Verwaltungsvorschriften für die Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt
im Geschäftsbereich des Kultusministeriums
über die Beschäftigung von studentischen Aushilfskräften
RdErl. des MK vom 2.1.1999 - 12.12-71065
1. Geltungsbereich, Personenkreis, Aufgaben
Diese Verwaltungsvorschrift gilt nur für studentische Aushilfskräfte, die im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998 (BGBl. I. S. 688), geringfügig beschäftigt sind und für die aus diesem Grunde der Tarifvertrag gemäß § 3 Buchst. n BAT-O nicht gilt.
An den Hochschulen können Studentinnen und Studenten zur zeitweiligen Aushilfe für Aufgaben im Technischen- und Verwaltungsdienst beschäftigt werden (im folgenden als studentische Aushilfskräfte bezeichnet). Die Beschäftigung von studentischen Aushilfskräften ist nur zulässig, wenn die betreffenden Tätigkeiten von den vorhandenen hauptamtlichen oder hauptberuflichen Kräften nicht wahrgenommen werden können.
Den studentischen Aushilfskräften dürfen grundsätzlich nur Tätigkeiten übertragen werden, die nach den Vergütungsgruppen X bis VI b BAT-O zu bewerten sind. Tätigkeiten einer höheren Vergütungsgruppe dürfen von studentischen Aushilfskräften nur ausnahmsweise verrichtet werden; der zeitliche Umfang dieser Tätigkeiten muß deutlich weniger als die Hälfte der Gesamttätigkeit ausmachen. Die studentischen Aushilfskräfte dürfen nicht beschäftigt werden,
Die unter den Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift fallenden studentischen Aushilfskräfte werden im außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt.
Die Arbeitsverträge sind für die Dauer der Aushilfstätigkeit zu befristen. Dabei sind die von der Rechtssprechung des BAG entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge bei Aushilfstätigkeiten zu beachten.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der §§ 57a bis 57d des Hochschulrahmengesetzes i. d. F. vom 9.4.1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.8.1998 (BGBl. I S. 2190), in der jeweils geltenden Fassung, und die §§ 611 bis 630 BGB und soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht anders ergibt, folgende Vorschriften des BAT-O entsprechende Anwendung: § 8 (Allgemeine Pflichten), § 9 (Schweigepflicht), § 10 (Belohnungen und Geschenke), § 14 (Haftung), § 18 (Arbeitsversäumnis), § 36 (Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse) und § 70 (Ausschlußfrist).
Die studentischen Aushilfskräfte sind bei der Einstellung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung, zu verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen der Pflichtverletzung hinzuweisen.
Der Erholungsurlaub richtet sich nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 800-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (GBGl. I S. 3843).
Für den Ersatz von Sachschäden finden die für Tarifangestellte allgemein geltenden Bestimmungen Anwendung.
Reisekostenvergütung wird in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Reisekostenvorschriften gewährt.
3. Vergütung
Die Vergütung, die für jede Stunde der tatsächlich geleisteten Arbeit zu zahlen ist, beträgt zur Zeit
Die Vergütung wird nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt, es sei denn, daß ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung auch für nicht geleistete Stunden besteht. Die §§ 615 und 616 Abs. 1 BGB finden keine Anwendung.
Bei einer durch Krankheit oder durch Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit wird die Vergütung gemäß § 616 Abs. 2 BGB für die wegen der Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Stunden bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Krankheit oder der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. In den Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit durch einen von Dritten zu vertretenden Umstand verursacht worden ist, findet § 38 BAT-O entsprechende Anwendung.
Die Vergütung ist für den Kalendermonat zu berechnen und in Monatsbeiträgen zu zahlen. § 36 BAT-O gilt entsprechend. Bei der Berechnung des Monatsbetrages der Vergütung in den Fällen, in denen nicht eine monatliche, sondern eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist, ist die Stundenvergütung mit der Anzahl der Stunden der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und mit dem Faktor 4,348 zu multiplizieren.
4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist. Wird die Hochschulausbildung vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die Abschlußprüfung abgelegt wird. Es kann jedoch jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 622 BGB) gekündigt werden. Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 626 BGB). Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
5. Haushaltsmittel, Einstellungsverfahren
Die Hochschulen erlassen Richtlinien für die Zuweisung der Mittel zur Beschäftigung von studentischen Aushilfskräften an den Hochschuleinrichtungen. Sie haben darauf zu achten, daß ausreichende Mittel für die Abgeltung der bestehenden Verträge zur Verfügung stehen.
Das Einstellungsverfahren wird durch die Hochschule für die Hochschuleinrichtungen festgelegt. Die Einstellung wird durch die Personalverwaltung der Hochschule vorgenommen. Bei Einstellung von ausländischen studentischen Aushilfskräften müssen die aufenthaltsrechtlichen und arbeitserlaubsnisrechtlichen Genehmigungen nachgewiesen werden.
Mit den studentischen Aushilfskräften ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlage abzuschließen.
6. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des MWF vom 10.8.1993 (MBl. LSA S. 2005) außer Kraft.
Zwischen
dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch ...........................................
und
Frau / Herrn ................................................................
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen.
§ 1
(1) Frau / Herrn .................................... geboren am: .............................
wird für die Zeit vom ............................. bis ...........................................
als studentische Aushilfskraft im außertariflichen Angestelltenverhältnis nach Maßgabe der Bestimmungen des RdErl. des MK vom 2.1.1999 (MBl. LSA S. 226)
am ..................................................... (Fachbereich, Institut)
beschäftigt.
(2) Wird die Hochschulausbildung vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die Abschlußprüfung abgelegt wird.
§ 2
(1) Die Beschäftigung erfogt zur zeitweiligen Aushilfe für folgende Aufgaben:
.......................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................................................................................
(2) Die studentische Aushilfskraft verpflichtet sich, die übernommenen Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen und den dienstlichen Weisungen nachzukommen.
§ 3
Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen
(1)
§ 5
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des in § 1 genannten Tages. Es kann jedoch auch unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 622 BGB) gekündigt werden. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
§ 6
Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere dessen Verlängerung, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(2) Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
....................., den ...........................................
............................................... | .................................................. |
(Für den Arbeitgeber) | (Studentische Aushilfskraft) |