Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nr. 22/1998 vom 01.07.1998
Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes
(Bildungsfreistellungsverordnung)
Vom 24. Juni 1998
Abschnitt 1
Anerkennungsverfahren
§ 1
Antragsverfahren
Die Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen gemäß § 8 Abs. 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes sind von den durchführenden Einrichtungen oder ihren Trägern spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung unter Verwendung eines vom Kultusministerium bestimmten amtlichen Vordrucks beim Kultusministerium einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Kultusministerium einem verkürzten Antragsverfahren zustimmen. Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des Kultusministeriums.
§ 2
Arten der Bildungsveranstaltungen
(1) Im Sinne der Verordnung ist die Weiterbildung die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluß einer unterschiedlich ausgedehnten Bildungsphase und in der Regel nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Weiterbildung kann in Präsenzform, in der Form der Fernlehre, des Fernstudiums oder in kombinierten Formen stattfinden.
(2) Für die Freistellung von der Arbeit werden Bildungsveranstaltungen anerkannt, die sich thematisch mit den gegenwärtigen und zukunftsbezogenen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitswelt und ihren gesellschaftlichen Auswirkungen befassen (§ 8 Abs. 1 des Bildungsfreistellungsgesetzes).
(3) Als Bildungsveranstaltungen im Sinne der Verordnung gelten solche Veranstaltungen
§ 3
Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Bildungsveranstaltungen müssen von der veranstaltenden Stelle eigenverantwortlich geplant und organisiert und in fachlich-pädagogischer Verantwortung durchgeführt werden.
(2) Das Kultusministerium erkennt Bildungsveranstaltungen an, die in ihren Inhalten und Zielstellungen den Anforderungen des § 2 entsprechen sowie nach folgenden Maßgaben. Eine Bildungsveranstaltung kann anerkannt werden, wenn
Die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt freiwillig. Sie darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft oder sonstigen Vereinigungen oder Institutionen abhängig gemacht werden. Dies schließt die Anerkennung einer Veranstaltung in Trägerschaft derartiger Vereinigungen oder Institutionen nicht aus.
§ 4
Nichtanerkennung
(1) Vom Kultusministerium werden Bildungsveranstaltungen nicht anerkannt, wenn sie in ihren Inhalten und Zielstellungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 nicht entsprechen. Bildungsveranstaltungen sind im Sinne der Verordnung ausgeschlossen, wenn sie
dienen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 können Veranstaltungen dagegen anerkannt werden, die der beruflichen Weiterbildung auf den betreffenden Gebieten dienen.
§ 5
Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen
(1) Wiederholungsveranstaltungen können ohne erneuten Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 anerkannt werden, wenn sie nach der Veranstaltungsbezeichnung und dem didaktitisch-methodischen Konzept mit einer bereits anerkannten Weiterbildungsveranstaltung desselben Antragsstellers übereinstimmen.
(2) Wiederholungsveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 können auf Antrag auch für die Dauer eines Jahres anerkannt werden, wenn die gemäß § 8 geforderten Auskünfte nach Durchführung der ersten Veranstaltung vorliegen.
§ 6
Zutritt der zuständigen Behörde
Bedienstete oder Beauftragte des Kultusministeriums ist der Zutritt zu den anerkannten Bildungsveranstaltungen nach Anmeldung zu gestatten.
§ 7
Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist vom Kultusministerium zu widerrufen, wenn
§ 8
Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Die veranstaltende Stelle hat dem Kultusministerium spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung den Zeitpunkt mitzuteilen, soweit dies nicht bereits im Antrag auf Anerkennung möglich war.
(2) Die veranstaltende Stelle hat dem Kultusministerium alle Veränderungen der für die Anerkennung maßgebenden Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen des Kultusministeriums hat die veranstaltende Stelle Auskünfte über laufende, und wenn sie mehrfach Bildungsveranstaltungen durchführt, auch über abgeschlossene Bildungsveranstaltungen zu erteilen.
(4) Die veranstaltende Stelle, die anerkannte Bildungsveranstaltungen durchgeführt hat, ist verpflichtet, die Auskunft gemäß § 9 des Bildungsfreistellungsgesetzes spätestens innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Veranstaltung auf dem vom Kultusministerium bestimmten Vordruck einzureichen.
§ 9
Verfahren bei länderübergreifenden Verfahren
Bei der Anerkennung von Bildungsveranstaltungen, die bereits durch zuständige Behörden des Bundes, anderer Länder oder durch die Zentralstelle für Fernunterricht für die Bildungsveranstaltung anerkannt sind, soll dem Antrag der veranstaltenden Stelle der entsprechende Anerkennungsbescheid beigefügt werden. In diesen Fällen kann von der Prüfung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen abgesehen werden., wenn der Anerkennungsbescheid auf das Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen schließen läßt. Anstelle einer behördlichen Anerkennungsbescheinigung können auch Anerkennungen auf Grund einer gesetzlichen Geltungsanordnung entsprechend berücksichtigt werden.
Abschnitt 2
Beirat
§ 10
Bildung eines Beirats
(1) Zur Beteiligung gemäß § 8 Abs. 3 des Bildungsfreistellungsgesetzes bildet das Kultusministerium einen Bildungsfreistellungsbeirat, in dem
vertreten sind. Der Beirat besteht aus
Für jedes Mitglied wird nach dem gleichen Ernennungsverfahren ein stellvertretendes Mitglied berufen, das das Mitglied im Falle der Verhinderung vertritt. Die Mitglieder werden auf Vorschlag ihrer Institution vom Kultusministerium für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(2) Das Kultusministerium beruft den Beirat ein und führt den Vorsitz. Es kann zu den Beratungen andere Ministerien und Sachverständige hinzuziehen.
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens 60 v.H. der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, wird es durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter vertreten. Die Beteiligten nach Absatz 2 haben beratende Stimme.
§ 11
Aufgaben
(1) Die Beteiligung umfaßt die Mitwirkung in grundsätzlichen Fragen der Anerkennung durch Abgabe von Stellungnahmen oder Empfehlungen.
(2) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Abschnitt 3
Schlußvorschriften
§ 12
Vordrucke und Software
Anstelle der vom Kultusministerium bestimmten Vordrucke (§ 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8, § 8 Abs. 4) kann auch vom Kultusministerium bereitgestellte Software verwandt werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 24. Juni 1998