Geschäftsordnung
des Rektorats
der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Das
Rektorat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat sich gemäß §
79 Abs. 1 Satz 2 HG LSA die nachfolgende Geschäftsordnung gegeben. §
1 Leitung (1) Die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird kollegial durch das Rektorat
geleitet. (2) Dem Rektorat
gehören an: 1. der
Rektor als Vorsitzender 2. 3
Prorektoren mit folgenden Amtsbezeichnungen: - Prorektor
für Strukturentwicklung und Finanzen - Prorektor
für Forschung, wissenschaftlichen Nachwuchs und intern. Beziehungen -
Prorektor für Studium und Lehre 3.
der Kanzler. (3)
Der Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vertritt die
Hochschule, soweit das HSG-LSA und diese Geschäftsordnung nichts anderes
bestimmen. (4)
Die Aufgabenverteilung der Leitung der Dienststelle erfolgt durch Geschäftsverteilungsplan,
soweit diese Ordnung keine andere Festlegung trifft. (5)
Die Leiterin der Gremiengeschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Rektorats
teil und ist für die Protokollführung verantwortlich. §
2 Vertretung (1)
Ist der Rektor an der Wahrnehmung seiner Aufgaben für einen erheblichen
Zeitraum allgemein verhindert, so wird er durch den Prorektor für
Strukturentwicklung und Finanzen vertreten. Sollte der Prorektor für
Strukturentwicklung und Finanzen verhindert sein, wird eine
Vertretungsregelung in der Rektoratssitzung festgelegt. (2)
In Ausübung von Mitglieds- oder Mitwirkungsrechten, die der Universität oder
dem Rektor zustehen, kann sich der Rektor von anderen Rektoratsmitgliedern
vertreten lassen. (3) Für die Wahrnehmung von Funktionen ohne Rechtswirkungen kann der Rektor sich durch einen Hochschullehrer der Universität oder einen Abteilungsleiter der Universitätsverwaltung vertreten lassen. (4)
In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten ist der Kanzler ständiger Vertreter
des Rektors. (5)
Der Kanzler ist unmittelbar zuständig für die Umsetzung sämtlicher
Personalmaßnahmen, einschließlich des Ausspruches von Kündigungen aller der
Personalkompetenz der Martin-Luther-Universität unterstehenden Personen. Er
ist bevollmächtigt, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber Dritten
abzugeben. Der Kanzler kann in dieser und in allen anderen Angelegenheiten (außer
in der Funktion als Beauftragter des Haushalts) vom Leiter der Abteilung 1
vertreten werden. Dieser ist dann berechtigt, alle Kompetenzen des Kanzlers
(außer denen des Haushaltsbeauftragten) eigenverantwortlich auszuüben. (6)
Der Kanzler vertritt die Dienststelle gegenüber den Personalvertretungen und
handelt für die Dienststelle. Im Falle der Verhinderung wird er vom Leiter
der Abteilung 1 vertreten. (8)
Die Vertretung der Prorektoren regelt sich wie folgt: Der Prorektor für
Strukturentwicklung und Finanzen wird vom Prorektor für Forschung
wissenschaftlichen Nachwuchs und internationale Beziehungen vertreten. Der
Prorektor für Forschung, wissenschaftlichen Nachwuchs und internationale
Beziehungen wird vom Prorektor für Studium und Lehre vertreten. Der Prorektor
für Studium und Lehre wird vom Prorektor für Forschung, wissenschaftlichen
Nachwuchs und internationale Beziehungen vertreten. (Abs. 3 gilt für die Prorektoren entsprechend) (1)
Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und beruft sie
grundsätzlich schriftlich ein. Die Sitzungen sollen während der
Vorlesungszeit einmal wöchentlich stattfinden. (2)
Die Einladungen und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Rektorats spätestens
einen Tag vor der Sitzung vorzulegen. Sitzungsunterlagen sollen der Einladung
grundsätzlich beigefügt werden. Die schrift- und formlose Einberufung von
Sitzungen in dringenden Fällen bleibt unberührt. §
4 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung (1) Das Rektorat ist beschlussfähig, wenn der Rektor (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) und mindestens 2 weitere Mitglieder des Rektorats anwesend sind und zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde. Im
Verhinderungsfall des Rektors ist die Beschlußfähigkeit gegeben, wenn der
Stellvertreter des Rektors und mindestens zwei weitere Mitglieder des
Rektorats anwesend sind. (2)
Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum zweiten
Mal nicht in der zur Beschlußfassung erforderlichen Zahl anwesend,
kann der Vorsitzende unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist
nach § 3 Abs. 2 eine dritte Sitzung einberufen, in der das Rektorat ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann. (3)
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er gibt die Abstimmung eine
Mehrheit der Stimmenthaltungen, ist das Problem in der nächsten Sitzung
erneut zu behandeln. Befinden sich in dieser Abstimmung die Stimmenthaltungen
wiederum in der Mehrheit, wirken die Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen. (4)
Der Kanzler besitzt in der Eigenschaft als Beauftragter des Haushalts in
Haushaltsfragen das Vetorecht. (1)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulichkeit ist zu wahren. (2)
Der Vorsitzende kann Personen als Gäste oder Sachverständige einladen, wenn
Interesse an deren Anwesenheit besteht. (3) Die Leiter der Abteilungen sollen jeweils zu den Tagesordnungspunkten beratend hinzugezogen werden, für die sie fachlich zuständig sind. (1)
Der Rektor bildet nach Abstimmung mit den Mitgliedern des Rektorats zur
Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen folgende ständige Kommissionen
mit den Aufgabenstellungen: Berufungsprüfungskommission: - Prüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und akademischen Gepflogenheiten in Berufungsverfahren für: Ø
Professoren/Professorinnen § 41 HG LSA Ø
Gemeinsame Berufungen § 44 HG LSA Ø
Honorarprofessoren/-professorinnen § 56 HG LSA Ø
Hochschuldozenten § 47 HG LSA Ø
außerplanmäßige Professoren/Professorinnen § 57 HG LSA Ø
Gastprofessoren/-professorinnen § 58 HG LSA Ø Vertretungsprofessoren/-professorinnen.
-
Prüfung der Empfehlungen der FB für Ehrenpromotionen -
Prüfung der Empfehlungen für die Verleihung des Titels
Ehrensenator/Ehrensenatorin -
Formulierung von entsprechenden Empfehlungen an den Senat
Baukommission: - Beratung und Begleitung des mittel- und langfristigen Baugeschehens der
Universität und Erarbeitung entsprechender Beschlussempfehlungen an das
Rektorat -
Bei Empfehlungen mit strukturellen Auswirkungen berichtet sie zusätzlich
der Strukturkommission des Senats. Tierschutzkommission: - Beratung des Rektorats sowie anderer Leitungsgremien der Universität
in Tierschutzfragen und bei der Entscheidungsfindung für künftige
Entwicklungen auf dem Gebiet der Versuchstierhaltung und -zucht - Unterstützung der Tierschutzbeauftragten der Universität bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben - Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen der
Universität auf dem Gebiet Tierschutz/Versuchstierkunde (2)
Darüber hinaus kann der Rektor nach Abstimmung mit den Mitgliedern des
Rektorates zeitweilige Kommissionen bilden. §
7 Protokoll (1)
Das Sitzungsprotokoll wird grundsätzlich als Beschlussprotokoll geführt und
vom Protokollführer unterzeichnet. Das Rektorat beschließt zu Beginn jeder
Sitzung über die Annahme des Protokolls. (2)
Die Niederschriften der Sitzungen sollen den Mitgliedern des Rektorats als
Vervielfältigung mit dem Vermerk “vertraulich” zugestellt werden. Eine
Vervielfältigung des Protokolls bzw. von Auszügen zur Umsetzung der
gefassten Beschlüsse bzw. zur Information betroffener Bereiche ist möglich.
Die Entscheidung, wem die Protokolle bzw. Auszüge zuzustellen sind, treffen
die Rektoratsmitglieder. § 8 Inkrafttreten Die
Geschäftsordnung des Rektorats tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft. Gleichzeitig verliert die
Geschäftsordnung vom 05.09.2000 ihre Wirksamkeit. Prof. Dr. Wilfried Grecksch |
Nicole Weber, 1. Oktober 2003