Übersicht über die vor Aufnahme des Umgangs
mit radioaktiven Stoffen bzw. des Betriebs von Bestrahlungseinrichtungen
/ Röntgenanlagen erforderliche Anzeigen und Genehmigungen:
I. nach Strahlenschutzverordnung
1. Anzeige nach §4 der StrlSchV
- Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bis zum 10fachen der Freigrenze
- die Verwendung und Lagerung von
- Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt
sind und deren Bauart zugelassen ist
- Prüfstrahler, deren Bauart zugelassen ist (bis 50 MBq)
- Vorrichtungen, die offene radioaktive Stoffe enthalten und deren Bauart
zugelassen ist
- bis zu 2 Neutronenquellen, wenn die Bauart zugelassen ist
in allen Fällen sind die Aktivitäten begrenzt für
die jeweilige Bauart
2. Anzeige nach §17 der StrlSchV beim Betrieb folgender Anlagen:
- Plasmaanlage, bei der die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 m von
den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während
des Betriebs unzugänglich ist, 10 Mikrosievert durch Kilogramm und
Stunde nicht überschreitet
- Ionenbeschleuniger, bei dem die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1
m von der Oberfläche 10 Mikrosievert durch Kilogramm und Stunde nicht
überschreitet und je Sekunde nicht mehr als 500 Neutronen erzeugt
werden
3. Genehmigungen nach §3 der StrlSchV
- Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
- bis zum 100-fachen der Freigrenzen (S1 - Radionuklidlaboratorium)
- bis zum 100000-fachen der Freigrenzen (S2 - Radionuklidlaboratorium)
- über dem 100000-fachen der Freigrenzen (S3/S4 -Radionuklidlaboratorium)
- Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Vorrichtungen, deren Bauart
nicht zugelassen ist, z.B. EC-Detektoren für Gaschromatographen
- Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen
- in bauartzugelassenen Vorrichtungen bis zum 1000000-fachen der Freigrenze,
- in Bestrahlungseinrichtungen zwischen dem 1000-fachen und dem 1000000-fachen
der Freigrenze
- in Bestrahlungseinrichtungen über dem 1000000-fachen der Freigrenze
4. Genehmigung nach §8 der StrlSchV für die Beförderung
radioaktiver Stoffe unter Berücksichtigung der Gefahrgutverordnung
Straße
5. Genehmigung nach §15 der StrlSchV über die Errichtung
von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
6. Genehmigung nach §16 der StrlSchV über den Betrieb von
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
7. Genehmigung nach §20 der StrlSchV über die genehmigungsbedürftige
Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen
8. Im medizinischen Bereich kommen nach Strahlenschutzverordnung
unter Berücksichtigung des §42 der StrlSchV, nach dem radioaktive
Stoffe oder ionisierende Strahlen am Menschen nur angewendet werden dürfen,
wenn dies aus ärztlicher Indikation geboten ist, folgende Genehmigungsarten
in Betracht (zur Harmonisierung dieser Genehmigungsverfahren ist die Richtlinie
Strahlenschutz in der Medizin anzuwenden)
- Genehmigung zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Untersuchungen
( §3 der StrlSchV)
- Genehmigung zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Behandlungen
( §3 der StrlSchV)
- Genehmigung zum Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen für
Untersuchungen ( §3 der StrlSchV)
- Genehmigung zum Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen zur interstitiellen
und intrakavitären Behandlung sowie zur Kontakttherapie und zur Implantation
( §3 der StrlSchV)
- Genehmigung über die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlen ( §15 der StrlSchV)
- Genehmigung über den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlen ( §16 der StrlSchV)
- Genehmigung zum Umgang mit Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven
Quellen ( §3 der StrlSchV)
Anzeige- und genehmigungsfrei im beruflichen Bereich ist der
Umgang mit radioaktiven Stoffen z. B., wenn
- die spezifische Aktivität weniger als 100 Bq pro Gramm beträgt,
- die spezifische Aktivität von radioaktiven Stoffen natürlichen
Ursprungs weniger als 500 Bq pro Gramm beträgt,
- daraus resultiert ein Umgang mit 195 g Uran und 100 g Thorium zu chemisch-analytischen
oder chemisch-präparativen Zwecken (Lagerung bis zum 10fachen der
angegeben Werte)
- bei Verwendung von Ionisationsrauchmeldern die Geamtaktivität
der in einem Gebäude eingebauten Melder im Falle des Ra-226 insgesamt
das 200 fache der Freigrenze, in allen anderen Fällen das Tausendfache
der Freigrenzen nicht übersteigt und der Besitzer der Ionisationsrauchmelder
einen Reparatur- und Wartungsvertrag mit dem Hersteller oder der Vetriebsfirma
abgeschlossen hat.
II. nach Röntgenverordnung
1. Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach §3
der RöV
2. Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach §5 der
RöV
3. Genehmigungsfreier Betrieb von Röntgeneinrichtungen bei Anzeige
nach §4 der RöV
Absatz 1 für Röntgeneinrichtungen, deren Röntgenstrahler
der Bauart nach zugelassen sind, wenn folgende Unterlagen beigefügt
sind:
- Abdruck der Bescheinigung einschließlich des Prüfberichts
eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen
- Abdruck des Zulassungsscheins
- notwendige Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten (Bestellung und Fachkundenachweis,
Approbation bei Ärzten, Zahn- und Tierärzten)
Absatz 2 für Röntgeneinrichtungen als Hochschutzgeräte
oder Schulrötgeneinrichtungen, wenn folgende Unterlagen beigefügt
sind:
- Abdruck des Zulassungsscheins
- notwendige Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten
Absatz 3 für Röntgeneinrichtungen, welche als Vollschutzgeräte
der Bauart nach zugelassen sind, und ein Abdruck des Zulassungscheins mitgeschickt
wird.