Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nr. 26/1999 vom 30.7.1999

Studienkollegverordnung
(StudKVO)

Vom 22. Juli 1999

Auf Grund des § 35 Abs. 2 Satz 3 und § 52 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren der Feststellungsprüfung am Studienkolleg für ausländische Studierende in Vorbereitung auf ein Fachstudium an Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen (im folgenden: Studienkolleg) sowie die Unterrichtsverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte.

§ 2
Rechtsstellung

Das Studienkolleg ist eine zentrale Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

§ 3
Satzung

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg regelt durch die Satzung:

  1. die Organisation des Studienkollegs,
  2. die Zulassung zum Studienkolleg,
  3. die Rechte und Pflichten der ausländischen Studierenden am Studienkolleg.

Abschnitt 2
Unterricht am Studienkolleg

§ 4
Aufgabe

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgaben, ausländische Studierende so vorzubereiten, dass sie bei Aufnahme des Fachstudiums die erforderliche Kompetenz in der deutschen Sprache erlangt haben und dass sowohl ihr Wissensstand als auch die Kenntnis wissenschaftlicher Methoden - auf den jeweiligen Schwerpunktkurs bezogen - denen deutscher Studienanfängerinnen und Studienanfänger vergleichbar sind. Dies schließt eine studiengangbezogene Beratung ein.

(2) Im Rahmen der vorhandenen Aufnahmekapazität können auch ausländische Studierende, deren Bildungsnachweise ihnen den direkten Hochschulzugang eröffnet haben, auf freiwilliger Basis am Unterricht teilnehmen.

§ 5
Dauer

(1) Der Unterricht am Studienkolleg dauert grundsätzlich zwei Semester.

(2) Der Unterricht kann in begründeten Fällen auf ein Semester verkürzt oder um höchstens zwei Semester verlängert werden. Die Entscheidung hierzu trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs auf Antrag der ausländischen oder des ausländischen Studierenden am Studienkolleg.

(3) Jedes Semester kann nur einmal wiederholt werden.

(4) Ein Wechsel an ein anderes Studienkolleg während der Ausbildung ist in der Regel nicht möglich.

(5) Eine Verkürzung kann nur durch Bestehen eines Aufnahmetests in das zweite Semester oder durch vorzeitiges Bestehen der Feststellungsprüfung erfolgen.

(6) Die am Studienkolleg verbrachte Zeit wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

§ 6
Pflicht- und Zusatzfächer

(1) Der Unterricht erfolgt in den Pflichtfächern des gewählten Schwerpunktkurses gemäß § 8.

(2) Der Unterricht in den Schwerpunktkursen kann nach Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität durch für die gewünschte Studienrichtung wichtige Fächer (Zusatzfächer) gemäß § 8 ergänzt werden. Zusatzfächer sind prüfungsrelevant; die erreichten Endnoten gehen in die Durchschnittsnote der Feststellungsprüfung ein.

§ 7
Umfang

Der Unterricht in den Pflicht- und Zusatzfächern beträgt mindestens 28 höchstens 32 Wochenstunden. Innerhalb der Semester entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs über die Verteilung der Unterrichtsstunden.

§ 8
Schwerpunktkurse

(1) Am Studienkolleg sind folgende Schwerpunktkurse eingerichtet:

1. Schwerpunktkurs M - Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge

a) Pflichtfächer Wochenstunden

    Deutsch

8 bis 12

    Mathematik

4 bis 5

    Naturwissenschaften

12 bis 16
b) Zusatzfächer

    Englisch

2

    Informatik

2

    Lateinische Wortkunde (für Studienbewerberinnen
    und Studienbewerber der Fachrichtungen Medizin,
    Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie)

2

2. Schwerpunktkurs S/G - Vorbereitung auf sprachliche (S) und geisteswissenschaftliche, künstlerische (G) Studiengänge

a) Pflichtfächer Wochenstunden

    Deutsch

10 bis 14

    Geschichte

4 bis 6

    je nach gewünschtem Fachstudium:

    im S-Kurs
    Deutsche Literatur

6

    zweite Fremdsprache (für Fortgeschrittene)

6

    dritte Fremdsprache oder Sozialkunde/Geographie

4 bis 6

    im G-Kurs
    Englisch für (Fortgeschrittene) oder Deutsche Literatur

6

    Sozialkunde/Geographie

4 bis 6
b) Zusatzfächer

    Deutsche Literatur

4

    Fremdsprache

4

    Mathematik

4

3. Schwerpunktkurs T - Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche (außer biologische) Studiengänge

a) Pflichtfächer Wochenstunden

    Deutsch

8 bis 12

    Mathematik und Informatik

8 bis 12

    Naturwissenschaften

8 bis 12
b) Zusatzfächer

    Chemiepraktikum

2

    Elektrotechnik

2

    Englisch

2

    Geometrie oder Technisches Zeichen (für Studienbewerberinnen
    und Studienbewerber der Fachrichtungen Architektur, Bauwesen,
    Elektrotechnik und Maschinenbau

2

    Informatik

2

(2) Bei Entsprechenden fachlichen Voraussetzungen können ausländische Studierende des Studienkollegs ausgewählte Lehrveranstaltungen des Fachstudiums besuchen. Die Zustimmung erteilt die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs nach Absprache mit dem zuständigen Fachbereich der Universität.

§ 9
Vorkurse

Im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität können Kurse zur Vorbereitung auf den Besuch des Studienkollegs und auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eingerichtet werden.

Abschnitt 3

Feststellungsprüfung

§ 10
Abschluss

(1) Die Ausbildung wird mit der Feststellungsprüfung abgeschlossen.

(2) Entsprechend § 13 Abs. 2 kann auf Antrag im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität die Feststellungsprüfung auch ohne vorherigen Besuch des Studienkollegs abgelegt werden.

(3) Die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird nach der Rahmenprüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber - DSH - (Beschluss des 72. Senats vom 30. Mai 1995 in Verbindung mit dem Beschluss des 172. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) vom 21./22. Februar 1994, Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 1472) durchgeführt. Eine nach Maßgabe dieser Rahmenordnung an einer Hochschule oder einem Studienkolleg der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung wird anerkannt.

§ 11
Zweck

(1) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nach den Regelungen über den Hochschulzugang nicht unmittelbar zum Studium an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) zugelassen werden können, weisen in der Feststellungsprüfung nach, dass sie die fachlichen und sprachlichen sowie methodischen Voraussetzungen für ein Studium in einer angestrebten Studienrichtung des Schwerpunktkurses erfüllen.

(2) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die zweimal erfolglos an einer Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes teilgenommen haben, werden nicht zur Feststellungsprüfung zugelassen.

§ 12
Ort und Zeit

(1) Die Feststellungsprüfung findet in der Regel zweimal im Jahr am Studienkolleg statt.

(2) Prüfungsfächer und Prüfungstermine der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt und spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.

(3) Im Benehmen mit den Hochschulen ist der Prüfungstermin so zu wählen, dass eine Studienbewerbung zum folgenden Semester möglich ist.

§ 13 Meldung und Zulassung

(1) Ausländische Studierende, die das zweite Halbjahr am Studienkolleg absolviert und in allen Fächern die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht haben, werden zur Feststellungsprüfung zugelassen.

(2) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die das Studienkolleg nicht besucht haben, werden von der Hochschule, an der sie für das Fachstudium vorgemerkt sind, dem Studienkolleg zur Feststellungsprüfung empfohlen. Über die Zulassung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs.

(3) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob, wann und wo sie sich bereits einer Feststellungsprüfung unterzogen haben. Ferner haben sie eine Entscheidung darüber abzugeben, in welchen der in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Wahlfächern sie geprüft werden wollen.

§ 14
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Durchführung der Feststellungsprüfung wird vom Rektorat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ein Prüfungsausschuss berufen. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs als vorsitzendes Mitglied,
  2. die Lehrkräfte des Studienkollegs als Fachprüfende,
  3. bis zu zwei weitere Lehrkräfte der Hochschulen.

(2) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses.

(3) Über die Tätigkeit des Prüfungsausschusses ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ein Protokoll zu führen.

(4) Für die mündlichen Prüfungen bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:

  1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Sprecherin oder Sprecher,
  2. die Lehrkraft, die die zu Prüfenden im zweiten Halbjahr des Studienkollegs unterrichtet hat, als Prüfende oder als Prüfender oder, wenn die zu Prüfenden das Studienkolleg nicht besucht haben, eine von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmte Lehrkraft des Studienkollegs,
  3. mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich das Protokoll führt.

(5) Die Einrichtung mehrerer Fachausschüsse im selben Fach ist zulässig. Jeder Fachausschuss kann nur über die ihm zugewiesenen zu Prüfenden entscheiden.

(6) Alle an der Feststellungsprüfung beteiligten Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 15
Prüfungsfächer

(1) Die Feststellungsprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

(2) Fächer der schriftlichen Prüfung sind Deutsch und zwei weitere Pflichtfächer:

  1. im Schwerpunktkurs M
    Biologie und/oder Chemie,
    Physik oder Mathematik ,
  2. im Schwerpunktkurs S/G
    a) G-Kurs
    Englisch oder Sozialkunde
    Geschichte,
    b) S-Kurs
    Geschichte oder Deutsche Literatur,
    oder
    Sozialkunde/Geographie
    Zweite Fremdsprache,
  3. im Schwerpunktkurs T
    Chemie oder Physik,
    Mathematik (einschließlich Informatik).

(3) Inhaberinnen und Inhaber von Zeugnissen gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 1995 in der Fassung vom 25. Juni 1998 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 1473) können durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses von den Prüfungen im Fach Deutsch befreit werden.

(4) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Zahl der mündlichen Prüfungen für die zu Prüfenden fest.

(5) Fächer der mündlichen Prüfung können alle im jeweiligen Schwerpunktkurs unterrichteten Fächer sein. Mindestens eine mündliche Prüfung ist durchzuführen. Höchstens vier mündliche Prüfungen sind durchzuführen, wenn in einem Fach, in dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde, die Vornote von der Note der schriftlichen Prüfung abweicht und keine eindeutige Endnote durch Mittelwertbildung zu finden ist oder - bei Nichteintreffen dieses Falles - der Prüfungsausschuss die Teilnahme festlegt oder - wenn dies nicht erfolgt - die Prüfung von den zu Prüfenden beantragt wird. Über den Antrag der zu Prüfenden entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(6) Auf die mündliche Prüfung kann in den schriftlich geprüften Fächern verzichtet werden, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung die im zweiten Halbjahr des Studienkollegs erbrachten Leistungen bestätigt. Auf die mündliche Prüfung in einem weiteren Fach kann verzichtet werden, wenn die Vornoten der zu Prüfenden im Unterricht des zweiten Halbjahres ausreichend und besser waren.

§ 16
Durchführung

(1) Die Prüfung kann im Ganzen oder in einzelnen Fächern abgelegt werden. Über eine vorzeitige Zulassung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs auf Antrag der ausländischen Studierenden. Soweit ausländische Studierende die Feststellungsprüfung in einzelnen Fächern bestehen, sind sie von der Teilnahme am Unterricht in diesen Fächern befreit. Die erzielten Noten gehen als Prüfungsnoten in die Ermittlung der Durchschnittsnote über die Feststellungsprüfung ein. Eine nichtbestandene vorzeitige Prüfung in einem einzelnen Fach gilt als nicht abgelegt.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden aus den Stoffplänen des Studienkollegs entnommen.

(3) Für die schriftliche Prüfung in allen Fächern reichen die Fachlehrkräfte dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zwei Aufgabenvorschläge ein, von denen der Prüfungsausschuss jeweils einen Vorschlag für die Bearbeitung auswählt. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, Vorschläge zurückzugeben, die Vorlage neuer zu verlangen oder selbst Aufgaben zu stellen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und die nicht ausgewählten Vorschläge verbleiben bis zum jeweiligen Prüfungstermin bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.

(4) Die Prüfung im Fach Deutsch wird nach der Rahmenordnung gemäß § 10 Abs. 3 durchgeführt. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Zeitstunden.

(5) In der schriftlichen Prüfung der anderen Fächer können eine größere oder mehrere kleinere Aufgaben gestellt werden. Die Dauer der Bearbeitung in jedem dieser Fächer beträgt drei Zeitstunden.

(6) Im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen kann die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches gestattet werden. Die Entscheidung über die Zulassung unterrichtsüblicher Hilfsmittel in anderen Prüfungsfächern trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(7) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Aufsichtsführenden zu unterschreiben ist. Im Protokoll sind insbesondere Prüfungszeit, die Namen der Aufsichtsführenden und besondere Vorkommnisse festzuhalten.

(8) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Sie dauert je Fach mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.

(9) Die mündliche Prüfung wird unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Fachausschusses durch die Prüfende oder den Prüfenden durchgeführt. Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses ist berechtigt, Fragen zu stellen.

(10) Über die mündliche Prüfung der zu Prüfenden ist ein Protokoll zu fertigen, dass die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsaufgaben, die Prüfungszeit und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie die Bewertung der Prüfung festhält. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.

§ 17
Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden, korrigiert und nach Maßgabe des Absatzes 3 benotet. Bei abweichenden Bewertungen überprüft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die beiden vorangegangenen Bewertungen und setzt die endgültige Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung fest.

(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet der Fachausschuss mit Mehrheit gemäß Absatz 3 über die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in die Prüfungen einzugreifen und selbst Fragen zu stellen. Es kann den Vorsitz des Fachausschusses auch selbst übernehmen. Bei Abstimmung mit Stimmgleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Mitglieder des Fachausschusses können gegen die Benotung Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebene Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

§ 18
Ergebnisse

(1) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses den Ausschlag.

(2) Nach Beendigung der Prüfung legt der Prüfungsausschuss in einer Schlusssitzung auf Grund der Prüfungsleistungen und der Vornoten des Studienkollegs die Endnoten fest.

(3) Bei der Ermittlung der Endnoten der Fächer zählt:

  1. in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Vornote aus den schriftlichen und mündlichen Leistungen des Studienkollegs, die schriftliche und mündliche Prüfungsleistung je einfach,
  2. in Fächern, in denen nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, die Vornote aus den mündlichen und schriftlichen Leistungen des Studienkollegs sowie die Prüfungsleistung je einfach.

Bei zu Prüfenden, die kein Studienkolleg besucht haben und die schriftlich und mündlich geprüft wurden, zählt die schriftliche Prüfungsleistung doppelt, die mündliche Prüfungsleistung einfach. In den in § 8 genannten Zusatzfächern der mündlichen Prüfung zählt die mündliche Prüfungsleistung einfach.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Wird in mehr als einem Fach keine ausreichende Leistung erbracht, so wird die Feststellungsprüfung als nicht bestanden erklärt. Wird nur in einem Fach die Note "mangelhaft" erreicht, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für bestanden erklären, wenn ein Ausgleich vorhanden ist. Die Note "mangelhaft" kann durch eine Note "gut" oder durch zwei Noten "befriedigend" in weiteren Prüfungsfächern ausgeglichen werden. Die Note im Fach Deutsch kann nicht ausgeglichen werden. Die Note "ungenügend" kann nicht ausgeglichen werden. Bei Nichtbestehen in nur einem nicht ausgeglichenen Fach kann der Prüfungsausschuss auch eine Nachprüfung gestatten und den Termin für diese Nachprüfung festsetzen.

(5) Für die Festsetzung der Endnote in den einzelnen Fächern gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

(6) Das Ergebnis der Feststellungsprüfung teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den ausländischen Studierenden nach der Schlusssitzung mit.

§ 19
Zeugnis

(1) Über die bestandene Feststellungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem vom Kultusministerium genehmigten Muster ausgestellt. In dem Zeugnis wird eine Durchschnittsnote angegeben, die bis auf eine Dezimalstelle zu bestimmen ist. Auf dem Zeugnis kann auch die gemäß der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der Fassung vom 17. Juni 1994, Bschlusssammlung der Kultusminsterkonferenz Nr. 289.5) zu berechnende Gesamtnote ausgewiesen werden. Liegt ein Befreiungstatbestand nach § 15 Abs. 3 vor, bleibt das Fach Deutsch bei der Berechnung der Durchschnittsnote unberücksichtigt. Für den Fall, dass nur die Prüfung im Fach Deutsch bestanden worden ist, wird ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt.

(2) Das Zeugnis bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Fachstudiums an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfüllt, auch wenn der gewünschte Studiengang in einem anderen Bundesland einen anderen Schwerpunktkurs zugeordnet ist. Die Bestimmungen über die Zulassung zum Studium bleiben unberührt.

(3) Über eine nicht bestandene Prüfung ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ein schriftlicher, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid zu erteilen.

§ 20
Rücktritt

(1) Treten zur Prüfung zugelassene ausländisch Studierende ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Feststellungsprüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Dem Rücktritt steht das Nichterscheinen zur Feststellungsprüfung oder zu einem mündlichen oder schriftlichen Prüfungsteil aus von den zu Prüfenden zu vertretenden Gründen gleich.

(2) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn die zu Prüfenden durch Krankheit daran gehindert sind, die Prüfung abzulegen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(3) Haben sich zu Prüfende in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 Satz 2, der sie zum Rücktritt berechtigen könnte, der Feststellungsprüfung ganz oder teilweise unterzogen, ist ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht zu genehmigen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn zu Prüfende beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung ihrer Prüfungsfähigkeit herbeigeführt haben.

§ 21
Unterbrechung

(1) Können zu Prüfende aus Gründen, die nach Beginn der Prüfung entstanden sind und die von ihnen nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, haben sie das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu benachrichtigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 vorzulegen.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss, ob die zu Prüfenden die geltend gemachten Gründe zu vertreten haben. Haben sie diese zu vertreten, gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden. Wird die Berechtigung der Gründe zur Unterbrechung anerkannt, so wird bestimmt, wann die zu Prüfenden den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen haben.

§ 22
Wiederholung

(1) Die Feststellungsprüfung kann nur einmal, und zwar in der Regel frühestens zum folgenden Prüfungstermin wiederholt werden. Auf eine Wiederholungsprüfung in den Fächern, die bereits bestanden wurden, kann nach Entscheidung des Prüfungsausschusses verzichtet werden. Unterzieht sich der zu Prüfende in einem bereits bestandenen Fach, so gilt die Note der Wiederholungsprüfung. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Besuchen die zu Prüfenden nach der nicht bestandenen Feststellungsprüfung das zweite Halbjahr des Studienkollegs noch einmal, so werden die dort erzielten Leistungen nach Maßgabe der §§ 15 und 18 berücksichtigt.

§ 23
Ausschluss

(1) Beeinflussen zu Prüfende das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung mit "ungenügend" bewertet.

(2) In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss zu Prüfende von der Feststellungsprüfung ausschließen. In diesen Fall gilt die Feststellungsprüfung als nicht bestanden.

(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen oder zu Prüfende falsche Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen gemacht haben, kann der Prüfungsausschuss die Einzelnote oder die Gesamtnote ändern oder die Feststellungsprüfung als nicht bestanden erklären. Den zu Prüfenden ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und im Bedarfsfall ein neues auszufertigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ablegen der Feststellungsprüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 24
Unterrichtung bei Nichtbestehen

Das Studienkolleg kann die Studienkollegs im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes über ausländische Studierende, die die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben, unterrichten. Die ausländischen Studierenden werden auf diese Weitergabe durch das Studienkolleg hingewiesen.

§ 25
Ergänzungsprüfung

(1) Ausländische Studierende, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Fachstudium aufnehmen wollen, zu dem der Bildungsnachweis, nicht aber der besuchte Schwerpunktkurs berechtigt, müssen eine Ergänzungsprüfung ablegen. § 19 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird in den Prüfungsfächern desjenigen Schwerpunktkurses durchgeführt, dem der neu gewählte Studiengang zugeordnet ist. In der Feststellungprüfung des bisherigen Schwerpunktkurses erbrachte Leistungen werden nach Entscheidung des Prüfungsausschusses angerechnet.

(3) Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

(4) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach einem vom Kultusministerium genehmigten Muster ausgestellt, das in Verbindung mit dem Zeugnis der Feststellungsprüfung gültig ist.

§ 26
Anerkennung

(1) An einem Studienkolleg für Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegte Feststellungsprüfungen oder Ergänzungsprüfungen werden als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Fachstudium in entsprechenden Studiengängen an Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt.

(2) An einem Studienkolleg für Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegte Feststellungsprüfungen oder Ergänzungsprüfungen berechtigen auch zur Bewerbung für ein Fachstudium an Fachhochschulen in entsprechenden Studiengängen.

§ 27
Lehrkräfte

(1) Die hauptberuflichen Lehrkräfte am Studienkolleg haben anstelle einer Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben eine Unterrichtsverpflichtung von 20 Lehrveranstaltungsstunden.

(2) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst ein Unterrichtsangebot von mindestens 45 Minuten je Woche der Unterrichtszeit des Semesters.

(3) Der Unterricht in den Pflicht- und Zusatzfächern gemäß § 8 Abs. 1 wird auf die Unterrichtsverpflichtung voll angerechnet.

(4) Die Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 kann durch die Rektorin oder den Rektor ermäßigt werden:

  1. 1. für die Leiterin oder den Leiter des Studienkollegs
    bis zu 40 v. H.
  2. für die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters
    bis zu 30 v. H.

(5) Der Unterricht in den Pflicht- und Zusatzfächern kann auch durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität erteilt werden.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28
Übergangsregelungen

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Studienkolleg an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg besucht, kann die Feststellungsprüfung auch nach den bisher geltenden Vorschriften ablegen.

§ 29
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienkollegverordnung vom 24. Februar 1997 (GVBl. LSA S. 514) außer Kraft.

Magdeburg, 22. Juli 1999