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Ministerialblatt LSA Nr. 39/1999 vom 8.12.1999

Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung in den
Dienststellen der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt

RdErl. des MF vom 29.10.1999 - V 25-04101-1

Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt erläßt das Ministerim der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt folgende Regelung:

1. Einführung einer Kosten- und Leistungsrechung (KLR)

Gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Gemeindeordnung vom 21.12.1998 (GVBl. LSA S. 499), ist in geeigneten Bereichen der Landesverwaltung eine Kosten- und Leistungsrechung einzuführen.

Vor der Einführung der KLR ist durch das jeweils zuständige Fachministerium dem Ministerium der Finanzen ein detailliertes Konzept zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept ist auf der Grundlage der Richtlinie Kosten- und Leistungsrechnung Sachsen-Anhalt vom 29.10.1999, Az.: V 25-04101-1 (n. v.). zu erstellen.

Das Konzept muß mindestens die in der Anlage genannten Inhalte bearbeiten.

Die "Richtlinie Kosten- und Leistungsrechnung Sachsen-Anhalt" kann bezogen werden bei:

2. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und ist auf fünf Jahre befristet.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung

Anlage
Inhalte eines Grobkonzeptes für die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung in der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt
  1. Ziele, Grundsätze und Leitlinien der KLR
  2. Projektorganisation
  3. Planung des Projektverlaufes
  4. Inhalte der KLR
    1. Kostenrechungssystem,
    2. Kostenartenrechnung mit Kostenartenplan,
    3. Kostenstellenrechnung mit Kostenstellenplan,
    4. Kostenträgerrechung mit Produktkatalog und Kalkulationsverfahren
  5. Nebenbuchhaltungen
    1. Personalbuchhaltung,
    2. Anlagenbuchhaltung
  6. Kostenerfassung und Aufgabenverteilung
  7. Kostenumlagen und -verrechnung
  8. Informationstechnik (IT) Konzept
  9. Schulungskonzept
  10. Berichtswesen
  11. Realisierung der Abgrenzungs- und Überführungsrechnung

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