Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nr. 22/1998 vom 01.07.1998

Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes
(Bildungsfreistellungsverordnung)

Vom 24. Juni 1998

Abschnitt 1
Anerkennungsverfahren

§ 1
Antragsverfahren

Die Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen gemäß § 8 Abs. 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes sind von den durchführenden Einrichtungen oder ihren Trägern spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung unter Verwendung eines vom Kultusministerium bestimmten amtlichen Vordrucks beim Kultusministerium einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Kultusministerium einem verkürzten Antragsverfahren zustimmen. Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des Kultusministeriums.

§ 2
Arten der Bildungsveranstaltungen

(1) Im Sinne der Verordnung ist die Weiterbildung die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluß einer unterschiedlich ausgedehnten Bildungsphase und in der Regel nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Weiterbildung kann in Präsenzform, in der Form der Fernlehre, des Fernstudiums oder in kombinierten Formen stattfinden.

(2) Für die Freistellung von der Arbeit werden Bildungsveranstaltungen anerkannt, die sich thematisch mit den gegenwärtigen und zukunftsbezogenen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitswelt und ihren gesellschaftlichen Auswirkungen befassen (§ 8 Abs. 1 des Bildungsfreistellungsgesetzes).

(3) Als Bildungsveranstaltungen im Sinne der Verordnung gelten solche Veranstaltungen

  1. die der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung von berufsübergreifenden oder berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Zusammenhängen (wie Fremdsprachen, Computernutzung) in der Verbindung mit der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (wie Kreativität, Teamfähigkeit, Flexibilität) dienen,
  2. die zur Erlangung von beruflichen Qualifikationen und dazu notwendigen Abschlüssen führen einschließlich der im Zusammenhang stehenden Prüfungen oder
  3. die befähigen, gesellschaftliche, politische, soziale und ökologische Zusammenhänge der Arbeitswelt zu verstehen, die der Information und Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten dienen, welche die Herausbildung des Demokratiebewußtseins und ein entsprechendes Handeln fördern.

§ 3
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Bildungsveranstaltungen müssen von der veranstaltenden Stelle eigenverantwortlich geplant und organisiert und in fachlich-pädagogischer Verantwortung durchgeführt werden.

(2) Das Kultusministerium erkennt Bildungsveranstaltungen an, die in ihren Inhalten und Zielstellungen den Anforderungen des § 2 entsprechen sowie nach folgenden Maßgaben. Eine Bildungsveranstaltung kann anerkannt werden, wenn

  1. ihr eine inhaltliche Veranstaltungsbezeichnung vorangestellt ist,
  2. ihr ein didaktisch-methodisches Konzept zugrunde liegt, das mindestens Angaben über die Zielgruppe, die Lernziele, den inhaltlichen Aufbau, die zeitliche Ablaufplanung, das methodische Vorgehen oder die Verwendung von Medien beinhaltet und das in der Regel acht Unterrichtsstunden, täglich nachweist,
  3. für deren Durchführung dem Veranstalter auch geeignete und ausreichende Räumlichkeiten mit einer geeigneten Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  4. die Lehrkräfte die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten besitzen und ihre Anzahl in einem angemessenen Verhältnis zu den Teilnehmenden stehen,
  5. die Ziele mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt im Einklang stehen,
  6. sie öffentliche bekannt gemacht und für jede Person zugänglich ist. Die Teilnahme darf aber von pädagogisch begründeten Voraussetzungen sowie einer begründeten Zielgruppenorientierung abhängig gemacht werden,
  7. sie in der Regel an fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet. Die Bildungsveranstaltung kann auch in Form von Tagesveranstaltungen als Veranstaltungsreihe durchgeführt werden und muß dann insgesamt mindestens fünf Tage umfassen und
  8. gewährleistet ist, daß bei deren Abschluß den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Teilnahme auf vom Kultusministerium bestimmten Vordrucken unentgeltlich ausgestellt wird.

Die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt freiwillig. Sie darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft oder sonstigen Vereinigungen oder Institutionen abhängig gemacht werden. Dies schließt die Anerkennung einer Veranstaltung in Trägerschaft derartiger Vereinigungen oder Institutionen nicht aus.

§ 4
Nichtanerkennung

(1) Vom Kultusministerium werden Bildungsveranstaltungen nicht anerkannt, wenn sie in ihren Inhalten und Zielstellungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 nicht entsprechen. Bildungsveranstaltungen sind im Sinne der Verordnung ausgeschlossen, wenn sie

  1. unmittelbar zur Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele oder Herausbildung religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen und Betätigungen,
  2. der privaten Freizeitgestaltung, der Erholung, der Unterhaltung, touristischer Besichtigungen, der Geselligkeit,
  3. der privaten Lebensführung, der persönlichen Lebenshilfe oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten,
  4. dem Erlernen künstlerischer, sportlicher oder handwerklicher Techniken oder der Betätigung in künstlerischen, sportlichen und handwerklichen Bereichen,
  5. dem Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen,
  6. der beruflichen Rehabilitation,
  7. der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder
  8. überwiegend betriebsinternen Erfordernissen

dienen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 können Veranstaltungen dagegen anerkannt werden, die der beruflichen Weiterbildung auf den betreffenden Gebieten dienen.

§ 5
Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen

(1) Wiederholungsveranstaltungen können ohne erneuten Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 anerkannt werden, wenn sie nach der Veranstaltungsbezeichnung und dem didaktitisch-methodischen Konzept mit einer bereits anerkannten Weiterbildungsveranstaltung desselben Antragsstellers übereinstimmen.

(2) Wiederholungsveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 können auf Antrag auch für die Dauer eines Jahres anerkannt werden, wenn die gemäß § 8 geforderten Auskünfte nach Durchführung der ersten Veranstaltung vorliegen.

§ 6
Zutritt der zuständigen Behörde

Bedienstete oder Beauftragte des Kultusministeriums ist der Zutritt zu den anerkannten Bildungsveranstaltungen nach Anmeldung zu gestatten.

§ 7
Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung ist vom Kultusministerium zu widerrufen, wenn

  1. Tatsachen bekannt werden, die zur Ablehnung des Antrages auf Anerkennung geführt hätten,
  2. die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegen oder
  3. die veranstaltende Stelle ihren Pflichten nach §§ 6 oder 8 trotz Aufforderung des Kultusministeriums nicht nachkommt.

§ 8
Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Die veranstaltende Stelle hat dem Kultusministerium spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung den Zeitpunkt mitzuteilen, soweit dies nicht bereits im Antrag auf Anerkennung möglich war.

(2) Die veranstaltende Stelle hat dem Kultusministerium alle Veränderungen der für die Anerkennung maßgebenden Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen des Kultusministeriums hat die veranstaltende Stelle Auskünfte über laufende, und wenn sie mehrfach Bildungsveranstaltungen durchführt, auch über abgeschlossene Bildungsveranstaltungen zu erteilen.

(4) Die veranstaltende Stelle, die anerkannte Bildungsveranstaltungen durchgeführt hat, ist verpflichtet, die Auskunft gemäß § 9 des Bildungsfreistellungsgesetzes spätestens innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Veranstaltung auf dem vom Kultusministerium bestimmten Vordruck einzureichen.

§ 9
Verfahren bei länderübergreifenden Verfahren

Bei der Anerkennung von Bildungsveranstaltungen, die bereits durch zuständige Behörden des Bundes, anderer Länder oder durch die Zentralstelle für Fernunterricht für die Bildungsveranstaltung anerkannt sind, soll dem Antrag der veranstaltenden Stelle der entsprechende Anerkennungsbescheid beigefügt werden. In diesen Fällen kann von der Prüfung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen abgesehen werden., wenn der Anerkennungsbescheid auf das Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen schließen läßt. Anstelle einer behördlichen Anerkennungsbescheinigung können auch Anerkennungen auf Grund einer gesetzlichen Geltungsanordnung entsprechend berücksichtigt werden.

Abschnitt 2
Beirat

§ 10
Bildung eines Beirats

(1) Zur Beteiligung gemäß § 8 Abs. 3 des Bildungsfreistellungsgesetzes bildet das Kultusministerium einen Bildungsfreistellungsbeirat, in dem

  1. die Landesvereinigung der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände,
  2. die im Land bestehenden Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Kammern der freien Berufe,
  3. die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften,
  4. der Landesausschuß für Erwachsenenbildung,

vertreten sind. Der Beirat besteht aus

  1. zwei Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 1,
  2. drei Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 2,
  3. vier Mitgliedern (Deutscher Gewerkschaftsbund) und einem Mitglied (Deutscher Angestellten-Gewerkschaft) nach Satz 1 Nr. 3,
  4. einem Mitglied nach Satz 1 Nr. 4.

Für jedes Mitglied wird nach dem gleichen Ernennungsverfahren ein stellvertretendes Mitglied berufen, das das Mitglied im Falle der Verhinderung vertritt. Die Mitglieder werden auf Vorschlag ihrer Institution vom Kultusministerium für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(2) Das Kultusministerium beruft den Beirat ein und führt den Vorsitz. Es kann zu den Beratungen andere Ministerien und Sachverständige hinzuziehen.

(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens 60 v.H. der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, wird es durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter vertreten. Die Beteiligten nach Absatz 2 haben beratende Stimme.

§ 11
Aufgaben

(1) Die Beteiligung umfaßt die Mitwirkung in grundsätzlichen Fragen der Anerkennung durch Abgabe von Stellungnahmen oder Empfehlungen.

(2) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

Abschnitt 3
Schlußvorschriften

§ 12
Vordrucke und Software

Anstelle der vom Kultusministerium bestimmten Vordrucke (§ 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8, § 8 Abs. 4) kann auch vom Kultusministerium bereitgestellte Software verwandt werden.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 24. Juni 1998