Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nr. 43/1998 vom 29.12.1998
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Gesetz
zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des
Landes Sachsen-Anhalt und der Gemeindeordnung.
Vom 21. Dezember 1998
Artikel I
Änderung der Landeshaushaltsordnung
des Landes Sachsen-Anhalt
Die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 48), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) § 7 erhält folgende Fassung:
"§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung".
b) Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung".
c) Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
"§ 71a Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches".
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"§ 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechung".
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen."
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden."
3. § 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden."
4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Einnahmen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Worte "und Verpflichtungsermächtigungen" gestrichen.
5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
"§17a
Leistungsbezogene Planaufstellung
und -bewirtschaftung
(1) Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen Eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche
6. § 19 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert."
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Unter diesen Voraussetzungen können für deckungsfähig erklärt werden:
1. Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig
2. einseitig die Ausgaben der Hauptgruppe 4 zugunsten der Hauptgruppen 5 bis 8."
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ausgaben" die Worte "und Verpflichtungsermächtigungen" eingefügt.
8. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Kostenberechnungen" durch das Wort "Kostenermittlungen" ersetzt.
9. § 38 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
10. § 46 erhält folgende Fassung:
"§ 46
Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen jeweils, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder 2 zugunsten eines anderen Titels verwendet werden."
11. § 70 erhält folgende Fassung:
"§ 70
Zahlungen
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen."
12. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann das Ministerium der Finanzen die Buchführung anordnen."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
13. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
"71a
Buchführung und Bilanzierung
nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
Die Buchführung kann grundsätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Die §§ 71 bis 87 bleiben unberührt."
14. § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Zahlungen nach § 71 Abs. 1 sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen."
15. § 77 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird."
16. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "durch die" durch die Worte "auf der Grundlage der" ersetzt.
17. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "sowie im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium Aufgaben nach § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes" gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3; die Worte "und für Absatz 3 nach Benehmen mit den zuständigen Ministerien" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Gemeindeverordnung
(hier nicht veröffentlicht)
Magdeburg, den 21. Dezember 1998