ 2 (1) AbfG, das Wohl der Allgemeinheit zu beachten.
Aus diesem Grunde hat auch der Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage [Die Universität betreibt eine LOGMED-Anlage und ist damit Besitzer von zu behandelnden
Abfällen], gem. § 5 (1) Pkt.1
BImSchG die Pflicht darauf zu achten, dass
- Emissionen, wie zB. anlagebedingte Luftverunreinigungen durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder
Geruchsstoffe,
Geräusche,Erschütterungen,Licht und Wärme in Form von Immissionen auf die
- Umwelt und damit auf Mensch, Tier, Pflanze, Boden, Gewässer,
Atmosphäre, Kultur- und Sachgut
so einwirken, daß diese nach
- Art
- Ausmaß (Gefährlichkeit)
(Masse des emittierenden Stoffes bezogen auf
das Volumen. Z.B.bei luftverunreinigenden Stoffen auf das Volumen der
verunreinigten Luft in den Einheiten: g/m3, mg/m3, ppm,
ppb o.ä.)
(Masse des emittierten Stoffes bezogen auf
die Zeit in den Einheiten: ME/ZE, wie z.B.: mg/h, g/h, kg/h etc.),
(Masse der emittierten Stoffe bezogen auf die
Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte [g/t oder kg/t] bzw. auf die
Wärmeleistung [kg/TJ]),
- Dauer
nicht geeignet sein dürfen,
- ernste Gefahren, [- wenn das Leben
Einzelner bedroht oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen befürchtet
werden,
- für die Gesundheit einer großen Anzahl
Dritter,
- für die Umwelt, falls durch eine Änderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde.]
- erhebliche Nachteile [physische Einwirkungen auf Vermögenswerte],
- erhebliche Belästigungen [Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens der Menschen]
für
- die Allgemeinheit
oder
- die Nachbarschaft [alle Personen,
die im zulässigen Einwirkungsbereich von entsprechenden Belästigungen wohnen,
arbeiten oder Rechte an dort liegenden Grundstücken haben.]
herbeizuführen.
SMOG: Schadstoffanreicherung in der unteren Atmosphäre.