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Ministerialblatt LSA Nr. 14/1999 vom 16.4.1999

Dienstliche Beurteilung der Beamten und Angestellten

Gem. RdErl. des MI und MF vom 15.3.1999 -
15.2-03002.109

Zur Berurteilung der Beamten und Angestellten in der Landesverwaltung wird bestimmt:

A. Beamte

Für die Beurteilung der Beamten gilt zur Durchführung des § 40 Satz 1 der Laufbahnverordnung (LVO LSA) vom 15.8.1994 (GVBl. LSA S. 920), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.8.1998 (GVBl. LSA S. 362), folgendes:

I. Allgemeines

1. Ziel und Bedeutung dienstlicher Beurteilungen

Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung der Mitarbeiter zu gewinnen. Sie sind wesentliche Grundlage für die an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierten Personalentscheidungen.

Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist eine Führungsaufgabe. Alle am Beurteilungsverfahren beteiligten Vorgesetzten haben sich deshalb mit dem Inhalt, insbesondere dem Beurteilungsmaßstab, sowie mit dem maßstabswahrenden Verfahren (Nrn. 16 bis 18) dieser Beurteilungsbestimmungen eingehend vertraut zu machen.

2. Beurteilungsgegenstand

Die Beurteilung erfaßt die von den Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und die in diesem Zeitraum erkennbar gewordenen Leistungen und Befähigungen.

II. Arten der Beurteilung

3. Regelbeurteilung

Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 sind alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen. Die Beurteilung ist nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. Beurteilungsstichtag ist jeweils der 1.06..

Ausgenommen sind:

  1. Beamte im Endamt, die das Endgrundgehalt erreicht haben,
  2. Beamte auf Zeit,
  3. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  4. Beamte während der Probezeit,
  5. Beamte während der Einführungszeit,
  6. Beamte, die am Beurteilungsstichtag länger als drei Monate freigestellt oder beurlaubt sind,
  7. Beamte, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Beurteilungsstichtag gemäß Absatz 3 oder Nrn. 4 oder 5 beurteilt oder bewertet worden sind,
  8. Beamte im Hochschul- und Schulbereich (einschließlich landesinterner Schulungseinrichtungen), ausgenommen Verwaltungs- und Bibliotheksdienst,
  9. Polizeivollzugsbeamte,
  10. Staatsanwälte,
  11. Beamte des gehobenen Justizdienstes (Rechtspfleger) und Beamte im Justizvollzug, ausgenommen Verwaltungs- und Bibliotheksdienst,
  12. Beamte der Steuerverwaltung.
Bei einem Behördenwechsel ist der Beamte abweichend vom Beurteilungsstichtag spätestens sechs Monate nach Aufnahme des neuen Aufgabenbereiches zu beurteilen.

4. Bewertung während der Probezeit

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten in der Probezeit sind nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit und nach jedem Arbeitsplatzwechsel in freier Beschreibung zu bewerten. Die Bewertung schließt mit dem Urteil „geeignet", „nicht geeignet" oder „noch nicht geeignet". Sie entfällt, wenn nur die Mindestprobezeit vorgesehen oder eine Beurteilung nach Nr. 5 zur Kürzung der Probezeit zu erstellen ist.

5. Beurteilung vor Ablauf der Probezeit

Vor Ablauf der Probezeit und zur Entscheidung über die Kürzung der Probezeit nach § 6 Abs. 6 LVO LSA ist der Beamte zu beurteilen.

6. Sonstige Beurteilungen

Ein Beamter kann auf eigenen Wunsch beurteilt werden, ausnahmsweise auch auf Anforderung der personalbearbeitenden Dienststelle, wenn aktuelle Erkenntnisse über sein Leistungs- und Befähigungsbild benötigt werden und die letzte Beurteilung länger als ein Jahr zurückliegt. In Fällen eines gegenüber der letzten Beurteilung im wesentlichen unveränderten Leistungs- und Befähigungsbildes kann sie in Form eines die letzte Beurteilung aufrechterhaltenden Vermerks erfolgen.

III. Inhalt der Beurteilung

7. Aufbau

Die Beurteilung besteht aus

  1. der Leistungsbeurteilung,
  2. der Befähigungsbeurteilung und
  3. dem Verwendungsvorschlag.
Mit der Leistungsbeurteilung werden die Arbeitsergebnisse in den wahrgenommenen Aufgabengebieten am Maßstab der Anforderungen des übertragenen Amtes bewertet.

Mit der Befähigungsbeurteilung werden die für die dienstliche Verwendung bedeutsamen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten des Beamten nach ihrem Ausprägungsgrad dargestellt.

Mit dem Verwendungsvorschlag werden Aussagen zur weiteren dienstlichen Verwendung des Beamten getroffen. 8. Einzelmerkmale

Die Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind in der Anlage 2 zusammenfassend dargestellt und erläutert. Nicht beobachtbare Merkmale können gestrichen, ergänzende Merkmale zusätzlich aufgenommen werden.

IV. Bewertung

9. Bewertungsskala

Für die Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung gilt folgende Bewertungsskala:

  1. übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße,
  2. übertrifft die Leistungserwartungen erheblich,
  3. übertrifft die Leistungserwartungen,
  4. entspricht den Leistungserwartungen in jeder Hinsicht,
  5. entspricht den Leistungserwartungen im wesentlichen,
  6. entspricht den Leistungserwartungen mit Einschränkungen,
  7. entspricht nicht den Leistungserwartungen.
Die Bewertung eines Einzelmerkmals mit „übertrifft die Leistungserwartungen", „übertrifft die Leistungserwartungen erheblich" und „übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße" sowie „entspricht nicht den Leistungserwartungen" ist zu begründen.

Die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung sind unter angemessener Gewichtung in freier Würdigung in einer Gesamtbewertung entsprechend der Skala in Absatz 1 zusammenzufassen. Die Gesamtbewertung ist zu begründen.

Die Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung sind nach folgenden Ausprägungsgraden zu bewerten:

  1. besonders stark befähigt,
  2. stark befähigt,
  3. befähigt,
  4. weniger befähigt.
Die Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung werden in einer Gesamteinschätzung gemäß der Skala in Absatz 4 zusammengefaßt. Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

10. Verwendungsvorschlag

Die Beurteilung ist mit einem Verwendungsvorschlag zu versehen. Mit dem Verwendungsvorschlag werden unter Berücksichtigung der Gesamtbewertung und der Gesamteinschätzung und gegebenenfalls geäußerter Wünsche des Beamten Empfehlungen zur weiteren dienstlichen Verwendung des Beamten ausgesprochen. Soweit opportun, ist zusätzlich Stellung zur Eignung für höherwertige Aufgaben zu nehmen.

V. Zuständigkeiten

11. Beurteiler

Die Beurteilung der Angehörigen des höheren Dienstes wird vom unmittelbaren Vorgesetzten erstellt und unterschrieben (Erstbeurteiler), danach vom nächsthöheren Vorgesetzten (Zweitbeurteiler) bestätigt oder gegebenenfalls geändert. Der Bestätigung durch einen Zweitbeurteiler bedarf es nicht, wenn der Behördenleiter (Dienststellenleiter) der unmittelbare Vorgesetzte ist. Hat der Erstbeurteiler Bedenken gegen die Änderungen des Zweitbeurteilers, entscheidet der Behördenleiter (Dienststellenleiter) oder sein ständiger Vertreter.

Die Beurteilung für die Angehörigen der anderen Laufbahngruppen wird vom Referatsleiter (Dezernatsleiter) erstellt und unterschrieben (Erstbeurteiler) und vom Abteilungsleiter (Zweitbeurteiler) bestätigt oder gegebenenfalls geändert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Ist die Behörde (Dienststelle) nicht in Abteilungen und Referate (Dezernate) untergliedert, so beurteilt der Behördenleiter (Dienststellenleiter) alle Beamten. Er kann mit der Beurteilung Beamte oder Angestellte des höheren Dienstes allgemein beauftragen. Geschäftsleitern von Justizbehörden kann die Beurteilung von Beamten des mittleren und einfachen Justizdienstes auch übertragen werden, wenn sie dem gehobenen Dienst angehören. Behördenleiter (Dienststellenleiter) werden vom Leiter der nächsthöheren Behörde (Dienststelle) beurteilt. Dieser kann mit der Beurteilung Beamte oder Angestellte des höheren Dienstes beauftragen.

In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt Absatz 1 sinngemäß.

Beurteilungen abgeordneter Beamter werden im Benehmen mit dem Leiter der Behörde (Dienststelle) erstellt, an die der Beamte abgeordnet ist.

Vor der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter ist auf deren Wunsch die Schwerbehindertenvertretung über den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten Beurteilung zu unterrichten und dazu anzuhören.

VI. Beurteilungsbeiträge

12. Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten

Ist der unmittelbare Vorgesetzte nicht Erstbeurteiler, so ist er bei dem Entwurf der Beurteilung durch Anforderung eines Beurteilungsbeitrages zu beteiligen.

13. Fachbeitrag

Der Erstbeurteiler, der nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Bewertung der fachlichen Leistung und Befähigung eines Beamten verfügt, holt einen Beurteilungsbeitrag des in der nächsthöheren Behörde für die Wahrnehmung der Fachaufsicht Zuständigen ein.

14. Beurteilungsbeitrag aus besonderem Anlaß

Tritt ein Wechsel im Unterstellungsverhältnis zwischen dem Erstbeurteiler und dem zu beurteilenden Beamten ein, so hat der bisherige Erstbeurteiler einen Beurteilungsbeitrag in freier Beschreibung - getrennt für die Leistungen und die Befähigungen - abzugeben. Der Beurteilungsbeitrag ist dem weiteren Vorgesetzten zur Stellungnahme vorzulegen. Der Beitrag entfällt für Zeiten von weniger als drei Monaten Dauer.

15.Verbleib der Beurteilungsbeiträge

Beurteilungsbeiträge nach den Nrn. 12 bis 14 sind nach angemessener Verarbeitung dem Verfasser zurückzugeben.

VII. Beurteilungsmaßstab; einheitliche Anwendung; Richtwertempfehlungen

16. Beurteilungsmaßstab

Alle am Beurteilungsverfahren beteiligten Vorgesetzten sind verpflichtet, bei der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung sowie der Bildung der Gesamtbewertung und der Gesamteinschätzung einen Maßstab anzulegen, der sich nach den Anforderungen zu richten hat, die allgemein an Beamte der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe zu stellen sind.

Zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes werden folgende Richtwertempfehlungen für die drei höchsten Bewertungsstufen der Gesamtbewertung nach Nr. 9 Abs. 3 festgelegt:

  1. übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße 5 v.H.,
  2. übertrifft die Leistungserwartungen erheblich 10 v.H.,
  3. übertrifft die Leistungserwartungen 20 v.H..
Die Richtwertempfehlungen bezeichnen keine zwingend einzuhaltende untere oder obere Grenze. Begründete Über- und Unterschreitungen sind im Einzelfall zulässig. Ist die Anwendung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahl nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

17. Einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes bei Regelbeurteillung

Der für die abschließende Beurteilung zuständige Vorgesetzte hat vor der Erstellung von Beurteilungen insbesondere durch Beratungen mit den Erstbeurteilern auf die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes hinzuwirken. Zu diesem Zweck kann zusätzlich ein Beurteilungsgremium mit beratender Funktion eingerichtet werden.

Ergeben sich nach Auswertung der Erstbeurteilung erhebliche Abweichungen vom Beurteilungsmaßstab oder den vorgegebenen Richtwertempfehlungen, hat sich der Vorgesetzte erforderlichenfalls in Erörterungen mit den Erstbeurteilern und weiteren vorgesetzten oder in weiteren Abstimmungsgesprächen im Beurteilungsgremium die notwendigen zusätzlichen Kenntnisse zu verschaffen, die ihn in die Lage versetzen, maßstabswahrend tätig werden zu können.

18. Einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in den übrigen Fällen

Bei Beurteilungen nach den Nrn. 5 und 6 sind die Richtwertempfehlungen (Nr. 16 Abs. 2) als Orientierungshilfe zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes heranzuziehen.

VIII. Bekanntgabe der Beurteilung

19. Eröffnung

Der Erstbeurteiler hat dem Beamten die abgeschlossene Beurteilung durch Aushändigung einer Ausfertigung zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Auf Wunsch des Beamten muß zwischen Eröffnung und Erörterung mindestens ein Arbeitstag liegen.

Der Beamte kann sich zu der Beurteilung äußern. Wird daraufhin die Beurteilung geändert, ist sie dem Beamten erneut zu eröffnen. Der Beamte kann verlangen, daß seine Äußerung zum Beurteilungsvorgang genommen wird.

B. Angestellte

20. Beurteilung

Angestellte werden auf eigenen Wunsch zum jeweiligen Regelbeurteilungsstichtag oder aus besonderem Anlaß auf Anforderung der personalbearbeitenden Dienststelle beurteilt. Für in der Probezeit beschäftigte Angestellte ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit eine formlose Stellungnahme über die Eignung des Angestellten abzugeben. Für die Beurteilung sind die Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten nach Abschnitt A sinngemäß anzuwenden.

Für eine Feststellung der Bewährung im Rahmen des Bewährungsaufstiegs reicht eine formlose Stellungnahme aus. Ein negatives Votum ist eingehend zu begründen. Den Ressorts wird freigestellt, für von ihnen bestimmte Gruppen von Angestellten Regelbeurteilungen entsprechend der Nr. 3 vorzusehen.

21. Ausnahmen

Ausgenommen von der Anwendung sind:

  1. Angestellte im Hochschul- und Schulbereich (einschließlich landesinterner Schulungseinrichtungen), ausgenommen Verwaltungs- und Bibliotheksdienst,
  2. Angestellte der Steuerverwaltung,
  3. Angestellte, die nach § 3 BAT-O vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind sowie Zeitangestellte, deren Beschäftigungsverhältnis auf weniger als drei Jahre befristet ist,
  4. Angestellte des Schreib-, Post-, Boten-, Fernsprech-, Haus- und Pförtnerdienstes sowie der Schriftgutverwaltung, soweit sie nicht leitende Funktionen ausüben.
C. Schlußbestimmungen

22. Beginn der Regelbeurteilungen

Die Regelbeurteilungen sind erstmals zum 1. 06.1999 abzugeben.

23. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

24. Empfehlung

Den Gemeinden, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften und den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

25. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Gem. RdErl. tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gem. RdErl. des MI und MF vom 10.12.1992 (MBl. LSA 1993 S. 485), geändert durch Gem. RdErl. des MI und MF vom 25.05.1994 (MBl. LSA S. 1459), außer Kraft.

Anlage 1

Muster

Dienstliche Beurteilung für
 
Name, Vorname, Geburtsdatum
Amts-/Dienstbezeichnung/Vergügungsgruppe/Funktion Dienststelle und Dienstort
Beurteilungszeitraum
Art der Beurteilung
Dem für die Erstbeurteilung zuständigen Vorgesetzten unterstellt seit
Schwerbehindert

[ ] nein

[ ] ja; § 11 Abs. 3 LVO LSA ist zu berücksichtigen.

Grad d. Behinderung ...................... v. H.

Im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Aufgabengebiete, die diese prägenden Tätigkeiten, Sonderaufgaben, nebenamtliche Aufgaben und Nebentätigkeiten im dienstlichen Interesse:

A. Leitstungsbeurteilung
 
Einzelmerkmale Bewertung (Zutreffendes bitte ankreuzen)
A = übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße
B = übertrifft die Leistungserwartungen erheblich
C = übertrifft die Leistungserwartungen
D = entsprich den Leistungserwartungen in jeder Hinsicht
E = entspricht den Leistungserwartungen im wesentlichen
F = entspricht den Leitstungserwartungen mit Einschränkungen
G = entspricht nicht den Leistungserwartungen
1) Begründung auf Blatt 3 erforderlich
Änderung der Bewertung nach Nr. 11 der Beruteilungsbestimmungen (in Abschnitt D zu begründen)
A B C D E F G von  bis
1. Arbeitsgüte
1.1 Fachliches Wissen und Können [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
1.2 Gründlichkeit [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
1.3 Rechtsmäßigkeit des Handelns [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
1.4 Zweckmäßigkeit des Handelns [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
1.5 Schriftlicher Ausdruck [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
1.6 Mündlicher Ausdruck [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
1.7 Ergänzungen [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
2. Arbeitsmenge [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
2.1 Arbeitsumfang [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
2.2 Termingerechtes Arbeiten [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
2.3 Belastbarkeit [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
2.4 Ergänzungen [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
3. Arbeitsweise
3.1 Organisation des Arbeitsbereiches [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
3.2 Eigenständigkeit [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
3.3 Initiative [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
3.4 Bereitschaft zur Teamarbeit [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
3.5 Bürgerfreundliches Verhalten [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
3.6 Ergänzungen [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
4. Führungsverhalten
4.1 Wahnehmung der Führungsverantwortung [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
4.2 Motivierung und Förderung der Mitarbeiter [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
4.3 Vereinbarung und Kontrolle der Arbeitsergebnisse [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] 1) [ ] [ ] [ ] [ ] 1)
Begründung für die Bewertung eines Einzelmerkmals der Leistungsbeurteilung mit "übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße", "übertrifft die Leistungserwartungen erheblich", "übertrifft die Leistungserwartungen", "entspricht nicht den Leistungserwartungen" (Einzelmerkmale, Bewertung, Begründung):
Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung:

B. Befähigungsbeurteilung
 
Einzelmerkmale Bewertung (Zutreffendes bitte ankreuzen)
A = besonders stark befähigt
B = stark befähigt
C = befähigt
D = weniger befähigt
Änderung der Beurteilung nach Nr. 11 der Beurteilungsbestimmungen (in Abschnitt D zu begründen)
A B C D von in
1. Denk- und Urteilsvermögen

Kriterien:
a) Auffassungsgabe
b) Einfallsreichtum
c) Konzeptionelles Arbeiten

[ ] [ ] [ ] [ ]
2. Organisationsvermögen:

Kriterien:
a) Sachgerechte Festlegung der Arbeitsziele
b) Rationelle Gestaltung der Arbeitsabläufe
c) Kostensparendes und effizientes Arbeiten

[ ] [ ] [ ] [ ]
3. Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit

Kriterien:
a) Durch Informationsaustausch Zusammenwirken fördern
b) Eigenen Standpunkt verständlich und überzeugend darstellen und vertreten
c) Sich mit Meinungen und Kritik anderer konstruktiv auseinandersetzen
d) Konflikte offen und angemessen regeln
e) Gemeinsame Lösungen anstreben und erarbeiten 

[ ] [ ] [ ] [ ]
4. Führungsfähigkeit

Kriterien:
a) Verantwortungsbereitschaft
b) Persönliche Glaubwürdigkeit
c) Überzeugungskraft

[ ] [ ] [ ] [ ]
5. Ergänzungen [ ] [ ] [ ] [ ]
Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung [ ] [ ] [ ] [ ]
Begründung der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung

C. Eignungs- und Verwendungsvorschlag
 
Gefertigt: 

Datum, Unterschrift

Amts-/Dienstbezeichnung, bei Angestellten VergGr.

D. Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten (Nr. 11 der Beurteilungsbestimmungen)
 
[ ] Bestätigt: 

[ ] Änderungen vorgenommen zu

Begründung:

Datum, Unterschrift Amts-/Dienstbezeichnung, bei Angestellten VergGr.

E. Eröffnung
 
Die vorstehende Beurteilung wurde mir in ihrem vollen Umfang eröffnet und unter Beachtung von Nr. 19 des Gem. RdErl. des MI und MF zur dienstlichen Beurteilung der Beamten und Angestellten mit mir erörtert. Mir ist bekannt, daß ich mich zu der Beurteilung äußern kann und daß meine Äußerungen auf Verlangen zum Beurteilungsvorgang zu nehmen sind.
 
 
 

Datum, Unterschrift des Beurteilten 

Anlage 2

Darstellung und Erläuterung der Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung

Definition der Einzelmerkmale

A. Leistungsmerkmale

1. Arbeitsgüte

1.1. Fachliches Wissen und Können

1.2. Gründlichkeit 1.3. Rechtmäßigkeit des Handels 1.4. Zweckmäßigkeit des Handelns 1.5. Schriftlicher Ausdruck 1.6. Mündlicher Ausdruck 2. Arbeitsmenge

2.1. Arbeitsumfang

2.2. Termingerechtes Arbeiten 2.3. Belastbarkeit 3. Arbeitsweise

3.1. Organisation des Arbeitsbereiches

3.2. Eigenständigkeit 3.3. Initiative 3.4. Bereitschaft zur Teamarbeit 3.5. Bürgerfreundliches Verhalten 4. Führungsverhalten

4.1. Wahrnehmung der Führungsverantwortung

4.2. Motivierung und Förderung der Mitarbeiter 4.3. Vereinbarung und Kontrolle der Arbeitsergebnisse B. Befähigungsmerkmale

1. Denk- und Urteilsvermögen

2. Organisationsvermögen 3. Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit 4. Führungsfähigkeit
Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.