Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nr. 12/1998 vom 25.3.1998
Der Landtag von Sachsen-Anhalt ht das folgende Gesetz beschlossen, daß hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Drittes Gesetz
zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt.
Vom 19. März 1998
§ 1
Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Fachhochschule der Polizei und zur Änderung hochschul- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
4. § 3 wird wie folgt geändert:
5. In § 4 Abs. 6 werden nach den Worten "genannten Rechte" die Worte "ist an die humanistische, soziale und ökologische Verantwortung gegenüber der Gesellschaft sowie an die Öffentlichkeit ihres Wirkens geknüpft und" eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "untereinander" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, und nach den Worten "außeruniversitären Forschungseinrichtungen" werden die Worte "und der Praxis" eingefügt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
"5. die Entwicklung kooperativer Fernstudienangebote,".
Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden zu Nummern 6 bis 10.
cc) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
dd) Es werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt:
"11. die Förderung der Durchführung von Forschungsvorhaben und Qualifikationsmaßnahmen, wobei Modelle für besondere Formen der Zusammenarbeit der Hochschulen untereinander sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs und in der Praxis erprobt werden,
12. die Eröffnung zusätzlicher Möglichkeiten zur Forschung, zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie zur Weiterqualifizierung und zum Ausgleich von für Frauen bestehenden Nachteilen."
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Kommission engesetzt werden" die Worte ", die sich aus unabhängigen Fachleuten zusammensetzt" eingefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Landesregierung kann, sobald nicht ein Gesetz erforderlich ist, Empfehlungen dieser Kommission zu den Hochschulstandorten, zur fachlichen Ausrichtung in Forschung, Lehre und Studium, zur notwendigen Personalstruktur und Personalausstattung der verschiedenen Arbeitsbereiche, zur Ausstattung mit Sachmitteln und zur bestmöglichen Nutzung der Hochschuleinrichtungen nach Anhörung der Hochschulen und der Landtagsausschüsse für Bildung und Wissenschaft und für Finanzen für verbindlich erklären und die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen anordnen."
7. In § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Fernstudien- und flexible Studienangebote unter Nutzung der Möglichkeiten der neuen Kommunikationstechnologien sollten Teilzeit- und berufsbegleitende Studien erleichtern und unterstützen."
8. § 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "ständige" gestrichen.
bb) Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. die Studierenden befähigt werden, wissenschaftliche oder künstlerische Inhalte sowohl selbständig als auch im Zusammenwirken mit anderen zu erarbeiten und deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen,".
"(3) Der Lehrbetrieb in einem neu eingerichteten oder in wesentlichen Teilen neu gestalteten Studiengang kann aufgenommen werden, wenn Prüfungsordnungen zumindest vorläufig vom Ministerium genehmigt sind und Studienordnungen angezeigt wurden."
9. § 8 wird wie folgt geändert:
10. § 10 wird wie folgt geändert:
"Studiengänge und Studienprogramme können im Präsenz- oder Fernstudium als Vollzeit- oder Teilzeitstudium eingerichtet werden."
aa) es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"In geeigneten Fachrichtungen an Fachhochschulen können Studiengänge eingerichtet werden, die innerhalb von drei Jahren zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen."
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:
"Die Regelstudienzeit für Studiengänge im Teilzeitstudium wird in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt."
"(7) Die Hochschulen haben ihr Lehrangebot in geeigneten grundständigen Studiengängen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium festzulegen sind, so zu organisieren, daß insbesondere auch Berufstätige neben ihrer beruflichen Tätigkeit in angemessener Zeit einen Hochschulabschluß erlangen können. Das Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen für ein Teilzeitstudium und die Anwendung der Studien- und Prüfungsordnungen der Vollzeitstudiengänge durch Rechtsverordnung zu regeln."
11. § 11 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält die folgende Fassung:
"Die Studieninhalte, Lehrangebote und Prüfungen sind so zu gestalten, daß Studierende mit der für den Studiengang vorausgesetzten Vorbildung und Befähigung das Studium einschließlich der Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abschließen können."
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.
12. In § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Lehrangebot ist so zu gestalten, daß Möglichkeiten für eine besondere Förderung von Studentinnen sowie von Studierenden in besonderen Lebenssituationen, für eine Beteiligung von Studierenden an Forschungsvorhaben und für eine Einbeziehung des Fernstudiums genutzt werden."
13. § 13 wird wie folgt geändert:
"Das Land arbeitet mit den anderen Ländern und dem Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten zur Förderung des Fernstudiums zusammen."
14. § 15 wird wie folgt geändert:
15. § 16 Abs. 4 bis 7 erhält folgende Fassung:
"(4) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 69 Nr. 2, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(5) Prüfungsleistungen in Hochschulprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer Beisitzerin abzunehmen.
(6) Mit staatlichen Prüfungen wird das Studium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie, Rechtswissenschaft und in Lehramtsstudiengängen abgeschlossen. Die Durchführung der staatlichen Prüfungen obliegt für die Studiengänge
Sie erfolgt nach gesonderten Rechtsvorschriften. Dies gilt entsprechend für kirchliche Prüfungen, die von der Hochschule durchgeführt werden.
(7) Die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen gemäß Absatz 1 gehört zu den Dienstaufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 40 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6) und erfolgt nach gesonderter Beauftragung durch die für die Prüfungen zuständigen Behörden."
16. § 17 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "auch dann" durch das Wort "insbesondere" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "insbesonder
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" gestrichen und das Wort "soll" durch das Wort "sollen" ersetzt.
bb) Sätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
"Werden aus von Studierenden zu vertretenden Gründen diese Fristen bei der Vor- oder Zwischenprüfung um mehr als zwei Semester, bei der Abschlußprüfung um mehr als vier Semester, überschritten oder wird eine Prüfung, zu der die Anmeldung erfolgt ist, aus von diesen zu vertretenden Gründen nicht abgelegt, so gilt diese Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Die Wiederholung einer Zwischen- oder Abschlußprüfung ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung nach Satz 2 zulässig, sofern nicht dem oder der an der Prüfung Teilnehmenden wegen besonderer, von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Das Nähere, insbesondere Ausnahmeregelungen, ist in der Prüfungsordnung zu regeln."
17. In § 18 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Absatz 1" durch die Worte "Satz 1" ersetzt.
18. § 19 wird wie folgt geändert:
19. § 20 wird wie folgt geändert:
"Die Studiengänge sollen höchstens zwei Jahre dauern. Die weiteren Anforderungen werden in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelt."
20. § 21 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Bewerbern" durch das Wort "Personen" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Teilnehmer" durch das Wort "Teilnehmenden" ersetzt.
"(3) Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung für die im Land Sachsen-Anhalt tätigen Lehrer und Lehrerinnen, soweit erforderlich, entwickeln und anbieten. Die Veranstaltungen sollen aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der Schulpraxis entstandenen Bedürfnissen der teilnehmenden Lehrer und Lehrerinnen berücksichtigen sowie die fachwissenschaftlichen Standards gewährleisten. Die Weiterbildungsmaßnahmen der Lehrer und Lehrerinnen können durch Teilzeitstudium, insbesondere in Form von berufsbegleitenden Studiengängen, angeboten werden, die mit einer staatlichen Prüfung vor dem Landesprüfungsamt für Lehrämter abschließen, oder in Form von Weiterbildungskursen der Lehrer und Lehrerinnen, die mit einem Zertifikat abschließen."
21. § 22 wird wie folgt geändert:
"Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"); sie verleihen unbeschadet des Absatzes 5 keinen Magistergrad".
aa) In Satz 2 wird das Wort "Satzung" durch das Wort "Ordnung" ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
"(5) Die Hochschule kann in Ordnungen festlegen, daß weitere, insbesondere international gebräuchliche akademische Grade verliehen werden, wenn diesen auch die international gebräuchlichen Anforderungen zugrunde gelegt werden."
"Das für Hochschulen zuständige Ministerium kann das Promotionsrecht auch an Fachhochschulen verleihen, sofern diese für den betreffenden Wissenschaftszweig die dafür notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen nachweisen."
22. § 23 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Dissertation wird von mindestens zwei promovierten Gutachtern oder Gutachterinnen bewertet, von denen eine Person Professor oder Professorin sein muß."
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Doktors" die Worte "oder der Doktorin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "des Doktors ehrenhalber" durch die Worte "dieses Titels" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fachhochschulabsolventen" die Worte "und -absolventinnen" eingefügt sowie die Worte "nach Anhörung der Fachhochschulen des Landes" gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Voraussetzung für eine Zulassung ist ein fachlich einschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Abschluß, der eine überdurchschnittliche Qualifikation ausweist."
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Doktorand" die Worte "oder die Doktorandin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Doktoranden" die Worte "oder die Doktorandin" eingefügt.
cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Doktoranden sollen von einem Professor oder einer Professorin, einem Hochschuldozenten oder einer Hochschuldozentin oder einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin betreut werden."
23. § 24 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "mehrjähriger wissenschaftlicher" das Wort "Tätigkeit" eingefügt und die Worte "eines öffentlichen Vortrages" durch die Worte "einer positiv bewerteten öffentlichen Vorlesung" ersetzt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Eine kumulative Habilitationsschrift ist möglich."
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
dd) Im neuen Satz 5 werden nach den Worten "Bezeichnung Privatdozent" die Worte "oder Privatdozentin" eingefügt.
(3) Die Bewertung der Habilitationsschrift erfolgt durch drei Habilitierte, von denen mindestens einer oder eine nicht der verleihenden Hochschule angehören darf. Mindestens eine Bewertung muß durch einen Professor oder eine Professorin erfolgen."
"(4) Den Hochschulen ist freigestellt, in der Habilitationsordnung insbesondere neue Formen der Habilitation oder Habilitationsnachweise festzulegen. Dabei sind insbesondere hochschuldidaktische und -pädagogische Aspekte zu berücksichtigen."
24. § 25 wird wie folgt geändert:
25. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der von der Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der im Verwaltungsverfahrensrecht getroffenen Regelungen zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts entzogen werden, wenn
26. In § 27 Satz 1 werden nach dem Wort "staatlichen" die Worte "und staatlich anerkannten" und nach den Worten "habilitierten Doktors" die Worte "oder einer habilitierten Doktorin" eingefügt.
27. In § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Mitarbeiter" die Worte "und Mitarbeiterinnen" und nach dem Wort "Mitautoren" die Worte "oder Mitautorinnen" eingefügt.
28. § 32 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
29. § 34 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. die Fachhochschulreife,".
bbb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. eine vom Ministerium anerkannte andere Vorbildung, die über berufliche Bildungsträger erworben wird, insbesondere durch eine Meisterprüfung,".
ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und das Komma gestrichen.
ddd) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.
eee) Das Wort "geführt" wird durch das Wort "nachgewiesen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
dd) Im neuen Satz 2 werden die Worte "an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule" durch die Worte "in einem künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang" ersetzt.
ee) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:
"Näheres regelt die Hochschule in einer Ordnung, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf."
ff) Es werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:
"Die Nachweise gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 4 berechtigen zum Zugang zu bestimmten Hochschulen oder für bestimmte Fachrichtungen. Das Ministerium wird ermächtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit inländischer Bildungsnachweise gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und ausländischer Bildungsnachweise durch Rechtsverordnung zu regeln."
"(3) Der Nachweis über eine an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegten Zwischenprüfung berechtigt zur Fortsetzung des Studiums in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung und Hochschulart; der Nachweis eines erfolgreichen Hochschulabschlusses an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland sowie der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik berechtigt zur Aufnahme des Studiums in allen Fachrichtungen; dies gilt nicht, wenn eine Zulassung nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 erfolgt ist.
(4) Für Studiengänge, die besondere praxisbezogene Fertigkeiten verlangen, können über die Hochschulzugangsberechtigungen hinaus zusätzliche Qualifikationsvoraussetzungen, insbesondere ein Vorpraktikum oder studiengangsspezifische Fähigkeiten, gefordert werden. Diese sowie das Feststellungsverfahren gemäß Absatz 2 sind durch Hochschulordnung, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf, zu regeln."
aa) In Satz 1 werden die Worte "eines bestimmten Faches" durch die Worte "einer bestimmten Fachrichtung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "im Rahmen ihrer Immatrikulationsordnung" durch die Worte "in einer Ordnung, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf" ersetzt.
cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Das Ministerium wird ermächtigt, Rahmenvorschriften für diese Ordnungen durch Rechtsverordnung zu erlassen".
30. § 35 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Worten "der Kollegiaten" die Worte "und Kollegiatinnen" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "im Einvernehmen mit dem Kultusministerium" gestrichen und das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
(3) Mitglieder eines Studienkollegs sind Studierende an der Hochschule, der das Kolleg zugeordnet ist, wenn sie nicht bereits den Studierendenstatus an einer anderen Hochschule besitzen".
31. § 36 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Studienbewerber" die Worte "und Studienbewerberinnen" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Studierender" durch die Worte "Student oder Studentin" ersetzt.
aa) Die Worte "der Studienbewerber" werden gestrichen.
bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. für Studienbewerber oder Studienbewerberinnen ein Betreuer oder eine Betreuerin zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt worden ist,".
cc) In der Nummer 2 wird das Wort "einhält" durch die Worte "eingehalten werden" ersetzt.
dd) In der Nummer 3 wird das Wort "nachweist" durch die Worte "nachgewiesen wird" ersetzt.
32. § 37 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Nummer 4 wird Nummer 3.
33. § 38 wird wie folgt geändert:
"Im Ausland erbrachte Studienleistungen werden, sofern sie vergleichbar sind, auf das Studium angerechnet."
34. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "mit Hochschullehrern" die Worte "und Hochschullehrerinnen" eingefügt.
35. § 40 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Professoren" die Worte "und Professorinnen" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Hochschuldozenten" die Worte "und Hochschuldozentinnen" eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Assistenten" die Worte "und Assistentinnen" eingefügt.
dd) In Nummer 4 werden die Worte "und den Oberingenieuren" durch die Worte "Oberassistentinnen, Oberingenieuren und Oberingenieurinnen" ersetzt.
ee) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Mitarbeitern" die Worte "und Mitarbeiterinnen" eingefügt.
aa) In Nummer 1 werden die Worte "und Honorardozenten" durch die Worte "Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und Honorardozentinnen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte "und außerplanmäßige Professoren" durch die Worte ", Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Worte "und Gastdozenten" durch die Worte ", Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen" ersetzt.
36. § 41 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Die Professoren" die Worte "und Professorinnen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "Die Professoren" die Worte "und Professorinnen" eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Worten "der Professoren" werden die Worte "und Professorinnen" eingefügt.
bbb) In Nummer 3 werden nach den Worten "künstlerische Mitarbeiter" die Worte "und Mitarbeiterinnen" eingefügt.
ccc) In Nummer 5 werden nach den Worten "von Hochschullehrern" die Worte "und Hochschullehrerinnen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "eines Professors" die Worte "oder einer Professorin" eingefügt, das Wort "dessen" durch das Wort "eigenen" ersetzt und nach den Worten "des Professors" die Worte "oder der Professorin" eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "eines Professors" die Worte "oder einer Professorin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "der" die Worte "oder die" eingefügt.
37. § 42 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Professoren" die Worte "und Professorinnen" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Professoren" die Worte "und Professorinnen" eingefügt.
38. § 43 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. der Sprecher oder die Sprecherin des Fachbereiches oder ein anderer Professor oder eine andere Professorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,".
bbb) In Nummer 2 werden die Worte "drei Professoren" durch die Worte "vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen" ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden nach den Worten "weiterer Professor" die Worte "oder eine weitere Professorin" eingefügt.
ddd) In Nummer 4 werden nach den Worten "wissenschaftliche Mitarbeiter" die Worte "oder Mitarbeiterinnen" eingefügt.
eee) In Nummer 5 wird der Punkt gestrichen.
fff) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. und die Gleichstellungsbeauftragte nach § 84 Abs. 4."
bb) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder sollen Frauen sein; eine davon soll Professorin sein. Der Berufungskommission können unter Nummer 2 und 3 im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen angehören, es sei denn, es handelt sich um die Besetzung des eigenen Lehrstuhls."
"(5) Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen in begründeter Reihenfolge enthalten soll. Dem Berufungsvorschlag sind für die darin aufgenommenen Kandidaten jeweils zwei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet ausgewiesenen Wissenschaftlern, Wissenschaftlerinnen, Künstlern oder Künstlerinnen beizufügen, von denen in der Regel eine Person der Hochschule nicht angehören soll. Die Gutachten sollen den besonderen Bedürfnissen der Lehre Rechnung tragen. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 soll eines dieser Gutachten vergleichend sein. Die Mitglieder der Berufungskommission können dem Berufungsvorschlag ein Sondervotum anfügen. Weicht das Votum der Gleichstellungsbeauftragten von der Entscheidung der Berufungskommission ab, kann sie dem Berufungsvorschlag ihre Stellungnahme beifügen. Sofern dies wegen einer zu großen Zahl von Bewerberinnen nicht möglich ist, sollen Frauen zumindest in der Anzahl zum Probevortrag eingeladen werden, die ihrem Anteil an der Zahl der Bewerbungen entspricht. Der Fachbereichsrat beschließt über den Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich des Klinikums im Benehmen mit dem Vorstand des Klinikums, und leitet ihn dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Senats zu."
"(6) Der Senat kann bestimmen, daß der Berufungskommission ein vom Senat zu bestimmender Senatsberichterstatter oder eine Senatsberichterstatterin mit beratender Stimme angehört."
aa) In Satz 1 wird das Wort "Nichtbewerbern" durch die Worte "Personen, die sich nicht beworben haben," ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Zahl "6" durch die Zahl "7" und die Worte "einen Nichtvorgeschlagenen" durch die Worte "eine nicht vorgeschlagene Person" ersetzt.
39. § 44 wird wie folgt geändert:
40. § 45 wird wie folgt geändert:
"(1) Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt. Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von bis zu fünf Jahren begründet werden. Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist einmal zulässig. Für Professoren und Professorinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Den Professoren" die Worte "und Professorinnen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "den Professoren" die Worte "und Professorinnen" eingefügt.
41. § 46 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Worten "können Professoren" werden die Worte "und Professorinnen" eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Unterrichtszyklus" durch das Wort "Lehrveranstaltungszyklus" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Worte "und Diplomanden" durch die Worte ", Doktorandinnen, Diplomanden und Diplomandinnen," ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden nach den Worten "als Professor" die Worte "oder Professorin" eingefügt.
"(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei überdurchschnittlichen Lehrleistungen, kann ein Professor oder eine Professorin unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 über ein Semester hinaus befreit werden oder eine Befreiung abweichend von der in Absatz 1 Nr. 3 bestimmten Frist erfolgen."
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Professoren" die Worte "und Professorinnen" eingefügt und das Wort "Lehrerbildung" durch die Worte "Ausbildung für Lehrer und Lehrerinnen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "der Professor" durch die Worte "die Person" ersetzt sowie nach den Worten "als Professor" die Worte "oder Professorin" eingefügt.
42. § 47 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschuldozenten" die Worte "und Hochschuldozentinnen" sowie nach den Worten "zu Beamten" die Worte "oder Beamtinnen" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach den Worten "Dienstverhältnis als Hochschuldozenten" die Worte "oder Hochschuldozentin" eingefügt, werden die Worte "oder Oberingenieur" durch die Worte ", Oberassistentin, Oberingenieur oder Oberingenieurin" ersetzt; werden nach den Worten "des Hochschuldozenten" die Worte "oder der Hochschuldozentin" eingefügt.
43. § 48 wird wie folgt geändert:
"(2) Wissenschaftliche Assistenten und Assistentinnen, die einem Professor oder einer Professorin zugeordnet sind, nehmen die Aufgaben unter deren fachlicher Verantwortung wahr. Die eigene wissenschaftliche Tätigkeit umfaßt mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und ist so zu fördern, daß die Leistung nach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar nach Übernahme der Beschäftigung begonnen und möglichst ohne Verlängerung des Dienstverhältnisses abgeschlossen werden kann."
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "wissenschaftliche Assistent" die Worte "oder die Assistentin" sowie nach den Worten "zum Beamten" die Worte "oder zur Beamtin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "des Assistenten" und "dessen" sowie jeweils das Wort "er" gestrichen und das Wort "hat" durch das Wort "wurde" sowie das Wort "erwerben" durch das Wort "erworben" ersetzt.
cc) In Satz 4 Halbsatz 2 werden nach den Worten "als Assistent" die Worte "oder Assistentin" eingefügt.
44. § 49 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Oberassistenten" das Wort "Oberassistentinnen," eingefügt und die Worte "und Oberingenieure" durch die Worte "Oberingenieure und Oberingenieurinnen" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden nach den Worten "Für Oberassistenten" die Worte "und Oberassistentinnen" eingefügt.
"(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Oberassistenten" die Worte "und Oberassistentinnen", nach dem Wort "Oberingenieure" die Worte "und Oberingenieurinnen" und nach den Worten "zu Beamten" die Worte "oder Beamtinnen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "Für Oberassistenten" die Worte "und Oberassistentinnen" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Worte "Hat der Oberassistent oder der Oberingenieur" durch die Worte "Haben diese Personen" ersetzt, nach den Worten "als wissenschaftlicher Assistent" die Worte "oder wissenschaftliche Assistentin" eingefügt, das Wort "seines" durch das Wort "ihres" ersetzt, nach den Worten "als Oberassistent" das Wort ", Oberassistentin," eingefügt und die Worte "oder Oberingenieur" durch die Worte "Oberingenieur oder Oberingenieurin" ersetzt.
45. § 50 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Wissenschaftliche Mitarbeiter" die Worte "und Mitarbeiterinnen" sowie nach den Worten "Betriebseinheiten zugeordneten Beamten" die Worte ", Beamtinnen" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach den Worten "Zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern" die Worte "und Mitarbeiterinnen" eingefügt.
aa) Im einzigen Satz werden nach den Worten "Werden Beamte" die Worte "und Beamtinnen" eingefügt, das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Richter" die Worte "und Richterinnen" sowie nach den Worten "wissenschaftliche Mitarbeiter" die Worte "oder Mitarbeiterinnen" eingefügt.
bb) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt:
"Für vergleichbare Angestellte gilt dies entsprechend."
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vorgesetzter" die Worte "oder Vorgesetzte", nach den Worten "wissenschaftlichen Mitarbeiter" die Worte "und Mitarbeiterinnen" und nach den Worten "ist der Leiter" die Worte "oder die Leiterin" eingefügt sowie das Wort "Dekan" durch die Worte "Sprecher oder die Sprecherin" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "der wissenschaftliche Mitarbeiter" die Worte "oder die wissenschaftliche Mitarbeiterin", nach den Worten "Aufgabenbereich eines Professors" die Worte "oder einer "Professorin" und nach den Worten ", ist dieser" die Worte "oder diese" eingefügt.
cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden."
"(9) Grundsätzlich sind Daueraufgaben von unbefristet beschäftigten Personal wahrzunehmen, während der Erwerb weiterer Qualifikationen in befristeten Beschäftigungsverhältnissen erfolgt."
46. § 51 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Worten "Als Lektor" die Worte "oder Lektorin" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an der Kunsthochschule sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung."
47. In § 52 Satz 1 werden die Worte "Die Landesregierung" durch die Worte "Das Ministerium" und das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
48. § 53 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschule außerhalb des Hauptamtes oder Hauptberufes bedürfen keiner Genehmigung, soweit sie unentgeltlich ausgeübt werden. Entgeltliche Nebentätigkeiten dürfen nur im Einvernehmen mit der Leitung der Hochschule durchgeführt werden. Die Ausübung des Hauptamtes oder Hauptberufes darf durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden."
49. § 54 wird wie folgt geändert:
"Hierbei sind auch berufliche Wiedereingliederungsbelange zu berücksichtigen."
50. § 55 wird wie folgt geändert:
"(1) Auf beamtete Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Assistentinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen finden die für Beamte und Beamtinnen allgemein geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Assistentinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 72a und 79a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt sind auf Professoren und Professorinnen nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Professoren oder Professorinnen, so kann die Arbeitszeit nach § 72 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt geregelt werden. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(3) Beamtete Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors, der Professorin, des Hochschuldozenten oder der Hochschuldozentin zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der diese tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der diese tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; diese Personen sind vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung dieser Personen auf eine Anhörung. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist ausgeschlossen.
(4) Soweit Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Assistentinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten oder der Beamtin in dem Umfang zu verlängern, in dem diese nach dem Beamtengesetz Sachsen-Anhalt oder nach Landesrecht zur Ausübung eines mit seinem oder ihrem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden sind; die Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch, soweit zutreffend, für Personen in Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für Zeiten eines Erziehungsurlaubs im Sinne von § 79a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt, für Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986) in Verbindung mit Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und § 1 des Verfassungsgesetzes vom 20. September 1990 (GBl. I S. 1627), soweit für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit des Beamten oder der Beamtin aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung nach den Sätzen 1 bis 3 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
"(5) Ab 300 Schwerbehinderte wird eine Vertrauensfrau oder ein Vertrauensmann in Umsetzung des § 26 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes in vollem Umfang freigestellt. Bei weniger zu betreuenden Schwerbehinderten erfolgt eine entsprechend reduzierte teilweise Freistellung."
Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden zu Absätzen 6 bis 9.
"(7) Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, daß dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Das gleiche gilt für Heilkuren. Innerhalb dieses Zeitraumes bestimmen Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Aufgaben, zu welchen Zeiten sie den ihnen zustehenden Urlaub nehmen. Das Ministerium regelt die Voraussetzungen und die Dauer des Urlaubs in anderen Fällen. Hierbei soll ferner bestimmt werden, in welchen Fällen die Dienstbezüge weiter zu zahlen sind. Dabei soll, soweit die Bedürfnisse der Hochschulen das zulassen, die langfristige Beurlaubung an ausländische Hochschulen und der Wechsel zwischen Tätigkeiten an der Hochschule und außerhalb der Hochschule gefördert werden.
(8) Soweit für Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 4 und 6 außer in den in § 72a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend."
51. § 56 wird wie folgt geändert:
"§ 56
Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen,
Honorardozenten, Honorardozentinnen".
"(2) Für die Bestellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen und Verfahren wie für die Berufung der hauptberuflich tätigen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin darf nicht bestellt werden, wer an der betreffenden Hochschule hauptberuflich tätig ist. Über die Bestellung wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nähere regelt die Grundordnung der Hochschule.
(3) Die Eigenschaft als Honorarprofessor oder Honorarprofessorin erlischt
(4) Die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann widerrufen werden,
(5) Mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin beziehungsweise Honorardozenten oder Honorardozentin ist die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessor, Honorarprofessorin" oder "Honorardozent, Honorardozentin" verbunden.
(6) Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen anderer Träger arbeitsteilig oder ergänzend mit einer Hochschule zusammen, so kann nach Maßgabe der Grundordnung den dort leitenden Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin für die Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin übertragen werden mit der Ausnahme des Rechts der Bekleidung eines Amtes als Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin."
52. § 57 wird wie folgt geändert:
"§ 57
Privatdozenten, Privatdozentinnen,
außerplanmäßige Professoren und
außerplanmäßige Professorinnen"
aa) In Satz 1 werden die Worte "Der Privatdozent hat" durch die Worte "Privatdozenten oder Privatdozentinnen haben", das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "dem" gestrichen, und es werden nach dem Wort "Privatdozenten" die Worte "und Privatdozentinnen" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Worte "als Privatdozent" durch die Worte "von Privatdozenten und Privatdozentinnen" ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Worte "Bezeichnung "Privatdozent" " werden durch die Worte "Bezeichnung "Privatdozent" beziehungsweise "Privatdozentin" " ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden nach den Worten "dem Rektor" die Worte "oder der Rektorin" eingefügt.
ccc) In Nummer 2 werden nach den Worten "durch Ernennung zum Professor" die Worte "oder zur Professorin" eingefügt.
ddd) In Nummer 3 werden die Worte "durch Bestellung zum Privatdozenten oder" durch die Worte "durch Bestellung zum Privatdozenten oder zur Privatdozentin oder durch" ersetzt.
eee) In Nummer 4 werden nach den Worten "dieses Urteil bei einem Beamten" die Worte "oder einer Beamtin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "solange ein Privatdozent" die Worte "oder eine Privatdozentin" und nach den Worten "als Professor" die Worte "oder Professorin" eingefügt.
"(3) Das Ministerium kann auf Antrag der Universität einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin nach in der Regel sechsjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor, außerplanmäßige Professorin" verleihen. Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die diese Person zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehre und Forschungstätigkeit ausgeübt wurden, es sei denn, sie hat das 62. Lebensjahr vollendet."
53. § 58 wird wie folgt geändert:
"§ 58
Gastprofessoren, Gastprofessorinnen,
Gastdozenten und Gastdozentinnen".
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind in- oder ausländische Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, Künstler oder Künstlerinnen, die auf Vorschlag des Fachbereiches vom Senat der Hochschule bis zu zwei Jahren für eine Tätigkeit in Lehre und Forschung bestellt werden."
bb) In Satz 3 werden die Worte "Titelführung "Gastprofessor" " durch die Worte "Titelführung "Gastprofessor" beziehungsweise "Gastprofessorin" " ersetzt.
54. § 59 Satz 5 erhält folgende Fassung:
"Die Vergütung eines Lehrauftrags ist unzulässig, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn Lehrbeauftragte hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig sind und die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird."
55. § 60 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Worten ", der Honorarprofessor" das Wort ", Honoararprofessorin" und nach dem Wort "Gastprofessor" das Wort ", Gastprofessorin" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Dekan" durch die Worte "Sprecher oder die Sprecherin des Fachbereichs" und das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, und es werden nach den Worten "dem Leiter" die Worte "oder der Leiterin" eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters" die Worte "oder einer Mitarbeiterin" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
56. § 61 wird wie folgt geändert:
57. § 64 wird wie folgt geändert:
58. In § 67 Abs. 3 werden die Worte "und Hochschuldozenten" durch die Worte ", Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen" ersetzt.
59. § 68 wird wie folgt geändert:
"(3) Bei der Behandlung von Personalangelegenheiten, die der Mitbestimmung der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt unterliegen, wirken Mitglieder eines Gremiums, die Aufgeben der Personalvertretung wahrnehmen, nicht stimmberechtigt mit."
60. § 69 wird wie folgt geändert:
"1. die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen),".
61. § 70 wird wie folgt geändert:
"(2) Die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen muß in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre, der Berufung von Professoren oder Professorinnen und der Ernennung von Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen."
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "die Berufung von Professoren" die Worte "und Professorinnen" und nach den Worten "und die Vertreter" die Worte "oder Vertreterinnen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "sonstige hauptberufliche Mitarbeiter" die Worte "und Mitarbeiterinnen" eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "die Berufung von Professoren" die Worte "und Professorinnen" und nach den Worten "angehörenden Professoren" die Worte "oder Professorinnen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "angehörenden Professoren" die Worte "und Professorinnen" eingefügt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Professoren" die Worte "und Professorinnen" eingefügt.
"(5) Stellvertretende Mitglieder nehmen an den Gremienberatungen stimmberechtigt teil, wenn das gewählte Mitglied verhindert ist."
62. In § 71 Abs. 6 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
63. § 72 wird wie folgt geändert:
"Beschlüsse zu Grundsatz- und Personalangelegenheiten dürfen nur behandelt werden, wenn die wesentlichen Elemente eines Antrages zur Beschlußfassung rechtzeitig mit der Einladung bekanntgegeben werden. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen."
64. § 73 wird wie folgt geändert:
"(2) Der Senat tagt hochschulöffentlich. Die Fachbereichsräte tagen fachbereichsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Gremienmitglieder ausgeschlossen werden."
"(5) Über die wesentlichen Beratungsgegenstände und Ergebnisse der Sitzungen des Senats und der Fachbereichsräte ist hochschulöffentlich zu berichten."
65. In § 74 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten "wählt aus seiner Mitte Sprecher" die Worte "oder Sprecherinnen" eingefügt.
66. § 76 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach den Worten "des Rektors" die Worte "oder der Rektorin" und nach den Worten "der Prorektoren" die Worte "oder der Prorektorinnen" eingefügt.
bbb) In Nummer 6 werden nach den Worten "des Rektors" die Worte "oder der Rektorin" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
"(2) Dem Konzil gehören an:
Die Mitglieder des Konzils nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gehören dem Konzil im Verhältnis 6:2:2:1 der Sitze und der Stimmen mit der Maßgabe an, daß die Mitglieder des Konzils nach Satz 1 Nr. 1 über einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder des Konzils nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 verfügen."
"(3) Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nur über einen Sitz und eine Stimme mehr als die Hälfte der Mitglieder des Konzils verfügen darf. Die Mitglieder des Konzils werden von den Mitgliedern der Hochschule gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder regelt die Grundordnung."
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "Rektor" das Komma gestrichen, und es werden an seiner Stelle die Worte "oder der Rektorin, dem" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach den Worten "einen Vorsitzenden" die Worte "oder eine Vorsitzende" eingefügt.
67. § 77 wir wie folgt geändert:
"(1) Dem Senat gehören an
aa) In Nummer 1 werden den Worten "für die Wahl des Rektors" die Worte "oder der Rektorin" und nach den Worten "und der Prorektoren" die Worte "oder der Prorektorinnen" eingefügt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professoren und Professorinnen, die Ernennung von Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, die Bestellung von Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Honorardozenten und Honorardozentinnen und die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" zu beschließen."
cc) In Nummer 12 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 13 werden nach den Worten "Würde eines Ehrensenators" die Worte "oder einer Ehrensenatorin" eingefügt und der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
ee) Ws wird folgende Nummer 14 angefügt:
"14. Maßnahmen zur Förderung von Frauen zu beschließen mit der Zielvorgabe, den Anteil der Frauen in allen Berufsgruppen und Qualifikationsstellen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen."
"(5) Als Vorsitzender oder Vorsitzende kann der Rektor oder die Rektorin von einem Prorektor oder einer Prorektorin vertreten werden."
68. § 78 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Der Rektor" die Worte "oder die Rektorin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "der Hochschule" die Worte "unter Einbeziehung aller Mitgliedergruppen nach § 69" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach den Worten "sein; die Professoren" die Worte "und Professorinnen" eingefügt.
dd) In Satz 4 werden nach den Worten "von einem Vorsitzenden" die Worte "oder einer Vorsitzenden" eingefügt.
"In ihr wirken je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums und des Landesprüfungsamtes für Lehrämter mit beratender Stimme mit."
69. § 79 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach den Worten "Rektor als Vorsitzender" die Worte "oder Rektorin als Vorsitzende" eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden nach den Worten "vier Prorektoren" die Worte "oder Prorektorinnen" eingefügt.
ccc) In Nummer 3 werden nach den Worten "der Kanzler" die Worte "oder die Kanzlerin" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach den Worten "die Stimme des Rektors" die Worte "oder der Rektorin" eingefügt.
cc) In Satz 5 werden nach den Worten "das Widerspruchsrecht des Kanzlers" die Worte "oder der Kanzlerin" und nach den Worten "Eigenschaft als Beauftragter" die Worte "oder Beauftragte" eingefügt.
dd) In Satz 6 werden nach den Worten "Die Amtszeit des Rektors" die Worte "oder der Rektorin" und nach den Worten "und der Prorektoren" die Worte "oder der Prorektorinnen" eingefügt.
ee) In Satz 7 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Diese" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Auf Vorschlag des Rektors" die Worte "oder der Rektorin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "sich der Rektor" die Worte "oder die Rektorin" und nach den Worten "und die Prorektoren" die Worte "oder Prorektorinnen" eingefügt.
70. § 80 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Der Rektor" die Worte "oder die Rektorin" eingefügt.
bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Er" die Worte "oder sie" eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Der Rektor" die Worte "oder die Rektorin" und nach den Worte ", der Mitarbeiter" die Worte "und Mitarbeiterinnen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Er" die Worte "oder sie" und nach den Worten "und die Sprecher" die Worte "oder Sprecherinnen" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach den Worten "Der Rektor" die Worte "oder die Rektorin" eingefügt.
dd) In Satz 4 werden nach den Worten "Der Rektor" die Worte "oder die Rektorin" und nach den Worten ", von den Sprechern" die Worte "oder Sprecherinnen" eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Hält der Rektor" die Worte "oder die Rektorin" , nach den Worten "oder Amtsträgern" die Worte "oder Amtsträgerinnen" und nach den Worten "so hat er" die Worte "oder sie" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Worten "so hat der Rektor" die Worte "oder die Rektorin" eingefügt.
"(5) Der Rektor oder die Rektorin berichtet jährlich dem Konzil zur Entwicklung der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie über die Verwendung der Mittel und die Entwicklung der Personalstruktur."
"(6) Der Rektor oder die Rektorin wird vom Konzil aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professoren und Professorinnen auf Grund eines Senatsvorschlages, der mindestens zwei Personen umfassen soll, gewählt. Der Rektor oder die Rektorin einer Hochschule kann während seiner oder ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der Hochschule und der Fachbereiche wahrnehmen. Die Grundordnung einer Hochschule kann eine hauptberufliche Leitung vorsehen. Die Amtszeit soll in diesem Fall auf vier Jahre festgelegt werden."
"(7) An hauptberuflich geleiteten Hochschulen wird der Rektor oder die Rektorin für die Dauer der Amtszeit auf Antrag zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Wird ein Professor oder eine Professorin im Angestelltenverhältnis vorgeschlagen, so wird für die Dauer des Amtes als Rektor oder Rektorin ein besonderes Dienstverhältnis begründet. Wählbar ist nur, wer nicht vor Ende der Amtszeit die Altersgrenze erreicht. Eine Abwahl ist nur durch konstruktives Mißtrauensvotum möglich. Während der Amtszeit als Rektor oder Rektorin ruhen die Mitgliedschaftsrechte und die Pflichten aus dem Amt als Professor oder Professorin; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt bestehen. § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt. Mit Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit oder mit der Beendigung seines oder ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professor oder Professorin ist der Rektor oder die Rektorin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(8) Die Prorektoren oder Prorektorinnen werden aus den der Hochschule angehörenden Professoren oder Professorinnen gewählt. Für die Wahl der Prorektoren oder Prorektorinnen hat der Rektor oder die Rektorin das Vorschlagsrecht gegenüber dem Senat. Die Amtszeit der Prorektoren oder Prorektorinnen endet in der Regel mit dem Amt des Rektors oder der Rektorin. Die Prorektoren oder Prorektorinnen können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der Fachbereiche wahrnehmen."
71. § 81 erhält folgende Fassung:
"§ 81
Andere Formen der Hochschulleitung
(1) Die Grundordnung kann abweichend von §§ 79 und 80 vorsehen, daß die Hochschule durch
(2) Bei der Leitung der Hochschulen durch ein Präsidium, einen Präsidenten oder eine Präsidentin oder einen Rektor oder eine Rektorin gelten die §§ 79 und 80 entsprechend. Bei der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium, einen Präsidenten oder eine Präsidentin ist der Präsident oder die Präsidentin nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 Mitglied des Senats mit Stimmrecht. Die für den Rektor oder die Rektorin geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist der Präsident oder die Präsidentin kein Hochschullehrer oder keine Hochschullehrerin, so erhöht sich die Zahl der Gruppenmitglieder nach § 69 Nr. 1 um einen Sitz mit Stimmrecht.
(3) Die Amtszeit für das Präsidium, den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Rektor oder die Rektorin wird durch die Grundordnung festgelegt. Sie soll bei Rektorat und Präsidium vier Jahre nicht unterschreiten; bei der Leitung durch einen Rektor oder eine Rektorin oder einen Präsidenten oder eine Präsidentin beträgt sie bis zu acht Jahren.
(4) Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten läßt, daß er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Präsident oder die Präsidentin ist Beamter oder Beamtin auf Zeit. Ist der Präsident oder die Präsidentin Hochschullehrer oder Hochschullehrerin, kann er oder sie im Professorenverhältnis verbleiben."
72. § 82 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Der Kanzler" die Worte "oder die Kanzlerin" eingefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt und ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Rektors oder der Rektorin in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten."
cc) In Satz 4 werden nach den Worten "Der Kanzler" die Worte "oder die Kanzlerin" und nach den Worten "ist Dienstvorgesetzter" die Worte "oder Dienstvorgesetzte" eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Der Kanzler" die Worte "oder die Kanzlerin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Er" die Worte "oder sie" eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Ernennung zum Beamten" die Worte "oder zur Beamtin" eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Nach Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit ist der Kanzler oder die Kanzlerin, falls er oder sie vorher im öffentlichen Dienst tätig war, auf seinen oder ihren Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er oder sie sie im Zeitpunkt der Ernennung zum Kanzler oder zur Kanzlerin hatte, in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen."
73. § 83 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisher einzigen Satz wird das Wort "Hochschule" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.
bb) Es werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:
"Zu ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung des Zieles, daß Frauen in angemessener Weise in den Organen und Gremien der Hochschule vertreten sind. Sie fördern die Einbeziehung von Themen der Frauenforschung in die wissenschaftliche Arbeit der Hochschulen. Die Gleichstellungsbeauftragten wirken in allen Angelegenheiten, die die weiblichen Hochschulangehörigen getreffen, insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen mit. Sie sind rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen; sie können Bewerbungsunterlagen einsehen."
aa) In Satz 1 wird das Wort "Gleichstellungsbeauftragte" durch das Wort "Gleichstellungsbeauftragten", das Wort "Hochschule" durch das Wort "Hochschulen" und das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "ist von ihrer dienstlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Entscheidung des Ministeriums für ihre Aufgaben" durch die Worte "sind auf ihren Antrag teilweise, bei Hochschulen mit mehr als 1500 Personalstellen ganz, von ihren Dienstaufgaben" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "soll" durch das Wort "sollen" ersetzt.
dd) Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
"Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern der Hochschule für zwei Jahre gewählt. Sie nehmen auch die Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 15 des Frauenfördergesetzes wahr und arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche zusammen."
ee) Es wird folgender Satz 6 angefügt:
"Sie berichten jährlich hochschulöffentlich über den Stand ihrer Tätigkeit."
aa) In Satz 1 werden die Worte "Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist" durch die Worte "Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen sind" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "können" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 7 angefügt:
"In Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Gleichstellungsbeauftragten einer Entscheidung eines Organs, die gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist, binnen zwei Wochen widersprechen. Das Organ der Hochschule kann seine Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben. Diese Entscheidung kann frühestens eine Woche nach der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Eine Entscheidung, die gegen die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden ist, darf von dem Organ der Hochschule erst ausgeführt werden, wenn
Sätze 5 und 6 gelten nicht in unaufschiebaren Angelegenheiten."
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 8; die Worte "ihre Vertreterin" werden durch die Worte "ihren Vertreterinnen oder Vertretern" ersetzt.
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern des Fachbereichs für zwei Jahre gewählt."
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 7 angefügt:
"Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche nehmen an allen Sitzungen der Kollegialorgane der Fachbereiche, soweit sie ihnen nicht mit Sitz und Stimme angehören, beratend teil. Sie können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören. Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche sind den Unterlagen beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche können auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben teilweise freigestellt werden. Für die weiblichen Beschäftigten, die nicht einem Fachbereich der Hochschule als Mitglied zugeordnet sind, sind ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertretung zu wählen."
"(5) Die gewählten Gleichstellungsbeauftragten bilden unter Vorsitz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule die Frauenkommission. Sie unterstützt die Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer Arbeit."
74. § 84 wird wie folgt geändert:
75. In § 85 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten "des Rektors" die Worte "oder der Rektorin" eingefügt.
76. In § 86 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Professoren und Hochschuldozenten" durch die Worte "Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen" ersetzt.
77. In § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Worten "Berufung von Hochschullehrern" die Worte "und Hochschullehrerinnen" eingefügt.
78. § 88 wird wie folgt geändert:
"(3) Dem Fachbereichsrat gehören an:
Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gehören dem Fachbereichsrat im Verhältnis 6:2:2:1 der Sitze und Stimmen mit der Maßgabe an, daß die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 über einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 verfügen. Die Amtszeit der gewählten Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahren."
79. § 89 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Sprecher oder die Sprecherin des Fachbereiches und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin sowie bei medizinischen Fachbereichen ein zweiter Stellvertreter oder eine zweite Stellvertreterin werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren und Professorinnen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten für die Dauer von vier Jahren gewählt."
bb) In Satz 3 werden nach den Worten ", daß der Sprecher" die Worte "oder die Sprecherin" und nach den Worten "die Amtsbezeichnung Dekan" die Worte "oder Dekanin" eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Der Sprecher" die Worte "oder die Sprecherin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "Er" durch die Worte "Der Sprecher oder die Sprecherin" und die Worte ", hierüber berichtet er dem Senat" durch die Worte "und berichtet hierüber dem Senat" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Er" durch die Worte "Der Sprecher oder die Sprecherin" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Worte "ist er weisungsberechtigt" durch die Worte "besteht Weisungsberechtigung" ersetzt.
"(4) Der Sprecher oder die Sprecherin des Fachbereiches soll die Mitglieder des Fachbereiches zur Unterrichtung und Diskussion über grundsätzliche, den Fachbereich betreffende Fragen zur Fachbereichsversammlung einladen."
80. § 90 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Worten "wählen die Vertreter" die Worte "oder Vertreterinnen" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Worten "und die Professoren" die Worte "und Professorinnen" eingefügt.
81. § 91 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Vorsitz eines Professors" die Worte "oder einer Professorin" eingefügt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gruppe nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 gehört dem Leitungsgremium mit beratender Stimme an."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 2; nach den Worten "ständigen Leiter" werden die Worte "oder eine ständige Leiterin" eingefügt.
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
82. In § 92 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) An medizinischen Fachbereichen der Hochschulen können interdisziplinär besetzte und unabhängige Ethikkommissionen eingerichtet werden. Da Nähere regelt eine Ordnung des medizinischen Fachbereiches, die der Zustimmung des Senates bedarf."
83. § 94 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ist der Sprecher oder die Sprecherin des medizinischen Fachbereiches im selben Bereich tätig wie das Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, endet die Mitgliedschaft des Mitgliedes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4. In diese Fall ist ein neues Mitglied gemäß den Sätzen 1 bis 3 zu bestellen."
84. § 98 wird wie folgt geändert:
85. § 99 wird wie folgt geändert:
86. In § 101 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte "der Anwender" durch die Worte "von Anwendern oder Anwenderinnen" ersetzt.
87. § 102 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
88. § 103 erhält folgende Fassung:
"§103
Sprachenzentrum
Das Sprachenzentrum ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung einer Hochschule für eine oder mehrere Hochschulen. Das Sprachenzentrum ist zuständig für die Sprachausbildung aller Studierenden der nichtphilologischen Studiengänge sowie die entsprechende Weiterbildung anderer Mitglieder der Hochschule und führt damit im Zusammenhang stehende Forschungen durch. Die wissenschaftliche Leitung obliegt einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin. Das Nähere regelt die Grundordnung."
89. § 104 wird wie folgt geändert:
"Das Hochschulsportzentrum ist eine zentrale Betriebseinheit einer Hochschule für eine oder mehrere Hochschulen. Ihr obliegt die Förderung der freiwilligen sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports."
90. § 105 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "und einen Sprecher" die Worte "oder eine Sprecherin" eingefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Sprecher oder die Sprecherin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Vorstands."
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
"Nach den Worten "Der Sprecher" werden die Worte "oder die Sprecherin" und nach den Worten "sollen Professoren" die Worte "oder Professorinnen" eingefügt.
ee) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.
91. In § 107 Abs. 2 Nr. 4 werden nach den Worten "die Studienbewerber" die Worte "und Studienbewerberinnen" eingefügt.
92. In § 109 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "Bezeichnung "Professor" oder "Hochschuldozent" " durch die Worte "Bezeichnung "Professor" beziehungsweise "Professorin" oder "Hochschuldozent" beziehungsweise "Hochschuldozentin" " ersetzt.
93. In § 110 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "den zuständigen Minister" durch die Worte "das Ministerium" ersetzt.
94. § 113 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Wissenschaftliche Mitarbeiter" die Worte "und Mitarbeiterinnen" und nach den Worten "werden vom Leiter" die Worte "oder der Leiterin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "Wissenschaftliche Mitarbeiter" die Worte "und Mitarbeiterinnen" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach den Worten "Antrag des Leiters" die Worte "oder der Leiterin" eingefügt.
dd) In Satz 4 werden nach den Worten "auf Vorschlag des Professors" die Worte "oder der Professorin" eingefügt, die Worte "der der unmittelbare" durch die Worte "wenn dieser oder diese unmittelbar" ersetzt und das Wort "soll" durch das Wort "sollen" ersetzt.
ee) In Satz 5 wird das Wort "dem" gestrichen.
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "von sonstigen Mitarbeitern" die Worte "und Mitarbeiterinnen" sowie nach den Worten "Vorschlag des Leiters" die Worte "oder der Leiterin" eingefügt und die Worte "er beschäftigt werden soll." durch die Worte "die Beschäftigung erfolgen soll." ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "hat der Kanzler" die Worte "oder die Kanzlerin" eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "und sonstige Mitarbeiter" die Worte "und Mitarbeiterinnen" und nach den Worten "dem jeweiligen Leiter" die Worte "oder der Leiterin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "mit dem Direktor" die Worte "oder der Direktorin" eingefügt.
95. § 114 erhält folgende Fassung:
"§ 114
Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte
Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Rektoren, Prorektoren, Kanzler, Kanzlerinnen, Professoren, Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen ist der Minister oder die Ministerin. Bestimmte Befugnisse als Dienstvorgesetzte können allgemein oder im Einzelfall auf die Rektoren oder Rektorinnen übertragen werden. Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Beamten oder Beamtinnen in der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist der Kanzler oder die Kanzlerin, Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der übrigen Beamten oder Beamtinnen ist der Rektor oder die Rektorin."
96. § 155 erhält folgende Fassung:
"§ 115
Gebühren
(1) Für ein Studium, das mit einem Hochschulgrad nach § 22 Abs. 1 bis 5 oder einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen soll, sowie für Hochschulprüfungen, staatlichen und kirchlichen Prüfungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Für ein Studium, das nicht unter Satz 1 fällt, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer vom Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung erhoben werden. Die Rechtsverordnung regelt die Rahmenvorschriften für die Gebührenerhebung und berücksichtigt dabei soziale Gesichtspunkte. Nach der Rechtsverordnung erhobene Gebühren verbleiben nach § 116 Abs. 3 Satz 2 den Hochschulen.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Erhebung von Lernmittelkosten zu erlassen."
97. § 116 wird wie folgt geändert:
"(7) Die Hochschulen können mit Zustimmung des Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen sowie der Landtagsausschüsse für Bildung und Wissenschaft und für Finanzen auch über Absatz 5 hinausgehende andere Möglichkeiten einer Steuerung des Haushalts von einzelnen Hochschulen, wie die Flexibilisierung der Mittelbewirtschaftung oder die Führung als Landesbetrieb im Sinne von § 26 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt festlegen. Dazu gehören insbesondere
§§ 5 und 103 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind zu beachten, die Personalvertretung ist bereits in der Planungsphase zu beteiligen. Die Hochschulen berichten zu Ergebnissen der Erprobung; der Bericht weist die Standpunkte der Personalvertretung aus. Über das weitere Verfahren entscheidet das Ministerium und das Ministerium der Finanzen auf Vorschlag der Hochschulen."
"(8) Dem Personalrat ist vor Entscheidungen, die eine vom Stellenplan abweichende Verwendung von Personalmitteln oder eine abweichende Mittelverteilung innerhalb der Hauptgruppe 4 nach Absatz 4 vorsehen oder die Zuordnung von Planstellen und Stellen nach Absatz 5 betreffen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
98. § 118 wird wie folgt geändert:
"(4) Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen bisherigen Rechts gehören als Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 69 Nr. 1 an, wenn sie durch die außerordentliche Berufungskommission und die Personalkommission positiv evaluiert wurden oder mit dem Willen der Hochschule Aufgaben eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin nach § 42 oder § 47 in den vergangenen vier Jahren kontinuierlich wahrgenommen haben. Die dienstrechtliche Stellung bleibt unberührt."
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "der wissenschaftlichen Mitarbeiter" die Worte "und Mitarbeiterinnen" und nach den Worten "oder künstlerische Mitarbeiter" die Worte "oder Mitarbeiterinnen" eingefügt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
99. § 119 wird aufgehoben.
100. In " 121 Satz 2 wird die Jahreszahl "1994" durch die Jahreszahl "1999" ersetzt.
101. § 122 erhält folgende Fassung:
"§ 121
Übergangsregelung bei der Selbstverwaltung
Den Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechende Grundordnung sind bis zum 1. April 1999 zu erlassen."
102. Es wird folgender neuer § 123 eingefügt.
"§ 123
Erprobungsklausel
(1) Die Hochschulen können zur Erprobung neuer Organisationsformen mit Zustimmung des Ministeriums von § 65 und § 114 Satz 2 sowie den Vorschriften der Abschnitte 9, 10 und 12 dieses Gesetzes abweichende Regelungen in der Grundordnung treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Entscheidungsprozesse zu vereinfachen und die Selbstverwaltung der Hochschule zu stärken. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, abweichend von § 75 anstelle des Konzils und des Senats nur ein zentrales Kollegialorgan zu bilden. Die Grundordnung kann dabei auch bestimmen, daß Entscheidungen des Senats nach § 77 Abs. 2 nur mit Zustimmung des Rektors oder der Rektorin sowie Entscheidungen des Fachbereichsrats nach § 88 Abs. 2 nur mit Zustimmung des Sprechers oder der Sprecherin des Fachbereichs getroffen werden können und daß abweichend von § 114 Satz 2 die Dienstvorgesetztenfunktion von dem Rektor oder der Rektorin ausgeübt wird.
(2) Stimmen in dem Zentralen Organ der Hochschule, das für den Erlaß der Grundordnung zuständig ist, alle Vertreterinnen und Vertreter einer Mitgliedergruppe nach § 69 gegen eine Entscheidung nach Absatz 1, so ist für die Annahme des Antrages eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich."
103. Der bisherige § 123 wird § 124.
104. Der bisherige § 124 wird § 125 und erhält folgende Fassung:
"§ 125
Datenschutz
Studienbewerber, Studienbewerberinnen, Studierende, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sind verpflichtet, für Verwaltungszwecke diejenigen personenbezogenen Daten anzugeben, die für die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie für die amtliche Statistik erforderlich sind."
105. Der bisherige § 125 wird § 126 und wie folgt geändert:
106. Die bisherigen §§ 126 bis 128 werden §§ 127 bis 129.
§ 2
Neubekanntmachung
Das Kultusministerium wird ermächtigt, die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltende Fassung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt neu bekanntzugeben.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 19. März 1998