Bewirtschaftung der Personalausgaben
durch Führung von Einspar- und Einstellungskonten
in der Zeit vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2000
(1 von 4-Regelung)
RdErl. des MF vom 11.1.1999 - V1.04043-3/4
Als Zwischenschritt zur Budgetierung der Personalausgaben erfolgt deren Bewirtschaftung weiterhin durch die Führung von Einspar- und Einstellungskonten. Für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2000 gilt eine "1 von 4-Regelung". Für die Führung der Einspar- und Einstellungskonten ergeben sich folgende Vorgaben:
I. 1 von 4-Regelung
1. Das Ministerium der Finanzen führt ab dem 1.1.1999 für jeden Einzelplan kapitelweise ein neues Einsparkonto. Die Fachministerien sind verpflichtet, Einspareffekte an dieses Einsparkonto zu melden. Für die Berechnung nachhaltiger Einsparbeträge wird grundsätzlich der Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2000 zugrunde gelegt. Für Einsparbeträge mit kürzerer Laufzeit gilt der tatsächliche Einsparzeitraum.
2. Ab dem 1.1.1999 wird für jeden Einzelplan beim Ministerium der Finanzen ein Einstellungskonto neu eingerichtet. Ein Viertel der ab 1.1.1999 gebuchten Einsparsummen wird auf dem jeweiligen Einstellungskonto gutgeschrieben. Die zum 31.12.1998 bestehenden Guthaben auf den Einstellungskonten werden vom Ministerium der Finanzen zu 75 v. H. in den Zeitraum ab dem 1.1.1999 übertragen. Für die Inanspruchnahme des Einstellungskontos errechnet sich der Belastungsbetrag ebenfalls aus dem Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2000.
3. Grundlage für die Berechnung der Guthaben auf den Einspar- und Einstellungskonten sind die Richtsätze laut Anlage.
4. Neueinstellungen und Beförderungen sowie höhere Eingruppierungen und höhere Einstufungen dürfen in dem Umfange vorgenommen werden, wie die neu entstehenden Aufgaben durch Guthaben auf dem jeweiligen Einstellungskonto abgedeckt sind, die aus nachhaltigen Personaleinsparungen resultieren. Dies gilt auch für Umwandlung von befristeten in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse sowie für Versetzungen in den Landesdienst von Sachsen-Anhalt. Guthaben, die sich aus befristeten oder in bezug auf die Nachhaltigkeit unbestimmten Personalausgabeneinsparungen ergeben, können zur Finanzierung befristet kostenwirksamer Personalmaßnahmen herangezogen werden.
5. Alle Personalmaßnahmen sowie die als Ausnahmen zugelassenen Sachverhalte müssen sich in den im Haushaltsplan für den betroffenen Verwaltungszweig veranschlagten Personalausgabeansätzen bewegen und sich auf die Ziele der mittelfristigen Finanzplanung ausrichten. Die Regelungen des § 20 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Gemeindeordnung vom 21.12.1998 (GVBl. LSA S. 499), bleiben hiervon unberührt.
6. Die 1 von 4-Regelung gilt nicht für drittmittelfinanzierte Titelgruppenpersonal der Gruppen 425, 426 und 429. Das Titelgruppenpersonal des Kapitels 0341, das sich durch Mehreinnahmen bei Titel 119 11 selbst finanziert, ist ebenfalls ausgenommen. Umsetzungen nach außerhalb dieser Bereiche gelten als Maßnahme im Sinne von Nr. 4 Satz 2.
7. Zur Regelung der Inanspruchnahme durch Altersteilzeit freiwerdender Stellenteile werden außerhalb der 1 von 4-Regelung gesonderte Bestimmungen erlassen.
II. Ausnahmen
Außerhalb der Einspar- und Einstellungskonten werden folgende Sachverhalte zugelassen:
1. Personalmaßnahmen nach Abschnitt I Nr. 4
2. befristete Neueinstellungen bei einem Ausscheiden wegen Mutterschutzes oder Erziehungsurlaubs;
3. Begründung von Ausbildungsverhältnissen nach den im Haushaltsplan festgelegten Bedarfen (Haushaltsmittel und Ausbildungsstellen);
4. Neueinstellungen von Schwerbehinderten bis zur Erfüllung der Quote nach § 5 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes i.d.F. vom 26.8.1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Art. 9 des 3. Statistikbereinigungsgesetzes vom 19.12.1997 (BGBl. I S. 3158);
5. Nachbesetzungen bei Beendigung eines Amts-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses während der Probezeit oder des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach §§ 112b, 112c des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt i.d.F. vom 9.2.1998 (GVBl. LSA S. 50), geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen von 22.12.1997 (GVBl. LSA S. 1072);
6. Auf ein Jahr befristete Weiterbeschäftigung der vom Land Sachsen-Anhalt ausgebildeten Kräfte (Titel 42701). Eingruppierung und Arbeitsumfang (grundsätzlich 75 v. H.) sind an den vorhandenen Haushaltsmitteln auszurichten;
7. In besonders begründeten Einzelfällen können nach strenger Prüfung durch das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zugelassen werden. Bei der Prüfung ist die bisherige Personalentwicklung zu berücksichtigen.
III. Führung der Einsparkonten
1. Voraussetzung für die Gutschrift einer Einsparsumme ist, daß
Personalausgaben tatsächlich reduziert werden. Dabei wird zwischen
dauerhaften (N = nachhaltig) und befristeten Einsparungen nach folgenden
Schlüsseln unterschieden:
Schlüssel | Sachverhalt |
0 N | endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (Entlassung, Kündigung, Ruhestand usw.) |
1 N | Herabgruppierung oder -stufung |
2 N | Beurlaubung ohne Anspruch auf Wiederaufnahme der Beschäftigung mit Bezügen |
3 N | Teilzeit ohne Befristung und Anspruch auf Vollbeschäftigung |
4 N | Versetzung nach außerhalb des Landesdienstes |
5 | "Aussteuerung" von Angestellten oder Lohnempfängern (Krankengeld, zeitlich begrenzte Berufsunfähigkeitsrente) |
6 | Beurlaubung ohne Bezüge bei bestehendem Anspruch auf Wiederaufnahme der Tätigkeit |
7 | Grundwehrdienst oder Zivildienst |
8 | Erziehungsurlaub |
9 | Teilzeit mit Befristung oder Anspruch auf Vollbeschäftigung |
2. Aus den Geschäftsbereichen werden wie bisher die Einsparsummen über die oberste Landesbehörde gemeldet. Es besteht die Möglichkeit, diese Befugnis zu delegieren. Die Einsparmeldungen sind in zweifacher Ausfertigung dem Ministerium der Finanzen zuzuleiten. Eine bestätigte Fassung wird der einsendenden Dienststelle urschriftlich zurückgeleitet.
3. Einsparmeldungen haben die folgenden Informationen zu enthalten:
1. Die Fachministerien buchen auf den Einstellungskonten alle dauerhaften (nachhaltigen) und befristeten (nicht nachhaltigen) Personalmaßnahmen nach Abschnitt I Nr. 4. Bei der Einstellung einer aus der Personalbörse beim Ministerium des Innern vermittelten Person wird gemäß Nr. 4 des Gem. RdErl. des MI und MF vom 4.2.1997 (MBl. LSA S. 741) eine Gutschrift in Höhe von 50 v. H. gewährt.
2. Für die Inanspruchnahme des Einstellungskontos durch dauerhafte Personalmaßnahmen (unbefristete Maßnahmen nach Abschnitt I Nr. 4) können bis zu 24 Monatswerte auf dem Einstellungskonto abgebucht werden. Für die Inanspruchnahme des Einstellungskontos bei befristeten Personalmaßnahmen bestimmt sich der Abbuchungsbetrag durch die tatsächliche Dauer der Maßnahme.
3. Die Einstellungskonten enthalten folgende Angaben:
b) Kontenbestand laut letzter bestätigter Meldung,
c) Art der Inanspruchnahme nach folgendem Schlüssel:
Schlüssel | Sachverhalt |
A | Neueinstellung |
B | Beförderung, höhere Einstufung oder Eingruppierung |
C | befristete Einstellung |
D | andere befristete Maßnahme |
e) Einstufung, Eingruppierung (Besoldungs-, Vergütungs-, Lohngruppe, gegebenenfalls mit Zulagen),
f) Stellenwertigkeit laut Stellenbesetzungskartei,
g) verbleibender Kontenbestand.
Die Vorschriften der jeweiligen Haushaltsführungserlasse bleiben unberührt. Die Landtagsverwaltung und der Landesrechnungshof werden gebeten, entsprechende Einsparungen zu realisieren.
VI. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.1999 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2000. Gleichzeitig wird der RdErl. des MF vom 18.9.1997 - S1.04043-3/4 - (n. v.) aufgehoben.