Urheberrecht

Begriff des Urheberrechts
| Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung und gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk. |
| Das Urheberrecht gewährt dem Urheber die ausschließliche Verfügungsgewalt über sein Werk. |
| Das Recht des Urhebers entsteht mit der Schöpfung eines Werkes. |
| Ein staatlicher Verleihungsakt wie bei den technischen Schutzrechten und eine Gebührenzahlung sind nicht erforderlich. |
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Der Urheberrechtsschutz ist
verfassungsrechtlich gewährleistet. Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) Art. 14 GG (Gewährleistung des Eigentums) |
| Nicht zum Urheberrecht gehört der Gewerbliche Rechtsschutz. |
| Zum Inhalt des Urheberrechts gehören: |
| Handlungsbefugnisse (z. B. Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Aufführungs-, Senderechte) |
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Abwehransprüche bei Störungen durch Dritte |
