Aufgaben von Gefahrstoffbeauftragten der Einrichtungen

 

In der Entsorgungsordnung ist ausgeführt, daß die Leiter der Einrichtungen einen Gefahrstoffbeauftragten bestellen können, der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben hinreichend qualifiziert sein muß. Die Bestellung sollte in der Regel schriftlich erfolgen und ist dem Referat Umweltschutz anzuzeigen.

Die Verantwortung des Leiters der Einrichtung für die Einhaltung des Gefahrstoff-/Abfallrechts muß allerdings von dieser Bestellung unberührt bleiben. Die bestellten Gefahrstoffbeauftragten sollen im Bereich ihrer Hochschuleinrichtungen folgende Aufgaben wahrnehmen: