Am 29.01.1998 hat der Landtag von Sachsen-Anhalt das Änderungsgesetz zum Hochschulgesetz des Landes beschlossen. Es gab dabei durch den Novellierungsvorschlag der Landesregierung und nachfolgend in den Ausschußberatungen bis hin zur beschließenden Plenarsitzung eine Vielzahl von inhaltlichen und redaktionellen Änderungen. Die im weiteren folgende Vorfassung enthält alle beschlossenen Änderungen des Hochschulgesetzes einschließlich der in der Plenarsitzung verabschiedeten Änderungsanträge, so daß jetzt eine aktuelle Gesamtfassung vorliegt, die jedoch noch nicht autorisiert ist. Trotz dieser Unwegbarkeiten wird der folgende Text eine nützliche Arbeitsgrundlage bis zur Veröffentlichung des Gesetzes darstellen.

K. Rehschuh

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Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

 

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Grundsätze und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt und nach Maßgabe des Abschnitts 13 für die nichtstaatlichen Hochschulen.

(2) Staatliche Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt sind die

1.Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit Sitz in Halle,

2.Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg mit Sitz in Magdeburg,

3.Burg Giebichenstein Hochschule für Kunst und Design Halle mit Sitz in Halle,

4.Fachhochschule Anhalt mit Sitz in Köthen,

5.Fachhochschule Harz mit Sitz in Wernigerode,

6.Fachhochschule Magdeburg mit Sitz in Magdeburg,

7.Fachhochschule Merseburg mit Sitz in Merseburg,

8.Fachhochschule Altmark mit Sitz in Stendal.

Die Fachhochschulen können in der Grundordnung festlegen, daß der Name der Fachhochschule um eine dem Profil der Fachhochschule entsprechende Bezeichnung ergänzt wird. Soweit auch die Bezeichnung „Hochschule" Verwendung finden soll, ist die gesetzliche Benennung der Fachhochschule zumindest als Klammerzusatz zu führen.

(3) Die Aufhebung, Zusammenlegung, Teilung und Gründung einer staatlichen Hochschule erfolgt durch Gesetz. Das gilt nicht für interne Organisationsänderungen einer Hochschule.

 

§ 2

Bezeichnung

Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt.

 

§ 3

Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung und künstlerische Vorhaben sowie durch Lehre, Studium und Weiterbildung. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer Entwicklungen in Wissenschaft, Forschung, Technik, Kultur sowie in der beruflichen Praxis zu überprüfen und fortzuführen.

(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium, bieten Weiterbildungsmöglichkeiten an und beteiligen sich an Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. Die Hochschulen führen im Rahmen ihres Weiterbildungsangebots Umschulungsmaßnahmen, insbesondere für Hoch- und Fachhochschulabsolventen, durch.

(5) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung von Nachteilen von Wissenschaftlerinnen, sonstigen weiblichen Beschäftigten und Studentinnen hin. Sie ergreifen Maßnahmen, um eine angemessene Vertretung der Frauen in den verschiedenen Bereichen der Hochschule zu erreichen. In Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe ist auf die besondere Lebenssituation von Frauen Rücksicht zu nehmen.

(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender sowie die besonderen Probleme von Studierenden mit Kindern. Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle Selbstbetätigung.

(7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Sie fördern den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden.

(8) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie mit Partnern der Wirtschaft zusammen. Sie fördern die Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse im gesellschaftlichen Leben und in der beruflichen Praxis sowie in der praxisorientierten Umweltbildung. Hierzu können Transferstellen eingerichtet werden.

(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie berichten regelmäßig über Lehrangebote und Forschungsergebnisse. Sie unterrichten laufend ihre Mitglieder über Angelegenheiten, die der hochschulpolitischen Willensbildung unterliegen.

(10) Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften und bereiten durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. In diesem Rahmen nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr.

(11) Den Kunsthochschulen obliegt die Pflege und Weiterentwicklung der Künste und ihrer Grundlagenwissenschaften. Sie dienen der Vermittlung künstlerischer und kunstwissenschaftlicher Fähigkeiten und bereiten auf kunstpädagogische Berufe vor. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Forschung betreffen oder für sie bedeutsam sind, gelten für künstlerische und für gestalterische Entwicklungsvorhaben entsprechend.

(12) Die Hochschulen können andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Aufgaben zusammenhängen und durch deren Erfüllung die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.

 

§ 4

Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 10 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Mitglieder der Hochschule, Studierendengruppen und andere Gruppierungen nehmen an der hochschulpolitischen Willensbildung teil. Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, Einrichtungen der Hochschule für die Teilhabe an der hochschulpolitischen Willensbildung zu nutzen, soweit die Wahrnehmung der übrigen Hochschulaufgaben nicht nachhaltig gefährdet wird.

(3) Die Freiheit der Forschung umfaßt insbesondere die Fragestellung, Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung des Forschungsergebnisses. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Forschungsorganisation, die Förderung und Koordinierung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit der Lehre umfaßt im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(5) Die Freiheit des Studiums umfaßt unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane zum Studium sind nur zulässig, wenn sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(6) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Rechte ist an die humanistische, soziale und ökologische Verantwortung gegenüber der Gesellschaft sowie an die Öffentlichkeit ihres Wirkens geknüpft und entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an der Hochschule ordnen.

 

§ 5

Entwicklung des Hochschulwesens, Zusammenwirken der Hochschulen

(1) Die Entwicklung des Hochschulwesens ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen. Sie dient dem Ziel, die freie Entfaltung der wissenschaftlichen und künstlerischen Kräfte sicherzustellen und dem Bedarf an wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen zu entsprechen.

(2) Durch das Zusammenwirken der Hochschulen untereinander, mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und der Praxis sowie mit den zuständigen staatlichen Stellen ist insbesondere zu gewährleisten:

  1. ein Angebot von abgestuften, aufeinander bezogenen Studiengängen mit entsprechenden Studien-abschlüssen in dafür geeigneten Bereichen; soweit es der Inhalt der Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden,
  2. ein Aufbau der Studiengänge, der bei einem Übergang in Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtungen eine weitgehende Anrechnung erbrachter vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht,
  3. eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis,
  4. die Aufstellung und Durchführung fachbereichs- und hochschulübergreifender Forschungs- und Lehrprogramme sowie die Bildung von Schwerpunkten in Lehre und Forschung auch in Zusammenarbeit mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung,

5.die Entwicklung kooperativer Fernstudienangebote,

6.eine fachbezogene und fachübergreifende Förderung der Hochschuldidaktik,

7.eine wirksame Studienberatung,

8.die bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen,

9.die Schaffung von zusätzlichen Forschungsmöglichkeiten insbesondere für Mitglieder solcher Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen, in denen keine ausreichenden Forschungsmöglichkeiten bestehen,

10. die Entwicklung von Hochschuleinrichtungen unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit, des Zusammenhangs aller wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen, der Entwicklungsplanungen anderer Hochschulen, der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, der Forschungs- und Technologieplanung des Landes, der mittelfristigen Planung des Landes und der Bedeutung wissenschaftlicher und künstlerischer Einrichtungen für die regionale und überregionale Entwicklung,

11. die Förderung der Durchführung von Forschungsvorhaben und Qualifikationsmaßnahmen, wobei Modelle für besondere Formen der Zusammenarbeit der Hochschulen untereinander sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs und in der Praxis erprobt werden,

12. die Eröffnung zusätzlicher Möglichkeiten zur Forschung, zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie zur Weiterqualifizierung und zum Ausgleich von für Frauen bestehenden Nachteilen.

(3) Zur Erarbeitung grundlegender Empfehlungen in der Hochschulentwicklung, insbesondere in grundsätzlichen Strukturentscheidungen, kann vom Ministerium eine Kommission eingesetzt werden, die sich aus unabhängigen Fachleute zusammensetzt. Die Landesregierung kann, soweit nicht ein Gesetz erforderlich ist, Empfehlungen dieser Kommission zu den Hochschulstandorten, zur fachlichen Ausrichtung in Forschung, Lehre und Studium, zur notwendigen Personalstruktur und Personalausstattung der verschiedenen Arbeitsbereiche, zur Ausstattung mit Sachmitteln und zur bestmöglichen Nutzung der Hochschuleinrichtungen nach Anhörung der Hochschulen und der Landtagsausschüsse für Bildung und Wissenschaft und Finanzen für verbindlich erklären und die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen anordnen.

(4) Die Fachhochschule Altmark soll als „Modellhochschule" neue Formen für Lehre, Studium und Forschung entwickeln und in der Praxis erproben.

 

Abschnitt 2

Studium und Lehre

 

§ 6

Ziel des Studiums

(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden für den jeweiligen Studiengang so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbständigem Denken und verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Lehre und Studium sollen die Grundlage für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und für die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Weiterbildung schaffen. Die Hochschulen gewährleisten, daß die Studierenden dieses Ziel gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils geltenden Regelstudienzeit erreichen können.

(2) Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge sollen weitergehende berufliche Fähigkeiten entwickeln. Die Konzeptionen dieser Studiengänge bauen in der Regel auf einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluß auf.

(3) Weiterbildende Studien sollen die ständige Erneuerung, Erweiterung oder Vertiefung des mit dem berufsqualifizierenden Abschluß erworbenen Wissens und Könnens ermöglichen.

(4) Fernstudien- und flexible Studienangebote unter Nutzung der Möglichkeiten der neuen Kommunikationstechnologien sollten Teilzeit- und berufsbegleitende Studien erleichtern und unterstützen.

 

§ 7

Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen Ministerien Inhalt und Form des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiter zu entwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, daß

  1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
  2. die Formen der Lehre und des Studiums den jeweils fortgeschrittenen methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,

3.die Studierenden befähigt werden, wissenschaftliche oder künstlerische Inhalte sowohl selbständig als auch im Zusammenwirken mit anderen zu erarbeiten und deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen,

4.die befähigten Studierenden ihr Wissen durch die Teilnahme an der Bearbeitung von Forschungsaufgaben der Hochschule vertiefen können,

5.die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gefördert wird.

(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgelegten Frist unter der Verantwortung des Senats der Hochschule begutachtet werden.

(3) Der Lehrbetrieb in einem neu eingerichteten oder in wesentlichen Teilen neu gestalteten Studiengang kann aufgenommen werden, wenn Prüfungsordnungen zumindest vorläufig vom Ministerium genehmigt sind und Studienordnungen angezeigt wurden.

(4) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.

 

§ 8

Lehrberichte

Die Hochschulen legen alle zwei Jahre Lehrberichte vor. Darin berichten sie insbesondere

  1. für jeden Studiengang über die Zahl der Personen, die sich um einen Studienplatz bewerben, ein Studium begonnen oder beendet haben, sowie über die Zahl der erfolgreichen und nicht erfolgreichen Abschluß- und Zwischenprüfungen,
  2. über die von der Hochschule und ihren Fachbereichen getroffenen Maßnahmen zur inhaltlichen und didaktischen Qualität der Lehre und zur Betreuung der Studierenden,
  3. über Befragungen der Studierenden zur Qualität der Lehre und die Stellungnahme des Lehrkörpers zu den Ergebnissen der Befragung,
  4. über die Ergebnisse von Evaluationen.

Näheres kann durch eine Rechtsverordnung des Ministeriums geregelt werden.

 

§ 9

Koordinierung der Ordnungen von Studium und Prüfungen

(1) Land und Bund tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebotes unter Berücksichtigung der Entwicklung in Wissenschaft, Forschung, Kunst und in der beruflichen Praxis. Sachverständige aus der Berufspraxis sollen an der Vorbereitung entsprechender Empfehlungen beteiligt werden.

(2) Das Ministerium trägt innerhalb seiner Zuständigkeit dafür Sorge, daß ein international anerkanntes Niveau der Ausbildung, die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes durch eine entsprechende Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen gewährleistet werden.

 

§ 10

Lehrangebote

(1) Studiengänge und Studienprogramme können im Präsenz- oder Fernstudium als Vollzeit- oder Teilzeitstudium eingerichtet werden. Die Lehrangebote werden in der Regel auf den Bedarf für einen oder mehrere Studiengänge ausgerichtet. Unbeschadet einer Zuordnung zu bestimmten Studiengängen können geeignete Lehrangebote auch zur Abdeckung einer besonderen individuellen oder regionalen Nachfrage als Studienprogramm ausgewiesen werden.

(2) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.

(3) Die Studienzeiten, in denen in der Regel, bei entsprechender inhaltlicher Gestaltung des Lehrangebots und der Studienordnung, ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann, sind in den Prüfungsordnungen anzugeben (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung und Festlegung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(4) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß soll vier Jahre nur in besonders begründeten Fällen überschreiten. An Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen beträgt die Regelstudienzeit bis zum Diplom vier Jahre einschließlich integrierter Praxisphasen und Prüfungszeiten. In geeigneten Fachrichtungen an Fachhochschulen können Studiengänge eingerichtet werden, die innerhalb von drei Jahren zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen. Die Regelstudienzeit für Studiengänge im Teilzeitstudium wird in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt.

(5) Bei der Festlegung der Regelstudienzeit sind die allgemeinen Ziele des Studiums, die besonderen Erfordernisse dieses Studiengangs, die Möglichkeiten von Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien sowie Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen.

(6) Mit Zustimmung des Ministeriums können die Hochschulen geeignete Studiengänge einrichten, zu denen Personen mit Hochschulzugangsberechtigung auf Grund einer Eignungsfeststellung der Hochschule zugelassen werden. Diese kann sich auf besondere Vorbildungen oder praktische Fähigkeiten beziehen.

(7) Die Hochschulen haben ihr Lehrangebot in geeigneten grundständigen Studiengängen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium festzulegen sind, so zu organisieren, daß insbesondere auch Berufstätige neben ihrer beruflichen Tätigkeit in angemessener Zeit einen Hochschulabschluß erlangen können. Das Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen für ein Teilzeitstudium und die Anwendung der Studien- und Prüfungsordnungen der Vollzeitstudiengänge durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

§ 11

Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang soll die Hochschule eine Studienordnung aufstellen. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prüfungsordnung Schwerpunkte vor, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können; sie soll nach Möglichkeit zulassen, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen. Die Studienordnung kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studierende angeboten werden.

(2) Die Studieninhalte, Lehrangebote und Prüfungen sind so zu gestalten, daß Studierende mit der für den Studiengang vorausgesetzten Vorbildung und Befähigung das Studium einschließlich der Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. Dabei ist ein fachübergreifendes Studium zu ermöglichen. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, daß den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(3) Die Studienordnung ist dem Ministerium anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von drei Monaten ab Eingang eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, daß das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, ist vom Ministerium das Einvernehmen mit den für die Prüfung zuständigen staatlichen oder kirchlichen Stellen herzustellen. Die Studienordnung tritt in Kraft, wenn das Ministerium oder die nach Satz 3 zuständige Stelle eine Änderung innerhalb dieser Frist nicht verlangt.

 

§ 12

Sicherstellung des Lehrangebots

(1 Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen.

(2) Der Fachbereich ist für die Sicherstellung des Lehrangebotes verantwortlich; hierzu überträgt er seinen in der Lehre tätigen Mitgliedern im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist; dabei sind der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

(3) Das Lehrangebot ist so zu gestalten, daß Möglichkeiten für eine besondere Förderung von Studentinnen sowie von Studierenden in besonderen Lebenssituationen, für eine Beteiligung von Studierenden an Forschungsvorhaben und für eine Einbeziehung des Fernstudiums genutzt werden.

 

§ 13

Fernstudium

Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, wenn diese einer entsprechenden Leistung im Präsenzstudium gleichwertig ist. Die entsprechende Feststellung trifft die Hochschule, bei staatlichen Prüfungen die für die staatliche Prüfung zuständige Stelle. Das Land arbeitet mit den anderen Ländern und dem Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Förderung des Fernstudiums zusammen.

 

§ 14

Studienjahr

(1) Das Studienjahr besteht aus zwei Semestern. Beginn und Ende des Semesters werden durch das Ministerium festgelegt.

(2) Beginn und Ende der Vorlesungszeit legt der Senat mit Zustimmung des Ministeriums fest.

(3) Für die vorlesungsfreien Zeiten soll den Studierenden die Möglichkeit zu einer das Studium ergänzenden Tätigkeit angeboten werden.

 

§ 15

Studienberatung

(1) Die Hochschule informiert insbesondere Studienbewerber, Studienbewerberinnen und Studierende über die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.

(2) Die allgemeine Studienberatung kann durch eine in jeder Hochschule oder von mehreren Hochschulen einer Region gemeinsam eingerichtete Beratungsstelle ausgeübt werden. Diese Beratungsstellen sollen vor allem mit den für die Berufs- und Arbeitsberatung sowie den für die staatlichen und kirchlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken. Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen der Hochschule.

(3) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person, die um eine Beratung nachgesucht hat, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.

 

§ 16

Prüfungen

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Hochschulprüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, sind Diplom- oder Magisterprüfungen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt, die studienbegleitend abgenommen werden kann.

(3) Prüfungen dienen der Feststellung, ob der Studierende bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studienganges erreicht hat. Auch bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Je nach Art des Studienganges können Hochschulprüfungen in Abschnitte geteilt sowie durch eine Zwischenprüfung oder durch die Anrechnung von studienbegleitenden Leistungsnachweisen oder beides entlastet werden, sofern die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist.

(4) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 69 Nr. 2, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(5) Prüfungsleistungen in Hochschulprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer Beisitzerin abzunehmen.

(6) Mit staatlichen Prüfungen wird das Studium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie, Rechtswissenschaft und in Lehramtsstudiengängen abgeschlossen. Die Durchführung der staatlichen Prüfungen obliegt für die Studiengänge

1.Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin und Lebensmittelchemie dem Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin,

2.Rechtswissenschaft dem Landesjustizprüfungsamt und

3.der Lehrämter dem Landesprüfungsamt für Lehrämter.

Sie erfolgt nach gesonderten Rechtsvorschriften. Dies gilt entsprechend für kirchliche Prüfungen, die von der Hochschule durchgeführt werden.

(7) Die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen gemäß Absatz 1 gehört zu den Dienstaufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 40 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6) und erfolgt nach gesonderter Beauftragung durch die für die Prüfungen zuständigen Behörden.

 

§ 17

Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung durch das Ministerium bedürfen. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestimmungen über die Regelstudienzeit und über die Ausgestaltung des Studiengangs nicht beachtet wurden und die Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit nicht zweifelsfrei erbracht werden können. Das Ministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung dann verlangen, wenn diese den Anforderungen nach Satz 2 nicht entspricht.

(2) In der Prüfungsordnung sind insbesondere die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und deren Wiederholung, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren abschließend zu regeln.

(3) Die Prüfungsordnung bestimmt die Regelstudienzeit. Sie legt Fristen für die Meldung zur Prüfung sowie Bearbeitungsfristen für die Anfertigung und Begutachtung schriftlicher Prüfungsarbeiten fest. Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann.

(4) Studierende sollen die Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung zu den in der Prüfungsordnung festgelegten Terminen ablegen. Werden aus von Studierenden zu vertretenden Gründen diese Fristen bei der Vor- oder Zwischenprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Abschlußprüfung um mehr als vier Semester, überschritten oder wird eine Prüfung, zu der die Anmeldung erfolgt ist, aus von diesen zu vertretenden Gründen nicht abgelegt, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung einer Zwischen- oder Abschlußprüfung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung nach Satz 2 zulässig, sofern nicht demoder der an der Prüfung Teilnehmenden wegen besonderer, von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Das Nähere, insbesondere Ausnahmeregelungen, ist in der Prüfungsordnung zu regeln. Eine zweite Wiederholung kann in der Prüfungsordnung für bestimmte Ausnahmefälle und nur zum nächsten regulären Prüfungstermin zugelassen werden. Für diese zweite Wiederholung kann in der Prüfungsordnung eine Höchstzahl von wiederholbaren Fachprüfungen festgelegt werden.

(5) Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen werden nach ihrer Genehmigung vom Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

 

§ 18

Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

(1) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(2) Die Hochschulen können in Abstimmung mit dem Ministerium in der Prüfungsordnung vorsehen, daß Studierende, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zur ersten berufsqualifizierenden Prüfung angemeldet haben, innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen können. Soweit die Gesamtnote besser wird, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt. War der Prüfungsversuch nach Satz 1 erfolglos, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsversuche angerechnet.

 

§ 19

Sonstige Leistungsnachweise

(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, daß sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen. Das Nähere können die Prüfungsordnungen für den jeweiligen Studiengang regeln.

(2) Personen, die sich in ihrer Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder durch autodidaktische Studien ein den Studien- und Prüfungsordnungen entsprechendes Wissen und Können angeeignet haben, können Fachhochschulprüfungen ablegen.

(3) Die näheren Bestimmungen für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 können in besonderen Ordnungen getroffen werden. Soweit dies nicht der Fall ist, trifft der Sprecher oder die Sprecherin des Fachbereichs die notwendigen Bestimmungen.

 

§ 20

Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudium

Die Hochschule kann zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher Qualifikationen Zusatzstudiengänge, zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen Ergänzungsstudiengänge und zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses Aufbaustudiengänge anbieten, wenn für die betroffenen Studiengänge im Sinne von § 10 Abs. 2 und 6 das Lehrangebot sichergestellt ist. Die Studiengänge sollen höchstens zwei Jahre dauern. Die weiteren Anforderungen werden in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.

 

§ 21

Weiterbildendes Studium

(1) Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Das weiterbildende Studium steht Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Veranstaltungen sollen nach Möglichkeit mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen. Das Lehrangebot für das weiterbildende Studium soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmenden berücksichtigen.

(2) Das weiterbildende Studium kann in eigenen Studiengängen oder einzelnen Studieneinheiten angeboten werden. Weiterbildende Studiengänge von mindestens zwei Semestern Dauer können mit einem Zertifikat abgeschlossen werden.

(3) Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung für die im Land Sachsen-Anhalt tätigen Lehrer und Lehrerinnen, soweit erforderlich, entwickeln und anbieten. Die Veranstaltungen sollen aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der Schulpraxis entstandenen Bedürfnisse der teilnehmenden Lehrer und Lehrerinnen berücksichtigen sowie die fachwissenschaftlichen Standards gewährleisten. Die Weiterbildungsmaßnahmen der Lehrer und Lehrerinnen können durch Teilzeitstudium, insbesondere in Form von berufsbegleitenden Studiengängen, angeboten werden, die mit einer staatlichen Prüfung vor dem Landesprüfungsamt für Lehrämter abschließen, oder in Form von Weiterbildungskursen der Lehrer und Lehrerinnen, die mit einem Zertifikat abschließen.

(4) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Studien Gebühren, die ihnen im Rahmen des Haushalts zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.

 

Abschnitt 3

Hochschulgrade

 

§ 22

Hochschulgrade

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, verleiht die Hochschule den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder den Magistergrad. Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule" („FH"); sie verleihen unbeschadet des Absatzes 5 keinen Magistergrad.

(2) Die Hochschule kann den Hochschulgrad auch auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.

(3) Die Hochschule kann auf Grund einer Ordnung, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen

  1. für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen Studiengängen,
  2. für berufsqualifizierende Abschlüsse, die an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworben sind, wenn mit dieser Hochschule eine entsprechende Vereinbarung besteht.

(4) Von einer Hochschule können auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes liegt, für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grade verliehen werden. Das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung, die des Einvernehmens des Ministeriums bedarf.

(5) Die Hochschule kann in Ordnungen festlegen, daß weitere, insbesondere international gebräuchliche akademische Grade verliehen werden, wenn diesen auch die international gebräuchlichen Anforderungen zugrunde gelegt werden.

(6) Hochschulen, denen das Promotionsrecht und/oder das Habilitationsrecht verliehen ist, können Promotionen und Habilitationen durchführen, wenn in ihnen für den betreffenden Wissenschaftszweig ein universitärer Studiengang geführt wird. Das für Hochschulen zuständige Ministerium kann das Promotionsrecht auch an Fachhochschulen verleihen, sofern diese für den betreffenden Wissenschaftszweig die dafür notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen nachweisen.

 

§ 23

Promotion

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.

(2) Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) mit öffentlicher Verteidigung, die nach Maßgabe der Promotionsordnung durch eine mündliche Prüfung (Rigorosum) ergänzt werden kann, verliehen. Die Dissertation wird von mindestens zwei promovierten Gutachtern oder Gutachterinnen bewertet, von denen eine Person Professor oder Professorin sein muß. Die Verleihung des Doktorgrades berechtigt zur Führung des Doktorgrades mit einem den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatz (Dr. ...).

(3) Mit der Dissertation weist der Kandidat oder die Kandidatin die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, welche die Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden fördern.

(4) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors oder der Doktorin ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung dieses Titels werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur und Kunst erworben haben. Das Vorschlagsrecht zur Verleihung haben ausschließlich Fachbereiche und Fakultäten.

(5) Näheres regeln die Hochschulen in Promotionsordnungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen. In der Promotionsordnung soll bestimmt werden, daß der Doktorgrad erst verliehen wird, wenn die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist. Hierzu kann bestimmt werden, daß den Hochschulen unentgeltlich Mehrstücke der Dissertation in angemessener Zahl zur Verbreitung in öffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken überlassen werden.

(6) In die Promotionsordnungen der Universitäten sind Bestimmungen zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventen und -absolventinnen aufzunehmen. Voraussetzung für eine Zulassung ist ein fachlich einschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Abschluß, der eine überdurchschnittliche Qualifikation ausweist.

(7) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei dem Fachbereich die Annahme als Doktorand oder Doktorandin beantragen. Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, eine solche Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden oder die Doktorandin bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. Doktoranden sollen von einem Professor oder einer Professorin, einem Hochschuldozenten oder einer Hochschuldozentin, oder einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin betreut werden.

 

§ 24

Habilitation

(1) Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet in Forschung und Lehre selbständig vertreten zu können. Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist der mit dem Erwerb des Doktorgrades erfolgte Abschluß der Promotion.

(2) Der Grad „doctor habilitatus" wird nach mehrjähriger wissenschaftlicher Tätigkeit und Lehrtätigkeit auf der Grundlage einer positiv bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift), ihrer erfolgreichen Verteidigung sowie einer positiv bewerteten öffentlichen Vorlesung verliehen. Eine kumulative Habilitationsschrift ist möglich. Die Verleihung des Grades „doctor habilitatus" berechtigt zur Führung des den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatzes (Dr. .... habil.). Mit der Verleihung des Grades „Dr. ... habil." wird die Lehrbefugnis zuerkannt. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung Privatdozent oder Privatdozentin.

(3) Die Bewertung der Habilitationsschrift erfolgt durch drei Habilitierte, von denen mindestens einer oder eine nicht der verleihenden Hochschule angehören darf. Mindestens eine Bewertung muß durch einen Professor oder eine Professorin erfolgen.

(4) Den Hochschulen ist freigestellt, in der Habilitationsordnung insbesondere neue Formen der Habilitation oder Habilitationsnachweise festzulegen. Dabei sind insbesondere hochschuldidaktische und -pädagogische Aspekte zu berücksichtigen.

(5) Näheres regeln die Universitäten in Habilitationsordnungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen.

 

§ 25

Führung ausländischer akademischer Grade und entsprechender ausländischer staatlicher Grade oder Titel

(1) Wer einen ausländischen akademischen Grad erworben hat, bedarf zur Führung dieses Grades der Genehmigung der zuständigen Behörde. Ebenso genehmigungspflichtig ist die Führung entsprechender ausländischer staatlicher Grade und Titel, die inländischen akademischen Graden gleichlautend oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Die Genehmigung ist nicht erforderlich,

  1. wenn eine entsprechende behördliche Genehmigung in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt, die durch Abkommen auch in Sachsen-Anhalt wirksam ist, oder
  2. soweit sie das Ministerium für die Führung akademischer Grade bestimmter ausländischer Hochschulen für die Führung entsprechender staatlicher Grade oder Titel bestimmter ausländischer Staaten allgemein erteilt hat,
  3. für Personen ausländischer Herkunft, die sich ausschließlich im amtlichen Auftrag oder nur vorübergehend und nicht zu Erwerbszwecken in Sachsen-Anhalt aufhalten, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatstaates zur Führung des Grades oder Titels befugt sind, oder
  4. soweit sie das Ministerium für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt allgemein erteilt hat.

(2) Die Genehmigung setzt voraus, daß der Grad oder Titel von einer ausländischen Hochschule verliehen wurde, die zum Zeitpunkt seiner Verleihung einer inländischen staatlichen Hochschule vergleichbar und zu seiner Verleihung berechtigt war (anerkannte Hochschule). Wurde nach dem Recht des betreffenden Landes der Grad oder Titel außerhalb der Hochschule verliehen oder zuerkannt, muß der Inhaber oder die Inhaberin des Grades oder Titels die zugrundeliegenden einschlägigen Studienleistungen und Prüfungen an einer anerkannten ausländischen Hochschule absolviert haben. Das Ministerium kann verlangen, daß die zugrundeliegenden wissenschaftlichen Leistungen nachgewiesen werden. Bei der Genehmigung ist auch anzugeben, in welcher Form der Grad geführt werden darf.

(3) Die Genehmigung ist, wenn eine Verwechslung nicht zu besorgen ist, mit der Maßgabe zu erteilen, den erworbenen Grad oder Titel in der Originalform und mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zusatz zu führen.

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, die Durchführung des Genehmigungsverfahrens, die Voraussetzungen und den Inhalt der Einzelgenehmigung sowie Ausnahmen von Absatz 3 durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

§ 26

Entziehung, Widerruf

(1) Der von einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der im Verwaltungsverfahrensrecht getroffenen Regelungen zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes entzogen werden, wenn

1.sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen wurden,

2.sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber oder die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,

3.sich der Inhaber oder die Inhaberin durch sein oder ihr späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat.

Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den Grad verliehen hat. Besteht diese Hochschule nicht mehr oder liegt eine Führungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 1 vor, so entscheidet das Ministerium.

(2) Unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde eine von ihr erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades, staatlichen Grades oder Titels widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 und 4) den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen.

 

§ 27

Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen

Die von deutschen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden; wird der Doktorgrad oder akademische Grad eines habilitierten Doktors oder einer habilitierten Doktorin in abgekürzter Form geführt, so muß die Fachrichtung nicht angegeben werden. Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade.

 

§ 28

Ausschließlichkeit

(1) Der Diplom-, Magister- und Doktorgrad sowie die Grade „doctor habilitatus" und „doctor honoris causa" werden ausschließlich an Hochschulen durch die zuständigen Gremien verliehen.

(2) Andere Titel, insbesondere Diplome und Berufsbezeichnungen, haben durch die Bezeichnung Verwechslungen mit den Graden gemäß Absatz 1 auszuschließen. Die Bezeichnungen der Grade, die üblich sind, werden vom Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

 

Abschnitt 4

Forschung

 

§ 29

Aufgaben der Forschung

Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

 

§ 30

Koordinierung der Forschung

Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung sowie mit ausländischen Einrichtungen zusammen.

 

§ 31

Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

(1) Die Hochschulen berichten regelmäßig über die Forschungstätigkeit an der Hochschule.

(2) Die Forschungsergebnisse sind durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren oder Mitautorinnen zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

 

§ 32

Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Wenn sie solche Forschungsaufgaben durchführen, gehören diese zu ihren dienstlichen Aufgaben. Die Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung der Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in angemessener Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbart ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern oder den Mitarbeiterinnen abschließen.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die an der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

 

§ 33

Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Vorhaben sinngemäß.

 

Abschnitt 5

Studierende

 

§ 34

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes sind zum Studium an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt, wenn die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachgewiesen wird. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, durch

  1. die allgemeine Hochschulreife,
  2. die fachgebundene Hochschulreife,
  3. die Fachhochschulreife,

4.eine vom Ministerium anerkannte andere Vorbildung, die über berufliche Bildungsgänge erworben wird, insbesondere durch eine Meisterprüfung,

5.den Nachweis einer in einem anderen Land im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erworbenen Hochschulzugangsberechtigung

nachgewiesen. Zum Studium in einem künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; auf den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 kann bei überragender künstlerischer Befähigung verzichtet werden. Näheres regelt die Hochschule in einer Ordnung, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf. Die Nachweise gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 4 berechtigen zum Zugang zu bestimmten Hochschulen oder für bestimmte Fachrichtungen. Das Ministerium wird ermächtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit inländischer Bildungsnachweise gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und ausländischer Bildungsnachweise durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3)Der Nachweis über eine an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung berechtigt zur Fortsetzung des Studiums in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung und Hochschulart; der Nachweis eines erfolgreichen Hochschulabschlusses an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland sowie der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik berechtigt zur Aufnahme des Studiums in allen Fachrichtungen; dies gilt nicht, wenn eine Zulassung nach Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 erfolgt ist.

(4) Für Studiengänge, die besondere praxisbezogene Fertigkeiten verlangen, können über die Hochschulzugangsberechtigungen hinaus zusätzliche Qualifikationsvoraussetzungen, insbesondere ein Vorpraktikum oder studiengangspezifische Fähigkeiten, gefordert werden. Diese sowie das Feststellungsverfahren gemäß Absatz 2 sind durch Hochschulordnung, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf, zu regeln.

(5) Besonders befähigte Berufstätige, die auf Grund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Studium in Frage kommen, aber keine Hochschulreife besitzen, können die für das Studium einer bestimmten Fachrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch ein erfolgreiches Ablegen einer Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung nachweisen. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf. Das Ministerium wird ermächtigt, Rahmenvorschriften für diese Ordnungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.

 

§ 35

Studienkollegs

(1) Das Studienkolleg als zentrale Einrichtung gemäß § 100 Abs. 1 vermittelt insbesondere Studienbewerbern oder Studienbewerberinnen ausländischer Herkunft deren Vorbildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, die erforderlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Hochschulstudium, einschließlich der hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Das Studienkolleg ist einer Hochschule organisatorisch zugeordnet. Die Hochschule regelt durch Satzung die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg, Rechte und Pflichten der Kollegiaten und Kollegiatinnen, die der Zustimmung durch das Ministerium bedarf. Das Ministerium wird ermächtigt, Lehrinhalte, Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des Schulrechts durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Mitglieder eines Studienkollegs sind Studierende an der Hochschule, der das Kolleg zugeordnet ist, wenn sie nicht bereits den Studierendenstatus an einer anderen Hochschule besitzen.

 

§ 36

Immatrikulation

(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß §§ 34 und 35 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Mit der Immatrikulation wird die Mitgliedschaft als Student oder Studentin in der Hochschule begründet.

(2) Die Immatrikulation muß versagt werden, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

  1. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde,
  2. die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nicht erfüllt,
  3. die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht nachweist,
  4. im gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
  5. die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist.

(3) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn

  1. für Studienbewerber oder Studienbewerberinnen ein Betreuer oder eine Betreuerin zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt worden ist,
  2. die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten werden,
  3. keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachgewiesen wird.

(4) Die Immatrikulation ist, soweit nicht eine Exmatrikulation erfolgt, aufzuheben, wenn

  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.

(5) Die Immatrikulation erfolgt in der Regel für einen Studiengang. Die Immatrikulationsordnung der Hochschule regelt insbesondere Verfahren, Formen und Fristen der Immatrikulation, der Versagung und des Widerrufs der Immatrikulation, der Exmatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung sowie die Angaben und Nachweise, die erforderlich sind, damit die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann. Die Immatrikulationsordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.

 

§ 37

Exmatrikulation

(1) Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Sie sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. die Abschlußprüfung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen,
  2. wenn sie selbst einen Antrag stellen,

3.Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben.

(2) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet haben.

 

§ 38

Rechte der Studierenden

Studierende haben insbesondere das Recht,

  1. der freien Wahl der Lehrveranstaltungen,
  2. die Einrichtungen der Hochschule für ihre Bildung entsprechend den dafür geltenden Vorschriften zu nutzen,
  3. sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen,
  4. staatliche Ausbildungsbeihilfen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu beantragen,
  5. auf eine gerechte Leistungsbewertung,
  6. auf ein Studium im Ausland, das auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet wird. Im Ausland erbrachte Studienleistungen werden, sofern sie vergleichbar sind, auf das Studium angerechnet.

 

§ 39

Besondere Studienförderung

(1) Die Hochschulen fördern besonders befähigte und leistungsstarke Studierende. Sie sollen frühzeitig an der Forschungsarbeit oder an künstlerischen Vorhaben teilnehmen und mit Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zusammenarbeiten können.

(2) Die Hochschulen berücksichtigen die Bedingungen besonderer sozialer Gruppen von Studierenden, insbesondere indem sie behinderten Studierenden und Studierenden mit Kind Unterstützung bei der Gestaltung des Studiums gewähren.

(3) Die Hochschulen berücksichtigen die besondere Lebenssituation weiblicher Studierender. Diese sind über Studienbereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, besonders zu informieren.

 

Abschnitt 6

Personal der Hochschule

 

§ 40

Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus:

  1. den Professoren und Professorinnen (§§ 41 bis 46),
  2. den Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen (§ 47),
  3. den wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen (§ 48),
  4. den Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieuren und Oberingenieurinnen (§ 49),
  5. den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (§ 50),
  6. den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 51).

(2) Das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus:

  1. den Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und Honorardozentinnen (§ 56),
  2. den Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßigen Professoren und außerplanmäßigen Professorinnen (§ 57),
  3. den Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen (§ 58),
  4. den Lehrbeauftragten (§ 59),
  5. den wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften (§ 60).

 

§ 41

Aufgaben der Professoren und Professorinnen

(1) Die Professoren und Professorinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie Krankenversorgung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Die Professoren und Professorinnen sind verpflichtet, zur Sicherstellung des Lehrangebots in ihren Fächern Lehrveranstaltungen für alle Studiengänge durchzuführen und an Weiterbildungsveranstaltungen mitzuwirken. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefaßten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen.

(2) Zu den Aufgaben der Professoren und Professorinnen gehören je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere die

  1. Übernahme von Forschungsprojekten beziehungsweise künstlerischen Vorhaben oder Mitwirkung an diesen,
  2. Abnahme und Mitwirkung an Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen,
  3. Förderung der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Betreuung der ihnen zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  4. Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Hochschule,
  5. Mitwirkung in Verfahren zur Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen,
  6. gutachterliche Tätigkeit,
  7. Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung,
  8. Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung.

Die Tätigkeit eines Professors oder einer Professorin in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung kann auf eigenen Antrag vom Ministerium zur Dienstaufgabe erklärt werden; dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Einrichtung überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert wird und wenn diese Tätigkeit mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Professors oder der Professorin vereinbar ist. Die einen geringen Umfang überschreitende Wahrnehmung von Aufgaben der eigenen Hochschule an einer anderen Hochschule oder an einer Einrichtung im Ausland bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(3) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor oder der einzelnen Professorin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

(4) Die Festlegung oder Veränderung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors oder einer Professorin bedarf einer Stellungnahme des Senats und der Bestätigung durch das Ministerium. Der jeweilige Fachbereich und der oder die Betroffene sind vorher zu hören.

 

§ 42

Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen

(1) Die Berufung ist an das Vorhandensein einer Stelle für einen Professor oder für eine Professorin oder entsprechender Mittel gebunden.

(2) Als Professor oder Professorin kann berufen werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens nachweist

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,
  3. besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zur künstlerischen Arbeit und
  4. darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle

a)zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 3) oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder

b)besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, davon in der Regel mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs.

(3) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a sind in der Regel durch eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistung nachzuweisen.

(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. b erfüllen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren und Professorinnen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.

 

§ 43

Berufungsverfahren

(1) Wird eine Stelle für einen Professor oder eine Professorin frei, so prüft der Senat, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. Der Fachbereichsrat ist vorher zu hören.

(2) Die Stellen für Professoren und Professorinnen sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.

(3) Die Professoren und Professorinnen werden auf Vorschlag der Hochschule vom Ministerium berufen. Bei der Berufung von Professoren und Professorinnen können die Mitglieder der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

(4)Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages wird durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches, in dem die Stelle zu besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. Ihr sollen angehören

  1. der Sprecher oder die Sprecherin des Fachbereiches oder ein anderer Professor oder eine andere Professorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
  3. mindestens ein weiterer Professor oder eine weitere Professorin aus einer anderen Hochschule,
  4. zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nach § 40 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6,
  5. zwei Studierende,

6.und die Gleichstellungsbeauftragte nach § 84 Abs. 4.

Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder sollen Frauen sein; eine davon soll Professorin sein. Der Berufungskommission können unter Nummer 2 und 3 im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen angehören, es sei denn, es handelt sich um die Besetzung des eigenen Lehrstuhls.

(5) Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen in begründeter Reihenfolge enthalten soll. Dem Berufungsvorschlag sind für die darin aufgenommenen Kandidaten jeweils zwei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissenschaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen beizufügen, von denen in der Regel eine Person der Hochschule nicht angehören soll. Die Gutachten sollen den besonderen Bedürfnissen der Lehre Rechnung tragen. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 soll eines dieser Gutachten vergleichend sein. Die Mitglieder der Berufungskommission können dem Berufungsvorschlag ein Sondervotum anfügen. Weicht das Votum der Gleichstellungsbeauftragten von der Entscheidung der Berufungskommission ab, kann sie dem Berufungsvorschlag ihre Stellungnahme beifügen. Sofern dies wegen einer zu großen Zahl von Bewerberinnen nicht möglich ist, sollen Frauen zumindest in der Anzahl zum Probevortrag eingeladen werden, die ihrem Anteil an der Zahl der Bewerbungen entspricht. Der Fachbereichsrat beschließt über den Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich des Klinikums im Benehmen mit dem Vorstand des Klinikums, und leitet ihn dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Senats zu.

(6) Der Senat kann bestimmen, daß der Berufungskommission ein vom Senat zu bestimmender Senatsberichterstatter oder eine Senatsberichterstatterin mit beratender Stimme angehört.

(7) Lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ab oder nehmen sie ihn innerhalb einer vom Ministerium bestimmten Frist nicht an oder bestehen begründete Bedenken gegen die Erteilung des Rufes an die Vorgeschlagenen, so ist die Hochschule zu einem neuen Vorschlag aufzufordern.

(8) Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule von sich aus eine geeignete Persönlichkeit berufen, wenn nicht

  1. innerhalb von acht Monaten nach der Errichtung der Planstelle,
  2. innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung, eine neue Liste einzureichen,
  3. bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens der Planstelle wegen Erreichung der Altersgrenze der Person, die die Stelle inne hat oder
  4. innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden der Stelle aus sonstigen Gründen ein Berufungsvorschlag vorliegt. Das Ministerium soll sich zur Vorbereitung seiner Entscheidung die eingereichten Bewerbungsunterlagen vorlegen lassen.

(9) Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist ausnahmsweise zulässig. Beabsichtigt das Ministerium, abgesehen von dem Fall des Absatzes 7, eine nicht vorgeschlagene Person zu berufen, so ist der Hochschule vor der Berufung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

(10) Die Hochschule darf Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Zusagen sind zeitlich befristet und stehen unter dem Vorbehalt, daß die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Hochschule nicht für andere Aufgaben benötigt werden.

 

§ 44

Gemeinsame Berufungen

Zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs können diese die Durchführung von gemeinsamen Berufungsverfahren vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. In der Vereinbarung kann insbesondere geregelt werden, daß der Berufungsvorschlag weniger als drei Namen enthält und daß die Berufungskommission abweichend von § 43 Abs. 4 Satz 2 zusammengesetzt wird. Die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen in der Berufungskommission soll sich aus habilitierten Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung und Professoren undProfessorinnen der Hochschule zusammensetzen, die gemeinsam über die Mehrheit der Sitze verfügen müssen. Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung hinzutreten.

 

§ 45

Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen

(1) Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt. Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von bis zu fünf Jahren begründet werden. Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist einmal zulässig. Für Professoren und Professorinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Für Professoren und Professorinnen ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule ohne den Zusatz "außer Dienst" (a.D.) geführt werden; sie kann auf Vorschlag der Hochschule durch das Ministerium bei Unwürdigkeit entzogen werden.

(3) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor oder die Professorin die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, daß gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.

(4) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann insbesondere dann begründet werden, wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist. Professoren und Professorinnen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professoren oder Professorinnen als Berufsbezeichnung führen.

(5) Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule sind den Professoren und Professorinnen im Ruhestand nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen.

 

§ 46

Freistellung

(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben können Professoren und Professorinnen nach Anhörung des Fachbereichs unter Fortzahlung ihrer Bezüge für ein Semester von der Verpflichtung zur Lehre und der Mitwirkung an Prüfungen freigestellt werden, wenn

  1. durch eine Befreiung die vollständige und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen nicht beeinträchtigt wird, insbesondere im normalen Lehrveranstaltungszyklus keine Unterbrechungen eintreten,
  2. die Betreuung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, insbesondere von Doktoranden, Doktorandinnen, Diplomanden und Diplomandinnen, sichergestellt ist und
  3. sie seit der letzten Befreiung wenigstens vier Jahre als Professor oder Professorin gelehrt haben.

(2) Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Dauer eines Semesters für eine ihrer Fortbildung dienliche praxisbezogene Tätigkeit freigestellt werden, wenn ein Fach infolge des Fortschritts der Wissenschaft und der Entwicklung der Berufspraxis einem raschen inhaltlichen Wandel unterliegt.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei überdurchschnittlichen Lehrleistungen, kann ein Professor oder eine Professorin unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 über ein Semester hinaus befreit werden oder eine Befreiung abweichend von der in Absatz 1 Nr. 3 bestimmten Frist erfolgen.

(4) Professoren und Professorinnen, die in der Ausbildung für Lehrer und Lehrerinnen tätig sind und die Befähigung für ein Lehramt besitzen, können für die Dauer eines Schulhalbjahres oder Schuljahres für eine Tätigkeit in der Schule von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und der Teilnahme an Prüfungen unter Belassung ihrer Bezüge ganz oder teilweise befreit werden. Die Absätze 1 und 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Person bei einer Befreiung für ein Schuljahr seit der letzten Befreiung zur Förderung dienstlicher Forschungstätigkeit oder für eine Tätigkeit in der Schule wenigstens sieben Jahre an einer Hochschule als Professor oder Professorin gelehrt haben muß.

(5) Über die Freistellung entscheidet das Ministerium im Einvernehmen mit der Hochschule. Das Nähere regelt die Grundordnung.

 

§ 47

Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen

(1) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sind Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die selbständig Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre entsprechend der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wahrnehmen. § 41 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 42 gelten entsprechend.

(2) Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen werden auf Vorschlag des Fachbereichs für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten oder Beamtinnen auf Zeit ernannt. Im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert werden. § 48 Abs. 4 Satz 4 und 5, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberassistentin, Oberingenieur oder Oberingenieurin im Sinne dieses Gesetzes vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten oder der Hochschuldozentin um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.

(3) Der Hochschuldozent oder die Hochschuldozentin kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Beamten oder zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt werden.

 

§ 48

Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen

(1) Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen verbinden Dienstleistungen in Lehre und Forschung mit ihrer eigenen weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung. Entsprechend ihrem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihnen ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleitungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(2) Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen, die einem Professor oder einer Professorin zugeordnet sind, nehmen die Aufgaben unter deren fachlicher Verantwortung wahr. Die eigene wissenschaftliche Tätigkeit umfaßt mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und ist so zu fördern, daß die Leistung nach Abs. 1 Satz 2 unmittelbar nach Übernahme der Beschäftigung begonnen und möglichst ohne Verlängerung des Dienstverhältnisses abgeschlossen werden kann.

(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftliche Assistentin ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Abschluß des wissenschaftlichen Studiums, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.

(4) Der wissenschaftliche Assistent oder die Assistentin wird für die Dauer von drei Jahren zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis soll mit Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben wurde oder zu erwarten ist, daß sie in dieser Zeit erworben wird. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 55 Abs. 4 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Assistent oder Assistentin. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Assistenten und Assistentinnen entsprechend.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Assistenten und Assistentinnen die Vorschriften für Beamte oder Beamtinnen auf Lebenszeit entsprechend.

(7) Für die Assistenten und Assistentinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 4 entsprechend.

 

§ 49

Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen

(1) Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 48 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Für Oberassistenten und Oberassistentinnen im Bereich der Medizin gilt auch § 48 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

1.für die Oberassistenten und Oberassistentinnen die Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistung,

2.im künstlerischen Bereich ein qualifizierter Abschluß eines künstlerischen Studiums und außerordentliche Leistungen in der Praxis, die während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit auch außerhalb des Hochschulbereiches erbracht worden sein sollen,

3.für die Oberingenieure oder Oberingenieurinnen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung und ferner der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs.

(3) Oberassistenten und Oberassistentinnen werden für die Dauer von vier Jahren, Oberingenieure und Oberingenieurinnen für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten oder Beamtinnen auf Zeit ernannt. Für Oberassistenten und Oberassistentinnen im Bereich der Medizin beträgt die Dauer des Dienstverhältnisses sechs Jahre. Haben diese Personen ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent oder wissenschaftliche Assistentin vor Ablauf der in § 48 Abs. 4 Satz 1 bis 3 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses als Oberassistent, Oberassistentin, Oberingenieuroder Oberingenieurin entsprechend länger zu bemessen. § 48 Abs. 4 Satz 4 und 5, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

 

§ 50

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten, Beamtinnen und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zählen die Personen nicht, die nach dem Anstellungsvertrag ausdrücklich als wissenschaftliche Hilfskraft angestellt sind.

(2) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im befristeten Arbeitsverhältnis kann bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zur Vorbereitung einer Promotion gewährt werden, wenn das Arbeitsverhältnis auch eine weitere Qualifizierung ermöglichen soll; im übrigen ist außerhalb der Arbeitszeit unter Verwendung der Arbeitsergebnisse aus wissenschaftlicher Dienstleistung Gelegenheit zur selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit zu geben.

(3) Werden Beamte und Beamtinnen des höheren Dienstes oder Richter und Richterinnen an die Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen abgeordnet, so soll die Abordnung in der Regel vier Jahre nicht überschreiten; für vergleichbare Angestellte gilt dies entsprechend.

(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(5) Vorgesetzter oder Vorgesetzte der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist der Leiter oder die Leiterin der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einem Fachbereich der Sprecher oder die Sprecherin. Soweit der wissenschaftliche Mitarbeiter oder die wissenschaftliche Mitarbeiterin dem Aufgabenbereich eines Professors oder einer Professorin zugewiesen ist, ist dieser oder diese weisungsbefugt. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend.

(7) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professor, Professorin, Hochschuldozent oder Hochschuldozentin sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleichgestellt. Soweit heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.

(8) Für die Befristung von Arbeitsverträgen gelten die §§ 57 a bis 57 f des Hochschulrahmengesetzes.

(9) Grundsätzlich sind Daueraufgaben von unbefristet beschäftigtem Personal wahrzunehmen, während der Erwerb weiterer Qualifikationen in befristeten Beschäftigungsverhältnissen erfolgt.

 

§ 51

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

(2) Zu den Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben zählt mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Als Lektor oder Lektorin soll eingestellt werden, wer promoviert ist und sich in der Aus- und Weiterbildung besonders bewährt hat. Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an der Kunsthochschule sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung.

 

§ 52

Lehrverpflichtungen

Das Ministerium wird ermächtigt, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal der Hochschulen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei sind die unterschiedlichen Dienstaufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Studienganges, die in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden, werden bei der Lehrverpflichtung in der Vorlesungszeit berücksichtigt.

 

§ 53

Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

(1) Wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschule außerhalb des Hauptamtes oder Hauptberufes bedürfen keiner Genehmigung, soweit sie unentgeltlich ausgeübt werden. Entgeltliche Nebentätigkeiten dürfen nur im Einvernehmen mit der Leitung der Hochschule durchgeführt werden. Die Ausübung des Hauptamtes oder Hauptberufes darf durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bei Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Materialien ist ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu zahlen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, die näheren Regelungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.

 

§ 54

Weiterbildung des Personals

(1) Die Hochschulen fördern im Zusammenwirken mit dem Ministerium die Weiterbildung ihres Personals mit dem Ziel, eine bestmögliche Entfaltung der individuellen Fähigkeiten herbeizuführen und eine wettbewerbsfähige Teilhabe der Hochschule und ihrer wissenschaftlichen Einrichtungen an den wissenschaftlichen Entwicklungen entsprechend den heutigen Anforderungen zu erreichen. Hierbei sind auch berufliche Wiedereingliederungsbelange zu berücksichtigen.

(2) Zur Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele sollen die Hochschulen insbesondere Partnerschaftsverträge mit anderen Hochschulen und anderen Einrichtungen abschließen, die einen gegenseitigen Personalaustausch ermöglichen. Insbesondere soll Nachwuchswissenschaftlern, Nachwuchswissenschaftlerinnen, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Möglichkeit gegeben werden, für mindestens ein Jahr außerhalb der eigenen Hochschule fachlich einschlägig tätig zu werden.

 

§ 55

Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

(1) Auf beamtete Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Assistentinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen finden die für Beamte und Beamtinnen allgemein geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Assistentinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 72 a und 79 a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt sind auf Professoren und Professorinnen nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Professoren oder Professorinnen, so kann die Arbeitszeit nach § 72 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt geregelt werden. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(3) Beamtete Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors, der Professorin, des Hochschuldozenten oder der Hochschuldozentin zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der diese tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der diese tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; diese Personen sind vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung dieser Personen auf eine Anhörung. Ein Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist ausgeschlossen.

(4) Soweit Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Assistentinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten oder der Beamtin in dem Umfang zu verlängern, in dem diese nach dem Beamtengesetz Sachsen-Anhalt oder nach Landesrecht zur Ausübung eines mit seinem oder ihrem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden sind; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch soweit zutreffend für Personen in Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für Zeiten eines Erziehungsurlaubs im Sinne von § 79 a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt, für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung 25. April 1997 (BGBl. I S. 986) in Verbindung mit Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und § 1 des Verfassungsgesetzes vom 20. September 1990 (GBl. I S. 1627), soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit des Beamten oder der Beamtin aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung nach den Sätzen 1 bis 3 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Ab 300 Schwerbehinderte wird eine Vertrauensfrau oder ein Vertrauensmann in Umsetzung des § 26 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes in vollem Umfang freigestellt. Bei weniger zu betreuenden Schwerbehinderten erfolgt eine entsprechend reduzierte teilweise Freistellung.

(6) Für Beamte und Beamtinnen die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 3 Abs. 5 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, daß dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Das gleiche gilt für Heilkuren. Innerhalb dieses Zeitraumes bestimmen Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Aufgaben, zu welchen Zeiten sie den ihnen zustehenden Urlaub nehmen. Das Ministerium regelt die Voraussetzungen und die Dauer des Urlaubs in anderen Fällen. Hierbei soll ferner bestimmt werden, in welchen Fällen die Dienstbezüge weiter zu zahlen sind. Dabei soll, soweit die Bedürfnisse der Hochschulen das zulassen, die langfristige Beurlaubung an ausländische Hochschulen und der Wechsel zwischen Tätigkeiten an der Hochschule und außerhalb der Hochschule gefördert werden.

(8) Soweit für Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 4 und 6 außer in den in § 72 a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

(9) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden.

 

§ 56

Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und Honorardozentinnen

(1) Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sind in der Praxis tätige Fachleute, die an einer Hochschule nebenberuflich ausgewählte Lehraufgaben übernehmen. Sie stehen nicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule.

(2) Für die Bestellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen und Verfahren wie für die Berufung der hauptberuflich tätigen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin darf nicht bestellt werden, wer an der betreffenden Hochschule hauptberuflich tätig ist. Über die Bestellung wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nähere regelt die Grundordnung der Hochschule.

(3) Die Eigenschaft als Honorarprofessor oder Honorarprofessorin erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Ministerium,
  2. durch eine Einweisung in eine Planstelle derselben Hochschule als Professor oder Professorin,
  3. durch die Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten oder einer Beamtin den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte.

(4) Die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann widerrufen werden,

  1. wenn aus Gründen, die diese Person zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, sie hat das 62. Lebensjahr schon vollendet,
  2. wenn eine Handlung begangen wurde, die bei einem Beamten oder einer Beamtin eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann,
  3. wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten oder einer Beamtin die Rücknahme der Ernennung zur Folge hätte.

(5) Mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin beziehungsweise Honorardozenten oder Honorardozentin ist die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessor, Honorarprofessorin" oder "Honorardozent, Honorardozentin" verbunden.

(6) Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen anderer Träger arbeitsteilig oder ergänzend mit einer Hochschule zusammen, so kann nach Maßgabe der Grundordnung den dort leitenden Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin für die Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin übertragen werden mit der Ausnahme des Rechts der Bekleidung eines Amtes als Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin.

(7) Die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin erfolgt auf Vorschlag der Hochschule durch das Ministerium.

(8) Mit dem Erlöschen oder dem Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessor, Honorarprofessorin".

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für Honorardozenten und Honorardozentinnen.

 

§ 57

Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen

(1) Privatdozenten oder Privatdozentinnen haben die Befugnis zur selbständigen Lehre für ein bestimmtes Fach an der Universität, an der sie habilitiert worden sind. Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität sind Privatdozenten und Privatdozentinnen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen. Die Tätigkeit von Privatdozenten und Privatdozentinnen kann nur versagt werden, wenn durch sie ein ordnungsgemäßer Lehr- und Forschungsbetrieb im Fachbereich erheblich erschwert würde.

(2) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent"bzw. „Privatdozentin" erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rektor oder der Rektorin,
  2. durch Ernennung zum Professor oder zur Professorin an einer anderen Hochschule,
  3. durch Bestellung zum Privatdozenten oder zur Privatdozentin oder durch Verleihung einer entsprechenden Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule,
  4. durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten oder einer Beamtin den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte.

Sie ruht, solange ein Privatdozent oder eine Privatdozentin als Professor oder Professorin an der eigenen Universität beschäftigt wird.

(3) Das Ministerium kann auf Antrag der Universität einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin nach in der Regel sechsjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor, außerplanmäßige Professorin" verleihen. Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die diese Person zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehre und Forschungstätigkeit ausgeübt wurden, es sei denn, sie hat das 62. Lebensjahr vollendet.

 

§ 58

Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen

(1) Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind in- oder ausländische Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, Künstler oder Künstlerinnen, die auf Vorschlag des Fachbereiches vom Senat der Hochschule bis zu zwei Jahren für eine Tätigkeit in Lehre und Forschung bestellt werden. § 53 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Die Titelführung „Gastprofessor" bzw. „Gastprofessorin" ist an die Dauer der Gastlehrtätigkeit gebunden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gastdozenten und Gastdozentinnen, die Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Qualifikation von Professoren oder Professorinnen erfordern.

 

§ 59

Lehrbeauftragte

Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. An einer Kunsthochschule können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 53 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend. Die Vergütung eines Lehrauftrags ist unzulässig, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn Lehrbeauftragte hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig sind und die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird.

 

§ 60

Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte

(1) Zur Unterstützung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, der Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Gastprofessoren, Gastprofessorinnen und Lehrbeauftragten bei ihren Aufgaben in Forschung und Lehre können wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte bestellt und zugeordnet werden. Ihnen kann auch die Aufgabe übertragen werden, im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen. Die Tätigkeit der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte steht unter der fachlichen Verantwortung des Mitglieds der Hochschule, dem sie zugeordnet sind. Der Vorschlag zur Einstellung erfolgt durch den Sprecher oder die Sprecherin des Fachbereichs im Einvernehmen mit dem Mitglied, dem Leiter oder der Leiterin der Hochschuleinrichtung, dem die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte zugeordnet werden sollen. § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 53 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend. Zur Dienstaufgabe der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte gehört es nicht, sich auf eine Prüfung vorzubereiten.

(2) Der Umfang der Inanspruchnahme der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte darf die Hälfte der Arbeitszeit eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin nicht erreichen. Voraussetzung für die Bestellung als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft ist in der Regel die erfolgreich abgelegte Zwischen- oder Vorprüfung. Nach Abschluß des Studiums dürfen wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte höchstens vier Jahre an der Hochschule beschäftigt werden.

 

§ 61

Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Die Aufgaben der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umfassen die Unterstützung des wissenschaftlichen Personals bei der Lösung von Aufgaben der Lehre und Forschung und die Unterstützung des ärztlichen Personals sowie Tätigkeiten zur Organisation, Koordinierung, Abrechnung und Verwaltung.

 

§ 62

Unfallfürsorge

Erleiden nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch tätige Personen in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Das Ministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.

 

Abschnitt 7

Selbstverwaltung und Staatsverwaltung

 

§ 63

Rechtsstellung der Hochschule

(1) Die Hochschule ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen. Die Grundordnungen werden nach ihrer Genehmigung vom Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

(3) Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.

 

§ 64

Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).

(2) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule gehören die unmittelbar mit den Aufgaben nach §§ 3 bis 5 zusammenhängenden Angelegenheiten, insbesondere

  1. die Planung, Organisation und Durchführung der Lehre,
  2. die Planung und Koordination der Forschung, insbesondere in Forschungsschwerpunkten,
  3. die Immatrikulation und die Exmatrikulation,
  4. die Hochschulprüfungen und die Verleihung von akademischen Graden,
  5. die Verleihung von Auszeichnungen,
  6. die Förderung und Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  7. die Mitwirkung bei Berufungen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen,
  8. die Mitwirkung bei der Einstellung des wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Personals,
  9. die Unterrichtung der Öffentlichkeit,
  10. die Entwicklungsplanung der Hochschule,
  11. die Mitwirkung an der Haushaltsplanung,
  12. die Regelung der sich aus der Zugehörigkeit zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,
  13. der Erwerb und die Verwaltung des eigenen Vermögens.

(3) Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes der Genehmigung durch das Ministerium unterliegen. Die Genehmigung einer Ordnung ist zu versagen, wenn die Ordnung gegen das Recht verstößt. Sie kann versagt werden, wenn die Ordnung

  1. die Hochschulplanung gefährdet,
  2. die Erfüllung der gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet oder ländergemeinsame Empfehlungen nicht berücksichtigt,
  3. die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studien- und Lehrbedingungen derart beeinträchtigt, daß erhebliche Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewerber, Studienbewerberinnen und Studierenden oder die überregionale berufliche Anerkennung der Studienabschlüsse zu befürchten sind.

 

§ 65

Auftragsangelegenheiten

Staatliche Angelegenheiten der Hochschule sind

  1. Personalverwaltung,
  2. Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftsverwaltung,
  3. Krankenhausversorgung und besonders übertragene Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,
  4. andere Verwaltungsaufgaben, die durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes übertragen werden,
  5. Zulassung zum Studium und Vergabe des Studienplatzes,
  6. Ermittlung der Ausbildungskapazität und Festsetzung von Zulassungszahlen,
  7. Studienförderung,
  8. Mitwirkung bei der Durchführung von staatlichen Prüfungen,
  9. Aufgaben der Bibliotheken der Hochschulen, die über die bibliothekarische Versorgung der Hochschule hinausgehen, sowie die Datenverarbeitung, die Katalogisierung und die Fernleihe,
  10. Hochschulstatistik und Datenschutz,
  11. Festlegung des Beginns und des Endes der Vorlesungszeiten,
  12. Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens einschließlich der Grundstücks- und Gebäudeverwaltung,
  13. Bauangelegenheiten.

 

§ 66

Aufsicht

(1) Das Ministerium übt die Rechtsaufsicht aus. Es kann Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschule, die gegen das Recht verstoßen, beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Ministerium gesetzten Frist, kann dieses die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlußunfähig sind.

(2) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3) Das Ministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen.

 

Abschnitt 8

Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung

 

§ 67

Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung das hauptamtlich oder hauptberuflich an der Hochschule tätige Personal und die Studierenden.

(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Senats der Hochschule hauptberuflich tätig sind.

(3) Angehörige der Hochschule sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal und die im Ruhestand befindlichen Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen.

(4) Die Grundordnung kann bestimmen, daß einzelne Angehörige wissenschaftlicher Einrichtungen, die auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen mit der Hochschule in Forschung und Lehre zusammenwirken, Mitgliedern der Hochschule gleichgestellt werden.

(5) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,

  1. die ihnen übertragenen fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,
  2. sich so zu verhalten, daß die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,
  3. an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen.

Satz 1 Nrn. 1 und 2 gilt auch für Angehörige der Hochschule.

 

§ 68

Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht der Mitglieder; an der Selbstverwaltung sind Frauen und Männer angemessen zu beteiligen. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Bei der Behandlung von Personalangelegenheiten, die der Mitbestimmung der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt unterliegen, wirken Mitglieder eines Gremiums, die Aufgaben der wahrnehmen, nicht stimmberechtigt mit.

(4) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

 

§ 69

Bildung von Mitgliedergruppen

Für die Vertretung in Gremien bilden je eine Gruppe

  1. die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen),
  2. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6,
  3. die Studierenden,
  4. die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 61.

 

§ 70

Mitwirkung

(1) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien der Hochschule ergeben sich aus der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Die Gremien der Hochschulen müssen Vertreter und Vertreterinnen aller Mitgliedergruppen nach Maßgabe von § 69 umfassen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen muß in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre, der Berufung von Professoren oder Professorinnen und der Ernennung von Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen.

(3) An Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professoren und Professorinnen unmittelbar betreffen, wirken, sofern sie dem Gremium angehören, die Mitglieder des Rektorats und die Vertreter oder Vertreterinnen der Gruppen gemäß § 69 Nrn. 1 bis 3 stimmberechtigt mit. Dem Gremium angehörende sonstige hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen. Entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben. Soweit Mitglieder eines Gremiums kein Stimmrecht haben, wirken sie beratend mit.

(4) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Berufung von Professoren und Professorinnen unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren oder Professorinnen. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren oder Professorinnen. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. Die Mitglieder haben das Recht des Sondervotums. Professoren und Professorinnen, die nach § 88 Abs. 4 berechtigt sind, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der Mehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem Gremium angehörend, soweit sie an den Entscheidungen mitgewirkt haben.

(5) Stellvertretende Mitglieder nehmen an den Gremienberatungen stimmberechtigt teil, wenn das gewählte Mitglied verhindert ist.

 

§ 71

Wahlen

(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Konzil, im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen, getrennt und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe die Mehrheitswahl angemessen ist. Die Wahlordnung regelt die Stellvertretung.

(2) Bei den Wahlen zum Konzil, zum Senat und zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(3) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und an einem Fachbereich ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einem Fachbereich angehört, hat eine Erklärung abzugeben, für welche Gruppe oder in welchem Fachbereich es sein Wahlrecht ausüben will.

(4) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.

(5) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefaßten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.

(6) Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung der Wahlen, insbesondere über

  1. den Zeitpunkt, der für die Feststellung des aktiven und passiven Wahlrechts maßgeblich ist,
  2. die Vorbereitung der Wahl und die Wahlorgane,
  3. die Abstimmung,
  4. die Ermittlung, Feststellung und Bekanntmachung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses,
  5. die Wahlprüfung und
  6. Wiederholungswahlen,

durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

§ 72

Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

Gremien sind beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zu Grundsatz- und Personalangelegenheiten dürfen nur behandelt werden, wenn die wesentlichen Elemente eines Antrages zur Beschlußfassung rechtzeitig mit der Einladung bekanntgegeben werden. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums.

 

§ 73

Öffentlichkeit, Verschwiegenheit

(1) Das Konzil tagt in öffentlicher Sitzung.

(2) Der Senat tagt hochschulöffentlich. Die Fachbereichsräte tagen fachbereichsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Gremienmitglieder ausgeschlossen werden.

(3) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Beschlüsse über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(4) Die an einer Sitzung eines Gremiums Beteiligten sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem Gremium zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit Personal- oder Prüfungsangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen worden ist.

(5) Über die wesentlichen Beratungsgegenstände und Ergebnisse der Sitzungen des Senats und der Fachbereichsräte ist hochschulöffentlich zu berichten.

 

§ 74

Studentenschaft

(1) Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. Studierende können ihren Austritt aus der Studentenschaft frühestens nach Ablauf eines Jahres erklären. Ein Wiedereintritt ist möglich. Der Austritt aus der Studentenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären.

(2) Die Studentenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Die Aufgaben der Studentenschaft sind:

  1. die Vertretung der Gesamtheit der Mitglieder,
  2. die Förderung der politischen Bildung der Studierenden,
  3. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen und sozialen Belange der Studierenden einschließlich der sozialen Selbsthilfe,
  4. die Förderung kultureller und sportlicher Aktivitäten und
  5. die Pflege der überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen.

(3) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und die Fachschaftsräte. Der Studentenrat wählt aus seiner Mitte Sprecher oder Sprecherinnen, die einzelne Aufgaben wahrnehmen, insbesondere für Finanzen. Für die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft gilt § 71 entsprechend. Die Wahlen sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchgeführt werden.

(4) Die Studentenschaft gibt sich eine Satzung. Die Satzung wird vom Studentenrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über:

  1. die Zusammensetzung, die Wahl, die Befugnisse und die Beschlußfassung der Organe der Studentenschaft,
  2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Bekanntgabe der Beschlüsse,
  3. die Gliederung in Fachschaften, die auch fachübergreifend gebildet werden können,
  4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes und
  5. die Finanz- und Beitragsordnung der Studentenschaft.

Die Satzung ist hochschulintern zu veröffentlichen.

(5) Die Studentenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studentenrat beschlossenen Beitragsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge enthalten muß. Die Beiträge sind für alle Studierenden einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen. Die Beiträge werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse kostenfrei eingezogen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. Nach Maßgabe der §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt und der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt an das Pflege-Versicherungsgesetz vom 15. Dezember 1994 (GVBl. LSA S. 1042), gibt sich die Studentenschaft eine Finanzordnung. In der Finanzordnung sind die Aufstellung und Ausführung des Haushaltplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung zu regeln. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt. Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet nur deren Vermögen. Die Hochschule unterstützt die Studentenschaft bei der räumlichen und materiellen Ausstattung. Das Land weist nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes den Studentenschaften jährlich einen Betrag als Grundfinanzierung zu.

(6) Die Studentenräte der Hochschulen können eine Konferenz der Studentenräte bilden. Zur Vertretung der Angelegenheiten der Konferenz der Studentenräte wählt diese einen Sprecherrat.

 

Abschnitt 9

Zentrale Organe der Hochschule

 

§ 75

Zentrale Organe

Zentrale Organe der Hochschule sind

  1. das Konzil,
  2. der Senat,
  3. das Rektorat.

 

§ 76

Das Konzil

(1) Aufgaben des Konzils sind

  1. die Wahl des Rektors oder der Rektorin und der Prorektoren oder der Prorektorinnen,
  2. die Beschlußfassung über die Grundordnung der Hochschule,
  3. die Erörterung von hochschulpolitischen Grundsatzfragen,
  4. die Erörterung über die langfristige Entwicklungskonzeption der Hochschule,
  5. die Stellungnahme zur Leistungsentwicklung der Hochschule und zu ihren Kooperationsbeziehungen,
  6. die Beratung des Rechenschaftsberichtes des Rektors oder der Rektorin,
  7. die Erörterung der Angelegenheiten, die der Senat zuweist.

(2) Dem Konzil gehören an:

1.Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 69 Nr. 1,

2.Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 69 Nr. 2,

3.Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 69 Nr. 3,

4.Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 69 Nr. 4 und

5.die Gleichstellungsbeauftragte im Sinne von § 83 Abs. 2.

Die Mitglieder des Konzils nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gehören dem Konzil im Verhältnis 6:2:2:1 der Sitze und der Stimmen mit der Maßgabe an, daß die Mitglieder des Konzils nach Satz 1 Nr. 1 über einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder des Konzils nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 verfügen.

(3) Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nur über einen Sitz und eine Stimme mehr als die Hälfte der Mitglieder des Konzils verfügen darf. Die Mitglieder des Konzils werden von den Mitgliedern der Hochschule gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder regelt die Grundordnung.

(4) Das Konzil tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Es muß einberufen werden, wenn es vom Rektor oder der Rektorin, dem Senat oder von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Das Konzil bildet einen Sitzungsvorstand, in dem jede in das Konzil gewählte Gruppe vertreten ist. Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

 

§ 77

Senat

(1) Dem Senat gehören an

1.die Mitglieder des Rektorats mit dem Rektor als Vorsitzendemoder der Rektorin als Vorsitzender mit Stimmrecht und den Prorektoren oder den Prorektorinnen, sofern sie nicht nach Nummer 2 gewählt wurden, und dem Kanzler oder der Kanzlerin als beratenden Mitgliedern,

2.auf Grund von Wahlen die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppen nach § 69 Nrn. 1 bis 4 im Verhältnis 6:2:2:1 der Sitze und der Stimmen mit der Maßgabe, daß die Mitglieder des Senats nach § 69 über einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder des Senats nach § 69 Nrn. 2 bis 4 sowie nach Nr. 3 dieses Absatzes verfügen,

3.der Vertreter oder die Vertreterin des Studentenrats mit Stimmrecht und

4.die Gleichstellungsbeauftragte im Sinne von § 83 Abs. 2.

(2) Der Senat entscheidet über alle Angelegenheiten der Hochschule, soweit sie nicht durch Gesetz einem anderen Organ, den Fachbereichen oder den Hochschuleinrichtungen übertragen sind.

(3) Der Senat hat insbesondere

  1. über den Vorschlag für die Wahl des Rektors oder der Rektorin und der Prorektoren oder der Prorektorinnen zu entscheiden,
  2. in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und die Bildung von Forschungsschwerpunkten sowie über die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, zu entscheiden,
  3. über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professoren und Professorinnen, die Ernennung von Hochschuldozentenund Hochschuldozentinnen, die Bestellung von Honorarprofessoren,Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und Honorardozentinnen und die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor" oder „außerplanmäßige Professorin" zu beschließen,
  4. über den Hochschulentwicklungsplan zu beschließen,
  5. über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen und gemeinsamen Kommissionen zu beschließen,
  6. die Ordnungen für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen zu erlassen,
  7. über den Haushaltsvoranschlag zu beschließen,
  8. die der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel zu verteilen,
  9. über den Haushalt der Körperschaft zu beschließen,
  10. in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu beschließen,
  11. zu Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen Stellung zu nehmen und zu diesen Allgemeine Bestimmungen zu beschließen,
  12. im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zu beschließen,
  13. über die Verleihung der Würde eines Ehrensenatorsoder einer Ehrensenatorin zu beschließen und
  14. Maßnahmen zur Förderung von Frauen zu beschließen mit der Zielvorgabe, den Anteil der Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen.

(4) Die Sprecher oder Sprecherinnen der Fachbereiche nehmen an den Sitzungen des Senates mit beratender Stimme teil.

(5) Als Vorsitzender oder Vorsitzende kann der Rektor oder die Rektorin von einem Prorektor oder einer Prorektorin vertreten werden.

(6) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahren.

 

§ 78

Kommissionen des Senats

(1) Der Rektor oder die Rektorin und der Senat können ständige und zeitweilige Kommissionen bilden. Entsprechend der Aufgabenstellung bestehen die Kommissionen aus Mitgliedern des Senats und weiteren Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule unter Einbeziehung aller Mitgliedergruppen nach § 69 Die stimmberechtigten Mitglieder beschließender Kommissionen müssen Mitglieder des Senats sein; die Professoren und Professorinnen haben die Mehrheit. Die Kommissionen werden von einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden geleitet.

(2) Als ständige Kommissionen der Hochschule sollen insbesondere gebildet werden

  1. die Planungskommission,
  2. die Haushaltskommission,
  3. die Forschungskommission,
  4. die Kommission für Studium und Lehre.

(3) An jeder Universität bildet die Kommission für Studium und Lehre eine ständige Unterkommission Lehrerbildung. In ihr wirken je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums und des Landesprüfungsamtes für Lehrämter mit beratender Stimme mit.

 

§ 79

Rektorat

(1) Hochschulen werden durch ein Rektorat geleitet. Dem Rektorat gehören an

  1. der Rektor als Vorsitzender oder die Rektorin als Vorsitzende,
  2. nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Prorektoren oder Prorektorinnen,

3.der Kanzler oder die Kanzlerin.

Das Rektorat gibt sich eine Geschäftsordnung. Dabei ist vorzusehen, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag gibt. Unberührt davon ist das Widerspruchsrecht des Kanzlersoder der Kanzlerin in der Eigenschaft als Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt. Die Amtszeit des Rektors oder der Rektorin und der Prorektoren oder der Prorektorinnen sowie die Möglichkeit der Wiederwahl wird in der Grundordnung festgelegt. Diese dauert mindestens zwei, höchstens vier Jahre.

(2) Auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin legt das Rektorat für seine Mitglieder bestimmte Geschäftsbereiche fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen. Das Rektorat legt fest, wie sich der Rektor oder die Rektorin und die Prorektoren oder Prorektorinnen in ihrem Geschäftsbereich und als Mitglieder kraft Amtes in den Organen gegenseitig vertreten.

(3) Die Mitglieder des Rektorats sind berechtigt, an den Sitzungen aller Organe teilzunehmen.

 

§ 80

Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin

(1) Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Er oder sie sorgt für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Senats. Er oder sie übt das Hausrecht aus und ist für die Wahrung der Ordnung an der Hochschule verantwortlich.

(2) Der Rektor oder die Rektorin fördert die Zusammenarbeit der Organe und Einrichtungen der Hochschule, der Lehrenden, der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Studierenden. Er oder sie informiert den Senat und die Sprecher oder Sprecherinnen der Fachbereiche über alle für die Leitung der Hochschule wichtigen Angelegenheiten. Der Rektoroder die Rektorin kann an den Sitzungen aller Gremien teilnehmen und hat das Recht, angehört zu werden. Der Rektor oder die Rektorin hat das Recht, von den Sprechern oder Sprecherinnen der Fachbereiche über jede Angelegenheit, die die Leitung der Hochschule oder die Rechtsaufsicht betreffen, unverzüglich Auskunft zu erhalten.

(3) Der Rektor oder die Rektorin kann in dringenden Fällen den unverzüglichen Zusammentritt eines Organs zur Beratung einer Angelegenheit verlangen. Kann eine solche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist der Rektor oder die Rektorin verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen und das zuständige Organ umgehend zu informieren.

(4) Hält der Rektor oder die Rektorin Maßnahmen und Entscheidungen von Organen, Gremien oder Amtsträgern oder Amtsträgerinnen für rechtswidrig, so hat er oder sie das Recht zur Beanstandung und zur Forderung, Abhilfe zu schaffen. Die Beanstandung setzt die Wirksamkeit von Beschlüssen oder anderen Maßnahmen aus. Wird die beanstandete Rechtsverletzung nicht behoben, so hat der Rektor oder die Rektorin unverzüglich das Ministerium zu unterrichten.

(5) Der Rektor oder die Rektorin berichtet jährlich dem Konzil Rechenschaft zur Entwicklung der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie über die Verwendung der Mittel und die Entwicklung der Personalstruktur.

(6) Der Rektor oder die Rektorin wird vom Konzil aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professoren und Professorinnen auf Grund eines Senatsvorschlages, der mindestens zwei Personen umfassen soll, gewählt. Der Rektor oder die Rektorin einer Hochschule kann während seiner oder ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der Hochschule und der Fachbereiche wahrnehmen. Die Grundordnung einer Hochschule kann eine hauptberufliche Leitung vorsehen. Die Amtszeit soll in diesem Fall auf vier Jahre festgelegt werden.

(7) An hauptberuflich geleiteten Hochschulen wird der Rektor oder die Rektorin für die Dauer der Amtszeit aus Antrag zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Wird ein Professor oder eine Professorin im Angestelltenverhältnis vorgeschlagen, so wird für die Dauer des Amtes als Rektor oder Rektorin ein besonderes Dienstverhältnis begründet. Wählbar ist nur, wer nicht vor Ende der Amtszeit die Altersgrenze erreicht. Eine Abwahl ist nur durch konstruktives Mißtrauensvotum möglich. Während der Amtszeit als Rektor oder Rektorin ruhen die Mitgliedschaftsrechte und die Pflichten aus dem Amt als Professor oder Professorin; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt bestehen. § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. Mit Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit oder mit der Beendigung seines oder ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professor oder Professorin ist der Rektor oder die Rektorin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(8) Die Prorektoren oder Prorektorinnen werden aus den der Hochschule angehörenden Professoren oder Professorinnen gewählt. Für die Wahl der Prorektoren oder Prorektorinnen hat der Rektor oder die Rektorin das Vorschlagsrecht gegenüber dem Senat. Die Amtszeit der Prorektoren oder Prorektorinnen endet in der Regel mit dem Amt des Rektors oder der Rektorin. Die Prorektoren oder Prorektorinnen können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der Fachbereiche wahrnehmen.

 

§ 81

Andere Formen der Hochschulleitung

(1) Die Grundordnung kann abweichend von §§ 79 und 80 vorsehen, daß die Hochschule durch

1.ein Präsidium,

2.einen Präsidenten oder eine Präsidentin oder

3.einen Rektor oder eine Rektorin geleitet

wird.

(2) Bei der Leitung der Hochschulen durch ein Präsidium, einen Präsidenten oder eine Präsidentin oder einen Rektor oder eine Rektorin gelten die §§ 79 und 80 entsprechend. Bei der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium, einen Präsidenten oder eine Präsidentin ist der Präsident oder die Präsidentin nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 Mitglied des Senats mit Stimmrecht. Die für den Rektor oder die Rektorin geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist der Präsident oder die Präsidentin kein Hochschullehrer oder keine Hochschullehrerin, so erhöht sich die Zahl der Gruppenmitglieder nach § 69 Nr. 1 um einen Sitz mit Stimmrecht.

(3) Die Amtszeit für das Präsidium, den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Rektor oder die Rektorin wird durch die Grundordnung festgelegt. Sie soll bei Rektorat und Präsidium vier Jahre nicht unterschreiten; bei der Leitung durch einen Rektor oder eine Rektorin oder einen Präsidenten oder eine Präsidentin beträgt sie bis zu acht Jahren.

(4) Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten läßt, daß er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Präsident oder die Präsidentin ist Beamter oder Beamtin auf Zeit. Ist der Präsident oder die Präsidentin Hochschullehrer oder Hochschullehrerin, kann er oder sie im Professorenverhältnis verbleiben.

 

§ 82

Kanzler oder Kanzlerin

(1) Der Kanzler oder die Kanzlerin führt die Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt und ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Rektors oder der Rektorin in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Zu diesem Geschäftsbereich gehört die Wirtschafts- und Personalverwaltung. Der Kanzler oder die Kanzlerin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des Verwaltungspersonals der Hochschule.

(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird auf Vorschlag des Senats vom Ministerium ernannt. Er oder sie soll eine in Wissenschaft oder Wirtschaft und in der Verwaltung erfahrene Persönlichkeit sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.

(3) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird zum Beamten oder zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt, wenn das Amt der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz, Landesbesoldungsordnung A zugeordnet ist.

(4) Eine Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit oder ein befristetes Angestelltenverhältnis für die Dauer von acht Jahren ist vorzusehen, wenn das Amt der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz, Landesbesoldungsordnung B, zugeordnet wurde. Die Wiederbestellung ist möglich. Nach Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit ist der Kanzler oder die Kanzlerin, falls er oder sie vorher im öffentlichen Dienst tätig war, auf seinen oder ihren Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er oder sie sie im Zeitpunkt der Ernennung zum Kanzler oder zur Kanzlerin hatte, in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann entsprechendes vereinbart werden.

 

§ 83

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und der Fachbereiche wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Angehörige der Hochschule hin. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung des Ziels, daß Frauen in angemessener Weise in den Organen und Gremien der Hochschule vertreten sind. Sie fördern die Einbeziehung von Themen der Frauenforschung in die wissenschaftliche Arbeit der Hochschulen. Die Gleichstellungsbeauftragten wirken in allen Angelegenheiten, die die weiblichen Hochschulangehörigen betreffen, insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen mit. Sie sind rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen; sie können Bewerbungsunterlagen einsehen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen sind ehrenamtlich tätig. Sie sind auf ihren Antrag teilweise, bei Hochschulen mit mehr als 1500 Personalstellen ganz, von ihren Dienstaufgaben freizustellen. Sie sollen dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal angehören. Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern der Hochschule für zwei Jahre gewählt. Sie nehmen auch die Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 15 des Frauenfördergesetzes wahr und arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche zusammen. Sie berichten jährlich hochschulöffentlich über den Stand ihrer Tätigkeit.

(3)Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen sind berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane beratend teilzunehmen. Sie können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Gleichstellungsbeauftragten einer Entscheidung eines Organs, die gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist, binnen zwei Wochen widersprechen. Das Organ der Hochschule kann seine Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben. Diese Entscheidung kann frühestens eine Woche nach der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Eine Entscheidung, die gegen die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden ist, darf von dem Organ der Hochschule erst ausgeführt werden, wenn

1.die Frist für den Widerspruch verstrichen ist, ohne daß die Gleichstellungsbeauftragten der Entscheidung widersprochen haben oder

2.das Organ der Hochschule die Entscheidung nach einem Widerspruch bestätigt, geändert oder aufgehoben hat.

Sätze 5 und 6 gelten nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten. Im Falle ihrer Verhinderung werden diese Rechte von ihren Vertreterinnen oder Vertretern wahrgenommen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern des Fachbereichs für zwei Jahre gewählt. Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl zum Fachbereichsrat durchgeführt werden. Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche nehmen an allen Sitzungen der Kollegialorgane des Fachbereichs, soweit sie ihnen nicht mit Sitz und Stimme angehören, beratend teil. Sie können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören. Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche sind den Unterlagen beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche können auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben teilweise freigestellt werden. Für die weiblichen Beschäftigten, die nicht einem Fachbereich der Hochschule als Mitglied zugeordnet sind, sind ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertretung zu wählen.

(5) Die gewählten Gleichstellungsbeauftragten bilden unter Vorsitz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule die Frauenkommission. Sie unterstützt die Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer Arbeit.

(6) Die Hochschule stattet die Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe der gesetzlichen Aufgaben personell und sächlich in angemessenem Umfang aus.

 

§ 84

Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte

Für behinderte Hochschulmitglieder ist vom Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte zu bestellen. Die Aufgaben umfassen die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen behinderter Mitglieder und Angehöriger der Hochschule, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. Behindertenbeauftragte sind berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane beratend teilzunehmen. Beauftragte für Behinderte haben das Recht zur notwendigen und sachdienlichen Information, zum Einbringen von Vorschlägen und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Behinderten in der Hochschule unmittelbar berühren.

 

§ 85

Kuratorium

(1) Das Konzil kann beschließen, daß zur Verbindung der Hochschule mit den regionalen Verwaltungsträgern und den Repräsentanten der Arbeits- und Berufswelt ein Kuratorium gebildet wird.

(2) Das Kuratorium dient der Erörterung der regionalen Aspekte der Hochschulentwicklung, berät die Hochschule bei der Arbeit und unterstützt ihre Interessen in der Öffentlichkeit.

(3) Über die Einladung zur Mitwirkung im Kuratorium entscheidet der Senat auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die das Konzil auf Vorschlag des Senats beschließt.

 

Abschnitt 10

Fachbereiche und Fakultäten

 

§ 86

Fachbereich

(1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind die organisatorische Grundeinheit der Hochschule für Forschung und Lehre. Fachbereiche müssen nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen können. Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in der Regel in einem Fachbereich zusammenzufassen; der Verantwortungsbereich soll insbesondere alle fachlich verwandten Studiengänge umfassen.

(2) Die Gliederung der Hochschule in Fachbereiche wird in der Grundordnung geregelt. An Hochschulen mit Habilitationsrecht können die Fachbereiche die Bezeichnung "Fakultät" führen.

(3) Mitglied eines Fachbereichs ist, wer in einem Studiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist oder wer hauptberuflich in ihm tätig ist. Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen können nach näherer Bestimmung in der Grundordnung durch Kooptation in anderen Fachbereichen Mitglied werden. Sind Studierende in einem Studiengang immatrikuliert, dessen Durchführung mehreren Fachbereichen zugeordnet ist, so sind sie nur in einem Fachbereich wahlberechtigt und wählbar. Das Nähere regelt die Grundordnung.

 

§ 87

Aufgaben des Fachbereiches

(1) Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben der Hochschule, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Organisierung von Studiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen,
  2. die Mitwirkung bei der Zulassung,
  3. die Mitwirkung an der Studienberatung und die Durchführung der Studienfachberatung,
  4. die Organisation der wissenschaftlichen Forschung,
  5. die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  6. die Mitwirkung bei der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen.

Der Fachbereich ist dafür verantwortlich, daß bei geordnetem Studium die Prüfungen nach der Regelstudienzeit abgelegt werden können. Er bestimmt, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben seiner zur Lehre verpflichteten Mitglieder.

(2) Der Fachbereich regelt seine innere Organisation durch eine Ordnung des Fachbereiches und erläßt weitere zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ordnungen.

(3) Der Fachbereich verwaltet die ihm zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

 

§ 88

Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat ist das kollegiale Beschlußorgan des Fachbereiches. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen und Initiativen zur Reform des Studiums und trägt im Rahmen der vorhandenen Ausstattung dafür Sorge, daß seine Mitglieder und Angehörigen ihre Aufgaben erfüllen können.

(2) Der Fachbereichsrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, insbesondere über

  1. die Studien- und Prüfungsordnungen,
  2. die Sicherstellung des Lehrangebots,
  3. die Setzung von Schwerpunkten und die Koordination von Forschungsvorhaben,
  4. Verleihung von Hochschulgraden,
  5. Berufungsvorschläge.
  6. Sicherstellung der Grundausstattung und Vergabe der dem Fachbereich zugewiesenen Mittel. Dabei sind besondere Leistungen in Forschung und Lehre angemessen zu berücksichtigen,

(3) Dem Fachbereichsrat gehören an:

1.Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 69 Nr. 1,

2.Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 69 Nr. 2,

3.Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 69 Nr. 3,

4.Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 69 Nr. 4 und

5.die Gleichstellungsbeauftragte im Sinne von § 83 Abs. 4.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gehören dem Fachbereichsrat im Verhältnis 6:2:2:1 der Sitze und Stimmen mit der Maßgabe an, daß die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 über einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 verfügen. Die Amtszeit der gewählten Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahren.

(4) Bei der Entscheidung über Berufungsvorschläge, für die Durchführung von Habilitationsverfahren und für die Beschlußfassung über Promotions- und Habilitationsordnungen wirken alle Professoren und Professorinnen des Fachbereichs stimmberechtigt mit. Soweit diese Aufgaben einer gemeinsamen Kommission nach § 90 übertragen worden sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Grundordnung und die Geschäftsordnung des Fachbereiches.

 

§ 89

Sprecher oder Sprecherin des Fachbereiches

(1) Der Sprecher oder die Sprecherin des Fachbereiches und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin sowie bei medizinischen Fachbereichen ein zweiter Stellvertreter oder eine zweite Stellvertreterin werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren oder Professorinnen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, daß der Sprecher oder die Sprecherin des Fachbereiches die Amtsbezeichnung Dekan oder Dekanin trägt.

(2) Der Sprecher oder die Sprecherin vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Der Sprecher oder die Sprecherin hat darauf hinzuwirken, daß die Mitglieder des Fachbereiches die ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen und berichtet hierüber dem Senat. Der Sprecher oder die Sprecherin entscheidet über die Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereiches, soweit diese nicht einer Einrichtung des Fachbereiches mit eigener Leitung zugewiesen sind. In diesem Sinne besteht Weisungsberechtigung.

(3) Der Sprecher oder die Sprecherin des Fachbereiches ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Fachbereichsrates.

(4) Der Sprecher oder die Sprecherin des Fachbereiches soll die Mitglieder des Fachbereiches zur Unterrichtung und Diskussion über grundsätzliche, den Fachbereich betreffende Fragen zur Fachbereichsversammlung einladen.

 

§ 90

Gemeinsame Kommission

(1) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern, kann der Senat gemeinsame Kommissionen unter Vorsitz eines Fachbereichssprechers oder einer Fachbereichssprecherin bilden.

(2) Den gemeinsamen Kommissionen können Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden für Berufungen, für Habilitationen, Promotionen und andere Prüfungen, für die Beschlußfassung über Prüfungsordnungen sowie Studienordnungen und Studienpläne. Die jeweiligen Fachbereichsräte wählen die Vertreter oder Vertreterinnen des Fachbereiches für diese Kommissionen. Soweit eine gemeinsame Kommission Entscheidungsbefugnisse haben soll, müssen alle Mitgliedergruppen im Sinne des § 69 vertreten sein und die Professoren und Professorinnen die Mehrheit haben. Die gemeinsame Kommission führt nach Maßgabe der Grundordnung die Bezeichnung „Gesamtfakultät" mit einem erläuternden Zusatz.

 

§ 91

Einrichtungen des Fachbereiches

(1) Innerhalb des Fachbereiches können wissenschaftliche Einrichtungen (Institute) und zur Ausführung von Dienstleistungen Betriebseinheiten gebildet werden, wenn dies für Aufgaben von Forschung und Lehre notwendig ist. Die Gründung, Teilung, Änderung oder Auflösung dieser Einrichtungen erfolgt auf Beschluß des Senats. Wissenschaftliche Einrichtungen dürfen nur gebildet werden, wenn für ein bestimmtes Arbeitsgebiet in größerem Umfang ständig Personal- und Sachmittel bereitgestellt werden müssen. Die Mindestausstattung soll drei Stellen für Professoren oder Professorinnen betragen. Die gesamte Ausstattung steht allen Mitgliedern, die selbständig Aufgaben des Instituts wahrnehmen, zur Verfügung.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen werden durch eine kollegiale und befristete Leitung unter Vorsitz eines Professors oder einer Professorin verwaltet. Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gruppe nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 gehört dem Leitungsgremium mit beratender Stimme an. Betriebseinheiten haben in der Regel einen ständigen Leiter oder eine ständige Leiterin. Näheres bestimmt der Senat auf Vorschlag des Fachbereichs durch eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung, die dem Ministerium anzuzeigen ist.

 

Abschnitt 11

Hochschulmedizin

 

§ 92

Medizinische Fachbereiche

(1) Für medizinische Fachbereiche gelten die §§ 86 bis 91, soweit die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmen.

(2) Dem medizinischen Fachbereich obliegt die Pflege der Forschung und der Lehre. Fachbereich und Klinikum unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) An medizinischen Fachbereichen der Hochschulen können interdisziplinär besetzte und unabhängige Ethikkommissionen eingerichtet werden. Das nähere regelt eine Ordnung des medizinischen Fachbereiches, die der Zustimmung des Senates bedarf.

 

§ 93

Klinikum

(1) Das jeweilige Klinikum umfaßt die Kliniken und die klinisch-theoretischen Institute und die ihnen dienenden Dienstleistungseinrichtungen sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch § 16 Abs. 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084).

(2) Das Klinikum wird als organisatorisch verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich verselbständigter Teil des Fachbereichs als Landesbetrieb im Sinne von § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 48), geführt. Es hat eine eigenverantwortliche, an betriebswirtschaftlichen Anforderungen orientierte Wirtschaftsführung. Hierzu sind die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen auszuschöpfen. Das Klinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(3) Das Klinikum hat eine eigene Verwaltung, die die Organe und Einrichtungen des Klinikums sowie den medizinischen Fachbereich bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben unterstützt.

 

§ 93 a

Aufgaben des Klinikums

(1) Das Klinikum dient der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verbindung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung trägt es besondere Verantwortung für eine wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Ausstattung sowie der zugewiesenen Mittel. Im Bereich von Forschung und Lehre arbeitet es eng mit dem medizinischen Fachbereich zusammen. Dabei bleiben die Aufgaben von Forschung und Lehre des Fachbereichs unberührt. Das Klinikum nimmt ferner, soweit dies mit den Lehraufgaben für das Erststudium zu vereinbaren ist, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Aufgaben der ärztlichen Fort- und Weiterbildung wahr und wirkt an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Fachberufe des Gesundheitswesens mit.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, dem Klinikum nach seiner Anhörung durch Verordnung über die in Absatz 1 genannten weitere Aufgaben zu übertragen, soweit sie mit diesen zusammenhängen. Für die dem Klinikum hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssen die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.

(3) Das Klinikum unterhält nach Maßgabe der Satzung gemäß § 96 die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einrichtungen. Zu diesem Zweck kann es sich Dritter bedienen, Leistungen auch für damit im Zusammenhang stehende Zwecke bereitstellen und erbringen und darauf hinwirken, daß die Universität Unternehmen gründet und sich an fremden Unternehmen beteiligt.

(4) Dem Klinikum sind die für seinen Betrieb notwendigen Zuständigkeiten, vor allem in personellen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten, durch Rechtsverordnung des Ministeriums zu übertragen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere vorzusehen:

  1. die Möglichkeit des Abweichens vom Stellenprinzip mit Ausnahme der Stellen für Beamte und Beamtinnen,
  2. die Deckungsfähigkeit für den gesamten Erfolgsplan,
  3. die vollständige Deckungsfähigkeit im Erfolgsplan zugunsten des Finanzplans,
  4. die Möglichkeit, Rücklagen zu bilden,
  5. die Übertragung der Zuständigkeit für die Investitionsplanung und für die Baudurchführung.

(5) Die Aufsicht nach § 66 Abs. 2 Satz 1 beschränkt sich im Aufgabenbereich des Klinikums darauf, die Einhaltung der Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 zu überprüfen. § 66 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die nach Maßgabe des Haushaltsplanes gewährten Zuschüsse des Landes für Forschung und Lehre stehen dem medizinischen Fachbereich zur Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar zur Verfügung, der bei seiner Verteilungsentscheidung die Belange von Forschung und Lehre im Klinikum berücksichtigt.

 

§ 93 b

Organe des Klinikums

(1) Organe des Klinikums sind der Klinikumsvorstand und der Klinikumsausschuß.

(2) Das Zusammenwirken von Land und Hochschule in Angelegenheiten des Klinikums wird durch den Verwaltungsrat als besonderem Organ (§ 60 Hochschulrahmengesetz) wahrgenommen.

 

§ 93 c

Verwaltungsrat

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

  1. Rektor oder Rektorin,
  2. Kanzler oder Kanzlerin,
  3. ein externer Vertreter oder eine externe Vertreterin der Wirtschaft für eine Amtszeit von vier Jahren, der oder die auf Vorschlag des wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichs der Hochschule bestellt wird,
  4. ein externer Vertreter oder eine externe Vertreterin aus der Wissenschaft für eine Amtszeit von vier Jahren, der oder die nicht Mitglied dieser Hochschule ist und der oder die auf Vorschlag des medizinischen Fachbereichs der Hochschule bestellt wird,
  5. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Personals auf Vorschlag des Personalrates des Klinikums für eine Amtszeit von vier Jahren,
  6. ein Vertreter oder eine Vertreterin auf Vorschlag des Allgemeinen Hauptpersonalrats beim Ministerium für eine Amtszeit von vier Jahren,
  7. je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kultusministeriums, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 können sich von einem Vertreter oder einer Vertreterin vertreten lassen, der oder die für die Dauer der Amtszeit bestellt sind.

(3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich; den Mitgliedern nach Absatz 1 Nrn. 3, 4 und 6 ist eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.

(4) § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung.

 

§ 93 d

Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes die Struktur und die Entwicklungsplanung des Klinikums fest und überwacht die Geschäftsführung des Klinikumsvorstandes. Er hat umfassende Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte hinsichtlich der Unterlagen und Vorgänge des Klinikums; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen. Aufgaben des Verwaltungsrates sind:

1.Bestellung und Abberufung des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin und dessen oder deren Vertretung sowie die Festlegung der Vergütung. Sie werden vom medizinischen Fachbereich nach Anhörung des Klinikumsausschusses vorgeschlagen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Wiederbestellung ist zulässig;

2.Bestellung des Ärztlichen Direktors oder der Direktorin. Sie oder er wird vom medizinischen Fachbereich nach Anhörung des Klinikumsausschusses vorgeschlagen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig;

3.Bestellung des Direktors oder der Direktorin des Pflegedienstes. Sie oder er wird von den leitenden Pflegekräften nach Anhörung des Klinikumsausschusses vorgeschlagen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig;

4.Beschlußfassung über die Wirtschaftspläne;

5. Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses;

6.Entlastung des Klinikumsvorstandes;

7.Entscheidung über die bauliche Entwicklung und über große Baumaßnahmen nach Maßgabe der Geschäftsordnung;

8.Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

9.Zustimmung zur Vergabe der Abschlußprüfung auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes;

10. Zustimmung zum Abschluß von Verträgen mit außeruniversitären Einrichtungen der Krankenversorgung, die in Kooperation mit den Hochschulklinika an der Erfüllung der Aufgaben nach § 93 a mitwirken;

11. Zustimmung zu Vorschlägen des Klinikumsvorstandes über die Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen zur Erfüllung der den Kliniken obliegenden Aufgaben;

12. Beschlußfassung über die Satzung nach § 96.

(2) Der Verwaltungsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften allgemein erteilen.

(3) Bevor sich der Verwaltungsrat mit Entscheidungen gemäß Absatz 1 befaßt, ist, sofern Belange von Forschung und Lehre betroffen sind, der Fachbereich zu beteiligen. Bevor sich der Verwaltungsrat mit Entscheidungen gemäß Absatz 1 befaßt, ist, wenn Angelegenheiten des Senats berührt werden, der Senat zu beteiligen.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu regeln. Es ist insbesondere vorzusehen, daß bei Besorgnis der persönlichen Befangenheit das Stimmrecht ausgeschlossen ist.

 

§ 94

Klinikumsvorstand

(1) Dem Klinikumsvorstand gehören an:

  1. der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin,
  3. der Sprecher oder die Sprecherin des medizinischen Fachbereichs,
  4. ein Leiter oder eine Leiterin einer Klinik oder eines klinisch-theoretischen Instituts,
  5. der Direktor oder die Direktorin des Pflegedienstes.

Einem Mitglied nach Satz 1 Nrn. 3 oder 4 muß die Leitung eines klinisch-theoretischen Institutes obliegen.

(2) Das Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ist der Sprecher oder die Sprecherin des medizinischen Fachbereichs im selben Bereich tätig wie das Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, endet die Mitgliedschaft des Mitgliedes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4. In diesem Fall ist ein neues Mitglied gemäß den Sätzen 1 bis 3 zu bestellen.

 

§ 94 a

Aufgaben des Klinikumsvorstandes und seiner Mitglieder

(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Klinikum und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht auf Grund anderer Bestimmungen geregelt sind. Er hat die Aufgaben und Ziele des Klinikums in Forschung, Lehre und Krankenversorgung unter Berücksichtigung der kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätze zu verwirklichen und für eine Weiterentwicklung des Klinikums Sorge zu tragen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat er im Rahmen seiner Zuständigkeit gegenüber den Einrichtungen des Klinikums im Bereich der Krankenversorgung Weisungsbefugnis.

(2) Zu den Aufgaben des Klinikumsvorstandes gehören insbesondere:

  1. Aufstellung des Wirtschaftsplanes zur Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat nach Anhörung des Klinikumsausschusses,
  2. Erstellung des Jahresabschlusses zur Feststellung durch den Verwaltungsrat nach Anhörung des Klinikumsausschusses,
  3. Planung und Koordinierung der baulichen Entwicklung des Klinikums zur Entscheidungsvorbereitung für den Verwaltungsrat bei großen Bauvorhaben sowie Entscheidung und Koordinierung kleinerer Baumaßnahmen am Klinikum,
  4. Entscheidung über die Zuordnung von Stellen, Räumen, Sachmitteln und Betten nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes,
  5. Überwachung und Sicherstellung der wirtschaftlichen Betriebsführung,
  6. Berufungszusagen im Bereich des Klinikums, soweit finanzielle Belange des Klinikums berührt werden,
  7. Beratung, Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und deren Umsetzung sowie Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates.

(3) Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin führt insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Klinikums einschließlich des wirtschaftlichen und technischen Bereichs in eigener Verantwortung und hat dafür Einzelvertretungsbefugnis. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt und übt das Hausrecht aus. Zu den Aufgaben des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin gehören insbesondere:

  1. Kaufmännische und verwaltungstechnische Führung des Klinikums,
  2. Vertretung des Klinikums in laufenden Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten sowie in Rechtsangelegenheiten,
  3. Vertretung des Klinikums in Budgetverhandlungen und in Verhandlungen über die poliklinischen Entgelte im Benehmen mit dem Ärztlichen Direktor oder der Ärztlichen Direktorin und dem Direktor oder der Direktorin des Pflegedienstes,
  4. Bauunterhalt und Baumaßnahmen,
  5. Bewirtschaftung der Stellen.

(4) Entscheidungen des Klinikumsvorstandes, die der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht für vereinbar hält, können nicht gegen seine oder ihre Stimme getroffen werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(5) Dem Ärztlichen Direktor oder der Ärztlichen Direktorin obliegt insbesondere die Koordinierung der Krankenversorgung. Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Senats, soweit das Klinikum betroffen ist, und des Fachbereichs mit Rede- und Antragsrecht teil.

(6) Dem Sprecher oder der Sprecherin des medizinischen Fachbereichs obliegt insbesondere die Sicherstellung der Belange von Forschung und Lehre.

(7) Dem Mitglied nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 obliegt, sofern es die Leitung eines klinisch-theoretischen Instituts innehat, insbesondere die Wahrung der Interessen dieser Einrichtungen bei den Entscheidungen des Klinikumsvorstandes; im übrigen gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

(8) Dem Direktor oder der Direktorin des Pflegedienstes obliegen die zur Gewährleistung der Krankenpflege notwendigen Aufgaben und Befugnisse. Zur Unterstützung ist eine Krankenpflegekommission vom Klinikumsvorstand zu bilden.

(9) Führt eine Entscheidung des Klinikumsvorstandes zu einer Verminderung der Ausstattung mit Stellen, Räumen, Sachmitteln oder Betten und wird von dem betroffenen Leiter oder der betroffenen Leiterin der Klinik oder des klinisch-theoretischen Instituts die Notwendigkeit der Maßnahme angezweifelt, kann er oder sie den Klinikumsvorstand erneut anrufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Der Fachbereich kann gegen Beschlüsse des Klinikumsvorstandes Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen, wenn er Belange von Forschung und Lehre für beeinträchtigt hält. Hilft der Klinikumsvorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet auf Antrag des Fachbereichsrates der Sprecher oder die Sprecherin. Dies gilt auch, wenn der Klinikumsvorstand sich durch Beschlüsse des Fachbereichs in Belangen der Krankenversorgung beeinträchtigt sieht.

(11) Der Klinikumsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bestellung der ständigen Stellvertreter oder Stellvertreterinnen geregelt ist. § 93 d Abs. 3 gilt entsprechend.

 

§ 95

Klinikumsausschuß

(1) Dem Klinikumsausschuß gehören an:

  1. fünf Leiter oder Leiterinnen der Kliniken oder klinisch-theoretischen Institute,
  2. zwei habilitierte Mitglieder gemäß § 69 Nr. 2,
  3. vier wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, wovon zwei keine ärztliche Tätigkeit ausüben,
  4. zwei nichtwissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Klinikums, davon eine dem Pflegedienst angehörige Person.

Die Mitglieder werden von der Gesamtheit der jeweiligen Gruppe für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Klinikumsausschuß berät den Klinikumsvorstand. Bei grundsätzlichen Angelegenheiten und Satzungsfragen zwischen Klinikumsvorstand und Klinikumsausschuß hat der Klinikumsvorstand das Benehmen mit dem Klinikumsausschuß herzustellen. Ihm sind alle entsprechenden Informationen zugänglich zu machen.

(3) Er tritt regelmäßig zusammen und ist auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern unverzüglich einzuberufen.

(4) Der Klinikumsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. § 93 d Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 96

Satzung

(1) Der Klinikumsvorstand schlägt im Benehmen mit dem medizinischen Fachbereich dem Verwaltungsrat eine Satzung vor, die das Nähere über Struktur, Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren im Klinikum regelt. In dieser sind insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. die Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben von Gremien zur Erledigung besonderer Aufgaben,
  2. das Zusammenwirken der Kliniken und der klinisch-theoretischen Institute bei der Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben,
  3. die gemeinsame Gerätenutzung der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute,
  4. die Aufgaben und Zusammensetzung einer den Klinikumsvorstand beratenden Direktorenkonferenz,

5.die Art und Aufgaben der vorzuhaltenden sonstigen Einrichtungen, soweit die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung gegeben ist,

6.die interne Wirtschaftsführung.

(2) Der Klinikumsvorstand kann nach Maßgabe der Satzung weitere Ordnungen zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erlassen, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben sind.

 

§ 97

Einrichtungen der Kliniken und klinisch theoretischer Institute

(1) Die Einrichtungen der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung in eigener Verantwortung wahr. Sie werden durch einen Professor oder durch eine Professorin mit Leitungsfunktionen nach der Funktionsbeschreibung der Stelle geleitet. Im Bereich von Forschung und Lehre arbeiten sie eng mit dem medizinischen Fachbereich zusammen.

(2) Den Leiterinnen und Leitern dieser Einrichtungen obliegt insbesondere die Krankenversorgung, die ärztliche Fort- und Weiterbildung, die Beteiligung an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens sowie die Wahrnehmung sonstiger ihnen nach der Satzung obliegenden Aufgaben. Sie sind für die eigenverantwortliche Verwaltung des ihnen zugewiesenen Budgets zuständig. Sie sind verantwortlich für die Einhaltung der bei Betrieb der Einrichtung zu beachtenden Vorschriften. Bei Einstellung von Personal haben sie das Vorschlagsrecht.

 

§ 98

Lehrkrankenhäuser

(1) Für die klinische Ausbildung von Studierenden können dem medizinischen Fachbereich auf dessen Vorschlag kommunale, gemeinnützige oder andere geeignete Krankenanstalten oder deren Abteilungen nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen als Lehrkrankenhäuser zugeordnet werden. Der Fachbereichsrat erläßt Richtlinien über die Zuteilung der Ausbildungsplätze.

(2) Das Ministerium trifft im Einvernehmen mit dem medizinischen Fachbereich mit dem jeweiligen Krankenhausträger eine Vereinbarung über die von beiden Vertragspartnern nach Absatz 1 zu erbringenden Leistungen. Die Vereinbarung soll die Verantwortlichkeit der Hochschule für die Ausbildung der Studierenden regeln und vorsehen, daß der Fachbereich vor der Besetzung leitender Stellen in den Abteilungen der Lehrkrankenhäuser zu hören ist.

 

§ 99

Finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Erlösen wahlärztlicher Leistungen von leitenden Ärzten oder Ärztinnen des Klinikums ist sicherzustellen. Das Nähere wird durch eine vom Klinikum zu erlassende Ordnung geregelt.

 

Abschnitt 12

Zentrale Einrichtungen

 

§ 100

Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen können auch außerhalb eines Fachbereiches bestehen oder eingerichtet werden, soweit dies auf Grund der Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist. Sie stehen unter Verantwortung der Leitung der Hochschule. § 91 gilt entsprechend.

(2) An Hochschulen können zentrale Betriebseinheiten als Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Hochschule bestehen. § 91 gilt entsprechend.

 

§ 101

Hochschulrechenzentrum

(1) Das Rechenzentrum der Hochschule kann als zentrale Betriebseinheit eingerichtet werden. Es erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Betrieb des Hochschul-Rechnernetzes und Bereitstellung entsprechender Dienste,
  2. Betrieb von zugeordneter Rechentechnik und Sicherung der Funktionsfähigkeit,
  3. Planung, Standardisierung und Koordinierung in übergreifenden Datenverarbeitungsfragen der Hochschule,

4.Spezialberatung und Schulung für Datenverarbeitungsfragen von Anwendern oder Anwenderinnen. Das Hochschulrechenzentrum ist in grundsätzlichen Fragen des Datenverarbeitungseinsatzes an der Hochschule zu hören.

(2) An Fachbereichen und ihnen gleichgestellten Einrichtungen der Hochschulen können eigene Rechenzentren bestehen, die Aufgaben gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise erfüllen.

(3) Hochschulen können durch Vereinbarung mit Zustimmung des Ministeriums einer anderen Hochschule Aufgaben des Hochschulrechenzentrums übertragen.

(4) An der Hochschule wird eine Datenverarbeitungskommission gebildet, die für grundsätzliche Fragen des Einsatzes der Rechentechnik zuständig ist und insbesondere Vorschläge zur Ausbauplanung erarbeitet. Einzelheiten werden durch Beschluß des Senats geregelt.

(5) Der Senat erläßt eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Rechenzentrum, die dem Ministerium anzuzeigen ist.

(6) Die Hochschulrechenzentren des Landes Sachsen-Anhalt sollen einen Verbund bilden. Der Verbund fördert die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Datenverarbeitung und der Datenkommunikation.

 

§ 102

Bibliothekswesen

(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit der Hochschule. Sie umfaßt alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule und kann aus einer Zentralbibliothek sowie Teilbibliotheken (Fakultäts-, Fachbereichs-, Instituts-, Seminar- und Kliniksbibliotheken) und aus Einrichtungen der Wissenschaftsinformation bestehen. Die Hochschulbibliothek stellt für die Hochschule Literatur, Literaturinformationen und andere Informationsträger sowie elektronische Fachinformationen bereit.

(2) Die Hochschulbibliothek erschließt die Bestände des Bibliothekssystems; sie führt einen Gesamtkatalog. Sie erfüllt für ihren Bereich die Verpflichtungen des Landes zum Bibliotheksverbund. Die Beschaffung der Literatur und anderer Informationsträger erfolgt durch die Zentralbibliothek.

(3) Für das Bibliothekswesen der Hochschule erläßt der Senat eine Bibliotheksordnung, die dem Ministerium anzuzeigen ist. Nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule kann eine Bibliothekskommission gebildet werden, die über grundsätzliche Fragen des Bibliothekswesens berät. Sie befaßt sich insbesondere mit Fragen des Bestandsaufbaus und der künftigen Erwerbungsabstimmung sowie der Bibliotheksorganisation.

(4) Die Hochschulbibliothek wird in der Regel hauptamtlich durch einen Direktor oder eine Direktorin geleitet. Der Direktor oder die Direktorin der Hochschulbibliothek führt die fachliche Aufsicht über alle bibliothekarischen Einrichtungen und Kräfte.

(5) Die Hochschulbibliothek der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nimmt für das Land Sachsen-Anhalt auch die Aufgaben einer Landesbibliothek wahr. Sie führt den Namen Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt.

 

§ 103

Sprachenzentrum

Das Sprachenzentrum ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung einer Hochschule für eine oder mehrere Hochschulen. Das Sprachenzentrum ist zuständig für die Sprachausbildung aller Studierenden der nichtphilologischen Studiengänge sowie die entsprechende Weiterbildung anderer Mitglieder der Hochschule und führt damit im Zusammenhang stehende Forschungen durch. Die wissenschaftliche Leitung obliegt einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin. Das Nähere regelt die Grundordnung.

 

§ 104

Hochschulsportzentrum

Das Hochschulsportzentrum ist eine zentrale Betriebseinheit einer Hochschule für eine oder mehrere Hochschulen. Ihr obliegt die Förderung der freiwilligen sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des allgemeinen Hochschulsportes. Das Nähere regelt die Grundordnung.

 

§ 105

Sonderforschungsbereich

(1) Sonderforschungsbereiche sind langfristig, aber nicht auf Dauer geplante Forschungsschwerpunkte. In ihnen arbeiten Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen im Rahmen eines Forschungsprogramms zusammen. An einem Sonderforschungsbereich können auch andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb von Hochschulen beteiligt sein.

(2) Die Beantragung von Sonderforschungsbereichen erfolgt durch den Senat im Einvernehmen mit dem Ministerium.

(3) Sonderforschungsbereiche werden auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gefördert. Die Hochschule ist verpflichtet, dem Sonderforschungsbereich nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans eine ausreichende Grundausstattung zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, daß Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen gewonnen werden, die fähig und bereit sind, im Sonderforschungsbereich mitzuwirken.

(4) Der Sonderforschungsbereich wird durch einen Vorstand und einen Sprecher oder eine Sprecherin geleitet. Der Sprecher oder die Sprecherin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Vorstands. Der Sprecher oder die Sprecherin und die Mehrheit des Vorstands sollen Professoren oder Professorinnen der Hochschule sein. Das Nähere über die Organisation des Sonderforschungsbereichs regelt eine Geschäftsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt und die der Zustimmung des Senats bedarf.

 

§ 106

Institut an der Hochschule

Einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule im Bereich von Forschung und Entwicklung, an der die Freiheit der Forschung und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gewährleistet ist, kann die Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium die Befugnis verleihen, die Bezeichnung eines Instituts an der Hochschule zu führen. Die wissenschaftliche Einrichtung ist verpflichtet, den wissenschaftlichen Nachwuchs der Hochschule zu fördern. Das Nähere wird zwischen Hochschule und Einrichtung durch Vertrag geregelt.

 

Abschnitt 13

Errichtung und Anerkennung von Hochschulen

 

§ 107

Anerkennung von Hochschulen

(1) Eine nichtstaatliche Bildungseinrichtung bedarf der Anerkennung durch das Ministerium, wenn sie die Bezeichnung „Universität", „Hochschule", „Fachhochschule" oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führen oder in vergleichbarer Weise verwenden will. Einer Anerkennung bedarf auch die Erweiterung einer nach Satz 1 anerkannten Einrichtung. Satz 1 gilt nicht für herkömmliche Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die die Bezeichnung „Volkshochschule" oder ähnliche Bezeichnungen führen. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuwendungen.

(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, daß

  1. die Hochschule Aufgaben nach § 3 wahrnimmt,
  2. das Studium an den in den §§ 4 und 6 genannten Zielen ausgerichtet ist,
  3. das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind,
  4. die Studienbewerber und Studienbewerberinnen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  5. die hauptberuflich Lehrenden die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten in staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  6. die Grundsätze des § 16 Anwendung finden,
  7. die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums, an der Beschlußfassung über interne Regelungen sowie an der Verwaltung der Hochschule in sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes mitwirken,
  8. der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals als dauerhaft gesichert erscheint.

 

§ 108

Anerkennungsverfahren

(1) Das Ministerium spricht auf Antrag des Trägers der Hochschule die staatliche Anerkennung aus.

(2) Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen und mit Auflagen zur Erfüllung der Voraussetzungen von § 107 versehen werden.

(3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen.

 

§ 109

Folgen der Anerkennung

(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit gewährleistet ist, Promotionen durchzuführen. Die §§ 22 und 23 gelten entsprechend.

(3) Die Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium.

(4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen.

(5) Das Ministerium kann auf Antrag des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, daß hauptberuflich Lehrende bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 42 und 47 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule die Bezeichnung „Professor" bzw. „Professorin" oder „Hochschuldozent" bzw. „Hochschuldozentin" führen. Die Entscheidung des Ministeriums wird im Einzelfall getroffen.

(6) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten. Das Ministerium kann Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.

(7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.

 

§ 110

Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden angemessenen Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist durch das Ministerium aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 108 Abs. 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandungen innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen.

 

Abschnitt 14

Verwaltung und Haushalt

 

§ 111

Verwaltung der Wirtschafts- und Personalangelegenheiten

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie für die Personalangelegenheiten und die sonstigen staatlichen Angelegenheiten gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften.

(2) Das Land weist den Hochschulen die Haushaltsmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet.

 

§ 112

Körperschaftsvermögen

(1) Die Hochschulen können eigenes Vermögen haben. Das Körperschaftsvermögen besteht aus den nichtstaatlichen Mitteln und den nicht mit staatlichen Mitteln erworbenen Gegenständen sowie dem Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen.

(2) Einnahmen der Körperschaft sind die Zuwendungen Dritter und die Erträge des Vermögens der Körperschaft. Das Körperschaftsvermögen und seine Erträge dürfen nur für Aufgaben der Hochschule verwendet werden. Zuwendungen Dritter an die Körperschaft dürfen nur entsprechend den bei der Zuwendung gegebenen Zweckbestimmungen verwendet werden.

(3) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen

  1. die Annahme von Zuwendungen, die mit einer Last verknüpft sind oder Ausgaben zur Folge haben, für die der Ertrag der Zuwendung nicht ausreicht,
  2. die Einstellung von Personal,
  3. eine privatwirtschaftliche Betätigung.

(4) Das Körperschaftsvermögen wird außerhalb des Landeshaushaltsplans gemäß §§ 105 bis 112 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt verwaltet.

(5) Für den Körperschaftshaushalt gelten die Vorschriften des Landes entsprechend.

 

§ 113

Mitwirkung bei der Einstellung von Personal

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten tätig werden sollen, werden vom Leiter oder der Leiterin dieser Einrichtung, soweit sie die Leitung dieser Einrichtungen übernehmen sollen, vom Senat vorgeschlagen. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die einem Fachbereich zugeordnet sind, werden auf Vorschlag des Fachbereichs eingestellt. Sollen sie wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten zugeordnet werden, so setzt der Vorschlag einen Antrag des Leiters oder der Leiterin der wissenschaftlichen Einrichtung oder der Betriebseinheit voraus. In den Fällen von § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Satz 3, § 50 Abs. 5 Satz 2 erfolgt die Einstellung auf Vorschlag des Professors oder der Professorin, wenn dieser oder diese unmittelbar Vorgesetzte des Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes werden sollen. Das Vorschlagsrecht steht auch Berechtigten aus Zuwendungen Dritter zu, wenn bei der Hochschule einzustellendes Personal aus diesen Mitteln bezahlt werden soll.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

(3) Lehrbeauftragte werden auf Vorschlag des Fachbereichsrates bestellt.

(4) Die Einstellung von sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen erfolgt auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin der jeweiligen Verwaltung, wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit, bei der die Beschäftigung erfolgen soll. Für die zentrale Hochschulverwaltung hat der Kanzleroder die Kanzlerin das Vorschlagsrecht.

(5) Wissenschaftliche und sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in den Einrichtungen des Klinikums tätig werden sollen, werden von dem jeweiligen Leiter oder der Leiterin, soweit sie die Leitung übernehmen sollen, vom Vorstand des Klinikums vorgeschlagen. Die Angehörigen des Pflegedienstes werden im Einvernehmen mit dem Direktor oder der Direktorin des Pflegedienstes eingestellt.

 

§ 114

Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte

Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Rektoren, Rektorinnen, Kanzler, Kanzlerinnen, Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen ist der Minister oder die Ministerin. Bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzte können allgemein oder im Einzelfall auf die Rektoren oder Rektorinnen übertragen werden. Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Beamtenund Beamtinnen in der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist der Kanzler oder die Kanzlerin, Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der übrigen Beamtenund Beamtinnen ist der Rektor oder die Rektorin.

 

§ 115

Gebühren

(1) Für ein Studium, das mit einem Hochschulgrad nach § 22 Abs. 1 bis 5 oder einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen soll, sowie für Hochschulprüfungen, staatliche und kirchliche Prüfungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Für ein Studium, das nicht unter Satz 1 fällt, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer vom Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung erhoben werden. Die Rechtsverordnung regelt die Rahmenvorschriften für die Gebührenerhebung und berücksichtigt dabei soziale Gesichtspunkte. Nach der Rechtsverordnung erhobene Gebühren verbleiben nach § 116 Abs. 3 Satz 2 den Hochschulen.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Erhebung von Lernmittelkosten zu erlassen.

 

§ 116

Haushalt und Haushaltsplan

(1) Für die Hochschulen gilt die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen werden im Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die einzelnen Hochschulen in getrennten Kapiteln veranschlagt. Für zusammenhängende Aufgaben, insbesondere für Lehre, Forschung und Förderung des Nachwuchses, können Titelgruppen gebildet werden. Das Ministerium soll die Bewirtschaftungsbefugnis für diese Kapitel der jeweiligen Hochschule übertragen.

(3) Jede Hochschule bewirtschaftet die ihr zugewiesenen Haushaltsmittel eigenverantwortlich. Einnahmen verstärken die korrespondierenden Ausgaben und stehen den Hochschulen im Rahmen der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben als Deckungsmittel zur Verfügung.

(4) Jede Hochschule stellt nach den für die Aufstellung der Haushalte des Landes Sachsen-Anhalt maßgebenden Vorschriften den Vorentwurf des sie betreffenden Kapitels auf. Im Vorentwurf melden die Hochschulen ihren Haushaltsbedarf an und begründen ihn. Dabei ist auf der Grundlage der Entwicklungsplanung der Hochschule unter Angabe der aktuellen Entwicklungen, der Prioritäten und Alternativen darzulegen, welche Mittel eingesetzt und welche langfristigen Ziele verfolgt werden und in welcher Weise diese Ziele im jeweiligen Haushaltsjahr und den folgenden Haushaltsjahren in die Planungen umgesetzt werden sollen. Es sind insbesondere die Schwerpunkte der Forschung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben sowie die in den einzelnen Fachrichtungen und Studiengängen bestehenden Ausbildungskapazitäten anzugeben.

(5) Die Hochschulen entscheiden über die Zuordnung der Planstellen und Stellen zu den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen, den zentralen Einrichtungen und der Verwaltung. Sie prüfen in jedem Fall freiwerdende Stellen auf die Notwendigkeit einer weiteren Verwendung und deren sachgerechte Zuordnung im Hinblick auf die Entwicklungsplanung der Hochschule. Bis zu 20 vom Hundert, mindestens aber 10 vom Hundert der Planstellen und Stellen sind zentral vorzuhalten und entsprechend dem aktuellen Bedarf zuzuweisen. In den Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen werden die zentral vorgehaltenen Stellen nach Anzahl und Wertigkeit mit veranschlagt; die Hochschulen weisen entsprechend den Erfordernissen die Stellen im Einzelfall zu.

(6) Zusagen über die Ausstattung eines Arbeitsbereichs, die Professorenoder Professorinnen bei Berufungs- oder Bleibeverhandlungen erteilt worden sind, sind im Rahmen der durch den Haushaltsplan der Hochschule zur Verfügung gestellten Mittel und Stellen einzuhalten; die angemessene Vertretung der übrigen in der betreffenden Hochschuleinrichtung bestehenden Arbeitsbereiche in Forschung und Lehre muß gewährleistet bleiben.

(7) Die Hochschulen können mit Zustimmung des Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen sowie der Landtagsausschüsse für Bildung und Wissenschaft und für Finanzen auch über Absatz 5 hinausgehende andere Möglichkeiten einer Steuerung des Haushalts von einzelnen Hochschulen, wie die Flexibilisierung der Mittelbewirtschaftung oder die Führung als Landesbetrieb im Sinne von § 26 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt festlegen. Dazu gehören insbesondere

1.wahlweise ein Zwei- oder ein Vierjahreshaushalt,

2.eine begrenzte Titelstruktur,

3.eine Struktur, die Kostentransparenz ermöglicht,

4.eine nach Maßgabe des Haushaltsplanes von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt abweichende Deckungsfähigkeit innerhalb der Hauptgruppen 4 bis 8 und zwischen den Hauptgruppen,

5.eine nach Maßgabe des Haushaltsplanes von § 45 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt abweichende überjährige Verfügbarkeit nicht in Anspruch genommener Haushaltsmittel,

6.Bauvorhaben außerhalb der staatlichen Bauverwaltung zu erproben, dabei sind unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch besondere Finanzierungsmodelle zulässig,

7.Erträge des Körperschaftsvermögens ergänzend und zusätzlich zum Hochschulhaushalt zu verwenden.

§§ 5 und 103 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind zu beachten, die Personalvertretung ist bereits in der Planungsphase zu beteiligen. Die Hochschulen berichten zu Ergebnissen der Erprobung; der Bericht weist die Standpunkte der Personalvertretung aus. Über das weitere Verfahren entscheiden das Ministerium und das Ministerium der Finanzen auf Vorschlag der Hochschulen.

(8) Dem Personalrat ist vor Entscheidungen, die eine vom Stellenplan abweichende Verwendung von Personalmitteln oder eine abweichende Mittelverteilung innerhalb der Hauptgruppe 4 nach Absatz 4 vorsehen oder die Zuordnung von Planstellen und Stellen nach Absatz 5 betreffen, Gelegenheit zur Stellungnahmen zu geben.

 

§ 117

Drittmittel

Geldzuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung und Lehre sowie Entgelte aus Aufträgen Dritter (Drittmittel) sind in den Haushaltsplan einzustellen. Sie dürfen keiner Sperre im Haushaltsplan unterworfen werden. Bei der Berechnung globaler Minderausgaben bleiben Mittel Dritter außer Ansatz.

 

Abschnitt 15

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 118

Personalrechtliche Übergangsregelungen

(1) Eingeleitete Verfahren zur Besetzung von Stellen, für die bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Ausschreibung erfolgt ist, insbesondere Berufungsverfahren, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.

(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Professor oder zur Professorin oder als anderer Beamter oder andere Beamtin ernannt ist, verbleibt nach Maßgabe der Ernennung in diesem Amt.

(3) Unbefristete oder befristete Dienstverhältnisse, die nach dem 3. August 1991 begründet wurden, bestehen als Dienstverhältnisse nach diesem Gesetz fort. Die korporationsrechtliche Stellung der Hochschulmitglieder richtet sich nach diesem Gesetz.

(4) Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen bisherigen Rechts gehören als Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 69 Nr. 1 an, wenn sie durch die außerordentliche Berufungskommission und die Personalkommission positiv evaluiert wurden oder mit dem Willen der Hochschule Aufgaben eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin nach § 42 oder § 47 in den vergangenen vier Jahren kontinuierlich wahrgenommen haben. Die dienstrechtliche Stellung bleibt unberührt.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die gemäß § 55 Abs. 2 Hochschulerneuerungsgesetz zum Akademischen Mitarbeiteroder zur Akademischen Mitarbeiterin ernannt wurden, behalten ihre Stellung.

(6)Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gehören andere Personen, deren Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet fortdauert und die hauptberuflich in Forschung und Lehre als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen tätig sind.

 

§ 119

- entfällt -

 

§ 120

Prüfungsordnungen

Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Vorschriften anzupassen.

 

§ 121

Anpassung der Grundordnungen und

der sonstigen Satzungen

Die Grundordnungen und die sonstigen Satzungen der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Die Grundordnungen und die sonstigen Satzungen sind spätestens am 30. September 1999 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

 

§ 122

Übergangsregelung bei der Selbstverwaltung

Den Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechende Grundordnungen sind bis zum 1. April 1999 zu erlassen.

 

§ 123

Erprobungsklausel

(1) Die Hochschulen können zur Erprobung neuer Organisationsformen mit Zustimmung des Ministeriums von § 65 und § 114 Satz 2 sowie von den Vorschriften der Abschnitte 9, 10 und 12 dieses Gesetzes abweichende Regelungen in der Grundordnung treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Entscheidungsprozesse zu vereinfachen und die Selbstverwaltung der Hochschule zu stärken. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, abweichend von § 75 anstelle des Konzils und des Senats nur ein zentrales Kollegialorgan zu bilden. Die Grundordnung kann dabei auch bestimmen, daß Entscheidungen des Senats nach § 77 Abs. 2 nur mit Zustimmung des Rektors oder der Rektorin sowie Entscheidungen des Fachbereichsrats nach § 88 Abs. 2 nur mit Zustimmung des Sprechers oder der Sprecherin des Fachbereichs getroffen werden können und daß abweichend von § 114 Satz 2 die Dienstvorgesetztenfunktion von dem Rektor oder der Rektorin ausgeübt wird.

(2) Stimmen in dem Zentralen Organ der Hochschule, das für den Erlaß der Grundordnung zuständig ist, alle Vertreterinnen und Vertreter einer Mitgliedergruppe nach § 69 gegen eine Entscheidung nach Absatz 1, so ist für die Annahme des Antrages eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 124

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne die nach § 107 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine nichtstaatliche Bildungseinrichtung unter Verwendung der Bezeichnung "Universität", "Hochschule", Kunsthochschule" oder "Fachhochschule" betreibt oder eine auf die Bezeichnungen hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt,
  2. Hochschulgrade verleiht, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder
  3. Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, oder
  4. ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

 

§ 125

Datenschutz

Studienbewerber, Studienbewerberinnen, Studierende Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sind verpflichtet, für Verwaltungszwecke diejenigen personenbezogenen Daten anzugeben, die für die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie für die amtliche Statistik erforderlich sind. Das Ministerium regelt durch Verordnung die zu erhebenden personenbezogenen Daten und die Zwecke, für die die Daten durch die Hochschulen, die Prüfungsämter und die Studentenwerke verarbeitet oder genutzt werden dürfen.

 

§ 126

Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Ersten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(Errichtung von Fachhochschulen, Aufhebung von Hochschulen)

(1) Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt gilt nicht für Berufungen von Professoren und Professorinnen. Auf Hochschulprüfungen, Promotionen und Habilitationen findet es nur Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gelten nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.

(3) Auf die gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Ersten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Errichtung von Fachhochschulen, Aufhebung von Hochschulen) errichtete Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Sachsen Anhalt finden, soweit sie Fachhochschule bleiben soll, die Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 4. Oktober 1998 Anwendung.

(4) Die Verordnungsermächtigungen des § 7 Abs. 1 und 2 des Ersten Hochschulstrukturgesetzes erlöschen mit Ablauf des 3. Oktober 1998; zu diesem Zeitpunkt treten die auf Grund dieser Ermächtigungen erlassenen Vorschriften außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die dafür zuständige Stelle der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerium Übergangsbestimmungen treffen.

 

§ 127

Verträge mit den Kirchen

Durch dieses Gesetz werden Verträge mit den Kirchen nicht berührt.

 

§ 128

Außerkrafttretende Rechtsvorschriften und Änderung anderer Gesetze

(1) Es treten außer Kraft:

  1. Gesetz zur Erneuerung der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulerneuerungsgesetz - HEG LSA) vom 11. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 764), mit Ausnahme der §§ 65 und 68, die mit folgender Maßgabe fortgelten: Begonnene, jedoch noch nicht abgeschlossenene Verfahren vor der Personalkommission sind von der Landespersonalkommission bis zum 30. September 1994 zu Ende zu führen; begonnene, noch nicht abgeschlossene Verfahren vor der Außerordentlichen Berufungskommission sind zu Ende zu führen,
  2. § 5 des ersten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Einrichtung von Fachhochschulen, Aufhebung von Hochschulen) vom 10. März 1992 (GVBl. LSA S. 136),
  3. Verordnungen zur Durchführung der Wahlen an den Hochschulen vom 18. Dezember 1991 (GVBl. LSA 528),
  4. Verordnung über die Bildung von Studentenschaften an den Hochschulen vom 6. März 1992 (GVBl. LSA S. 139),
  5. Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaften an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. März 1992 (GVBl. LSA S. 142).

(2) Das in der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Hochschulrecht tritt außer Kraft.

(3) In der Anlage I Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. August 1993 (GVBl. LSA S. 433), wird vor der Besoldungsgruppe A 16 eingefügt:

„Besoldungsgruppe A 15

Kanzler einer Fachhochschule".

 

§ 129

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.