Für Lasergeräte der Laserschutzklasse 3B
oder 4 sind nach GUV 2.20 Laserschutzbeauftragte zu bestellen. Die Aufgaben
der Laserschutzbeauftragten sind in der Anlage angeführt.
ANGABEN zur BESTELLUNG von LASERSCHUTZBEAUFTRAGTEN
1.Angaben zur Person :
- Name:
- Vorname:
- Geburtsdatum:
- Geburtsort:
- Staatsangehörigkeit:
- Telefon dienstlich:
- Beruf:
- Dienststellung:
- Aufgabenbereich:
- Anschrift (dienstlich):
- Anschrift (privat):
2.Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches:
- fachlich:
- in der Struktureinheit:
- räumlich:
3. Angaben zur vorhandenen Sachkunde (mit einer Kopie)
- Abschluß der Berufsausbildung
- erfolgte bereits ein Besuch eines Laserschutzkurses?
Halle,den ..........
Unterschrift ....................................
Anzeige gemäß §5 der GUV 2.20 "Laserstrahlung"
- Bezeichnung des Lasers
- Hersteller
- Herstellungsjahr
- an der Universität in Betrieb genommen
- Klasse der Lasereinrichtung
- Spektralbereich
- Strahlungsleistung
- Aufstellungsort des Lasers
- Laserschutzbeauftragter
- Entscheidungsbereich
- Name, Vorname
- Fachbereich, Institut
Anlage
I. Aufgaben des Laserschutzbeauftragten
Der bestellte Laserschutzbeauftragte
- überwacht den Betrieb der Lasereinrichtungen
- berät den Kanzler und den Dienstvorgesetzten bei der Beschaffung
und Inbetriebnahme von Lasereinrichtungen
- trifft die fachliche Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen
- unterweist die Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen
über Gefahren und Schutzmaßnahmen (nach §8 Abs. 3 der GUV
2.20)
- überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen,
insbesondere der ordnungsgemäßen Benutzung der Augenschutzmittel
(§8 Abs. 1, 2 und 4 der GUV 2.20), Abgrenzung und Kennzeichnung der
Laserbereiche (§7 Abs. 1-4 der GUV 2.20)
II. Pflichtenübertragung gemäß §12 der UVV "Allgemeine
Vorschriften" (GUV 0.1)
- der bestellte Laserschutzbeauftrage hat eigenverantwortlich alle Maßnahmen
zum sicheren Betrieb der Lasereinrichtungen zu veranlassen, nach Änderungen
oder Instandsetzungen die Lasereinrichtungen auf ihren sicheren Zustand
zu überprüfen, erkennbare Schäden oder Mängel zu beseitigen
bzw. zu veranlassen, diese zu beseitigen
III. Befugnisse
In seinem Entscheidungsbereich
- ist er unmittelbar weisungsberechtigt gegenüber den Beschäftigten
an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen
- hat er die Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche
durchzusetzen ( §11 Abs. 1 und 2 der GUV 2.20)
Besonders zu beachten:
- Ändert sich während der Instandhaltung die Klasse der
Lasereinrichtungen, so hat der Laserschutzbeauftragte dafür zu
sorgen, daß die Bestimmungen für die höhere Klasse eingehalten
werden.
- Kann die Energie- und Leistungsdichte der Laserstrahlung eine Zündung
brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre herbeiführen,
so hat der Laserschutzbeauftragte alle notwendigen Schutzmaßnahmen
zu treffen.
- Entstehen durch Einwirkung von Laserstrahlung gesundheitsgefährdende
Gase, Dämpfe, Stäube, Nebel, explosionsfähige Gemische oder
Sekundärstrahlungen, so hat der Laserschutzbeauftragte alle notwendigen
Schutzmaßnahmen zu treffen (wirksames Absaugsystem, Vermeiden von
Asbest und Beryllium als Strahlfänger).
- Besteht der Verdacht, daß durch Laserstrahlung ein Augenschaden
eingetreten ist, so hat der Laserschutzbeauftragte dafür zu sorgen,
daß der Versicherte unverzüglich einem Augenarzt vorgestellt
wird.
Die Anzeige zum Betrieb der Lasereinrichtungen der Klasse 3B und
4 gemäß §5 der GUV 2.20 an die zuständige Behörde
und den Gemeindeunfallversicherungsverband Sachsen-Anhalt erfolgt vom Stab
Umwelt- und Arbeitsschutz