Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 1998 Nr. 21

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
(Arbeitszeitsverordnung - ArbZVO)

Vom 19. Juni 1998

Auf Grund der § 72 Abs. 5 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Abbau der Benachteiligung von Lesben und Schwulen vom 22. Dezember 1997 (GVBl. LSA S. 1072), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, soweit sie nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
  2. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen,
  3. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
  4. Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes, die im Einsatzdienst stehen,
  5. Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes,
  6. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.

§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll zehn Stunden nicht überschreiten. Zur Durchführung von Dienstleistungsabenden, oder wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können Abweichungen zugelassen werden.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um denn Durchschnittswert der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweiges mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtinnen und Beamten an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten müssen.

§ 3
Teilzeitbeschäftigung

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung.

(2) Sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann auf Antrag der Beamtinnen und Beamten die ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt werden. Ist die wöchtentliche Arbeitszeit mindestens um ein Fünftel ermäßigt worden, so können bis zu fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage dienstfrei bleiben.

(3) In den Fällen des § 72 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt darf der Bewilligungszeitraum ein Jahr nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Die Arbeitszeiterhöhung ist am Ende des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von mindestens sechs Monaten bis höchstens einem Jahr auszugleichen. Die Arbeitszeiterhöhung ist nur bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zulässig. Wird mit dem Ende des Bewilligungszeitraumes die für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 41 oder 42 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt maßgebliche Altersgrenze erreicht, kann abweichend von Satz 2 eine Freistellung von bis zu 26 Monaten gewährt werden.

(4) § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist zu beachten.

(5) Ein Widerruf der nach Absatz 2 oder 3 getroffenen Entscheidung kann erfolgen, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern. Bei Teilzeitbeschäftigung wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen muß der Widerruf unter Berücksichtigung des Grundes für die Freistellung auch zumutbar sein.

§ 4
Ruhepause und Ruhezeit

(1) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren; bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden soll die Pause mindestens 45 Minuten betragen.

(2) Die Pause wird nicht als Arbeitszeit angerechnet.

(4) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.

§ 5
Gleitende Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit kann in der Weise geregelt werden, daß die Beamtinnen und Beamten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepause innerhalb festgelegter Grenzen selbst bestimmen können (gleitende Arbeitszeit). § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist zu beachten.

(2) Eine Unterschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit (Minderzeit) ist bis zu zehn Stunden im Monat zulässig. Ein Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehrzeit) wird bis zu vierundzwanzig Stunden im Monat angerechnet. Minderzeiten oder anrechenbare Mehrzeiten, die am Monatsende verbleiben, werden in den folgenden Monat übernommen.

(3) Die Anwesenheitspflicht (Kernzeit) muß - ausschließlich der Ruhepause - mindestens sechs Stunden, freitags und an den Arbeitstagen vor Feiertagen mindestens vier Stunden betragen.

(4) Für einen Ausgleich von Mehrzeit darf die Kernarbeitszeit im Monat höchstens an vier halben Tagen oder dienstags bis donnerstags an zwei ganzen Tagen in Anspruch genommen werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamte, die mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, dürfen für einen Ausgleich von Mehrzeit die Kernzeit von zwei weiteren Tagen in Anspruch nehmen. Im Falle des halbtägigen Ausgleichs beträgt die Anwesenheitspflicht mindestens die Hälfte der täglichen Kernarbeitszeit. Mehrzeit kann an drei, auch zusammenhängenden, Tagen im Kalenderjahr ausgeglichen werden., wenn sie zwischen einem staatlich anerkannten Feiertag oder einem dienstfreien Sonnabend oder Sonntag liegen und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zum Ausgleich von Mehrzeit nach den Sätzen 1 und 4 dürfen nicht mehr als drei Tage im Monat und insgesamt zwölf Tage im Kalenderjahr verwendet werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Behördenleitung ausnahmsweise eine abweichende Regelung treffen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die mittelbaren Landesbeamten.

§ 6
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Antrag in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahmen in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist anzurechnen. In den Fällen des § 5 beträgt die Dauer der Freistellung höchstens ein Fünftel der für die Beamtinnen und Beamten geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(2) Haben die Beamtinnen und Beamten an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. In dieses aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

§ 7
Arbeitstag

(1) Arbeitstag ist jeder Werktag mit Ausnahme des Sonnabends.

(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonnabend, Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.

(3) Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. Absatz 2 und § 2 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 8
Bereitschaftsdienst

Wenn die Arbeitszeit Bereitschaftsdienst einschließt, kann diese entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängert werden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch 50 Stunden nicht überschreiten, sofern auf den Bereitschaftsdienst nicht mehr als 30 Stunden entfallen. Übersteigt der Bereitschaftsdienst durchschnittlich 30 Stunden in der Woche, so kann die Arbeitszeit auf 52 Stunden wöchentlich verlängert werden.

§ 9
Dienstreisen

Bei Dienstreisen gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und die Hälfte der Reisezeit als Arbeitszeit. Für jeden Tag der Dienstreise wird bei fester Arbeitszeit mindestens die dienstplanmäßige Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der jeweils zu erbringenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Berücksichtigungsfähig sind jedoch höchstens zehn Stunden.

§ 10
Zuständigkeiten

(1) Die obersten Dienstbehörden regeln die Arbeitszeit der von dieser Verordnung erfaßten Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches unmittelbar und verbindlich. Sie legen insbesondere Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, den Rahmen der gleitenden Arbeitszeit und die Ruhepause fest. Sie bestimmen, daß ein Sonnabend, Sonn- und Feiertag oder sonstiger dienstfreier Tag unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Arbeitstag ist.

(2) Die oberste Dienstbehörden können die Zuständigkeit für die Regelung der Arbeitszeit nach Absatz 1 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten und für bestimmte Dienstzweige auf die Beschäftigungsbehörde übertragen.

§ 11
Experimentierklausel

Auf Vorschlag eines Ministers kann das Ministerium des Innern von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn der Dienstleistungsauftrag nicht beeinträchtigt wird und der Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.

§ 12
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 7. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 324), geändert durch Verordnung vom 17. Juni 1997 (GVBl. LSA S. 553), außer Kraft.

Magdeburg, den 19. Juni 1998

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt