Übersicht über die vor Aufnahme des Umgangs mit radioaktiven Stoffen bzw. des Betriebs von Bestrahlungseinrichtungen / Röntgenanlagen erforderliche Anzeigen und Genehmigungen:


I. nach Strahlenschutzverordnung

1. Anzeige nach §4 der StrlSchV

in allen Fällen sind die Aktivitäten begrenzt für die jeweilige Bauart

 

2. Anzeige nach §17 der StrlSchV beim Betrieb folgender Anlagen:

3. Genehmigungen nach §3 der StrlSchV

4. Genehmigung nach §8 der StrlSchV für die Beförderung radioaktiver Stoffe unter Berücksichtigung der Gefahrgutverordnung Straße

5. Genehmigung nach §15 der StrlSchV über die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

6. Genehmigung nach §16 der StrlSchV über den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

7. Genehmigung nach §20 der StrlSchV über die genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen

8. Im medizinischen Bereich kommen nach Strahlenschutzverordnung unter Berücksichtigung des §42 der StrlSchV, nach dem radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen am Menschen nur angewendet werden dürfen, wenn dies aus ärztlicher Indikation geboten ist, folgende Genehmigungsarten in Betracht (zur Harmonisierung dieser Genehmigungsverfahren ist die Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin anzuwenden)

Anzeige- und genehmigungsfrei im beruflichen Bereich ist der Umgang mit radioaktiven Stoffen z. B., wenn


II. nach Röntgenverordnung


1. Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach §3 der RöV

2. Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach §5 der RöV

3. Genehmigungsfreier Betrieb von Röntgeneinrichtungen bei Anzeige nach §4 der RöV

Absatz 1 für Röntgeneinrichtungen, deren Röntgenstrahler der Bauart nach zugelassen sind, wenn folgende Unterlagen beigefügt sind:

Absatz 2 für Röntgeneinrichtungen als Hochschutzgeräte oder Schulrötgeneinrichtungen, wenn folgende Unterlagen beigefügt sind:

Absatz 3 für Röntgeneinrichtungen, welche als Vollschutzgeräte der Bauart nach zugelassen sind, und ein Abdruck des Zulassungscheins mitgeschickt wird.