Kommentierung zur Änderung der Grundordnung
Das 3. Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 19.03.1998 sieht in § 121 vor, daß die Grundordnungen der
Hochschulen dem neuen Gesetz bis spätestens zum 30.09.1999 anzupassen
sind.
Das Konzil verabschiedete mit der 1. Satzung zur Änderung der
Grundordnung am 12.02.1998 und der 2. Satzung zur Änderung der Grundordnung
am 15.07.1998 zwei Novellen zur Überarbeitung der Grundordnung der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Diese Satzungsänderungen
wurden vom Kultusministerium am 09.04.1998 bzw. 07.10.1998 genehmigt.
Zu den einzelnen Änderungen in der 1. Satzung zur Änderung
der Grundordnung
§ 10 Abs. 1
Die Zusammensetzung des Konzils ist der Neuregelung im Gesetz anzupassen.
Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität gehört dem Konzil
gemäß § 76 Abs. 2 des Hochschulgesetzes als stimmberechtigtes
Mitglied an.
§ 12 Abs. 1
Die Zusammensetzung des Senates ist der Neuregelung im Gesetz anzupassen.
Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität gehört dem Senat
gemäß § 77 Abs. 1 des Hochschulgesetzes als stimmberechtigtes
Mitglied an.
§ 14 Abs. 1
Durch die Umbenennung des Fachbereichs Musik-, Sport- und Angewandte
Sprachwissenschaften in Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft
(Senatsbeschluß vom 12.02.1997) ergibt sich eine Korrektur.
§ 14 Abs. 4
Dieser Absatz hat sich aufgrund der zeitlichen Abläufe überholt.
§ 15 Abs. 1 - 3
Die Zusammensetzung des Fachbereichsrates/des Fakultätsrates ist
der Neuregelung im Gesetz anzupassen. Die Gleichstellungsbeauftragte des
Fachbereichs/der Fakultät gehört dem Fachbereich/der Fakultät
gemäß § 88 Abs. 2 des Hochschulgesetzes als stimmberechtigtes
Mitglied an.
§ 18 Abs. 1 - 2
Mit Streichung des Sprachenzentrums im Abs. 2 und der Aufnahme im Abs.
1 wird dem Senatsbeschluß vom 03.07.1996 Rechnung getragen.
§ 19
Aufgrund der Aufnahme aller Personenbezeichnungen auch in der weiblichen
Form kann dieser Paragraph gestrichen werden.
Zu den einzelnen Änderungen in der 2. Satzung zur Änderung
der Grundordnung
§ 1 Abs. 2
ist entfallen
§ 3
Um den Stellenwert der Studierenden - der zahlenmäßig größten
Statusgruppe - für die Universität deutlich zu machen, wird die
Statusgruppe auf die Position 1 vorgezogen.
Entsprechend der Regelung im § 35 Abs. 3 des HSG-LSA gehören
Mitglieder eines Studienkollegs der Statusgruppe der Studierenden an.
§ 6 Abs. 1
Es wird davon ausgegangen, daß mittlerweile in ausreichender
Anzahl ernannte Professoren an der Universität vorhanden sind und
deshalb die an anderen Universitäten übliche Regelung übernommen
werden kann.
Wegfall § 8
Da diese Regelung durch den § 69 HSG-LSA erfaßt ist, wird
sie hier gestrichen. Damit ergibt sich im folgenden für die §§
10, 12 und 15 auch der Bezug auf den § 69 HSG-LSA.
§ 9
Änderung der Überschrift
§ 10 Abs. 1
siehe Anmerkung in § 8
Wegfall des § 10 Abs. 2
Die Amtszeit wird für alle Gremien und Amtsträger in §
17 der Grundordnung geregelt. Deshalb kann der Abs. 2 entfallen.
§ 10a
Mit dem Neuregelungsvorschlag soll die kollegiale Rektoratsverfassung
beibehalten und die in § 81 HSG-LSA eröffneten Alternativmöglichkeiten
(monokratischer Rektor oder professioneller Präsident) nicht übernommen
werden.
§ 11 Abs. 2
Die im Hochschulgesetz in § 80 Abs. 6 gegebene Möglichkeit
der hauptberuflichen Ausübung des Rektoramtes als Beamter auf Zeit
soll genutzt werden. Dafür spricht hauptsächlich, daß die
frei werdende Professur des Rektors oder der Rektorin während der
Amtszeit vertretungsweise besetzt werden könnte.
§ 11 Abs. 3
Mit der Aufnahme der zusätzlichen Regelung im § 11 Abs. 3
soll garantiert werden, daß die Amtsübergabe in einer angemessenen
und feierlichen Form erfolgt.
§§ 11a, 11b und 11c
Der Rektor oder die Rektorin und die Dekane oder die Dekaninnen werden
gegenüber den Gremien gestärkt. Sie erhalten (der Rektor oder
die Rektorin neben den Rechten aus § 80 Abs. 4 HSG-LSA) ein bedingtes
Vetorecht und können im Konfliktfall die Vertrauensfrage stellen,
die je nach Ausgang zur Bestätigung im Amt oder zur Neuwahl führt.
Umgekehrt können auch die Gremien Neuwahlen auslösen, indem sie
von der Möglichkeit eines konstruktiven Mißtrauensvotums Gebrauch
machen. Es wird davon ausgegangen, daß Vetorecht, Vertrauensantrag
und Mißtrauensvotum eher selten angewendet werden. Ihre bloße
Existenz zwingt die Gremien und ihre Repräsentanten aber zu einem
verantwortlichen Umgang miteinander - eine gute Voraussetzung für
verantwortungsvolle Entscheidungen in schweren Zeiten.
Aus diesen Gründen wird die Erprobungsklausel (§ 123 HSG-LSA)
in Anspruch genommen.
§ 12 Abs. 1
siehe dazu Anmerkung zu § 8
Wegfall des § 12 Abs.2
siehe dazu Anmerkung zu § 10 Abs. 2
§ 13 Abs. 1
Diese Regelung nimmt eine Konkretisierung bezüglich des HSG-LSA
vor.
Wegfall des § 13 Abs. 2
Die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten sind ausführlich im
Frauenfördergesetz und im Hochschulgesetz des Landes geregelt. Die
alte Regelung würde hinter den zwischenzeitlich ergangenen gesetzlichen
Regelungen zurückbleiben.
§ 14 Abs. 1
Der Akademische Senat beschloß in seiner Sitzung am 08.04.1998
gemäß § 14 Abs. 3 der Grundordnung vom 16.04.1994 in der
Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Grundordnung vom 12.02.1998
den Zusammenschluß der beiden Fachbereiche Verfahrenstechnik und
Werkstoffwissenschaften zum Fachbereich Ingenieurwissenschaften. Dieser
Beschluß widerspiegelt sich in der Gliederung der Universität.
§ 14 Abs. 2
Diese Regelung nimmt eine Konkretisierung bezüglich des HSG-LSA
vor.
§ 14 Abs. 3
Mit dieser Regelung soll klargestellt werden, daß zwar die Entscheidungshoheit
zur Gliederung der Hochschule dem Konzil obliegt (vgl. § 86 Abs. 2
HSG-LSA i. V. m. § 76 Abs. 1 Ziffer 2 HSG-LSA), daß aber das
Initiativrecht beim Senat liegt. Auf diese Weise wird abgesichert, daß
durch die Diskussionen im Senat eine fundierte interne Willensbildung der
Vorlage im Konzil vorangeht.
§ 15 Abs. 1
siehe dazu Anmerkung zu § 8
§ 15 Abs. 2
siehe dazu Anmerkung zu § 8
§ 15 Abs. 3a
Der im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gegebene Entscheidungsspielraum
soll den Fachbereichen und Fakultäten belassen werden. Sie sollen
über die Zusammensetzung ihrer Räte selbst befinden können.
Eine zwingend vorgeschriebene einheitliche Regelung führt bei den
großen Unterschieden in der Zahl der Professuren an den Fachbereichen/Fakultäten
zu unsachgemäßen Zusammensetzungen der Gremien.
§ 15 Abs. 3b
Die Möglichkeit zur Wahl von zwei Prodekanen oder Prodekaninnen
ist insbesondere für große Fachbereiche eine sinnvolle Regelung
und ermöglicht eine Arbeitsentlastung. Die positive Erfahrung aus
der Vergangenheit soll hier genutzt werden.
§ 15 Abs. 4
es erfolgte eine sprachliche Überarbeitung
Wegfall des § 15 Abs. 5
siehe dazu Anmerkung zu § 10 Abs. 2
§ 15a
Um angesichts der längeren Amtsperioden die Erhaltung der Forschungsqualifikation
und die Rückkehr in das Professorenamt zu erleichtern, soll der Anspruch
auf ein zusätzliches Forschungsfreisemester für Rektoren oder
Rektorinnen, Prorektoren oder Prorektorinnen, Dekane oder Dekaninnen bestehen.
Dem Prodekan oder der Prodekanin bleibt es unbenommen, einen Regelantrag
für ein zusätzliches Forschungssemester gemäß §
46 Abs. 3 HSG-LSA zu stellen.
Der Anspruch auf ein Forschungssemester ist auch dann erfüllt,
wenn bei Anwendung des Rotationsprinzips sich die durchgehende dreijährige
Amtszeit sowohl auf die Tätigkeit als Dekan/Dekanin als auch auf die
des Prodekans/Prodekanin bezieht.
Wegen der erhöhten Amtsbelastung werden außerdem Ermäßigungen
der Lehrverpflichtung in der Grundordnung verankert.
§ 17
§ 75 des HSG-LSA führt die Organe (Konzil, Senat, Rektorat)
der Hochschule auf. Um mit dem Gesetzestext konform zu gehen, wurde neben
dem Begriff Gremien (z. B.: Räte der Fachbereiche und Fakultäten,
Kommissionen) auch der Begriff Organe in den Grundordnungstext aufgenommen.
Die in § 80 Abs. 4 Satz 4 HSG-LSA nahegelegte und im Falle der
Dekane sogar vorgeschriebene vierjährige Wahlperiode (vgl. §
89 Abs. 1 Satz 1 HSG-LSA) ist für einen aktiven Professor in der Regel
zu lange. Die z. Zt. praktizierte zweijährige Amtsperiode erweist
sich nach der Auffassung des Konzils angesichts des Zuwachses an Entscheidungsverantwortung
für die Amtsträger und die Gremien oft als zu kurz. Als plausibler
Mittelweg wird deshalb unter Heranziehung der Gestaltungsmöglichkeit
des § 123 HSG-LSA durchgängig ein Dreijahresturnus für die
Mitglieder in den Gremien und die Amtsträger vorgeschlagen.
In besonderen Fällen, wo sich doch ein geeigneter Rektor oder
eine geeignete Rektorin, Prorektor oder Prorektorin, Dekan oder Dekanin,
Prodekan oder Prodekanin findet, der oder die auf allgemeinen Wunsch länger
amtieren sollte, wird die Möglichkeit der Wiederwahl eingeräumt
und die Entscheidung den Wählern überlassen.
Die Möglichkeit des Rücktritts von einem dieser Ämter
bleibt weiterhin bestehen.
§§ 2 Abs. 4, 5 Ziffern 1. - 4., 15 Abs. 3, 16 Abs. 1
Im Sinne einer einheitlichen sprachlichen Regelung wird in den §§
2 Abs. 4, 5 Ziffern 1. - 4., 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 anstelle der Formulierung
"Hochschulgesetz" die Formulierung "HSG-LSA" verwendet.
Darüber hinaus werden keine weiteren Regelungen in die Grundordnung
aufgenommen, auch wenn das HSG-LSA diese Möglichkeit eröffnet.
§ 46 Abs. 5 Satz 2
Freistellung von Professorinnen und Professoren zu Forschungszwecken
Begründung:
Über die im § 15b GO getroffene Regelung hinaus sollte es
bei der bisher praktizierten Verfahrensweise bleiben, die die universitätsspezifischen
Voraussetzungen für Forschungsfreisemester über Rektoratsbeschlüsse
zu regeln.
§ 56 Abs. 2 Satz
Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen
Begründung:
Für dieses Verfahren sollen weiterhin die allgemeingültigen
Bedingungen für Berufungsverfahren gelten.
§ 68 Abs. 1 Satz 3
Selbstverwaltung der Universität und allgemeine Grundsätze
der Mitwirkung
Begründung:
Die Aufnahme von Kriterien, die regeln, wann die Übernahme einer
Funktion in der Selbstverwaltung abgelehnt werden kann, ist nicht praktikabel.
§ 103 Satz 4
nähere Regelungen zum Sprachenzentrum
§ 104 Satz 3
nähere Regelungen zum Hochschulsportzentrum
Begründung:
In beiden Fällen wird kein praktischer Regelungsbedarf gesehen.
Nicole Teichert, 21. Mai 1999
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