Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

vom 14.06.1994
(Mbl. LSA Nr. 58/1994)
geändert durch:

1. Satzung zur Änderung
der Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 12.02.1998

(Mbl. LSA Nr. 29/1998 vom 12.06.1998)

2. Satzung zur Änderung
der Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 15.07.1998

(Mbl. LSA Nr. 62/1998 vom 10.12.1998)


Inhaltsübersicht Seite
§ 1Name der Universität4
§ 2 Aufgaben4
§ 3 Mitglieder der Universität4
§ 4 Ehrensenatoren und Ehrensenatorinnen und Ehrenmitglieder5
§ 5 Angehörige der Universität5
§ 6 Rechte und Pflichten aus besonderen Beschäftigungsverhältnissen6
§ 7 Nutzungsrechte6
§ 8 gestrichen6
§ 9 Gruppenvertretung6
§ 10 Konzil7
§ 10a Form der Hochschulleitung7
§ 11 Rektor oder Rektorin und Prorektoren oder Prorektorinnen7
§ 11a Konstruktives Mißtrauensvotum7
§ 11b Vertrauensantrag8
§ 11c Bedingtes Vetorecht9
§ 12 Senat9
§ 13Beauftragte9
§ 14 Fachbereiche und Fakultäten10
§ 15 Fachbereichsrat und Fakultätsrat10
§ 15a Lehrdeputate und Forschungssemester für Rektorats- und Dekanatsmitglieder11
§ 16 Zugehörigkeit zu Fachbereichen12
§ 17 Amtszeit12
§ 18 Zentrale Einrichtungen13
§ 19 gestrichen13
§ 20 Inkrafttreten13



§ 1
Name der Universität

(1) Die Universität trägt den Namen Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie führt ihr traditionelles Siegel.

(2) entfällt

§ 2
Aufgaben

(1) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität haben die Aufgabe, gemeinsam Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung gleichberechtigt zu fördern und deren Freiheit in humanistischer, sozialer und ökologischer Verantwortung zu wahren sowie die Studierenden zu selbständigem wissenschaftlichen Denken, Urteilen und Arbeiten zu befähigen.

(2) Die Universität nimmt ihre Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung im Rahmen dieser Grundordnung und der Gesetze wahr, soweit sie ihr nicht als staatliche Aufgaben zugewiesen sind.

(3) Die Universität tritt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben dafür ein, daß Frauen und Männer die gleichen, ihrer Qualifikation entsprechenden Entwicklungsmöglichkeiten haben. Sie wirkt für die Förderung von Ausländern und gewährt Behinderten besondere Unterstützung.

(4) In Ergänzung zu § 3 des HSG-LSA stellt sich die Universität die Aufgabe, auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse für das Land Sachsen-Anhalt Entwicklungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese mit den Lehr- und Forschungsaufgaben in Einklang zu bringen sind.

§ 3
Mitglieder der Universität

Mitglieder der Universität sind:

  1. die Studierenden,

  2. die Professoren und Professorinnen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 HSG-LSA,

  3. die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 HSG-LSA,

  4. die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 HSG-LSA,

  5. die Oberassistenten und Oberassistentinnen und Oberingenieure und Oberingenieurinnen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSG-LSA,

  6. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 5 HSG-LSA,

  7. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 6 HSG-LSA,

  8. die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 61 HSG-LSA.


§ 4
Ehrensenatoren und Ehrensenatorinnen und Ehrenmitglieder

Der Senat kann an Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Universität erworben haben, die Würde eines Ehrensenators, einer Ehrensenatorin oder eines Ehrenmitglieds verleihen.

§ 5
Angehörige der Universität

(1) Angehörige der Universität sind:

  1. das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß § 40 Abs. 2 HSG-LSA,

  2. die aus dem Dienst nach Erreichen der Altersgrenze ausgeschiedenen Professoren und Professorinnen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 HSG-LSA und Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 HSG-LSA,

  3. Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die vor dem Inkrafttreten des HSG-LSA abberufen worden sind, soweit sie nicht entsprechend § 45 Abs. 2 e und f HEG - LSA ausgeschieden sind,

  4. andere aus dem Dienst nach Erreichen der Altersgrenze ausgeschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 HSG-LSA, soweit sie nicht entsprechend § 45 Abs. 2 e und f HEG - LSA ausgeschieden sind,

  5. nichtstudentische Mitglieder, die beurlaubt sind,

  6. die Personen, denen die Würde eines Honorarprofessors oder einer Honorarprofessorin, Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, Ehrenmitglieds,  Ehrendoktors oder einer Ehrendoktorin der Universität verliehen wurde,

  7. die Fernstudenten und Fernstudentinnen und die eingetragenen Gasthörer und Gasthörerinnen,

  8. die Stipendiaten und Stipendiatinnen.


§ 6
Rechte und Pflichten aus besonderen Beschäftigungsverhältnissen

(1) Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen und Honorardozenten oder Honorardozentinnen gemäß § 56 Abs. 6 HSG-LSA werden in der Regel nicht die korporationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin bzw. eines Hochschuldozenten oder einer Hochschuldozentin übertragen. Über Ausnahmen beschließt nach Entscheidung des jeweiligen Fachbereichs- bzw. Fakultätsrates der Senat. Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen und Honorardozenten oder Honorardozentinnen können jedoch nicht das Amt eines Rektors oder einer Rektorin, eines Prorektors oder einer Prorektorin, eines Dekans oder einer Dekanin und eines Prodekans oder einer Prodekanin übernehmen.
Sie werden auf Vorschlag des Fachbereichs bzw. der Fakultät und nach Entscheidung des Senates bestellt.

(2) Beschäftigte anderer Einrichtungen, die aufgrund vertraglicher Regelungen mit der Universität in Forschung und Lehre zusammenarbeiten, werden auf Antrag Mitgliedern der Universität durch Zustimmung des jeweiligen Fachbereichsrates gleichgestellt. Sie sind dann verpflichtet, die ihnen übertragenen fachlichen Aufgaben wahrzunehmen, an Prüfungen und an der Selbstverwaltung mitzuwirken sowie entsprechende Funktionen zu übernehmen.

(3) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse ausschließlich aus Mitteln Dritter finanziert werden, sind Mitgliedern der Universität gleichgestellt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 7
Nutzungsrechte

(1) Mitglieder und Angehörige haben das Recht, von den Einrichtungen und Leistungen der Universität nach Maßgabe der entsprechenden Benutzungsordnungen Gebrauch zu machen.

(2) Angehörige gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 können auf Antrag die wissenschaftlichen Einrichtungen mit Zustimmung des jeweiligen Fachbereichsrates benutzen.
 

§ 8
gestrichen


§ 9
Gruppenvertretung

(1) Die Mitgliedergruppen der Universität könnnen je eine Gruppenvertretung bilden. Diesen Vertretungen gehören die in Gremien gewählten und die in Kommissionen mitwirkenden Gruppenvertreter oder Gruppenvertreterinnen an.

(2) Für die Arbeit der Vertretung der Mitgliedergruppen stellt die Universität im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen sächlichen Mittel bereit.
 

§ 10
Konzil

(1) Das Konzil besteht aus 59 stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind:

(2) entfällt

§ 10a
Form der Hochschulleitung

Die Martin-Luther-Universität wird durch ein Rektorat im Sinne von § 79 Abs. 1 HSG-LSA geleitet. Es setzt sich aus dem Rektor oder der Rektorin als Vorsitzendem oder Vorsitzender, in der Regel drei Prorektoren oder Prorektorinnen sowie dem Kanzler oder der Kanzlerin zusammen.

§ 11
Rektor oder Rektorin und Prorektoren oder Prorektorinnen

(1) Zum Rektor oder zur Rektorin und zu den drei Prorektoren oder Prorektorinnen können nur Professoren oder Professorinnen der Universität gewählt werden.

(2) Das Amt des Rektors oder der Rektorin wird gemäß § 80 Abs. 6 und 7 HSG-LSA unter dem Vorbehalt der Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen im Landesbesoldungsgesetz hauptberuflich ausgeübt.

(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Konzils leitet die Amtsübergabe des bisherigen Rektors oder der bisherigen Rektorin an den neugewählten Rektor oder die neugewählte Rektorin.

§ 11a
Konstruktives Mißtrauensvotum

(1) Der Rektor oder die Rektorin und die Dekane oder die Dekaninnen können durch ein konstruktives Mißtrauensvotum vorzeitig abgewählt werden.

(2) Zur vorzeitigen Ab- und Neuwahl des Rektors oder der Rektorin schlägt der Senat dem Konzil mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Persönlichkeit aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Martin-Luther-Universität gemäß § 40  Abs. 1 HSG-LSA zur Wahl vor. Die Abstimmung über einen Vorschlag zur Abwahl des Rektors oder der Rektorin ist im Senat frühestens sieben, spätestens 14 Tage nach Antragstellung durchzuführen.

(3) Liegt ein konstruktives Mißtrauensvotum des Senats vor, ist das Konzil unverzüglich einzuberufen. Der neue Rektor oder die neue Rektorin wird auf Vorschlag des Senates mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Konzils gewählt.
Der oder die durch das konstruktive Mißtrauensvotum neu Gewählte tritt das Amt unverzüglich an.

(4) Die Abwahl eines Dekans oder einer Dekanin erfolgt durch die Neuwahl eines Dekans oder einer Dekanin aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen des Fachbereichsrates oder des Fakultätsrates mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs- bzw. Fakultätsrates. Die Abstimmung über einen entsprechenden Antrag kann frühestens sieben Tage nach Antragstellung durchgeführt werden. Der neugewählte Dekan oder die neugewählte Dekanin treten ihr Amt unverzüglich an.

(5) Die Amtszeit eines durch konstruktives Mißtrauensvotum gewählten Rektors oder einer Rektorin bzw. eines Dekans oder einer Dekanin endet mit dem Ende der Wahlperiode des Wahlgremiums. Wiederwahl ist möglich.

§ 11b
Vertrauensantrag

(1) Der Rektor oder die Rektorin kann gegenüber dem Konzil, der Dekan oder die Dekanin kann gegenüber dem Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat den Antrag stellen, ihm oder ihr das Vertrauen auszusprechen.

(2) Liegt ein Antrag des Rektors oder der Rektorin vor, hat das Konzil innerhalb der Fristen gemäß § 11a Abs. 2 mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu entscheiden. Bei Ablehnung des Antrags hat der Senat dem Konzil innerhalb von sieben Tagen einen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Das Konzil wählt in diesem Fall  den Rektor oder die Rektorin mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Ist der Rektor oder die Rektorin gewählt, tritt er oder sie das Amt unverzüglich an. § 11a Abs. 5 gilt entsprechend. Kommt es nicht zu einer Neuwahl, amtiert der bisherige Rektor oder die bisherige Rektorin weiter.

(4) Liegt ein Antrag eines Dekans oder einer Dekanin vor, hat der entsprechende Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat innerhalb der Frist gemäß § 11a Abs. 4 mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu entscheiden. Bei Ablehnung des Antrags erfolgt die Neuwahl eines Dekans oder einer Dekanin aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen des Rates des Fachbereichs oder der Fakultät mit Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs- bzw. Fakultätsrates. §11b Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 11c
Bedingtes Vetorecht

(1) Der Rektor oder die Rektorin kann gegen einen Rektorats- oder Senatsbeschluß, ein Dekan oder eine Dekanin kann gegen einen Beschluß des Fachbereichs- bzw. Fakultätsrates ein Veto einlegen. Dies betrifft nicht konstruktive Mißtrauensvoten im Sinne von § 11a Grundordnung.

(2) Wird der Beschlußantrag trotz des Vetos unverändert aufrechterhalten, so ist er frühestens sieben, spätestens 28 Tage nach der ersten Beschlußfassung erneut zur Abstimmung zu stellen.

(3) Der Antrag ist angenommen, wenn bei erneuter Abstimmung eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Beschlußgremiums gegeben ist.
In den Fällen, in denen eine Stimmenmehrheit der Hochschullehrer gesetzlich erforderlich ist, muß diese gegeben sein.

§ 12
Senat

(1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:


  • der Rektor bzw. die Rektorin,
  • zwölf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen gemäß § 69 Nr. 1 HSG-LSA,
  • vier wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß § 69 Nr. 2 HSG-LSA,
  • vier Studierende gemäß § 69 Nr. 3 HSG-LSA,
  • zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß § 69 Nr. 4 HSG-LSA,
  • der Vertreter oder die Vertreterin des StudentInnenrates,
  • der oder die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 83 Abs. 2 des HSG-LSA.

(2) entfällt

(3) Der Senat richtet Kommissionen ein.
 

§ 13
Beauftragte

(1) Neben den gewählten Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule gemäß § 83 Abs. 2 HSG-LSA und der oder dem Behindertenbeauftragten gemäß § 84 HSG-LSA wird vom Senat ein Ausländerbeauftragter oder eine Ausländerbeauftragte bestellt.

(2) entfällt

(3) Die Befugnisse des oder der Ausländerbeauftragten regelt der Senat.

§ 14
Fachbereiche und Fakultäten

(1) Die Universität gliedert sich in Fachbereiche. Die Fachbereiche Theologie, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Medizin und Landwirtschaft führen weiterhin die Bezeichnung Fakultät. Sie sind als Organisationseinheiten den übrigen Fachbereichen gleichgestellt. Die Gliederungen der Universität sind:
 

Theologische Fakultät
Juristische Fakultät
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Medizinische Fakultät
Landwirtschaftliche Fakultät
Fachbereich Erziehungswissenschaften
Fachbereich Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
Fachbereich Kunst- und Altertumswissenschaften
Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften
Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft
Fachbereich Biochemie/Biotechnologie
Fachbereich Biologie
Fachbereich Chemie
Fachbereich Geowissenschaften
Fachbereich Mathematik und Informatik
Fachbereich Pharmazie
Fachbereich Physik
Fachbereich Ingenieurwissenschaften

(2) Fachbereiche können gemäß § 90 HSG-LSA gemeinsame Kommissionen bilden, die die Bezeichnung Fakultät gemäß § 90 HSG-LSA führen können. Die Gemeinsamen Kommissionen geben sich mit Zustimmung der beteiligten Fachbereiche eine Ordnung, die der Senat bestätigt.

(3) Die Neuordnung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen erfolgt auf Vorschlag des Senats durch das Konzil.

(4) entfällt

§ 15
Fachbereichsrat und Fakultätsrat

(1) In Fachbereichen und Fakultäten mit bis zu 15 Professuren werden in den Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat (§ 88 des HSG-LSA) zwölf Vertreter der Mitgliedergruppen gewählt. Dazu gehören:

  • sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen gemäß § 69 Nr. 1 HSG-LSA, darunter der Dekan oder die Dekanin
  • zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß § 69 Nr. 2 HSG-LSA
  • zwei Studierende gemäß § 69 Nr. 3 HSG-LSA
  • ein sonstiger hauptberuflicher Mitarbeiter oder sonstige hauptberufliche Mitarbeiterin gemäß § 69 Nr. 4 HSG-LSA.

(2) In Fachbereichen bzw. Fakultäten mit mehr als 15 Professuren werden stattdessen

  • zwölf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen gemäß § 69 Nr. 1 HSG-LSA, darunter der Dekan oder die Dekanin,
  • vier wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß § 69 Nr. 2 HSG-LSA,
  • vier Studierende gemäß § 69 Nr. 3 HSG-LSA,
  • zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen gemäß § 69 Nr. 4 HSG-LSA

gewählt.

(3) Dem Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat gehört neben den gewählten Mitgliedern auch die oder der Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 88 Abs. 3 des HSG-LSA mit Sitz und Stimme an.

(3a) Unabhängig von der Zahl der Professuren können die Fachbereiche und Fakultäten zur Größe des Fachbereichs- bzw. Fakultätsrates nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 entscheiden. Die Entscheidung zur Größe des Fachbereichsrates oder Fakultätsrates trifft der Fachbereichsrat oder Fakultätsrat mit Zweidrittelmehrheit. Wird die Entscheidung mindestens drei Monate vor dem Tag getroffen, an dem die Neuwahl des betreffenden Fachbereiches- bzw. Fakultätsrates stattfindet, so wird sie für diese Wahl wirksam.

(3b) Auf Beschluß des Fachbereichsrates- bzw. Fakultätsrates können zwei Prodekane oder Prodekaninnen gewählt werden.

(4) Der Sprecher oder die Sprecherin eines Fachbereichs trägt die Amtsbezeichnung Dekan oder Dekanin, die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen tragen die Amtsbezeichnung Prodekan oder Prodekanin.

(5) entfällt

(6) Fachbereiche und Fakultäten sollen Versammlungen abhalten.

§ 15a
Lehrdeputate und Forschungssemester für Rektorats- und Dekanatsmitglieder

(1) Für den Rektor oder die Rektorin besteht keine Lehrverpflichtung. Die Lehrverpflichtung für Prorektoren oder Prorektorinnen wird um 75 v.H., für Dekane oder Dekaninnen um 50 v.H., für Prodekane oder Prodekaninnen um 25 v.H. ermäßigt.

(2) Nach einer zusammenhängenden Periode von mindestens drei Jahren im Amt des Rektors oder der Rektorin, des Prorektors oder der Prorektorin, des Dekans oder der Dekanin oder nach Abwahl durch konstruktives Mißtrauensvotum soll in der Regel ein zusätzliches Forschungssemester im Sinne von § 46 Abs. 3 HSG-LSA gewährt werden.

§ 16
Zugehörigkeit zu Fachbereichen

(1) Auf ihren Antrag und mit Zustimmung des anderen Fachbereichsrates können Professoren oder Professorinnen und Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen Mitglied eines weiteren Fachbereichs sein (§ 86 Abs. 3 Satz 1 HSG-LSA). Das Wahlrecht darf nur in einem Fachbereich wahrgenommen werden, der durch eine Erklärung, in welchem Fachbereich sie wählbar und wahlberechtigt sind, festzulegen ist.

(2) Studierende, die ein Studium aufgenommen haben, dessen Durchführung mehreren Fachbereichen zugeordnet ist, sind nur in einem Fachbereich wählbar und wahlberechtigt. Bei der Immatrikulation oder Rückmeldung ist eine entsprechende Erklärung abzugeben, in welchem Fachbereich das Wahlrecht ausgeübt werden soll.

§ 17
Amtszeit

(1)Die Amtszeit der Studierenden in den Gremien bzw.Organen beträgt zwei Semester, die der übrigen Mitglieder und der Beauftragten gemäß § 13 Grundordnung und § 15 Abs. 3 Grundordnung drei Jahre.

(2) Rektor oder Rektorin, Prorektoren oder Prorektorinnen, Dekane oder Dekaninnen und Prodekane oder Prodekaninnen werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Amtszeit der Gremien bzw. Organe, des Rektors oder der Rektorin, der Prorektoren oder Prorektorinnen, der Dekane oder Dekaninnen und der Prodekane oder Prodekaninnen endet jeweils am 31. 8. des Jahres, in dem die Neuwahlen stattfinden. Die neue Amtszeit beginnt am 1. 9.. Ausnahmsweise kann das Konzil andere Daten festsetzen.
 

§ 18
Zentrale Einrichtungen

(1) Zentrale Einrichtungen sind:


  • die Kustodie,
  • das Medienzentrum,
  • das Universitätsarchiv,
  • die Universitäts- und Landesbibliothek,
  • das Universitätsrechenzentrum,
  • das Sprachenzentrum und
  • das Studienkolleg.

(2) Weitere Zentrale Einrichtungen sind Fachbereichen oder Fakultäten zugeordnet:


  • Collegium musicum und
  • Universitätssportzentrum.

(3) Der Senat beschließt auf Vorschlag der jeweiligen Einrichtung eine Ordnung.

§ 19
gestrichen

§ 20
Inkrafttreten

(1) Die 2. Satzung zur Änderung der Grundordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.¹

(2) Die bisherige Grundordnung der Universität tritt hiermit außer Kraft.
 
 
 
 
 

¹ Die Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14.07.1994 (veröffentlicht im MBl. LSA 1994, S. 2041) und die 1. Satzung zur Änderung der Grundordnung vom 15.07.1998 (veröffentlicht im MBl. LSA 1998, S. 992) traten nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Nicole Teichert, 25. Mai 1999