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Ministerialblatt LSA Nr. 25/1999 vom 7.7.1999

Magisterprüfungsordnung
für das Fach Psychologie als Nebenfach des
Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 20.5.1998

Bek. des MK vom 4.5.1999 - 55-74341

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Magisterprüfungsordnung für das Fach Psychologie als Nebenfach des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 20.5.1998 beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300) am 3.3.1999 genehmigt worden ist.

Anlage
Magisterprüfungsordnung
für das Fach Psychologie als Nebenfach des
Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 20.5.1998

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.3.1998 (GVBl. LSA S. 132), hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Magisterprüfungsordnung für das Fach Psychologie als Nebenfach des Fachbereiches Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften erlassen:

§ 1
Fächerkombinationen und allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Diese Prüfungsordnung regelt auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung für Magisterstudiengänge der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg alle fachspezifischen Sachverhalte für das Magisternebenfach Psychologie.

(2) Im Magisterstudium werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Psychologie kann nicht als Hauptfach, sondern nur als Nebenfach mit einem Umfang von 36 Semesterwochenstunden (SWS) studiert werden, einschließlich der Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden.

(3) Bei der Wahl von Psychologie als Nebenfach muß eine Zwischenprüfung nach § 18 Abs. 1 der RPO abgelegt werden.

(4) Die Magisterarbeit kann grundsätzlich nur in dem gewählten Hauptfach geschrieben werden.

§ 2
Studienaufbau

(1) Die Regelstudienzeit für das Nebenfachstudium Psychologie beträgt neun Semester. Das Nebenfachstudium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern, das mit einer Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt.

(2) Der Fächerkanon im Grundstudium umfaßt folgende Fächer:

  1. Methodenlehre
  2. Allgemeine Psychologie
  3. Biopsychologie
  4. Sozialpsychologie
  5. Entwicklungspsychologie
  6. Differentielle Psychologie und Persönlichkeitsforschung
  7. Ein Schwerpunktfach, das aus den Fächern zwei bis sechs gewählt werden kann.
(3) Die Fächer eins bis sechs sollen im Umfang von je zwei SWS studiert werden. Aus dem Lehrangebot der Fächer zwei bis sechs sollen zusätzlich sechs SWS gewählt werden, davon sollen mindestens vier SWS aus dem gewählten "Schwerpunktfach" sein. Eine tabellarische Übersicht über die Verteilung der SWS auf die beiden Studienabschnitte und die zu erbringenden Leistungsnachweise ist im Anhang I abgedruckt. Im Anhang II wird ein Beispiel für einen Studienverlaufsplan gegeben.

(4) Sämtliche Leistungsnachweise nach § 3 Abs. 1 sind in den Fächern zwei bis sechs zu erbringen. Leistungsnachweise können über schriftlich ausgearbeitete Referate und Klausuren erworben werden.

§ 3
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung

(1) Zur Zwischenprüfung im Nebenfach Psychologie kann nur zugelassen werden, wer zwei Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, davon mindestens einen in dem gewählten Schwerpunkt, erbracht hat.

(2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß für Psychologie des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften.

§ 4
Art und Umfang der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung im Nebenfach Psychologie besteht aus je einer Fachprüfung im gewählten Schwerpunkt und in einem weiteren Fach der in § 2 Abs. 2 unter zwei bis sechs genannten Fächer.

(2) In den Fachprüfungen wird eine mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten abgelegt.

(3) Die Zwischenprüfung wird als Blockprüfung am Ende des Semesters abgelegt; sie sollte innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abgeschlossen werden.

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat die Möglichkeit, bei der Anmeldung zur Prüfung Prüfende für die Fachbereichsprüfungen vorzuschlagen. Der Vorschlag begründet jedoch keinen Anspruch.

(5) Die Anmeldung zu den mündlichen Prüfungen muß spätestens sechs Wochen vor der ersten Prüfung erfolgen.

(6) Die Termine für die Anmeldung und die Prüfung werden durch Aushang bekanntgegeben.

§ 5
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung

(1) Zur Magisterprüfung im Nebenfach Psychologie kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung bestanden hat und zwei Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, darunter einen aus dem gewählten Schwerpunkt, vorlegen kann.

(2) Der Fächerkanon im Hauptstudium umfaßt folgende Fächer:

  1. Pädagogische Psychologie
  2. Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie (ABO-Psychologie)
  3. Klinische Psychologie
  4. Entwicklungspsychologie
  5. Sozialpsychologie
  6. Differentielle Psychologie und Persönlichkeitsforschung
  7. Allgemeine Psychologie
  8. Biopsychologie
(3) Pädagogische Psychologie, ABO-Psychologie und Klinische Psychologie sollten im Umfang von je zwei SWS studiert werden. Zusätzlich sollen zwei Schwerpunkte zu je sechs SWS gewählt werden. Der erste Schwerpunkt muß aus den beiden Anwendungsfächern (Pädagogische Psychologie und ABO-Psychologie) gewählt werden. Der zweite Schwerpunkt muß aus den Fächern vier bis acht gewählt werden, wobei dieser Schwerpunkt nicht mit einem Prüfungsfach des ersten Studienabschnittes identisch sein darf.

§ 6
Art und Umfang der Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung im Nebenfach Psychologie besteht aus den Fachprüfungen in den beiden gewählten Schwerpunkten.

(2) In den Fachprüfungen wird eine mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten abgelegt.

(3) Die Magisterprüfung erfolgt als Blockprüfung am Ende des Semesters; sie sollte innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abgeschlossen werden.

(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat die Möglichkeit, bei der Anmeldung zur Prüfung Prüfende für die Fachbereichsprüfungen vorzuschlagen. Der Vorschlag begründet jedoch keinen Anspruch.

(5) Die Anmeldung zu den mündlichen Prüfungen muß spätestens sechs Wochen vor der ersten Prüfung erfolgen.

(6) Die Termine für die Anmeldung und die Prüfung werden durch Aushang bekanntgegeben.

§ 7
Allgemeine Regelungen für die Durchführung der Prüfung

(1) Mündliche Prüfungen werden durch eine Prüferin bzw. einen Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 8 Abs. 1 RPO hört die Prüferin bzw. der Prüfer die sachkundige Beisitzerin bzw. den sachkundigen Beisitzer an. Prüfungsberechtigt sind alle Mitglieder des Instituts für Psychologie, die auch im Diplomstudiengang entsprechende Prüfungen abnehmen.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidatinnen bzw. den Kandidaten die Namen der Prüferinnen bzw./oder Prüfer rechtzeitig (spätestens zwei Wochen vor der Prüfung) bekanntgegeben werden.

(3) Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung können in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Teilprüfungen erfolgt nach Beendigung aller Teilprüfungen zum Ende des darauffolgenden Semesters.

§ 8
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 20.5.1998 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 13.1.1999 sowie der Genehmigung des Kultusministeriums vom 23.2.1999.

Halle, den 28.4.1999

Anhang I
Übersicht
Magisterstudium mit Psychologie als Nebenfach 36 SWS
I. Grundstudium 18 SWS
    2 Leistungsnachweise (Grundlagen) davon einen im Schwerpunkt
2 LN
II. Hauptstudium 18 SWS
    2 Leistungsnachweise im gewählten Schwerpunkt
2 LN
Anhang II
Beispiel für eine Studienverlaufsplan


Grundstudium
1
2
3
4
Methodenlehre
(Vorlesung, 2 SWS)
Sozialpsychologie 
(Vorlesung, 2 SWS)
Schwerpunktfach aus den Fächern 2 bis 7 als Seminar, Übung etc.
4 SWS
Zusätzliches Lehrangebot aus den Fächern 2 bis 7 als Seminar, Übung etc.
2 SWS
Biopsychologie
(Vorlesung, 2 SWS)
Entwicklungspsychologie
(Vorlesung, 2 SWS)
Allgemeine Psychologie
(Vorlesung, 2 SWS)
Differentielle Psychologie
(Vorlesung, 2 SWS)
6 SWS
6 SWS
4 SWS
2 SWS

 
 
Hauptstudium
1
2
3
4
5
Pädagogische Psychologie
(Vorlesung, 2 SWS)
1. Schwerpunktfach (Teil I)
aus Pädagogischer Psychologie oder ABO-Psychologie als Seminar, Übung etc.
4 SWS
2. Schwerpunktfach (Teil I)
aus den Fächern 4 bis 7 als Seminar, Übung etc.
4 SWS
1. Schwerpunktfach (Teil II)
2. Schwerpunkt (Teil II)
je 2 SWS als Übung, Seminar; Übung etc.
4 SWS
Prüfungssemester
ABO-Psychologie
(Vorlesung, 2 SWS)
Klinische Psychologie
(Vorlesung, 2 WSW)
6 SWS
4 SWS
4 SWS
4 SWS


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.