Dienstliche Beurteilung der Beamten und Angestellten
Gem. RdErl. des MI und MF vom 15.3.1999 -
15.2-03002.109
Zur Berurteilung der Beamten und Angestellten in der Landesverwaltung wird bestimmt:
A. Beamte
Für die Beurteilung der Beamten gilt zur Durchführung des § 40 Satz 1 der Laufbahnverordnung (LVO LSA) vom 15.8.1994 (GVBl. LSA S. 920), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.8.1998 (GVBl. LSA S. 362), folgendes:
I. Allgemeines
1. Ziel und Bedeutung dienstlicher Beurteilungen
Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung der Mitarbeiter zu gewinnen. Sie sind wesentliche Grundlage für die an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierten Personalentscheidungen.
Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen ist eine Führungsaufgabe. Alle am Beurteilungsverfahren beteiligten Vorgesetzten haben sich deshalb mit dem Inhalt, insbesondere dem Beurteilungsmaßstab, sowie mit dem maßstabswahrenden Verfahren (Nrn. 16 bis 18) dieser Beurteilungsbestimmungen eingehend vertraut zu machen.
2. Beurteilungsgegenstand
Die Beurteilung erfaßt die von den Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und die in diesem Zeitraum erkennbar gewordenen Leistungen und Befähigungen.
II. Arten der Beurteilung
3. Regelbeurteilung
Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 sind alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen. Die Beurteilung ist nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. Beurteilungsstichtag ist jeweils der 1.06..
Ausgenommen sind:
4. Bewertung während der Probezeit
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten in der Probezeit sind nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit und nach jedem Arbeitsplatzwechsel in freier Beschreibung zu bewerten. Die Bewertung schließt mit dem Urteil „geeignet", „nicht geeignet" oder „noch nicht geeignet". Sie entfällt, wenn nur die Mindestprobezeit vorgesehen oder eine Beurteilung nach Nr. 5 zur Kürzung der Probezeit zu erstellen ist.
5. Beurteilung vor Ablauf der Probezeit
Vor Ablauf der Probezeit und zur Entscheidung über die Kürzung der Probezeit nach § 6 Abs. 6 LVO LSA ist der Beamte zu beurteilen.
6. Sonstige Beurteilungen
Ein Beamter kann auf eigenen Wunsch beurteilt werden, ausnahmsweise auch auf Anforderung der personalbearbeitenden Dienststelle, wenn aktuelle Erkenntnisse über sein Leistungs- und Befähigungsbild benötigt werden und die letzte Beurteilung länger als ein Jahr zurückliegt. In Fällen eines gegenüber der letzten Beurteilung im wesentlichen unveränderten Leistungs- und Befähigungsbildes kann sie in Form eines die letzte Beurteilung aufrechterhaltenden Vermerks erfolgen.
III. Inhalt der Beurteilung
7. Aufbau
Die Beurteilung besteht aus
Mit der Befähigungsbeurteilung werden die für die dienstliche Verwendung bedeutsamen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten des Beamten nach ihrem Ausprägungsgrad dargestellt.
Mit dem Verwendungsvorschlag werden Aussagen zur weiteren dienstlichen Verwendung des Beamten getroffen. 8. Einzelmerkmale
Die Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind in der Anlage 2 zusammenfassend dargestellt und erläutert. Nicht beobachtbare Merkmale können gestrichen, ergänzende Merkmale zusätzlich aufgenommen werden.
IV. Bewertung
9. Bewertungsskala
Für die Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung gilt folgende Bewertungsskala:
Die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung sind unter angemessener Gewichtung in freier Würdigung in einer Gesamtbewertung entsprechend der Skala in Absatz 1 zusammenzufassen. Die Gesamtbewertung ist zu begründen.
Die Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung sind nach folgenden Ausprägungsgraden zu bewerten:
10. Verwendungsvorschlag
Die Beurteilung ist mit einem Verwendungsvorschlag zu versehen. Mit dem Verwendungsvorschlag werden unter Berücksichtigung der Gesamtbewertung und der Gesamteinschätzung und gegebenenfalls geäußerter Wünsche des Beamten Empfehlungen zur weiteren dienstlichen Verwendung des Beamten ausgesprochen. Soweit opportun, ist zusätzlich Stellung zur Eignung für höherwertige Aufgaben zu nehmen.
V. Zuständigkeiten
11. Beurteiler
Die Beurteilung der Angehörigen des höheren Dienstes wird vom unmittelbaren Vorgesetzten erstellt und unterschrieben (Erstbeurteiler), danach vom nächsthöheren Vorgesetzten (Zweitbeurteiler) bestätigt oder gegebenenfalls geändert. Der Bestätigung durch einen Zweitbeurteiler bedarf es nicht, wenn der Behördenleiter (Dienststellenleiter) der unmittelbare Vorgesetzte ist. Hat der Erstbeurteiler Bedenken gegen die Änderungen des Zweitbeurteilers, entscheidet der Behördenleiter (Dienststellenleiter) oder sein ständiger Vertreter.
Die Beurteilung für die Angehörigen der anderen Laufbahngruppen wird vom Referatsleiter (Dezernatsleiter) erstellt und unterschrieben (Erstbeurteiler) und vom Abteilungsleiter (Zweitbeurteiler) bestätigt oder gegebenenfalls geändert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ist die Behörde (Dienststelle) nicht in Abteilungen und Referate (Dezernate) untergliedert, so beurteilt der Behördenleiter (Dienststellenleiter) alle Beamten. Er kann mit der Beurteilung Beamte oder Angestellte des höheren Dienstes allgemein beauftragen. Geschäftsleitern von Justizbehörden kann die Beurteilung von Beamten des mittleren und einfachen Justizdienstes auch übertragen werden, wenn sie dem gehobenen Dienst angehören. Behördenleiter (Dienststellenleiter) werden vom Leiter der nächsthöheren Behörde (Dienststelle) beurteilt. Dieser kann mit der Beurteilung Beamte oder Angestellte des höheren Dienstes beauftragen.
In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt Absatz 1 sinngemäß.
Beurteilungen abgeordneter Beamter werden im Benehmen mit dem Leiter der Behörde (Dienststelle) erstellt, an die der Beamte abgeordnet ist.
Vor der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter ist auf deren Wunsch die Schwerbehindertenvertretung über den wesentlichen Inhalt der beabsichtigten Beurteilung zu unterrichten und dazu anzuhören.
VI. Beurteilungsbeiträge
12. Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten
Ist der unmittelbare Vorgesetzte nicht Erstbeurteiler, so ist er bei dem Entwurf der Beurteilung durch Anforderung eines Beurteilungsbeitrages zu beteiligen.
13. Fachbeitrag
Der Erstbeurteiler, der nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Bewertung der fachlichen Leistung und Befähigung eines Beamten verfügt, holt einen Beurteilungsbeitrag des in der nächsthöheren Behörde für die Wahrnehmung der Fachaufsicht Zuständigen ein.
14. Beurteilungsbeitrag aus besonderem Anlaß
Tritt ein Wechsel im Unterstellungsverhältnis zwischen dem Erstbeurteiler und dem zu beurteilenden Beamten ein, so hat der bisherige Erstbeurteiler einen Beurteilungsbeitrag in freier Beschreibung - getrennt für die Leistungen und die Befähigungen - abzugeben. Der Beurteilungsbeitrag ist dem weiteren Vorgesetzten zur Stellungnahme vorzulegen. Der Beitrag entfällt für Zeiten von weniger als drei Monaten Dauer.
15.Verbleib der Beurteilungsbeiträge
Beurteilungsbeiträge nach den Nrn. 12 bis 14 sind nach angemessener Verarbeitung dem Verfasser zurückzugeben.
VII. Beurteilungsmaßstab; einheitliche Anwendung; Richtwertempfehlungen
16. Beurteilungsmaßstab
Alle am Beurteilungsverfahren beteiligten Vorgesetzten sind verpflichtet, bei der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung sowie der Bildung der Gesamtbewertung und der Gesamteinschätzung einen Maßstab anzulegen, der sich nach den Anforderungen zu richten hat, die allgemein an Beamte der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe zu stellen sind.
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes werden folgende Richtwertempfehlungen für die drei höchsten Bewertungsstufen der Gesamtbewertung nach Nr. 9 Abs. 3 festgelegt:
17. Einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes bei Regelbeurteillung
Der für die abschließende Beurteilung zuständige Vorgesetzte hat vor der Erstellung von Beurteilungen insbesondere durch Beratungen mit den Erstbeurteilern auf die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes hinzuwirken. Zu diesem Zweck kann zusätzlich ein Beurteilungsgremium mit beratender Funktion eingerichtet werden.
Ergeben sich nach Auswertung der Erstbeurteilung erhebliche Abweichungen vom Beurteilungsmaßstab oder den vorgegebenen Richtwertempfehlungen, hat sich der Vorgesetzte erforderlichenfalls in Erörterungen mit den Erstbeurteilern und weiteren vorgesetzten oder in weiteren Abstimmungsgesprächen im Beurteilungsgremium die notwendigen zusätzlichen Kenntnisse zu verschaffen, die ihn in die Lage versetzen, maßstabswahrend tätig werden zu können.
18. Einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in den übrigen Fällen
Bei Beurteilungen nach den Nrn. 5 und 6 sind die Richtwertempfehlungen (Nr. 16 Abs. 2) als Orientierungshilfe zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes heranzuziehen.
VIII. Bekanntgabe der Beurteilung
19. Eröffnung
Der Erstbeurteiler hat dem Beamten die abgeschlossene Beurteilung durch Aushändigung einer Ausfertigung zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Auf Wunsch des Beamten muß zwischen Eröffnung und Erörterung mindestens ein Arbeitstag liegen.
Der Beamte kann sich zu der Beurteilung äußern. Wird daraufhin die Beurteilung geändert, ist sie dem Beamten erneut zu eröffnen. Der Beamte kann verlangen, daß seine Äußerung zum Beurteilungsvorgang genommen wird.
B. Angestellte
20. Beurteilung
Angestellte werden auf eigenen Wunsch zum jeweiligen Regelbeurteilungsstichtag oder aus besonderem Anlaß auf Anforderung der personalbearbeitenden Dienststelle beurteilt. Für in der Probezeit beschäftigte Angestellte ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit eine formlose Stellungnahme über die Eignung des Angestellten abzugeben. Für die Beurteilung sind die Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten nach Abschnitt A sinngemäß anzuwenden.
Für eine Feststellung der Bewährung im Rahmen des Bewährungsaufstiegs reicht eine formlose Stellungnahme aus. Ein negatives Votum ist eingehend zu begründen. Den Ressorts wird freigestellt, für von ihnen bestimmte Gruppen von Angestellten Regelbeurteilungen entsprechend der Nr. 3 vorzusehen.
21. Ausnahmen
Ausgenommen von der Anwendung sind:
22. Beginn der Regelbeurteilungen
Die Regelbeurteilungen sind erstmals zum 1. 06.1999 abzugeben.
23. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
24. Empfehlung
Den Gemeinden, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften und den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
25. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Gem. RdErl. tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gem. RdErl. des MI und MF vom 10.12.1992 (MBl. LSA 1993 S. 485), geändert durch Gem. RdErl. des MI und MF vom 25.05.1994 (MBl. LSA S. 1459), außer Kraft.
Muster
Dienstliche Beurteilung für
Name, Vorname, Geburtsdatum | ||
Amts-/Dienstbezeichnung/Vergügungsgruppe/Funktion | Dienststelle und Dienstort | |
Beurteilungszeitraum | ||
Art der Beurteilung | ||
Dem für die Erstbeurteilung zuständigen Vorgesetzten unterstellt seit | ||
Schwerbehindert
[ ] nein [ ] ja; § 11 Abs. 3 LVO LSA ist zu berücksichtigen. Grad d. Behinderung ...................... v. H. |
||
Im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Aufgabengebiete, die diese prägenden Tätigkeiten, Sonderaufgaben, nebenamtliche Aufgaben und Nebentätigkeiten im dienstlichen Interesse: |
A. Leitstungsbeurteilung
Einzelmerkmale | Bewertung (Zutreffendes bitte ankreuzen)
A = übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße B = übertrifft die Leistungserwartungen erheblich C = übertrifft die Leistungserwartungen D = entsprich den Leistungserwartungen in jeder Hinsicht E = entspricht den Leistungserwartungen im wesentlichen F = entspricht den Leitstungserwartungen mit Einschränkungen G = entspricht nicht den Leistungserwartungen 1) Begründung auf Blatt 3 erforderlich |
Änderung der Bewertung nach Nr. 11 der Beruteilungsbestimmungen (in Abschnitt D zu begründen) | ||||||||||||||
A | B | C | D | E | F | G | von | bis | ||||||||
1. Arbeitsgüte | ||||||||||||||||
1.1 Fachliches Wissen und Können | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
1.2 Gründlichkeit | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
1.3 Rechtsmäßigkeit des Handelns | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
1.4 Zweckmäßigkeit des Handelns | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
1.5 Schriftlicher Ausdruck | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
1.6 Mündlicher Ausdruck | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
1.7 Ergänzungen | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
2. Arbeitsmenge | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
2.1 Arbeitsumfang | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
2.2 Termingerechtes Arbeiten | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
2.3 Belastbarkeit | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
2.4 Ergänzungen | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
3. Arbeitsweise | ||||||||||||||||
3.1 Organisation des Arbeitsbereiches | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
3.2 Eigenständigkeit | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
3.3 Initiative | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
3.4 Bereitschaft zur Teamarbeit | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
3.5 Bürgerfreundliches Verhalten | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
3.6 Ergänzungen | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
4. Führungsverhalten | ||||||||||||||||
4.1 Wahnehmung der Führungsverantwortung | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
4.2 Motivierung und Förderung der Mitarbeiter | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
4.3 Vereinbarung und Kontrolle der Arbeitsergebnisse | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] 1) | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] 1) | |||||||||
Begründung für die Bewertung eines Einzelmerkmals der Leistungsbeurteilung mit "übertrifft die Leistungserwartungen in außergewöhnlichem Maße", "übertrifft die Leistungserwartungen erheblich", "übertrifft die Leistungserwartungen", "entspricht nicht den Leistungserwartungen" (Einzelmerkmale, Bewertung, Begründung): |
Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung: |
B. Befähigungsbeurteilung
Einzelmerkmale | Bewertung (Zutreffendes bitte ankreuzen)
A = besonders stark befähigt B = stark befähigt C = befähigt D = weniger befähigt |
Änderung der Beurteilung nach Nr. 11 der Beurteilungsbestimmungen (in Abschnitt D zu begründen) | ||||||||
A | B | C | D | von | in | |||||
1. Denk- und Urteilsvermögen
Kriterien:
|
[ ] | [ ] | [ ] | [ ] | ||||||
2. Organisationsvermögen:
Kriterien:
|
[ ] | [ ] | [ ] | [ ] | ||||||
3. Befähigung zur Kommunikation und
Zusammenarbeit
Kriterien:
|
[ ] | [ ] | [ ] | [ ] | ||||||
4. Führungsfähigkeit
Kriterien:
|
[ ] | [ ] | [ ] | [ ] | ||||||
5. Ergänzungen | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | ||||||
Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] |
Begründung der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung |
C. Eignungs- und Verwendungsvorschlag
Gefertigt:
Datum, Unterschrift |
Amts-/Dienstbezeichnung, bei Angestellten VergGr. |
D. Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten (Nr. 11
der Beurteilungsbestimmungen)
[ ] Bestätigt:
[ ] Änderungen vorgenommen zu Begründung: |
||
Datum, Unterschrift | Amts-/Dienstbezeichnung, bei Angestellten VergGr. |
E. Eröffnung
Die vorstehende Beurteilung wurde
mir in ihrem vollen Umfang eröffnet und unter Beachtung von Nr. 19
des Gem. RdErl. des MI und MF zur dienstlichen Beurteilung der Beamten
und Angestellten mit mir erörtert. Mir ist bekannt, daß ich
mich zu der Beurteilung äußern kann und daß meine Äußerungen
auf Verlangen zum Beurteilungsvorgang zu nehmen sind.
Datum, Unterschrift des Beurteilten |
Darstellung und Erläuterung der Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung
Definition der Einzelmerkmale
A. Leistungsmerkmale
1. Arbeitsgüte
1.1. Fachliches Wissen und Können
2.1. Arbeitsumfang
3.1. Organisation des Arbeitsbereiches
4.1. Wahrnehmung der Führungsverantwortung
1. Denk- und Urteilsvermögen