VERANTWORTLICHKEITEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Nach dem Abfallrecht ist jeder, der besonders überwachungsbedürftige Abfälle (im folgenden Sonderabfälle genannt) erzeugt, für deren ordnungsgemäße Handhabung und Entsorgung verantwortlich.
Abfallerzeuger im Außenverhältnis (d.h. gegenüber den Überwachungsbehörden und der Entsorgungswirtschaft) ist die Universität, vertreten durch den Kanzler. Die daraus resultierenden Aufgaben nimmt der Stab Arbeits- und Umweltschutz im Auftrag des Kanzlers der Universität wahr.
In dieser Dienststelle werden Kontroll- und Überwachungsfunktionen (z.B. Abfall-, Gefahrgut-, Immissionsschutzbeauftragter) mit Vollzugsaufgaben (z.B. Organisation und Durchführung der Entsorgung) verknüpft.
Aus dieser Organisationsform folgt beispielsweise, daß Verträge mit Unternehmen der Entsorgungswirtschaft für die Universität ausschließlich vom Kanzler geschlossen werden. Die dafür notwendigen Ausschreibungen werden durch den Stab Umweltschutz realisiert.
Einrichtungen, die sich nicht an diese Verfahrensweise halten, müssen die daraus entstehenden Kosten der Entsorgung selbst tragen.
Diese Zuständigkeiten seitens der Zentralen Universitätsverwaltung berühren jedoch nicht die Verantwortung des Leiters der jeweiligen Einrichtung (Fachbereich, Institut, Klinik usw.) beim Vollzug des Gefahrstoff-/Abfallrechts.
Universitätsintern treten die Einrichtungen, vertreten durch ihren Leiter, gegenüber dem Referat Umweltschutz als Abfallerzeuger/-besitzer auf. Der Leiter der Einrichtung kann die o.g. Verantwortlichkeit auf einen fach- und sachkundigen Vertreter delegieren ("Gefahrstoffbeauftragter"; Aufgaben s. Anlage 1), der dem Referat Umweltschutz schriftlich zu benennen ist. Eine weitere Delegation der Verantwortung ist nicht zulässig.
Für die praktische Umsetzung der Entsorgungsordnung in den Einrichtungen (z.B. Klassifizierung, Sammlung und Verpackung der Sonderabfälle) haben die jeweils Verantwortlichen die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei können sachkundige Mitarbeiter bei entsprechender Unterweisung eingesetzt werden.