Richtlinie G - Asbestabfälle

 

 Die Entsorgung von asbesthaltigen Materialien kann ausschließlich nach schriftlichem Antrag durch den Stab Umweltschutz eingeleitet werden.

Bei der Sammlung und Aufbewahrung von "Asbestkleinabfällen" (Heizbänder, Drahtnetze, Filtermassen usw.) ist in den Einrichtungen darauf zu achten, daß immer eine staubdichte Verpackung gewährleistet ist.

An fest eingebauten asbesthaltigen Teilen (Deckenplatten, Bedachungen, Labortische usw.) sind keine Veränderungen vorzunehmen. Entsprechende Sanierungs- und Abbrucharbeiten dürfen nur von Fachfirmen nach Anzeige der Arbeiten beim Gewerbeaufsichtsamt durchgeführt werden.