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Ministerialblatt LSA Nr. 33/1999 vom 13.10.1999

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflege- und Gesundheitswissenschaft
an der Medizinischen Fakultät
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bek. des MK vom 30.7.1999 - 55 -74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflege- und Gesundheitswissenschaft vom 2.2.1999 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300) mit Erlaß vom 29.4.1999 genehmigt worden ist.

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflege- und Gesundheitswissenschaft
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 2.2.1999

Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Pflege- und Gesundheitswissenschaft der Medizinischen Fakultät erlassen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit
§ 4 Prüfungsausschuß
§ 5 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 6 Modalitäten der Prüfungsorganisation
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 8 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

II. Diplomvorprüfung

§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13 Wiederholung der Diplomvorprüfung
§ 14 Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 15 Zulassung
§ 16 Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 17 Diplomarbeit
§ 18 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote
§ 20 Zusatzfächer
§ 21 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 22 Zeugnis
§ 23 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 24 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung
§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 26 Inkrafttreten/Übergangsregelungen

I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Pflege- und Gesundheitswissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Die Medizinische Fakultät verleiht nach erfolgreichem Abschluß der Diplomprüfung den Grad einer Diplom Pflege- und Gesundheitswissenschaftlerin bzw. eines Diplom Pflege- und Gesundheitswissenschaftlers, ergänzt durch die Angabe der gewählten Hauptstudienrichtung (vgl. § 23).

§ 3
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt für das berufsbasierende und -integrierende Studium neun Semester mit einem Gesamtumfang von 146 Semesterwochenstunden. Die Dauer des Grundstudiums bis zur Diplomvorprüfung beträgt vier Semester mit 70 Semesterwochenstunden, diejenige des Hauptstudiums bis zur Diplomprüfung vier Semester mit 76 Semesterwochenstunden. Die Diplomprüfung wird im neunten Semester durchgeführt.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Professorinnen bzw. Professoren und zwei Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern, die im Rahmen des Diplomstudienganges tätig sind sowie einer bzw. einem Studierenden des Studienganges mit bestandener Diplomvorprüfung. Die Mitglieder sowie die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses werden durch den Rat der Medizinischen Fakultät bestellt. Die Amtszeit der Professorinnen bzw. der Professoren sowie der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. der Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die der bzw. des Studierenden ein Jahr. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, die beide Professoren sein müssen.

(3) Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben auf alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder auf eines seiner Mitglieder übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen und die Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin bzw. zum Prüfer kann neben den Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestellt werden, wer promoviert und an der Martin-Luther-Universität in dem der Prüfung vorausgehenden Studienabschnitt und Fachgebiet eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer kann zugelassen werden, wer ein abgeschlossenes Studium in einem der Prüfungsfächer mit einem entsprechenden Schwerpunkt nachweisen kann. Stehen in einem Fach nicht genügend Prüfungsberechtigte aus diesem Kreis zur Verfügung, so kann der Prüfungsausschuß Ausnahmen zulassen. Die bzw. der Vorsitzende gibt die Namen der Prüferinnen und Prüfer der Kandidatin bzw. dem Kandidaten spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn bekannt. Die Prüferinnen bzw. Prüfer, die an der Prüfung der Kandidatin bzw. des Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission für die jeweilige Einzelprüfung.

(6) Der Prüfungsausschuß kontrolliert, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er legt bei Bedarf weitere Modalitäten der Prüfungsdurchführung fest und gibt diese durch Aushang bekannt. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und des Studiums und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung.

(7) Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen bzw. Prüfer und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Das Studium schließt mit einer Diplomprüfung ab. Dieser geht die Diplomvorprüfung voraus.

(2) Zur Diplomprüfung wie zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer mindestens im letzten Semester vor der Anmeldung zur Prüfung im Studiengang Pflege- und Gesundheitswissenschaft der Martin-Luther-Universität eingeschrieben ist und die in den §§ 9 und 15 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(3) Die Diplomvorprüfung ist vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abzuschließen. Die Diplomprüfung ist nach Ende der Vorlesungszeit des achten Semesters zu beginnen und bis Ende des neunten Semesters (§ 3) abzuschließen.

(4) Überschreitet die Kandidatin bzw. der Kandidat aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die in Absatz 3 angegebenen Fristen bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei und bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, oder legt sie bzw. er eine Prüfung, zu der sie bzw. er sich angemeldet hat, nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(5) Studierende können auch nach einer kürzeren Dauer, jedoch nicht vor Ablauf der Vorlesungszeit des siebenten Semesters, die Prüfung ablegen, sofern sie die Voraussetzungen zur Zulassung erfüllen.

§ 6
Modalitäten der Prüfungsorganisation

(1) Schriftliche Prüfungen (Klausuren) sind in der Regel von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Die Kriterien der Prüfungsbewertung sollen offengelegt werden.

(2) Die bei Klausuren Aufsichtführenden weisen zu Beginn jeder Klausurarbeit die Kandidatin bzw. den Kandidaten auf die Bestimmung des § 7 hin. Alle Reinschriften, Konzepte und Unterlagen werden amtlich gekennzeichnet. Sie sind am Ende der für die Klausur bestimmten Arbeitszeit abzugeben. Liefert die Kandidatin bzw. der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet.

(3) Die mündlichen Prüfungen werden von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern abgenommen, von denen mindestens einer Professorin bzw. Professor, Privatdozentin bzw. Privatdozent oder eine Akademische Mitarbeiterin bzw. ein Akademischer Mitarbeiter sein muß. Die Kandidatin bzw. der Kandidat wird in der Regel nur von einer Prüferin bzw. einem Prüfer geprüft. Die mündliche Prüfung wird von beiden Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet. Die Prüferinnen bzw. Prüfer einigen sich auf eine Gesamtnote. Über die mündlichen Prüfungen wird ein Protokoll angefertigt, das die geprüften Themen kurz kennzeichnet und das Prüfungsergebnis enthält. Es ist von den Prüferinnen bzw. den Prüfern zu unterzeichnen. Beisitzerinnen bzw. Beisitzer können zur Protokollführung herangezogen werden.

(4) Die mündlichen Prüfungen können in der Form durchgeführt werden, daß zwei Fächer innerhalb einer Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern des Faches geprüft werden.

(5) Der Kandidatin und dem Kandidaten können in jedem Fach bis zu drei Schwerpunkte aus verschiedenen Bereichen vorgegeben werden. Ihr bzw. ihm kann Gelegenheit gegeben werden, sich kurz zusammenhängend zu einem von ihr bzw. ihm gewählten Schwerpunkt zu äußern. Die Prüfung darf sich nicht auf die Schwerpunkte beschränken; sie muß sich auch auf die Feststellung von Überblickswissen in dem jeweiligen Fach erstrecken.

(6) Die mündliche Prüfung kann sowohl als Einzelprüfung, als auch als Gruppenprüfung mit bis zu jeweils vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten durchgeführt werden.

(7) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des gleichen Studienganges nur mit Zustimmung der Kandidatin bzw. des Kandidaten und nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer teilnehmen. Dabei ist denjenigen Studierenden Vorrang zu gewähren, die die betreffende Prüfung demnächst ablegen wollen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratungen und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(8) Über Hilfsmittel, die bei einer Prüfung benutzt werden können, entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer. Eine Liste mit möglichen zugelassenen Hilfsmitteln wird gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntgegeben.

(9) Über die Erbringung der Prüfungsleistungen, der Leistungs- und Teilnahmescheine ist im Prüfungsamt des Institutes für Gesundheits- und Pflegewissenschaft ein Nachweis führen.

§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Ein Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen werden in diesem Fall angerechnet.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann in schwerwiegenden Fällen von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(4) Wird die Kandidatin bzw. der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann sie bzw. er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß innerhalb von 4 Wochen überprüft wird. Die Kandidatin bzw. den Kandidaten belastende Entscheidung des Prüfungsausschusses sind dieser bzw. diesem unverzüglich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 8
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten in einem vergleichbaren Studiengang an Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland und dabei erbrachte Studienleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Martin-Luther-Universität Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Abrechnung mit Auflagen möglich. Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in vergleichbaren oder benachbarten Fachrichtungen werden auf Antrag angerechnet, sofern ihre fachliche Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt auch für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien.

(2) Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in pflegewissenschaftlichen, vergleichbaren oder benachbarten Studiengängen an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden auf Antrag angerechnet, sofern sie gleichwertig sind. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Bei Zweifel an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Berufstätige Studierende, die studienförderliche Ressourcen an ihrem Arbeitsort nachweisen, können auf Antrag an den Prüfungsausschuß vom dreiwöchigen Orientierungspraktikum (Grundstudium) und von der Anwesenheitspflicht bei Vertiefungsveranstaltungen außerhalb der Blockseminare befreit werden. Nicht befreit werden sie von Leistungsanforderungen (Leistungsscheinen) und Prüfungsanforderungen.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach § 12 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "anerkannt" aufgenommen. Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung bei Vorlage der für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt Amts wegen.

(6) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nach Anhörung von für die Fächer zuständigen Prüferinnen bzw. Prüfern.

II. Diplomvorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer:

  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in den Fachrichtungen Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege und Hebamme bzw. in Gesundheitsberufen mit direktem Klientenkontakt aus den Fachrichtungen Physiotherapie, Diätassistenz, Pharmazeutisch-technische Assistenz oder Medizinisch-technische Radiologieassistenz nachweist und
  2. das Zeugnis der allgemeinen oder einer einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt bzw.
  3. bei Nichtvorliegen einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife die Feststellungsprüfung für den Diplomstudiengang Pflege- und Gesundheitswissenschaft an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestanden hat;
  4. mindestens im letzten Semester vor der Prüfung an der Martin-Luther-Universität immatrikuliert war;
  5. den Nachweis über ein viersemestriges Studium im Umfang von 70 Semesterwochenstunden in den Fächergruppen
    1. Allgemeine und Spezielle Pflege- und Gesundheitswissenschaft (38 SWS)

    2. sowie 1 Leistungsschein im Allgemeiner und Spezieller Pflege- und Gesundheitswissenschaft, der aus 4 Belegen besteht ( 2 Belege Allgemeine und Spezielle Pflege- und Gesundheitswissenschaft, 1 Beleg Spezielle Pflege- und Gesundheitswissenschaft, 1 Beleg Pflegerelevante exemplarische Krankheitsbilder) sowie 1 Leistungsschein in Biometrie erbringt
      Form und Anforderungen an einen Beleg sind von der Lehrkraft des jeweiligen Faches verbindlich festzulegen.
    3. Human- und biowissenschaftliche Grundlagen (16 SWS)

    4. sowie 1 Leistungsschein zu Biologische Grundlagen/ Mikrobiologie erbringt, Teilnahmescheine sind für die Fächer Biophysik, Pathologie und Pharmakologie zu erbringen.
    5. Sozialwissenschaftliche Grundlagen (16 SWS)

    6. sowie 2 Leistungsscheine aus zwei weiteren Fächern dieser Fächergruppe erbringt, wobei diese Leistungsscheine nicht dem gewählten Prüfungsfach entstammen dürften.
      In der Regel sind die Prüfungen in dem der Lehrveranstaltungsteilnahme folgenden Semester abzulegen.
  6. den Nachweis über ein dreiwöchiges Orientierungspraktikum erbringt.
(2) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 5 erforderliche Unterlage in der beschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der ersten Diplomvorprüfung schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch bzw. die Nachweise über die belegten Studienveranstaltungen,
  3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben oder einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder sie bzw. er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung der Bewerberin bzw. des Bewerbers.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind und nach Aufforderung zur Vervollständigung unvollständig bleiben oder
  3. die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomvorprüfung in Pflege- und Gesundheitswissenschaft an einer anderen Universität der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat oder sich in dem selben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet oder
  4. die Kandidatin bzw. der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Prüfungsfristen nach § 5 bzw. durch Versäumen der Wiederholungsfrist nach § 13 verloren hat.
(3) Eine Ablehnung der Zulassung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie bzw. er die in den grundlegenden Fächern erforderlichen Kenntnisse sowie solche methodischen Fähigkeiten selbständigen und systematischen Wissenserwerb erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus zwei schriftlichen sowie drei mündlichen Prüfungen, die sich folgendermaßen verteilen:

Fächergruppe A - Allgemein und Spezielle Pflege- und Gesundheitswissenschaft

Fächergruppe B - Human- und biowissenschaftliche Grundlagen Fächergruppe C - Sozialwissenschaftliche Grundlagen

Eine mündliche bzw. im Falle der Ökonomie schriftliche Prüfung in einem der folgenden Fächer nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten:

(3) Modalitäten der schriftliche und mündlichen Prüfungen:
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgesetzt. Bei mündlichen Prüfungen hört die Prüferin bzw. der Prüfer vor der Festsetzung der Note die zweite Prüferin bzw. den zweiten Prüfer oder Beisitzerin bzw. Beisitzer; die festgesetzte Note wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nach Abschluß der Prüfung mitgeteilt.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern gelten die folgenden Noten:

(3) Für die Bewertung der schriftlichen Prüfung (Anatomie/Biochemie/Physiologie) in Fächergruppe B gilt: Für jede Prüfungsleistung des jeweiligen Faches (Anatomie/Biochemie/Physiologie) sind die Noten "sehr gut" bis "nicht ausreichend" zu vergeben. Die Gesamtnote für diese Prüfungsleistung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel. Diese lautet: Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(4) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(5) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung wird durch das arithmetische Mittel aller fünf Prüfungsnoten gebildet.

§ 13
Wiederholung der Diplomvorprüfung

Die Prüfung kann nur jeweils in der Fächergruppe, in der sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche in demselben Fach an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluß der nicht bestandenen Prüfung abzulegen.

§ 14
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplomvorprüfung wiederholt werden kann. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die Fachnoten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

II. Diplomprüfung

§ 15
Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die Diplomvorprüfung im selben Studiengang bestanden hat oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat:

2. mindestens vier Semester im Umfang von 76 Semesterwochenstunden studiert hat, und zwar in den Hauptstudienrichtungen:

3. mindestens im letzten Fachsemester im Diplomstudiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg immatrikuliert war,

4. den Nachweis über die zu erbringenden Leistungsscheine führt,

      1) Methoden der Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation

      2) Personal- und Organisationsentwicklung

      3) Qualitative und quantitative Forschungsmethoden

      4) Methoden des Qualitätsmanagements und der Evaluation

      5) Gewähltes Studienprojekt

    b) aus der gewählten Hauptstudienrichtung
      I Allgemeine und klinische Pflege- und Gesundheitswissenschaft

      6) Gesundheit und Krankheit in den Lebensphasen

      7) Assessment und wissenschaftliche Prozeßsteuerung

      8) Ernährungslehre

      9) Gesundheitsökonomie oder Betriebswirtschaftslehre

      II Pflege- und Gesundheitspädagogik/Medizinpädagogik

      6) Implementierung von Wissen und allgemeiner Didaktik

      7) gewählte Fachdidaktik

      8) aus dem Angebot der Wahlpflichtfächer Bio-, Sozial- oder Geisteswissenschaften, Gesundheitsförderung

      10) Ernährungslehre (bei Wahlpflichtfach Biowissenschaften und Gesundheitsförderung)

      III Pflege- und Gesundheitsmanagement

      6) Gesundheit und Krankheit in den Lebensphasen

      7) Assessment und wissenschaftliche Prozeßsteuerung

      8) Arbeits- und Sozialrecht

      9) Gesundheitsökonomie oder Betriebswirtschaftslehre

    Die sowohl aus den übergreifenden gemeinsamen Lehrgebieten als auch innerhalb der jeweiligen gewählten Hauptstudienrichtung zu erbringenden Leistungsscheine haben zulassungsvoraussetzenden Charakter, der Nachweis ihrer Erbringung ist dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung (§ 15 (2)) beizufügen.

    Zusätzlich sind folgende Teilnahmescheine zu erbringen:

    Hauptstudienrichtung I - Allgemeine und klinische Pflege- und Gesundheitswissenschaft:

    Hauptstudienrichtung II - Pflege- und Gesundheitspädagogik/Medizinpädagogik Hauptstudienrichtung III - Pflege- und Gesundheitsmanagement
5. den Nachweis über die Ableistung von zwei sechswöchigen Praktika, eines davon als Forschungspraktikum, erbringt. Eines der Praktika sollte nach Möglichkeit im Ausland abgeleistet werden.

(2) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Abs. 1 erforderliche Unterlage in der beschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der ersten Diplomprüfung schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. das Studienbuch bzw. die Nachweise über die belegten Studienveranstaltungen nach § 15 (1) 2,
  3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben oder einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder ob sie bzw. er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
(4) Für das Zulassungsverfahren zur Diplomprüfung gilt § 10 entsprechend.

§ 16
Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Pflege- und Gesundheitswissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen fachwissenschaftlichen Kenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt sowie die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Arbeitsmethoden zur Erkenntnisgewinnung selbständig anzuwenden.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

die sich folgendermaßen verteilen:
  1. 1. Diplomarbeit

  2. Das Thema der Diplomarbeit hat entweder den gemeinsamen übergreifenden Lehrgebieten oder den jeweils speziellen der gewählten Hauptstudienrichtung zu entstammen.
  3. Klausuren/mündliche Prüfungen
  4. Hauptstudienrichtung I - Allgemeine und klinische Pflege- und Gesundheitswissenschaft:

    Klausur:
    Allgemeine und klinische Pflege- und Gesundheitswissenschaft
    Mündliche Prüfung:
    Spezielle Pflege- und Gesundheitswissenschaft
    Mündliche Prüfung:
    Spezielle Methoden der Pflege- und Gesundheitsforschung

    Hauptstudienrichtung II: Pflege- und Gesundheitspädagogik/Medizinpädagogik

    Klausur:
    Pflege- und Gesundheitspädagogik/Medizinpädagogik
    Mündliche Prüfung:
    Fachwissenschaft und Fachdidaktik der gewählten Fachrichtungen Pflege bzw. MTA/Physiotherapie/Diätassistenz
    Mündliche Prüfung:
    Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Wahlfaches (Geistes- und Sozialwissenschaften, Biowissenschaften, Gesundheitsförderung)

    Hauptstudienrichtung III: Pflege- und Gesundheitsmanagement:

    Klausur:
    Pflege- und Gesundheitsmanagement
    Mündliche Prüfung:
    Recht
    Mündliche Prüfung:
    wählbar aus den Fächern

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten für jedes Prüfungsfach maximal 30 Minuten, der zeitliche Umfang für eine Klausur unter Aufsicht umfaßt maximal 240 Minuten. Ansonsten gelten für die Durchführung der Prüfung die Regeln der §§ 6 und 7 entsprechend.

(4) Für die Reihenfolge der abzulegenden Prüfung gilt, daß in der Regel die Diplomarbeit vor der Anmeldung zu den übrigen Prüfungen eingereicht sein soll. In begründeten Fällen können mündliche Prüfungen vorgezogen werden. Ein entsprechender Antrag ist vom Prüfling an den Prüfungsausschuß zu stellen, diesem obliegt die endgültige Entscheidung.

(5) Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ärztliches Attest glaubhaft, daß sie bzw. er wegen länger dauernder oder ständiger gesundheitlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 17
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, eine Fragestellung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann auch in Zusammenarbeit von maximal zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten angefertigt werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen bzw. des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. Das Thema der Diplomarbeit muß so beschaffen sein, daß es in der Regel innerhalb einer Frist von 6 Monaten bearbeitet werden kann. Eine Fristverlängerung um weitere 3 Monate kann auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuß gewährt werden. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungsfrist zurückgegeben werden.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt auf Antrag dafür, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie ihre bzw. er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die entsprechend gekennzeichneten Teile - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 18
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von der Prüferin bzw. dem Prüfer, die bzw. der das Thema gestellt hat (Erstgutachterin bzw. Erstgutachter), und von einer weiteren Prüferin bzw. einem weiteren Prüfer zu bewerten. Eine der Prüferinnen bzw. einer der Prüfer muß Professorin bzw. Professor oder Privatdozentin bzw. Privatdozent sein. Ist eine Gutachterin bzw. ein Gutachter nicht Mitglied der Martin-Luther-Universität, so wird ein drittes Gutachten erforderlich. Die schriftlichen Gutachten müssen spätestens zwei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit dem Prüfungsausschuß vorliegen. Sind die Gutachterinnen bzw. Gutachter verhindert, die Beurteilung vorzunehmen, bestimmt der Prüfungsausschuß für diese in Abstimmung mit den Kandidatinnen bzw. Kandidaten andere Gutachterinnen bzw. Gutachter.

(3) Weichen im Falle der Annahme der Arbeit die Noten der beiden Prüferinnen bzw. Prüfer weniger als zwei Noten voneinander ab, so ist das arithmetische Mittel maßgebend. Weichen im Falle der Annahme der Arbeit die Noten der Prüferinnen bzw. Prüfer zwei oder mehr Noten voneinander ab, so ist der Durchschnitt maßgebend, sofern beide Prüferinnen bzw. Prüfer damit einverstanden sind. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt der Prüfungsausschuß eine weitere Gutachterin bzw. einen weiteren Gutachter; dabei wird die Endnote aus dem Durchschnitt der drei Gutachten gebildet. Hat eine Prüferin bzw. ein Prüfer die Diplomarbeit mindestens mit der Note „ausreichend" oder besser, die bzw. der andere mit der Note „nicht ausreichend" bewertet, so bestimmt der Prüfungsausschuß eine weitere Gutachterin bzw. einen weiteren Gutachter. Dies bzw. dieser entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit. Gilt die Arbeit als angenommen, so wird die Endnote aus dem Durchschnitt der drei Gutachten gebildet. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Das Bewertungsverfahren nach Abs. 3 sollte 6 Wochen nicht überschreiten.

§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtnote

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 12 Abs. 2 entsprechend. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mit mindestens der Note „ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird nach folgenden Schlüssel gebildet: Die einzelnen Prüfungsleistungen zählen:

Diplomarbeit: 4-fach
Klausur aus den übergreifenden Lehrgebieten: 2-fach
Mündliche Prüfung aus den übergreifenden Lehrgebieten: 1-fach
Klausur aus der gewählten Hauptstudienrichtung: 2-fach
1. mündliche Prüfung aus der gewählten Hauptstudienrichtung: 1-fach
2. mündliche Prüfung aus der gewählten Hauptstudienrichtung: 1-fach

Das arithmetische Mittel ergibt die Note der Diplomprüfung, § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Wenn das arithmetische Mittel aller Prüfungsleistungen zwischen dem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,2 liegt, wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

(4) Über die Erbringung der Prüfungsleistungen, der Leistungs- und Teilnahmescheine ist im Prüfungsamt des Instituts für Gesundheits- und Pflegewissenschaft ein Nachweis zu führen.

§ 20
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann nach Abschluß der Diplomprüfung beantragen, in weiteren Fächern, die an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angeboten werden, geprüft zu werden. Über die Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Das Ergebnis in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in einem Zeugnis festgehalten, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 21
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung kann in den mit „nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Prüfungsteilen einmal wiederholt werden.

(2) Ist die Diplomarbeit mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet oder nicht fristgemäß eingereicht worden, so ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag nach Bekanntgabe der Bewertung unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, ein neues Thema zu stellen. Im übrigen gelten §§ 18 und 19 entsprechend, jedoch ist eine Rückgabe des Themas nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat. Wird auch die zweite Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 22
Zeugnis

Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden (siehe § 19), so erhält sie bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gewählte Studienrichtung gemäß § 1, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Noten der einzelnen Prüfungen, die Gesamtnote sowie Aussagen zu den Gebieten und zum Umfang der Praktika. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzugeben. Ansonsten gilt § 12 entsprechend.

§ 23
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Pflege- und Gesundheitswissenschaftlerin bzw. Diplom-Pflege- und Gesundheitswissenschaftler mit der Hauptstudienrichtung

I allgemeine und klinische Pflege- und Gesundheitswissenschaft,

II - Pflege- und Gesundheitspädagogik für Absolventen mit der Fachwissenschaft/Fachdidaktik Pflege und
-Medizinpädagogik für Absolventen mit der Fachwissenschaft/Fachdidaktik Medizinisch-technische Assistenz, Physiotherapie, Diätassistenz

III Pflege- und Gesundheitsmanagment beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Medizinischen Fakultät und von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Martin-Luther-Universität versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 24
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Diplomurkunde und des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend korrigieren und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zur Diplomprüfung zugelassen ist.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 25
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag innerhalb eines Jahres Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der Antrag ist bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

§ 26
Inkrafttreten/Übergangsregelungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft. Gleichzeitig treten die Diplom-Prüfungsordnung Pflegewissenschaft vom 16. 5. 1995 (MBl. LSA 1996 S. 27), die Diplom-Prüfungsordnung Medizinpädagogik vom 18. 7. 1995 (MBl. LSA 1996 S.1544) sowie die Studienordnung Medizinpädagogik vom 20. 8. 1996 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Nr. 4 S. 7) außer Kraft.

(2) Für die Studentinnen und Studenten bis zum Immatrikulationsjahrgang 1998 hat diejenige Diplomprüfungsordnung i. S. d. Abs. I S. 2 des zu diesem Zeitpunkt gewählten Studiengangs Gültigkeit, Prüfungen nach diesen Ordnungen sind letztmalig im Sommersemester 2006 möglich.


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