Urheberrecht

    Begriff des Urheberrechts

    Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung und gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk.

    Das Urheberrecht gewährt dem Urheber die ausschließliche Verfügungsgewalt über sein Werk.

    Das Recht des Urhebers entsteht mit der Schöpfung eines Werkes.

      Ein staatlicher Verleihungsakt wie bei den technischen Schutzrechten und eine Gebührenzahlung sind nicht erforderlich.

    Der Urheberrechtsschutz ist verfassungsrechtlich gewährleistet.
    Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde)
    Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit)
    Art. 14 GG (Gewährleistung des Eigentums)

    Nicht zum Urheberrecht gehört der Gewerbliche Rechtsschutz.

    Zum Inhalt des Urheberrechts gehören:

      Handlungsbefugnisse (z. B. Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Aufführungs-, Senderechte)
      Abwehransprüche bei Störungen durch Dritte

      Werksbegriff

      Geschützte Werke

      Der Urheber

      Urheberpersönlichkeitsrechte

      Verwertungsrechte

      Nutzungsrechte

      Schutzdauer


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    (0345) 55 21 384 // E-Mail: G.Wissenbach@, 17.11.98