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Ministerialblatt LSA Nr. 15/1999 vom 5.5.1999

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)

RdErl. des MF vom 3.2.1999 - 22.02500-1

Bezug: RdErl. des MF vom 11.7.1994 (MBl. LSA S. 2251), geändert durch Abschnitt 2 des RdErl. des MF vom 21.10.1996 (MBl. LSA S. 2303)

I.

Die seit 1.10.1994 anzuwendenden Kraftfahrzeugrichtlinien (siehe Anlage zum Bezugs-RdErl.) sind durch eingetretene Änderungen und im Hinblick auf die Absicht, Dienstkraftfahrzeuge dezentral beschaffen zu können, überarbeitet worden. Auf Grund der umfangreichen Anpassungen wurden zur Vereinfachung die bisherigen Kraftfahrzeugrichtlinien (siehe Anlage zum Bezugs-RdErl.) aufgehoben und durch neue Kraftfahrzeugrichtlinien (KfzR) ersetzt (siehe Anlage).

Daneben sind Vordrucke überarbeitet worden. Von den in den KfzR genannten Vordrucken werden zentral beschafft und vorrätig gehalten:

  1. Pflichten für Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer (Anlage 8 KfzR),
  2. Merkblatt für Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer (Anlage 9 KfzR),
  3. Fahrenbuch (Anlage 11 KfzR),
  4. Fahrauftrag (Anlage 12 KfzR),
  5. Meldung über Verkehrsunfall (Anlage 13 KfzR).
Mit der Drucklegung dieser Vordrucke ist das Regierungspräsidium Magdeburg - Zentrale Vordruckstelle - (Vordruckgrppe 025 Dienstkraftfahrzeuge) in Magdeburg beauftragt. Für den Bedarf gelten die Anmeldetermin. Die übrigen Vordrucke können zur Arbeitserleichterung durch die zentrale Vordruckstelle zur Verfügung gestellt werden. Die noch vorrätigen Vordrucke können aufgebraucht werden.

II.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung,
Gemeinden und Landkreise sowie der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage
Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) vom 3.2.1999

Inhaltsübersicht

1. Begriffsbestimmung
2. Beschaffung
3. Veranschlagung der Beschaffungskosten einschließlich Ausstattung und Zubehör
4. Anzahl, Größenordung und Kaufpreishöchstgrenzen
5. Aussonderung und Ersatzbeschaffung
6. Verwertung
7. Dienstfahrten
8. Privatfahrten
9. Mitnahme von Privatpersonen
10. Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch bestimmte Personen sowie durch andere Dienststellen usw.
11. Entschädigungen bei Nutzung durch nicht zur Landesverwaltung gehörenden Dienststellen und bei Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
12. Verwaltung und technische Überwachung
13. Kraftfahrzeugurkunden, Fahrzeugakte
14. Fahrbereitschaften
15. Führen von Dienstkraftfahrzeugen
16. Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer
17. Fahrtenbuch
18. Verkehrsunfälle
19. Dienst- und Schutzkleidung
20. Anmietung in besonderen Fällen
21. Versicherung
22. Haftung
23. Sonderregelungen
24. Hinweise

Anlagen (hier nicht veröffentlicht)

1. Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt
2. Nachweis zur Aufnahme eines landeseigenen Ersatzfahrzeuges
3. Gutachten über das zur Aussonderung vorgesehene landeseigene Kraftfahrzeug
4. Erklärung über den Haftungsausschluß
5. Kraftfahrzeugstammkarte
6. Unterhaltungskostennachweis
7. Übergabeblatt für Dienstkraftfahrzeuge
8. Pflichten für Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer
9. Merkblatt für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer über das Verhalten bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen
10. Belehrung
11. Fahrtenbuch
12. Fahrauftrag
13. Meldung über Verkehrsunfall

1. Begriffsbestimmung

Dienstkraftfahrzeuge (Dkfz) sind Kraftfahrzeuge (Kfz) einschließlich Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometer je Stunde (km/h), die im Eigentum des Landes stehen bzw. durch die Landesverwaltung genutzt werden (z. B. durch Mietvertrag) und auf dessen Kosten unterhalten und betrieben werden. Anhänger sind wie Kraftfahrzeuge zu behandeln.

2. Beschaffung

2.1. Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur beschafft werden, wenn der Bedarf nicht durch bei anderen Dienststellen frei werdende Dienstkraftfahrzeuge abgedeckt werden kann und der Dienstreiseverkehr nicht auf andere Weise - insbesondere durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Mietfahrzeuge - wirtschaftlicher durchgeführt werden kann. Bei einer Jahresfahrleistung von unter 20 000 Kilometer und bei fahrtfreien Arbeitstagen von über 100 Tagen im Jahr ist die Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung besonders nachzuweisen.

2.2. Dienstkraftfahrzeuge werden nach Maßgabe des Haushaltsplans unter Beteiligung der oder des Haushaltsbeauftragten von den mittelbewirtschaftenden Dienststellen beschafft. Dabei sind die Vergabevorschriften (vgl. §§ 55 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, LHO, vom 30.4.1991, GVBl. LSA S. 35, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Gemeindeordnung vom 21.12.1998, GVBl. LSA S. 499) zu beachten . Für den Bereich der Polizei und der Straßenbauverwaltung werden die Dienstkraftfahrzeuge jeweils zentral beschafft.

2.3. Besteht für den Erwerb eines Personenkraftwagens (PkW) eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf, Miete oder privater Vorfinanzierung (z. B. Leasingvertrag), so ist festzustellen, welche Vertragsart am wirtschaftlichsten ist (vgl. Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 7 LHO, VV-LHO , RdErl. des MF vom 11.3.1996, MBl. LSA S. 629, geändert durch RdErl. des MF vom 24.3.1998, MBl. LSA S. 802). Bei Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen ist Nr. 4.2 der VV zu § 38 LHO zu beachten.

2.4. Das Ministerium der Finanzen gibt den beschaffenden Dienststellen die jeweiligen Bezugsbedingungen der Fahrzeughersteller bekannt. Die danach dem Land eingeräumten Rabatte, Sonder- und Vorzugspreise sind in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzubeziehen und gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen.

3. Veranschlagung der Beschaffungskosten einschließlich Ausstattung und Zubehör

3.1. Bei der Veranschlagung der Beschaffungskosten ist von dem preiswertesten Grundmodell in der jeweiligen Klasse auszugehen. Die unter Nr. 4 genannten Kaufpreishöchstgrenzen schließen eine angemessene Ausstattung ein. Ausgaben für Sonderausstattungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig (z. B. Funkeinrichtung, Anhängekupplung u. ä.). Sie sind im Haushaltsplan auszuweisen und bei der Neubeschaffung eines Dienstkraftfahrzeuges bei der Gruppe 811 zu buchen.

3.2. Die Sonderausstattungen sind im Falle eines Fahrzeugwechsels soweit wirtschaftlich vertretbar in das neue Fahrzeug zu übernehmen (siehe hierzu Nr. 5.2.).

4. Anzahl, Größenordnung und Kaufpreishöchstgrenzen

4.1. Das Ministerium der Finanzen gibt durch Runderlaß - in der Regel zur Haushaltsaufstellung - Kaufpreishöchstgrenzen bekannt. Sie umfassen eine angemessene Ausstattung. Bei einer Beschaffung durch private Finanzierung (z. B. Leasing) dürfen die für den Kauf festgesetzten Kaufpreishöchstgrenzen nicht überschritten werden. Für Sicherheitsfahrzeuge von Regierungsmitgliedern trifft das Ministerium der Finanzen Einzelentscheidungen.

4.2. Innerhalb dieser Kaufpreishöchstgrenzen können Dienstkraftfahrzeuge im Rahmen nachstehender Hubraumgrenzen beschafft werden

4.2.1. für

  1. die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten,
  2. die Ministerinnen und Minister (Hubraum bis zu 2 800 Kubikzentimeter, cm³)
  3. die Staatssekretärinnnen und Staatssekretäre, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesverfassungsgerichts sowie den Staatssekretärinnen und Staatssekretären gleichgestellte Sonderbeauftragte (Hubraum bis zu 2 300 cm³)
je ein Dienstkraftfahrzeug zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung (vgl. Nr. 8.1.);

4.2.2. für die Regierungspräsidien, die Oberfinanzdirektion, das Oberlandesgericht, die Generalstaatsanwaltschaft, das Landessozialgericht je ein Dienstkraftfahrzeug (Hubraum bis zu 2 000 cm³),

4.2.3. für die Staatskanzlei und die Ministerien je zwei Dienstkraftfahrzeuge (Hubraum bis zu 2 000 cm³),

4.2.4. für

  1. die Landgerichte, die Universitäten und die übrigen Landesmittelbehörden je ein Dienstkraftfahrzeug (Hubraum bis zu 1 800 cm³),
  2. die großen Ortsgerichte, Hochschulen und Fachhochschulen (ohne die interene Fachhochschule) je ein Dienstkraftfahrzeug (Hubraum bis zu 1 800 cm³).
4.3. Die übrigen Dienstkraftfahrzeuge sind in der für den Dienstbetrieb unabweisbar notwendigen Anzahl und Ausführung zu beschaffen (z. B. Fahrzeuge mit einem Hubraum bis zu 1 400 cm³).

5. Aussonderung und Ersatzbeschaffung

5.1. Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur auf Grund eines Gutachtens der oder des zuständigen kraftfahrtechnischen Sachverständigen (Anlage 1) ausgesondert und gegebenenfalls durch neue Fahrzeuge ersetzt werden, wenn ihre weitere Verwendung oder Instandhaltung unwirtschaftlich oder infolge Totalschadens unmöglich ist. Unwirtschaftlichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die für eine nachhaltige Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Instandsetzungskosten den Marktwert des Dienstkraftfahrzeuges übersteigen oder nur geringfügig unterschreiten, oder wenn die gesamten Instandsetzungskosten des Dienstkraftfahrzeuges vom Zeitpunkt der Anschaffung an die Hälfte des Anschaffungswertes eines neuen Kraftfahrzeuges gleichen Typs erreicht haben und die Bereitstellung weiterer Instandsetzungsmittel unumgänglich wird.

Für Personenkraftwagen ist davon auszugehen, daß bei normaler Benutzung und guter Pflege folgende Fahrleistungen erreicht werden:

  1. bei einem Ottomotor-Antrieb bis 1 800 cm³ Hubraum - 150 000 km
  2. bei einem Ottomotor-Antrieb über 1 800 cm³ Hubraum oder einem Dieselmotor - 200 000 km
5.2. Vor der Veranschlagung des Ersatzkraftfahrzeugs im Haushaltplan ist zu ermitteln, ob nach der Beschaffenheit, den zurückgelegten Kilometern und dem Alter des Fahrzeugs bei weiterer gleichmäßiger Nutzung mit der Notwendigkeit der Aussonderung in dem bevorstehenden Haushaltsjahr gerechnet werden muß. Der Nachweis (Anlage 2) ist dem Haushaltsvoranschlag beizufügen.

5.3. Das Ersatzfahrzeug darf, auch wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, erst dann beschafft werden, wenn durch ein Gutachten (Anlage 3) die Notwendigkeit der Aussonderung wegen Unwirtschaftlichkeit ausdrücklich festgestellt worden ist. Dieses Gutachten (Aussonderungsgutachten) ist zur Kraftfahrzeugakte zu nehmen; es soll den Marktwert (Schätzwert) enthalten.

5.4. Ein Dienstkraftfahrzeug gemäß Nr. 4.2.1. kann abweichend von Nr. 5.1. schon dann ersetzt werden, wenn in Höhe des zu erwartenden Verwertungserlöses ein neues, mindestens gleichwertiges Fahrzeug beschafft werden kann.

5.5. Bei über- und außerplanmäßig zu beschaffenden Kraftfahrzeugen ist nur das Gutachten gemäß Anlage 3 einzuholen, das dem Ministerium der Finanzen mit dem Antrag auf Zustimmung nach § 37 Abs. 1 LHO vorzulegen ist.

6. Verwertung

6.1. Das ausgesonderte Dienstkraftfahrzeug ist regelmäßig bei Auslieferung des Ersatzfahrzeuges zu verwerten. Ausgesonderte Dienstkraftfahrzeuge (ausgenommen sondergeschützte Fahrzeuge) sind grundsätzlich im Wege der öffentlichen Ausschreibung (§ 55 Abs. 1 LHO i.V.m. § 18 der Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen - VOL/A -, siehe RdErl. des MW vom 8.10.1997, MBl. LSA S. 1966), und zwar in der Regel durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse, zu annoncieren und mindestens zum Schätzwert (gegebenenfalls zuzüglich der Schätzkosten) zu verkaufen.

Bei Verträgen mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind die Vorschriften des § 57 LHO zu beachten. An schwerbehinderte Landesbedienstete sind auf Antrag Dienstkraftfahrzeuge freihändig zu verkaufen.

Der Schätzwert ist durch eine anerkannte kraftfahrtechnische Landesbedienstete oder einen anerkannten kraftfahrtechnischen Landesbediensteten oder - falls nicht vorhanden - durch eine frei Kraftfahrzeugsachverstandigenorganisation festzustellen.

6.2. Von der Einholung eines Wertgutachtens kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Fahrzeug nur noch Schrottwert hat und der Kraftfahrzeugbrief von der Zulassungsstelle unbrauchbar gemacht worden ist. Das gleiche gilt für den Fall, daß ein amtlich anerkannter Prüfer für das Kraftfahrwesen anfallende Kosten für ein Wertgutachten im Hinblick auf einen zu erwartenden sehr geringen Verwertungserlös nicht für vertretbar hält. Die Gründe für den Verzicht auf die Einholung eines Wertgutachtens sind aktenkundig zu machen.

6.3. Wird beim Verkauf der Marktwert (Schätzpreis) nicht erreicht, so ist dies unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen ebenfalls in den Akten festzuhalten. In diesen Fällen ist die Zustimmung der übergeordneten Dienststelle erforderlich.

6.4. Aus anderen Gründen freiwerdende Dienstkraftfahrzeuge - mit Ausnahme der aus Fremdmitteln beschafften oder dem Land übereigneten Dienstkraftfahrzeuge - sind dem Ministerium der Finanzen anzuzeigen. Das Ministerium der Finanzen entscheidet über deren weitere Verwendung.

6.5. Abgesehen von den in Nr. 6.1. genannten Ausnahmen ist ein freihändiger Verkauf von auszusondernden Dienstkraftfahrzeugen zum Marktwert nur zulässig, wenn an der Veräußerung ein dringendes Landesinteresse besteht (vgl. § 63 LHO). Kaufverträge von Interessenten (Freiwillige Feuerwehren, Deutsches Rotes Kreuz u. ä.) sind dem zuständigen Fachministerien zur Entscheidung vorzulegen.

6.6. Erlöse aus dem Verkauf von Dienstkraftfahrzeugen sind ausnahmslos als Haushaltseinnahmen bei Titel 132 01 zu buchen. Verrechnungen sind in keinem Fall zulässig.

7. Dienstfahrten

7.1. Dienstkraftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke, namentlich zu Einsatzfahrten, Arbeitseinsätzen sowie Dienstreisen und Dienstgängen im Sinne von § 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) i. d. F. vom 13.11.1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Art 28 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049), benutzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist als die Nutzung anderer Beförderungsmittel.

7.2. Zu Dienstreisen dürfen Dienstkraftfahrzeuge nur mit schriftlicher Zustimmung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters oder von ihnen beauftragte Bedienstete genutzt werden (Fahrauftrag). Bei Dienstgängen genügt die mündliche Zustimmung.

8. Privatfahrten

8.1. Die nach Maßgabe der Nr. 4.2.1. Buchst. a und b zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuge kann der in Nr. 10.1. bezeichnete Personenkreis für private Fahrten innerhalb des Bundesgebietes einschließlich der Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle unentgeltlich, die nach Maßgabe der Nr. 4.2.1. Buchst. c zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuges kann der in Nr. 10.1. bezeichnete Personenkreis für private Fahrten innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich der Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle unentgeltlich nutzen. Die oder der Bevollmächtigte beim Bund kann das zur Verfügung gestellte Dienstkraftfahrzeug für private Fahrten innerhalb des Bundesgebietes in einem Umkreis von 150 km vom Sitz seiner Dienststelle unentgeltlich nutzen; Satz 1 bleibt unberührt.

8.2. Für Wegstrecken, die außerhalb der in Nr. 8..1. genannten Bereiche zurückgelegt werden, ist eine Entschädigung in Höhe der unter Nr. 11.1. festgelegten Sätze zu zahlen und - soweit die außerdienstliche Nutzung länger als drei Kalendertage dauert - eine Vollkaskoversicherung mit 650 DM Selbstbeteiligung und eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen für Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die nach Nr. 11.1. zu zahlende Entschädigung ist auf die Höhe des geldwerten Vorteils nur dann anzurechnen, wenn diese anhand von Einzelrechnungen ermittelt werden soll (vgl. Nr. 17.3. sowie Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuerrichtlinien 1999, LStR 1999, vom 2.10.1998, BStBl. I, Sondernr. 1/1998, BAnz. Nr. 1930).

8.3. Die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten gehören nach Nr. 10.2. zu den Personen, denen ein Dienstkraftfahrzeug - zur vorrangig dienstlichen Nutzung - zugewiesen wird. Für private Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle innerhalb des jeweiligen Amtsbereiches ist eine unentgeltliche Nutzung gestattet. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind als geldwerter Vorteil zu versteuern.

8.4. Der wirtschaftliche Wert der Privatfahrten wird nicht auf die Besoldung angerechnet (§ 52 Satz 2 LHO). Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung von Dienstkraftfahrzeugen zur privaten Nutzung gelten die steuerlichen Vorschriften.

9. Mitnahme von Privatpersonen

Die Mitnahme nicht im Dienste des Landes stehender Personen in Dienstkraftfahrzeugen ist auf begründete Ausnahmefälle zu beschränken. In diesen Fällen ist jede Haftung zwischen den Beteiligten durch die Abgabe einer schriftlichen Verzichtserklärung (Anlage 4) der Mitfahrenden auszuschließen. Die Erklärung entfällt, wenn die Mitnahme aus dienstlichen Gründen notwendig ist.

10. Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch bestimmte Personen sowie durch andere Dienststellen usw.#

10.1. Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, den Ministerinnen und den Ministern, den Staatssekretärinnen und den Staatssekretären, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverfassungsgerichts sowie den Staatssekretären gleichgestellten Sonderbeauftragten stehen Dienstkraftfahrzeuge zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung.

10.2. Der Regierungssprecherin oder dem Regierungssprecher, den Regierungspräsidentinnen oder den Regierungspräsidenten, der Oberfinanzpräsidentin oder dem Oberfinanzpräsidenten, der Oberlandesgerichtspräsidentin oder dem Oberlandesgerichtspräsidenten, der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, den Rektorinnen oder den Rektoren der Universitäten, der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzbehörde, den Polizeipräsidentinnen oder den Polizeipräsidenten können Dienstkraftfahrzeuge nach Maßgabe des Haushaltsplans zur vorrangigen dienstlichen Nutzung zugewiesen werden.

10.3. Wird ein Dienstkraftfahrzeug einer nicht dem Land angehörenden Dienststelle ausnahmsweise in dienstlichen Zusammenhang zur Verfügung gestellt, so ist ein Entgelt (Kilometerentschädigung) gemäß Nr. 11.1. zu erheben, soweit nichts Abweichendes aus besonderen Gründen vereinbart wird.

11. Entschädigungen bei Nutzung durch nicht zur Landesverwaltung gehörenden Dienststellen und bei Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

11.1. Als Kilometerentgelt sind je km zu erheben für Dienstkraftfahrzeuge mit einem Hubraum:

  1. bis 1 500 m³ = 100 v. H.
  2. über 1 500 bis 2 000 m³ = 125 v. H. *)
  3. über 2 000 bis 2 500 m³ = 150 v. H. *)
  4. über 2 500 m³ = 200 v. H. *)
der Wegstreckenentschädigung, die Landesbediensteten für die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs mit einem Hubraum von mehr als 600 m³ nach § 6 Abs. 2 BRKG für die ersten 10 000 Jahreskilometer gewährt wird. Für Kraftomnibusse und für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen (t) sind 300 v. H. dieses Entschädigungssatzes zu erheben. Für Sonderfahrzeuge (z. b. Arbeitsmaschinen, Kranwagen, Feuerwehrfahrzeuge, Bagger, Wasser- und Luftfahrzeuge), ist das Entgelt nach dem jeweiligen Aufwand einschließlich der festen Kosten festzusetzen.

Für Inanspruchnahme einer Berufskraftfahrerin oder eines Berufskraftfahrers sind zusätzlich je km 0,26 DM zu erheben.

Die Fahrleistung ist unter Einschluß von Leerfahrten nach dem Stand des Wegstreckenzählers zu berechnen.

*) Soweit nicht besondere Bestimmungen oder gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

11.2. Die Anzahl der mitfahrenden Personen hat keinen Einfluß auf das Entgelt.

11.3. In besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Notständen, plötzlicher Erkrankung oder Unglücksfällen von Bediensteten oder deren Angehörigen kann von der Festsetzung eines Entgeltes ganz oder teilweise abgesehen werden; darüber entscheidet die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder von ihnen beauftragte Bedienstete.

12. Verwaltung und technische Überwachung

12.1. Die Verwaltung eines Dienstkraftfahrzeuges obliegt der Dienststelle, der das Fahrzeug zur dauernden Nutzung zugewiesen ist. Die von ihr beauftragten Bediensteten tragen die Verantwortung für den wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz des Fahrzeuges sowie für seine sachgemäße Unterbringung und Wartung. Sie haben ferner die Eintragung im Fahrtenbuch monatlich nachzuprüfen.

12.2. Die Dienststellen haben die gesetzlichen Untersuchungen gemäß § 29 i.V.m. Anlage VIII und § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung i.d.F. vom 28.9.1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214), vornehmen zu lassen. Die Dienstkraftfahrzeuge sind mindestens einmal jährlich durch eine kraftfahrtechnische Beamtin oder einen kraftfahrtechnischen Beamten oder - falls nicht vorhanden - durch eine freie Kraftfahrzeugsachverständigenorganisation (z. B. DEKRA oder TÜV) auf ihren technischen Zustand sowie ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen. Für Personenkraftwagen und Krafträder gelten Sachverständigenprüfungen als durchgeführt, wenn über die vom Hersteller vorgeschriebene regelmäßigen Inspektionen mängelfreie Ergebnisse einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegen.

13. Kraftfahrzeugurkunden, Fahrzeugakte

13.1. Für jedes Kraftfahrzeug hat die betreffende Dienststelle eine Fahrzeugakte zu führen. In diese sind die Kraftfahrzeug-Stammkarte (Anlage 5), der jährlich aufzurechnende Unterhaltskostennachweis (Anlage 6) und die für das Fahrzeug anfallenden Kostenbelege (Zweitschriften) abzuheften.

13.2. Die Fahrzeugakte einschließlich Übergabeblatt (Anlage 7) ist bei einer Übergabe des Fahrzeugs an eine andere Dienststelle - ausgenommen Aussonderung - zu übergeben. Die Unterlagen sind so lange aufzubewahren, bis die Rechnungsprüfung für das Aussonderungsjahr des Kraftfahrzeuges durchgeführt ist.

14. Fahrbereitschaften

Um die Dienstkraftfahrzeuge gleichmäßig und damit wirtschaftlich einzusetzen und Überlastungen im Einzelfall zu vermeiden, sollen an den einzelnen Dienstorten Fahrbereitschaften für die Dienstkraftfahrzeuge mehrerer Behörden gebildet werden. Dies kann in unterschiedlicher Form auch ohne eine räumliche Zusammenfassung der Fahrzeuge durch Absprache geschehen, die in erster Linie zwischen den Dienststellen des gleichen Ressorts und daneben auch zwischen Dienststellen unterschiedlicher Ressorts zu treffen sind.

15. Führen von Dienstkraftfahrzeugen

15.1. Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer sollen - soweit möglich - nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26.10.1973 (BGBl. I S. 1518) ausgebildet sein oder eine abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Mechanikerin oder Kfz-Mechaniker oder in einem verwandten Beruf haben. Sie müssen über ausreichende Fahrpraxis verfügen.

Vor der Einstellung ist die gesundheitliche Eignung durch eine Ärztin oder einen Arzt des Gesundheitsamtes festzustellen. Die vertrauensärztliche Untersuchung ist erneut vorzunehmen, wenn Umstände eintreten, die zu Zweifeln an der Fahrtauglichkeit der Berufskraftfahrerin oder des Berufskraftfahrers Anlaß geben.

Die Untersuchungskosten trägt die Dienststelle. Das Gesundheitszeugnis ist zu den Personalakten zu nehmen.

15.2. Dienstkraftfahrzeuge dürfen von einer Selbstfahrerin oder einem Selbstfahrer gesteuert werden, wenn vorhandene Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer nicht zur Verfügung stehen und die Leitung der Dienststelle oder deren Beauftragte dies im Einzelfall der jeweiligen Person genehmigt haben. Bedienstete, die als Selbstfahrerin oder Selbstfahrer eingesetzt werden , können Mitfahrende befördern, wenn dies zur Ausübung ihres Dienstes erforderlich ist.

15.3. Für das Selbststeuern von Dienstkraftfahrzeugen gelten ebenfalls die Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer gemäß Anlage 8.

15.4. Sondergeschützte Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur bei einer entsprechenden Gefährdungseinstufung der Nutzerin oder des Nutzers oder Kraftfahrzeugführerin oder Kraftfahrzeugführers eingesetzt werden. Sie dürfen nur von Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführern geführt werden, die an einer Einweisung auf derartigen Fahrzeugen teilgenommen haben und über ausreichende Fahrpraxis hinsichtlich unfallfreien Fahrens verfügen.

16. Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer

16.1. Die Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer sind bei der Einstellung oder vor der ersten Fahrt das Merkblatt "Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer" (Anlage 8) sowie das "Merkblatt für Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrer über das Verhalten bei Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen" (Anlage 9) gegen schriftliche Bestätigung (Anlage 10) auszuhändigen.

16.2. Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer haben die ihnen zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge - gegebenenfalls auch Selbstfahrer-Dienstkraftfahrzeuge - zu pflegen und betriebsbereit zu halten. Kleinere Reparaturen haben sie selbst auszuführen. Soweit diese Obliegenheiten bei Selbstfahrer-Dienstkraftfahrzeugen nicht erfüllt werden können, hat die Dienststelle eine Regelung nach Lage des Einzelfalls zu treffen. Sie haben das Fahrtenbuch (Anlage 11) entsprechend den steuerlichen Vorgaben zu führen.

16.3. Die Kraftfahrzeugführerin oder der Kraftfahrzeugführer ist aus gegebener Veranlassung (z. B. nach langer Krankheit oder anderer Dienstunterbrechung, nach schwerem Unfall oder bei Anzeichen gesundheitlicher Behinderung) ärztlich zu untersuchen. Sie oder er ist verpflichtet, unverzüglich der Dienststelle Meldung zu machen, wenn sie oder er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ein Dienstkraftfahrzeug sicher zu führen.

Die Kraftfahrzeugführerin oder der Kraftfahrzeugführer hat der Dienststelle unverzüglich anzuzeigen, wenn

  1. gegen sie oder ihn wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften auf einer Dienstfahrt ein Strafverfahren eingeleitet oder zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit eine eintragungspflichtige Geldbuße festgesetzt worden ist,
  2. sie oder er aus rechtlichen Gründen gehindert ist, ein Dienstkraftfahrzeug zu führen.
17. Fahrtenbuch

Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist ein Fahrtenbuch (Anlage 11) zu führen.

17.1. Für den Einsatz eines Dienstkraftfahrzeuges wird in der Regel ein schriftlicher Fahrauftrag (vgl. Nr. 7.2.) erteilt (Anlage 12). Dieser ist bei der Fahrt mitzuführen. Die Fahraufträge sind für ein Jahr fortlaufend zu numerieren und im Fahrtenbuch der Nummer nach einzutragen.

17.2. Für jedes Dienstkraftfahrzeug wird ein Fahrtenbuch geführt, das die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer bei sämtlichen Fahrten mitzuführen hat. Die Eintragungen sind bei Fahrt- oder Arbeitsende vorzunehmen. Alle Fahrten einschließlich Stadtfahrten sind einzeln aufzuführen. Eine Fahrteilnehmerin oder ein Fahrteilnehmer hat die Richtigkeit der Eintragung durch Unterschrift zu bestätigen.

Die Bestätigung entfällt bei dem in Nr. 10.1. Satz 1 aufgeführten Personenkreis. Zur Ermittlung eines geldwerten Vorteils bei Privatbenutzung sind die Vorschriften über die für steuerliche Zwecke notwendigen Aufzeichnungen im Fahrtenbuch (Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 2 Satz 2 LStR 1999) zu beachten.

17.3. Die Fahrtenbücher einschließlich gegebenenfalls vorhandener Schaublätter (Diagrammscheiben) von Tachographen sind der Dienststelle bis zum dritten des folgenden Monats zur Prüfung vorzulegen. Die Dienststelle hat die Fahrtenbücher und Fahraufträge fünf Jahre aufzubewahren.

17.4. Führt eine Berufskraftfahrerin oder ein Berufskraftfahrer regelmäßig verschiedene Dienstkraftfahrzeuge so hat sie oder er die Angaben zur Arbeitszeit gesondert nachzuweisen.

18. Verkehrsunfälle

Bei einem Unfall ist nach den Anweisungen im Merkblatt für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer über das Verhalten bei Unfällen (Anlage 9 und 13) zu verfahren.

19. Dienst- und Schutzkleidung

Dienstkleidung für Dienstkraftwagenfahrerinnen oder Dienstkraftwagenfahrer werden nicht beschafft. Soweit Schutzkleidung erforderlich ist, kann diese nach Maßgabe der dafür veranschlagten Haushaltsmittel beschafft werden.

20. Anmietung in besonderen Fällen

Zur Verwendung als Dienstkraftfahrzeuge dürfen Kraftfahrzeuge angemietet werden, wenn Dritte die Mietkosten zu tragen haben (z. B. in Fällen von Unfällen). Nummer 2.3. bleibt unberührt.

21. Versicherung

21.1. Dienstkraftfahrzeuge werden gegen Haftpflicht und Eigenschäden grundsätzlich nicht versichert (VV Nr. 11 zu § 34 LHO), auch nicht für Fahrten in das Ausland.

21.2. Ein Großteil der Länder der Europäischen Union verzichtet auf eine Kontrolle der "Internationalen Grünen Versicherungskarte" bei der Einreise. Diese Regelung haben sich eine Reihe anderer europäischer Staaten angeschlossen. Gleichwohl ist die "Internationale Grüne Versicherungskarte" hilfreich und in einigen Ländern zwingend erforderlich.

Bei Bedarf ist die Karte rechtzeitig vor Reiseantritt direkt beim Ministerium der Finanzen anzufordern. Dazu sind folgende Angaben nötig:

  1. amtliches Kennzeichen oder, falls nicht vorhanden, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer) oder Nummer des Motors,
  2. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters,
  3. Art und Fabrikat des Fahrzeugs,
  4. sowie Datum des Reiseantritts.
22. Haftung

Die Schadenshaftung der Kraftfahrzeugführerin oder des Kraftfahrzeugführers richtet sich nach dem Gem. RdErl. des MF, der StK und der übr. Min. vom 18.1.1999 (MBl. LSA S. 254).

Für Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer sind gemäß Abschnitt II Nr. 6 des Absatz 1 genannten RdErl. die für Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden.

Nach § 78 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt i. d. F. vom 9.2.1998 (GVBl. LSA S. 50), geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen vom 22.12.1997 (GVBl. LSA S. 1072), ist die Haftung der Beamtinnen und Beamten für schuldhaft verursachte Schäden auf Fälle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen beschränkt worden; die frühere Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Tätigkeit ist nur noch für den Rechtsweg bei Rückgriff von Bedeutung. Diese gesetzliche Haftungsbeschränkung gilt gemäß § 14 BAT/BAT-O, § 11a MTArb/MTArb-O und § 6 MTW/MTW-O entsprechend auch für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes.

23. Sonderregelungen

23.1. Das Ministerium des Innern kann für den Kraftfahrzeugbetrieb der Landespolizei im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Sonderregelungen treffen.

23.2. Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

23.3. Für geleaste Fahrzeuge finden die Nrn. 5 und 6 keine Anwendung.

24. Hinweise

24.1. Der Landtag und der Landesrechnungshof werden gebeten entsprechend zu verfahren.

24.2. Die oberste Landesbehörden wirken daraufhin, daß bei Gesellschaften des privaten Rechts, an denen das Land mehr als 50 v. H. beteiligt ist, und bei sonstigen Sondervermögen die Kraftfahrzeugrichtlinien sinngemäß angewendet werden.

24.3. Den Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.


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