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Ministerialblatt LSA Nr. 3/1999 vom 22.1.1999

Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Evangelische Theologie
an der Theologischen Fakultät an der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 19.6.1997

Bek. des MK vom 10.11.1998 - 65-74301

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat die in der Anlage abgedruckte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Theologie vom 19.6.1997 als Satzung beschlossen, die vom Kultusministerium gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i.d.F. vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300), mit Erlaß vom 17.8.1998 genehmigt worden ist.

Anlage
Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Evangelische Theologie
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 19.6.1997

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität die folgende Diplomprüfungsordnung der Theologischen Fakultät erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Studienaufbau und Regelstudienzeit
§ 2 Zweck der Prüfungen
§ 3 Diplomgrad
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
§ 7 Prüfungsausschuß
§ 8 Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen

II. Diplomvorprüfung

§ 9 Meldung und Zulassung
§ 10 Fächer, Art und Umfang der Diplomvorprüfung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung
§ 12 Wiederholung der Diplomvorprüfung

III. Diplomprüfung

§ 13 Meldung und Zulassung
§ 14 Schriftliche Prüfung
§ 15 Diplomarbeit
§ 16 Predigt und religionspädagogische Arbeit
§ 17 Klausurarbeiten
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 20 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 21 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 22 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
§ 23 Einsichtnahme
§ 24 Übergangsbestimmungen
§ 25 Inkrafttreten und Bekanntmachung

I. Allgemeines

§ 1
Studienaufbau und Regelstudienzeit

(1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium umfaßt - je nach Stand der bereits nachgewiesenen Sprachkenntnisse - vier, maximal sieben Semester und schließt mit der Diplomvorprüfung ab. Das Hauptstudium umfaßt fünf Semester und schließt mit der Diplomprüfung ab.

(2) Die Regelstudienzeit umfaßt neun Semester mit maximal 160 Semesterwochenstunden.

§ 2
Zweck der Prüfungen

(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung wird die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit sowie die Kenntnis der Grundlagen auf dem Gebiet der Evangelischen Theologie festgestellt, insbesondere die Kenntnis der christlichen Überlieferungen hinsichtlich ihrer biblischen Grundlagen, ihrer geschichtlichen Entwicklung und gegenwärtiger Glaubensaussagen; die Fähigkeit zur kritischen Reflexion christlicher und religiöser Inhalte angesichts heutiger Welterfahrung sowie ein Überblick über Aufgaben und Einrichtungen der Kirche und die aus ihnen erwachsenden Probleme, einschließlich genauere Kenntnisse der Religionspädagogik.

(2) In der Diplomvorprüfung wird geprüft, ob die notwendigen methodischen Fähigkeiten und Grundkenntnisse erworben sind, um das Studium fortzusetzen.

§ 3
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Theologische Fakultät der Martin-Luther-Universität den akademischen Grad Diplomtheologe bzw. Diplomtheologin.

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Beide Prüfungen bestehen aus Fachprüfungen. Die Fachprüfungen setzen sich aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen zusammen. Zur Diplomprüfung gehören außerdem als schriftliche Prüfungsleistungen die Anfertigung einer Diplomarbeit, einer Predigt und einer religionspädagogischen Arbeit.

(2) Die Diplomvorprüfung und die sich daran anschließende obligatorische Studienberatung schließt das Grundstudium ab und findet jeweils am Ende eines Semesters statt.

(3) Die Meldung zur Diplomvorprüfung soll im vierten bzw. unter Anrechnung von maximal drei Sprachsemestern spätestens im siebenten Semester und die Meldung zur Diplomprüfung im vierten Semester des Hauptstudiums erfolgen. Die Meldung zu den einzelnen Prüfungen ist schriftlich beim Prüfungsamt der Studienabteilung der Theologischen Fakultät Halle (im folgenden Prüfungsamt) spätestens vier Wochen vor dem jeweils bekanntgegebenen Prüfungstermin einzureichen.

(4) Der Prüfungsausschuß trägt die Verantwortung dafür, daß Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Der Kandidat bzw. die Kandidatin ist rechtzeitig über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungsnachweise entsprechend § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 und der abzulegenden Prüfungen zu informieren. Die Prüfungstermine sind spätestens acht Wochen vor dem Meldetermin bekanntzugeben.

(5) Der Student bzw. die Studentin soll die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung zu den in der Prüfungsordnung festgelegten Terminen ablegen. Überschreitet der Kandidat bzw. die Kandidatin aus allein von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen die Fristen bei der Diplomvorprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester oder legt er bzw. sie eine Prüfung, zu der er bzw. sie sich gemeldet hat, aus von ihm bzw. ihr zu vertretenden Gründen nicht ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(6) Die Prüfungen können, wenn die zur Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind, vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Zeiten abgelegt werden.

§ 5
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen theologischen Studiengang erbracht worden sind, werden angerechnet, wenn sie von Inhalt, Umfang und Anforderungen her denen des Studienganges Evangelische Theologie (mit dem Studienabschluß Erstes Theologisches Examen bzw. Fakultätsexamen als Diplomprüfung) entsprechen.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, können, wenn sie von Inhalt, Umfang und Anforderungen her den in dieser Prüfungsordnung festgelegten Leistungen entsprechen, auf Antrag angerechnet werden. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Studien bzw. die Studentin hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 6
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin einen Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund und selbstverschuldet versäumt bzw. nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von derselben zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden (im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Attest). Werden die Gründe für den Rücktritt vom Prüfungsausschuß anerkannt, so wird dies dem Kandidaten bzw. der Kandidatin schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versuche des Kandidaten bzw. der Kandidatin, seine bzw. ihre Prüfungsleistungen durch Täuschung (z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel) zu beeinflussen, führen zum Ausschluß von der jeweiligen Prüfung und bei wiederholtem Versuch zum Ausschluß von der Gesamtprüfung, die dann als mit "nicht ausreichend" (5,0) zu bewerten ist. Die Feststellung derartiger Prüfungsvergehen wird von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin oder dem Aufsichtsführenden bzw. der Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht.

(4) Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß die gegen ihn bzw. sie getroffenen Entscheidungen vom Prüfungsausschuß überprüft werden.

§ 7
Prüfungsausschuß

(1) Die Fakultät bildet für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben einen Prüfungsausschuß. Diesem gehören an:

(2) Alle der Fakultät angehörenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind stimmberechtigt (Ausnahme: Das studentische Mitglied wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit). Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter bzw. dessen Stellvertreterin mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.

(3) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und der Verwaltungsprozeßrechts. Das Prüfungsamt der Theologischen Fakultät arbeitet als Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden, er legt die Prüfungsaufgaben fest. Über seine Arbeit ist er dem Fakultätsrat berichtspflichtig.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 8
Prüfer bzw. Prüferinnen und
Beisitzer bzw. Beisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer bzw. die Prüferinnen und die Beisitzer bzw. die Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern bzw. Prüferinnen dürfen nur Professoren bzw. Professorinnen und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Namen der Prüfer bzw. der Prüferinnen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben werden.

(3) Für die Prüfer bzw. die Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen gilt § 7 Abs. 6 entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuß setzt außerdem Gremien für die obligatorische Studienberatung ein, die nach der Diplomvorprüfung stattfindet.

II. Diplomvorprüfung

§ 9
Meldung und Zulassung

(1) Die Meldung zur Diplomvorprüfung erfolgt schriftlich beim Prüfungsamt der Studienabteilung der Theologischen Fakultät Halle (im folgenden Prüfungsamt) zum jeweils bekanntgegebenen Termin.

(2) Der Meldung sind beizufügen:

  1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, gerichtet an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
  2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung,
  3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er bzw. sie sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
  4. ein Nachweis, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin an der verbindlichen Studienberatung zu Beginn und am Ende des ersten Semesters teilgenommen hat,
  5. ein Nachweis, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin die erforderlichen Sprachprüfungen abgelegt hat (Hebräicum, Graecum, Latinum),
  6. ein Nachweis, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin je ein Proseminar

  7. - Altes Testament/Neues Testament
    - Kirchengeschichte und
    - Systematische Theologie
    besucht hat und zwei mindestens ausreichend benotete Seminarscheine erworben hat, von denen einer auf einer Proseminararbeit beruhen muß.
(3) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und wird den Kandidaten bzw. Kandidatinnen persönlich bekanntgegeben.

(4) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

  1. die in § 9 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomvorprüfung in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat bzw. die Kandidatin sich in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
(5) In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. Die Ablehnung ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin mit Gründen versehen schriftlich mitzuteilen sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10
Fächer, Art und Umfang der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, in denen Prüfungsleistungen in einzelnen Fächern nachgewiesen werden müssen.

(2) Prüfungsfächer der Diplomvorprüfung sind:

  1. Altes Testament
  2. Neues Testament
  3. Kirchen- und Dogmengeschichte.
(3) Ein exegetisches Fach kann durch ein anderes Hauptfach, das an der Fakultät vertreten ist, nach Wahl des Kandidaten bzw. der Kandidatin ersetzt werden.

(4) Die Diplomvorprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.

(5) Die Diplomvorprüfung umfaßt drei Prüfungsleistungen aus drei verschiedenen Fächern. Gegenstand der Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete, die in den angebotenen Lehrveranstaltungen vermittelt wurden.

(6) Die Prüfungsleistungen sollten in folgender zeitlicher Reihenfolge erbracht werden:

  1. eine Klausur von drei Zeitstunden,
  2. eine mündliche Prüfung von 20 Minuten,
  3. wahlweise eine zweite mündliche Prüfung oder eine Bibelkundeprüfung (AT oder NT) oder eine bereits bewertete zweite Proseminararbeit.
(7) Die Diplomvorprüfung insgesamt muß innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

(8) Macht der Kandidat bzw. die Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er bzw. sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplomvorprüfung

(1) Als Ergebnis der Prüfung wird eine Gesamtnote festgesetzt, die sich zu gleichen Teilen aus den einzelnen erbrachten Prüfungsleistungen ergibt.

(2) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung,
2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht,
5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht.

(3) Die Gesamtnote ist der Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mindestens mit "ausreichend" bewertet worden ist.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote nicht ausreichend gewesen ist.

(6) Die Gesamtnote wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin im Zusammenhang mit der obligatorischen Studienberatung mitgeteilt.

(7) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den drei Prüfungsteilen erbrachten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

(8) Ist die Diplomvorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und innerhalb welcher Fristen Prüfungsleistungen der Diplomvorprüfung wiederholt werden können.

(9) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(10) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm bzw. ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist.

§ 12
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung kann jeweils in dem Fach, in dem sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Sind die Leistungen in zwei Fächern nicht ausreichend, muß die Diplomvorprüfung als Ganzes wiederholt werden. Die Wiederholung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung zulässig, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer bzw. der Prüfungsteilnehmerin wegen besonderer, von ihm bzw. ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

(2) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Der Prüfunsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat bzw. die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

III. Diplomprüfung

§ 13
Meldung und Zulassung

(1) Die Meldung zur Diplomprüfung erfolgt schriftlich beim Prüfungsamt der Studienabteilung der Theologischen Fakultät Halle (im folgenden Prüfungsamt) zum jeweils bekanntgegebenen Termin.

(2) Der Meldung sind beizufügen:

  1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, gerichtet an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
  2. Ein kurzer Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen Bildungsganges.
  3. Nachweis der Zugehörigkeit zu einer der Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates (über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuß).
  4. Eine aktuelle Studienbescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Antragsteller bzw. die Antragstellerin im Diplomstudiengang Theologie (Diplom) an der Universität Halle eingeschrieben ist.
  5. Zeugnisse über Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch.
  6. Zeugnis über bestandene Diplomvorprüfung.
  7. Seminarscheine: Die Scheine sollen erkennen lassen, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin sich planmäßig in eigenständiger Arbeit mit den wichtigsten Gebieten der Theologie befaßt hat. Aus den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Dogmengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie sowie Religionspädagogik sind je ein benoteter Seminarschein (insgesamt sechs, davon mindestens vier aus einem Hauptseminar).
  8. Eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis der Kandidat bzw. die Kandidatin bereits anderweitig eine theologische Abschlußprüfung (Fakultätsexamen, Diplomprüfung oder Erstes Theologisches Examen) abzulegen versucht hat.
(3) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuß und wird vom Prüfungsamt den Kandidaten bzw. Kandidatinnen persönlich bekanntgegeben.

(4) Der Prüfungsausschuß kann eine erteilte Zulassung auf Antrag zurücknehmen, wenn der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin dafür das Vorliegen von ihm bzw. ihr nicht zu vertretender Gründe nachweist.

(5) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn

  1. die Unterlagen unvollständig sind oder
  2. die für die Zulassung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  3. die Diplomprüfung oder eine gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden ist.
Im übrigen gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.

(6) In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. Die Ablehnung ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin mit Gründen versehen schriftlich mitzuteilen.

§ 14
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt

  1. eine Diplomarbeit,
  2. eine Predigt,
  3. eine religionspädagogische Arbeit und
  4. Fachprüfungen. Die schriftlichen Fachprüfungen bestehen aus drei Klausuren, davon je eine Klausur aus dem Gebiet des Alten Testament, des Neuen Testaments, der Kirchen- und Dogmengeschichte und der Systematischen Theologie. Die Klausur entfällt in dem Fachgebiet, in dem die Diplomarbeit geschrieben wird.
(2) Die schriftlichen Arbeiten werden jeweils durch zwei Professoren bzw. Professorinnen gemäß § 19 Abs. 2 bewertet.

§ 15
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll eine vor allem durch Mitarbeit an Seminaren erworbene Fähigkeit zu eigenständiger theologischer Arbeit in angemessener Auseinandersetzung mit den Quellen und der wissenschaftlichen Diskussion erkennen lassen.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen Professor bzw. Professorin und anderen nach Landesrecht prüfungsberechtigten Personen der Theologischen Fakultät ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin aus einer Fachdisziplin seiner Wahl entsprechend der Studienordnung gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt einschließlich er technischen Fertigstellung zwölf Kalenderwochen. Einmalige Verlängerung auf Grund nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest ist in der Regel bis zu drei Kalenderwochen möglich. Anderenfalls muß das Thema neu gestellt werden.

(4) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt der Theologischen Fakultät abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(5) Der Diplomarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen. Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat die durch eigene Unterschrift zu bekräftigende Versicherung abzugeben, daß er bzw. sie die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt und alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat.

(6) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten. Einer der Prüfer bzw. Prüferinnen soll derjenige sein, der das Thema der Diplomarbeit ausgegeben hat (Absatz 2). Der zweite Prüfer bzw. die zweite Prüferin wird von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

(7) Die Diplomprüfung kann nicht fortsetzen, wer in der Diplomarbeit keine ausreichende Leistung erbracht oder die Diplomarbeit nicht fristgemäß eingereicht hat. In diesem Fall gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden.

§ 16
Predigt und religionspädagogische Arbeit

(1) Für die schriftliche Ausarbeitung der Predigt und der religionspädagogischen Aufgabe stehen insgesamt vier Kalenderwochen zur Verfügung.

(2) Das Thema für die Predigt und für die religiospädagogische Aufgabe werden dem Kandidaten bzw. der Kandidatin von dem jeweils zuständigen Professor bzw. er jeweils zuständigen Professorin für Praktische Theologie und Religionspädagogik gestellt.

(3) Eine einmalige Verlängerung auf Grund nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest in der Regel bis zu einer Woche ist möglich.

§ 17
Klausurarbeiten

(1) Die Klausurarbeiten erfolgen an verschiedenen Tagen unter Aufsicht. Die Arbeitszeit beträgt jeweils drei Stunden.

(2) Für die Klausurarbeiten werden jeweils drei verschiedene Themen zur Auswahl gestellt. Gleichzeitig wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin bekanntgegeben, welcher Hilfsmittel er bzw. sie sich bedienen darf. Diese werden ihm bzw. ihr ausgehändigt.

(3) In den biblischen Fächern ist jeweils ein Textabschnitt aus dem Urtext zu übersetzen und zu exegesieren. Im Anschluß daran sind Grundfragen der Einleitung, der biblischen Theologie und Zeitgeschichte zu behandeln. In der Kirchen- und Dogmengeschichte sind vertiefte Kenntnisse in Reformationsgeschichte und/oder einer anderen kirchengeschichtlichen Epoche nachzuweisen sowie die Fähigkeit, kirchen- und dogmengeschichtliche Fragen in ihrem Zusammenhang zu sehen. In der Systematischen Theologie ist die Fähigkeit zur eigenständigen Bearbeitung dogmatischer und/oder theologisch-ethischer Fragen nachzuweisen.

(4) Die Klausurarbeiten werden von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 18
Mündliche Prüfungen

(1) Über die Zulassung zur mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Nicht zugelassen wird, wer für die Predigt und die religionspädagogische Arbeit oder für zwei Klausuren die Note "nicht ausreichend" erhalten hat.

(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungsausschusses durchgeführt. Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat bzw. die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten bzw. Kandidatinnen. Unmittelbar im Anschluß an jede Einzelprüfung wird deren Ergebnis festgestellt. Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Prüfenden gilt der arithmetische Mittelwert.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten.

(5) Die mündliche Prüfung besteht aus Fachprüfungen in folgenden Fächern:

  1. Bibelkunde Altes und Neues Testament (jeweils als Teilprüfung),
  2. Altes Testament,
  3. Neues Testament,
  4. Kirchen- und Dogmengeschichte,
  5. Dogmatik und Ethik,
  6. Philosophie,
  7. Praktische Theologie und Religionspädagogik,
  8. Ökumenik und Allgemeine Religionsgeschichte.
Die Prüfung in weiteren, an der Theologischen Fakultät Halle gelehrten Spezialfächern ist auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin zusätzlich möglich.

(6) Die Prüfungsfächer a) (jede Teilprüfung), f) und h) werden in der Regel je 15 Minuten geprüft, die anderen je 20 Minuten.

(7) Die Bibelkundeprüfung und die Philosophiprüfung können im Studienablauf vorgezogen werden (Biblicum, Philosophicum).

(8) Im einzelnen wird in den in Absatz 5 genannten Fächern gefordert:

  1. in der Bibelkunde Altes und Neues Testament Kenntnis von Inhalt und Aufbau der biblischen Bücher sowie zentraler Einzeltexte und wesentlicher thematischer Aussagen,
  2. in den Fächern Altes Testament und Neues Testament das Lesen und Übersetzen des Urtextes, Exegese, Kenntnis der Einleitungsfragen, der Geschichte Israels und des neutestamentlichen Zeitalters und der biblischen Theologie,
  3. in der Kirchen- und Dogmengeschichte Überblick über den gesamten Verlauf und vertiefte Kenntnisse in zwei Epochen,
  4. in den Fächern Dogmatik und Ethik Kenntnis und Anwendungsvermögen der grundlegenden Probleme und Begriffe, die Fähigkeit zu ihrer theologiegeschichtlichen Einordnung, ferner die Kenntnis maßgeblicher theologischer Denkansätze und ihrer Bezüge zu repräsentativen philosophischen und geistigen Strömungen,
  5. im Fach Philosophie ein Überblick über die Philosophiegeschichte sowie genauerer Kenntnis eines Abschnitts der vorneuzeitlichen Philosophie oder eines philosophischen Entwurfs seit Descartes,
  6. im Fach Praktische Theologie ein Überblick über Aufgaben und Einrichtungen der Kirche und die aus ihnen erwachsenden Probleme sowie genauere Kenntnisse der Religionspädagogik und eines Spezialgebietes,
  7. im Fach Ökumenik und Allgemeine Religionsgeschichte ein Überblick über Geschichte und gegenwärtigen Stand der ökumenischen Bewegung, einschließlich der Grundfragen des interkonfessionellen und interreligiösen Dialogs, wobei Kenntnisse der Besonderheiten der christlichen Groß- und Freikirchen ebenso vorausgesetzt werden wie Grundkenntnisse der nichtchristlichen Weltreligionen.
§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Das Ergebnis der Diplomprüfung wird auf Grund der Noten der Diplomarbeit, der Predigt, der religionspädagogischen Arbeit und der Fachprüfungen bestimmt.

(2) Für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen (siehe § 11 Abs. 3) sowie für die Festlegung der Gesamtnote sind folgende Noten zu verwenden:

1 - sehr gut = eine hervorragende Leistung.
2 - gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.
3 - befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
4 - ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
5 - nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Bei überragender Gesamtleistung kann der Prüfungsausschuß ausnahmsweise das Prädikat "mit Auszeichnung" erteilen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mindestens mit "ausreichend" bewertet worden ist.

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden,

  1. wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin wegen nicht ausreichender Leistungen gemäß § 15 Abs. 7 oder § 18 Abs. 2 zu weiteren Prüfungsleistungen nicht zugelassen worden ist,
  2. wenn in der mündlichen Prüfung in den beiden biblischen Fächern (§ 18 Abs. 5 b und c oder in insgesamt drei mündlichen Prüfungen die Leistungen nicht ausreichend gewesen sind,
  3. wenn in einem der Prüfungsfächer schriftliche und mündliche Leistungen nicht ausreichend sind.
(5) Die Prüfung gilt als nicht bestanden,
  1. wenn der Bewerber oder die Bewerberin ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht. Über die Anerkennung des Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß,
  2. wenn er bzw. sie sich bei den schriftlichen Prüfungsleistungen nicht angegebener bzw. nicht erlaubter Hilfsmittel bedient oder zu bedienen versucht hat. Wird die Verfehlung erst nach Abschluß der Prüfung festgestellt, so wird kein Prüfungszeugnis ausgestellt, ein schon ausgestelltes wird entzogen. Die Entscheidung darüber, ob eine Verfehlung vorliegt, trifft der Prüfungsausschuß.
(6) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhält er bzw. sie über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Im übrigen gilt § 11 entsprechend. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 20
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann nur einmal zu einem von dem Prüfungsausschuß bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch nach Ablauf eines Semesters wiederholt werden.

(2) Hierbei kann der Prüfungsausschuß dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Wiederholung der Diplomarbeit, der Predigt und der religionspädagogischen Arbeit gemäß § 14 Abs. 1a, b und c erlassen, wenn dies mindestens mit der Note "befriedigend" bewertet worden sind.

(3) Wird die Wiederholung nicht bestanden, gilt die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(4) Mit "nicht ausreichend" bewertete Prüfungsleistungen, die nicht dazu geführt haben, daß die Prüfung nach § 19 Abs. 4 nicht bestanden wurde, können auf Antrag innerhalb von sechs Wochen einmalig wiederholt werden.

§ 21
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Diplomtheologe bzw. Diplomtheologin beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan bzw. der Dekanin der Theologischen Fakultät und von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Theologischen Fakultät versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 22
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung
und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat bzw. die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 23
Einsichtnahme

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens kann der Kandidat bzw. die Kandidatin in seine bzw. ihre schriftlichen Arbeiten (Diplomarbeit, Predigt, religionspädagogische Arbeit und Klausuren) und ihre Beurteilung Einsicht nehmen.

§ 24
Übergangsbestimmungen

(1) Die Diplomprüfungsordnung ist verbindlich für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1997 erstmals für den Studiengang Evangelische Theologie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eingeschrieben sind. Studierende, die vor dem Wintersemester 1997 für den Studiengang Evangelische Theologie eingeschrieben worden sind, legen die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung nach der zum Zeitpunkt der Einschreibung geltenden Kolloquiumsordnung vom 18.4.1991 und Diplomprüfungsordnung vom 13.6.1991 ab.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 25
Inkrafttreten und Bekanntmachung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1.10.1997, das heißt zum Wintersemester 1997/98, jedoch nicht vor dem ersten Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Prüfungsordnungen (Kolloquiumsordnung vom 18.4.1991 und die Diplomprüfungsordnung vom 13.6.1991) außer Kraft.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekanntgegeben.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Theologischen Fakultät vom 19.6.1997 und des Senats der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 17.12.1997 und der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.8.1998


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.