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Ministerialblatt LSA Nr. 11/1999 vom 12.3.1999

Reduzierung der Fernmeldegebühren

Gem. RdErl. des MI und MF vom 22.2.1999 - 34.12-02835/TK

1. Vorbemerkungen

Mit der Öffnung des Telekommunikationsmarktes wurde der Wettbewerb für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen (insbesondere Telefon und Telefax) eröffnet. Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtungen zur Sparsamkeit (§ 7 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.4.1991, GVBl. LSA S. 35, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Gemeindeordnung vom 21.12.1998, GVBl. LSA S. 499) muß auch die Landesverwaltung die sich bietenden Möglichkeiten nutzen, Haushaltsmittel einzusparen. Dabei müssen die besonderen Anforderungen aus der Wahnehmung öffentlicher Aufgaben gewahrt bleiben.

In der Landesverwaltung sind bereits verschiedene Ansätze zur Gewährleistung einer funktionsfähigen Kommunikationsinfrastruktur realisiert. Sie sollen auf Basis der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen in geeigneter Weise ergänzt werden.

2. Stand der Entwicklung

Neben dem bestehenden informationstechnischen Netz des Landes Sachsen-Anhalt (ITN-LSA) - (siehe Gem. RdErl. des MI, der StK und der übr. Min. vom 7.2.1994, MBl. LSA S. 1251) - und der gemeinsamten Telekommunikationsanlage der Landesregierung (Fernmeldehauptzentrale, FMHZ) - (siehe RdErl. des MI vom 25.5.1992, MBl. LSA S. 758) - hat das Ministerium des Innern für die gesamte Landesverwaltung einen Vertrag geschlossen, der zu einer Reduzierung der Fernmeldegebühren führt. Die wesentlichen Merkmale des Vertrages vom 9.10.1998 sind:

  1. Rabattierung des Gesprächsaufkommens,
  2. verbesserte Serviceleistungen für die nutzenden Dienststellen,
  3. Einbeziehung sämtlicher Dienststellen der Landesverwaltung ohne technische Änderungen,
  4. zusammengefaßte Rechnungslegung für alle Dienststellen der Landesverwaltung,
  5. modifizierte Zahlungsbedingungen,
  6. Öffnungsklausel für Bereiche, außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung.
Die aus der Abwicklung des Vertrages resultierenden Maßnahmen sowie die weiteren Schritte zur Modernisierung der Telekommunikationsinfrastruktur werden unter der Bezeichnung "Corporate Network Voice - LSA (CNV-LSA)" zusammengeführt.

3. Zuständigkeiten

Der Betrieb des CNV-LSA obliegt der FMHT im Regierungspräsidium Magdeburg. Die Fachaufsicht übt das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (Zentrale Stelle für Informationstechnik) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen aus.

Die FMHZ ist für alle Dienststellen der Landesverwaltung zentraler Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Nutzung und Fortentwicklung des CNV-LSA.

Für den Bereich der Landespolizei bleibt das Technische Polizeiamt (TPA) Ansprechpartner. Das TPA bündelt die Maßnahmen im Bereich der Polizei und stimmt diese mit der Fernmeldehauptzentrale ab. Die dem TPA obliegenden Zuständigkeiten für den Betrieb des ITN-LSA und des Telekommunikations-Sondernetzes der Polizei sind zu berücksichtigen.

4. Mitwirkungspflicht der Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung

Grundsätzlich sind alle Telekommunikationsverbindungen außerhalb der in Nr. 3 Abs. 3 genannten bestehenden Netze des Landes in das CNV-LSA zu überführen. Hierzu sind der FMHZ die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMHZ ist berechtigt, unmittelbar bei den beteiligten Dienststellen entsprechende Erhebungen durchzuführen.

Die FMHZ stimmt mit dem Auftragnehmer die dienststellenbezogenen Realisierungsschritte ab und informiert hierüber die jeweilige Dienststelle. Die Dienststellen werden in der Folge nicht mehr unmittelbar zur Zahlung durch den Netzbetreiber aufgefordert (vgl. Nr. 5). Änderungen im Kommunikationsbedarf der Dienststellen, die Auswirkungen auf die Struktur der Anbindung haben können, sind er FMHZ mit dem beiliegenden Vordruck (Anlage, hier nicht abgedruckt) mitzuteilen. Dabei sind die entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Richtlinien über die Einrichtungen und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen in Landesbehörden und -dienststellen (TKR, Gem. RdErl. des MF und MI vom 21.12.1992, MBl. LSA 1993 S. 1301, geändert durch Abschn. II des Gem. RdErl. des MF und MI vom 20.9.1996, MBl. LSA S. 2112, in der jeweils geltenden Fassung) zu beachten. Auch die Veranschlagung der dabei erforderlichen Haushaltsmittel ist weiterhin dienststellenbezogen vorzunehmen.

5. Auswirkungen auf den Haushaltsvollzug

Die Dienststellen erhalten nach Einbindung in das CNV-LSA von der FMHZ ihre Rechnung. Diese ist unverzüglich in der von der FMHZ festgesetzten Höhe durch kassenmäßige Verrechnung der bei Titel 51301 veranschlagten Haushaltsmittel für Fernmeldegebühren zugunsten des Kapitels 0302 Titel 38201 zu begleichen. Dazu erteilen die Dienststellen der Landeszentralkasse Dessau eine förmliche Änderungsanordnung für Umbuchunten (hier: Umbuchungsanordnung Vordruck-Nr. 041 000 011 LSA). Im Feld "neue Buchungsstelle" ist zusätzlich zur Haushaltsstelle das von der FMHZ auf der Rechnung mitgeteilte Kassenzeichen anzugeben.

Dienststellen, die das Verfahren HAMISSA anwenden, begleichen die Rechnung von der FMHZ ebenfalls durch Verrechnung ihres Fernmeldegebührentitels auf die Maske AWV. Hier ist das von der FMHZ auf der Rechnung angegebene Kassenzeichen zu verwenden.

Die FMHZ erstellt unmittelbar nach Rechnungseingang durch den Auftragnehmer eine Auszahlungsanordnung über den Gesamtrechnungsbetrag bei Kapitel 03 02 Titel 982 01.

Unstimmigkeiten bei der Rechnungslegung sind nur zwischen der Dienststelle und der FMHZ zu klären. Für den Bereich der Landespolizei bleibt das TPA Ansprechpartner. Abstimmung und Klärungen unmittelbar mit dem Auftragnehmer sind der FMHZ vorbehalten.

6. Sonstige Beteiligte

Der Vertrag vom 9.10.1998 sieht vor, daß neben den Behörden und Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt, die Kommunen und kommunalen Spitzenverbände, die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Landes Sachsen-Anhalt sowei andere juristische Personen, an denen das Land Sachsen-Anhalt überwiegend und unmittelbar beteiligt ist, Nutzer des CNV-LSA werden können. Diese potentiellen Nutzer, deren Fernmeldegebühren nicht unmittelbar im Landeshaushalt veranschlagt sind, müssen mit dem Regierungspräsidium Magdeburg eine Vereinbarung über den Beitritt schließen. Das Verfahren bestimmt das Ministerium des Innern.

7. Inkrafttreten

Dieser Gem. RdErl. tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung,
Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sowie
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der
Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt unterstehen


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