Gesetz- und Verordnungsblatt LSA Nr. 55/1997 v. 1.12.1997

Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
(Vergabeverordnung ZVS-LSA)
Vom 21. November 1997

Auf Grund des § 13 Nrn. 1 und 6 des Zweiten Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 13 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 (Anlage zum Zweiten Hochschulzulassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Teil I
Vergabe von Studienplätzen

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Frist und Form der Anträge, Ausschluß vom Verfahren
§ 4 Besondere Erklärungspflichten
§ 5 Zulassungsbescheid der Zentralstelle

Abschnitt 2
Verteilungsverfahren

§ 6 Zulassungsantrag
§ 7 Ablauf des Verfahrens
§ 8 Verteilung

Abschnitt 3
Allgemeines Auswahlverfahren

§ 9 Zulassungsantrag
§ 10 Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 11 Ablauf des Verfahrens
§ 12 Quoten
§ 13 Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
§ 14 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
§ 15 Landesquoten
§ 16 Zurechnung zu den Landesquoten
§ 17 Auswahl nach Wartezeit
§ 18 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 19 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
§ 20 Auswahl für ein Zweitstudium
§ 21 Ranggleichheit

Teil 2
Sonstige Bestimmungen

§ 22 Ausländerzulassung durch die Hochschulen
§ 23 Abschluß des Verfahrens
§ 24 Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze durch die Hochschulen
§ 25 Teilstudienplätze
§ 26 Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

Teil 3
Schlußvorschriften

§ 27 Inkrafttreten

Anlage 1 In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (zu § 1 Abs. 1 Satz 4)
Anlage 2 Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 8 Abs. 1 Satz 2)
Anlage 3 Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 14 Abs. 1)
Anlage 4 Ermittlung der Meßzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 20 Abs. 2 Satz 2)

Teil 1
Vergabe von Studienplätze

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Anwendungsgebiet

(1) Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:

  1. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.

Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in der Anlage 1 aufgeführt. Sie gliedern sich in Studiengänge des Verteilungsverfahrens und Studiengänge des allgemeinen Auswahlverfahrens.

(2) Soweit die Zentralstelle besondere zentrale oder gemeinsame Verteilungs- oder Auswahlverfahren für Studiengänge an Hochschulen (außer Fachhochschulen) einzelner oder mehrerer Länder durchführt, werden die Studienplätze dieser Studiengänge zusammen mit den Studienplätzen der im Absatz 1 genannten Studiengänge in einem Verfahren nach dieser Verordnung vergeben.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. „Vergabeverfahren“
    die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
  2. „Hauptantrag“
    der Zulassungsantrag für den an erster Stelle genannten Studiengang,
  3. „Hilfsantrag“
    der Zulassungsantrag für den an zweiter Stelle genannten Studiengang,
  4. „Studienort“
    eine Hochschule oder ein Teil einer Hochschule,
  5. „Durchschnittsnote“
    die Gesamtnote oder Durchschnittsnote,
  6. „Teilstudienplatz“
    ein Studienplatz, bei dem die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist,
  7. „deutsche Hochschulzugangsberechtigung“
    eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischen Recht erworben wurden,
  8. „deutsche Hochschule“
    eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Hochschule.

§ 3
Frist und Form der Anträge, Ausschluß vom Verfahren

(1) Der Zulassungsantrag muß für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlußfristen).

(2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

(3) Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.

(4) Die Zentralstelle bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Zulassungsanträge können durch Telefax nicht wirksam gestellt werden.

(5) Wer die Bewerbungsfrist versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen; § 11 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Ist ein Zulassungsantrag fristgerecht auf dem dafür von der Zentralstelle vorgesehenen Vordruck gestellt, unterschrieben und enthält er einen Studiengangwunsch, kann die Zentralstelle nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommersemester spätestens bis zu 15. Februar, für das Wintersemester spätestens bis zum 15. August (Ausschlußfristen) berücksichtigen, solange der Verfahrensablauf dies noch zuläßt. Dies gilt auch für die Versicherungen an Eides Statt nach § 4.

(6) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den Studiengang seines Haupt- oder Hilfsantrags im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; die gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis schwerwiegender persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder familiärer Gründe für eine Studienortwechsel. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Zentralstelle für einen Studiengang des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.

§ 4
Besondere Erklärungspflichten

(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat an Eides Statt zu versichern, daß er oder sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht für einen beantragten Studiengang an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.

(2) Alle Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens haben an Eides Statt zu versichern, daß sie bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben oder als Studentin oder Student eingeschrieben waren, gegebenenfalls, für welche Zeit.

§ 5
Zulassungsbescheid der Zentralstelle

Im Zulassungsbescheid bestimmt die Zentralstelle einen Termin, bis zu dem die Zugelassenen gegenüber der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule zu erklären haben, ob der Studienplatz angenommen wird. Liegt die Erklärung bis zu diesem Termin der Hochschule nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid ebenfalls unwirksam.

Abschnitt 2
Verteilungsverfahren

§ 6
Zulassungsantrag

Im Zulassungsantrag sind ein Studiengang und gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge anzugeben.

§ 7
Ablauf des Verfahrens

(1) Wer sich im Verteilungsverfahren bewirbt, erhält einen Studienplatz. Zunächst werden die verfügbaren Studienplätze entsprechend den Studienortwünschen verteilt (erste Verfahrensstufe). Wer in der ersten Verfahrensstufe nicht zugelassen werden kann, erhält entsprechend seinen Studienortwünschen in einer zweiten Verfahrensstufe einen Studienplatz.

(2) Für die Zulassung von nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen durch die Hochschulen sind vor der Durchführung der ersten Verfahrensstufe je Studienort 5 v. H. der festgesetzten Zulassungszahlen vorzubehalten.

(3) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungsfrist für die Annahme des Studienplatzes nach § 5 Satz 1 mit, wen sie eingeschrieben und über welche Einschreibeanträge sie noch nicht entschieden haben. Spätestens zum Beginn der Nachrückverfahren eines Auswahlverfahrens teilen sie mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach Absatz 2 endgültig besetzt worden sind.

(4) Die Zentralstelle kann durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, daß Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

§ 8
Verteilung

(1) Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle im Zulassungsantrag genannt haben, wird über die Zulassung an diesem Studienort in der nachstehenden Rangfolge entschieden:

  1. nachgewiesene Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088),
  2. einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,
  3. Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3,
  4. einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,
  5. keiner der vorgenannten Gründe.

Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 2.

(2) Besteht Ranggleichheit innerhalb der Fallgruppen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 4, wird vorrangig berücksichtigt, wer seine einzige Wohnung oder Hauptwohnung in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt des Studienorts oder in einem daran angrenzenden Kreis oder in einer daran angrenzenden kreisfreien Stadt hat. Die Rangfolge innerhalb der Fallgruppe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 wird zunächst nach dem Grad der Ortsgebundenheit bestimmt. Im übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(3) Für den im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände, sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht.

(4) Soweit in einem Zulassungsantrag

  1. die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Technische Universität München oder
  2. die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität Berlin und die Technische Universität Berlin

als Studienorte unmittelbar nacheinander genannt werden, werden die Ortswünsche für diese Studienorte innerhalb der für den zuerst genannten dieser Studienorte angegebenen Ortspräferenz nacheinander berücksichtigt.

(5) Kann kein Studienplatz an den genannten Studienorten zugewiesen werden, wird ein Studienplatz an einem anderen Studienort angeboten.

Abschnitt 3
Allgemeines Auswahlverfahren

§ 9
Zulassungsantrag

(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bis zum Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 1 die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

(2) Im Zulassungsantrag dürfen bis zu zwei Studiengänge genannt werden. Soweit ein Studiengang des Verteilungsverfahrens im Hilfsantrag genannt wird, gilt er als Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen Studiengang nennen.

(3) Für jeden Studiengang sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge anzugeben.

§ 10
Besonderer öffentlicher Bedarf

Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlußfristen) unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. Wer einen Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.

§ 11
Ablauf des Verfahrens

(1) Zunächst wird über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben; dabei wird zunächst nur berücksichtigt, wer den Studiengang im Hauptantrag genannt hat. Sind danach noch Studienplätze verfügbar, wird berücksichtigt, wer den Studiengang im Hilfsantrag genannt hat. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist.

(2) Wer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf den nach § 12 zu bildenden Ranglisten erfüllt, wird auf allen diesen Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs nach § 13,
  2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 19 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 20,
  3. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 14,
  4. Auswahl nach Wartezeit nach § 17,
  5. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 18.

(3) Die nach Absatz 2 Ausgewählten läßt die Zentralstelle nach den Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 zu. Abweichend von § 8 Abs. 2 entscheidet bei Ranggleichheit vor Anwendung des Loses der Grad der Qualifikation; bei der Auswahl für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. Bei der Auswahl und der Verteilung kann die Zentralstelle durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, daß ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die sich in der Wahl der Studienorte beschränkt haben, voraussichtlich nicht verteilt werden können und Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(4) Liegt die Zahl der Hauptanträge unter der Zahl der unter Berücksichtigung der Überbuchung im Hauptverfahren verfügbaren Studienplätze, werden abweichend von Absatz 1 Satz 3 in Nachrückverfahren nach den Hauptanträgen und vor den Hilfsanträgen die Anträge derjenigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die mit ihrem Hauptantrag vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind, weil sie die für den genannten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen oder keine Erklärung nach § 4 Abs. 2 abgegeben haben. Bei der Auswahl der nach Satz 1 zu Berücksichtigenden entscheidet das Los; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Verteilung auf die Studienorte erfolgt gesondert entsprechend der Regelung des § 8 Abs. 1 bis 4.

(5) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungsfrist für die Annahme des Studienplatzes nach § 5 Satz 1 mit, wen sie eingeschrieben und über welche Einschreibungsanträge sie noch nicht entschieden haben. Spätestens zum Beginn der Nachrückverfahren teilen sie mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quoten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 endgültig besetzt worden sind. Die Zentralstelle stellt nach Eingang der Mitteilung der Hochschulen unverzüglich die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze fest und vergibt sie in Nachrückverfahren.

(6) Fordert die Zentralstelle bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu einem von der Zentralstelle zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder seinen Verzicht auf die Teilnahme am Nachrückverfahren erklärt, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil.

§ 12
Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:

  1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 v. H.,
  2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr
    1. 1,7 v. H. im Studiengang Medizin,
    2. 0,5 v. H. im Studiengang Pharmazie,
    3. 0,1 v. H. im Studiengang Tiermedizin,
    4. 1,5 v. H. im Studiengang Zahnmedizin. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 3 vergeben.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, vorweg abzuziehen:

  1. 2 v. H. für Fälle außergewöhnlicher Härte,
  2. 0,2 v. H. für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
  3. 3 v. H. für die Auswahl für ein Zweitstudium.

Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung vorweg abgezogenen Studienplätzen an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muß mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 3 vergeben.

(3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 60 v. H. nach dem Grad der Qualifikation und im übrigen nach Wartezeit vergeben.

(4) Die Quoten nach den Absätzen 2 und 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Hauptantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt; dies gilt entsprechend bei der Entscheidung über den Hilfsantrag. Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nur im Hauptverfahren gebildet.

§ 13
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

  1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben oder Dienste und Leistungen nach Artikel 23 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 7. Oktober 1974 (GBl. I S. 432), zuletzt geändert durch § 1 des Verfassungsgesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 1036), einschließlich der dem Wehrdienst entsprechenden Dienste nach den Buchstaben b bis d der Bekanntmachung über den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, vom 25. März 1982 (GBl. I S. 268) erfüllt oder erbracht haben bis zur Dauer von drei Jahren,
  2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
  3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,
  4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,

werden in dem im Hauptantrag genannten Studiengang auf Grund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist.

(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 2 muß spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, daß der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

(4) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.

§ 14
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 3 ermittelten Durchschnittsnoten bestimmt.

(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 15
Landesquoten

(1) Für die Auswahl im Hauptantrag nach dem Grad der Qualifikation bildet die Zentralstelle Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die Quote eines Landes bemißt sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 v. H. erhöht. Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze werden in der Weise errechnet, daß zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.

(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer

  1. den betreffenden Studiengang im Hauptantrag gewählt hat,
  2. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, für den eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation vorzunehmen ist, und
  3. eine nach Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluß des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamts veröffentlicht wurden.

§ 16
Zurechnung zu den Landesquoten

(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.

(2) Der Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt die Zurechnung zu den Landesquoten. Wer keiner Landequote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch Los einer Landesquote zugeordnet.

(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.

§ 17
Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

(4) Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um

  1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um vier Halbjahre, wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt worden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes jemanden daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen.
  2. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt worden ist, sofern die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden sind,
  3. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
    1. die Erfüllung von Unterhaltspflichten,
    2. die Ableistung eines Dienstes,
    3. Krankheit,
    4. sonstige, nicht selbst zu vertretende Gründe jemanden daran gehindert haben, einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluß oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Nummer 2 geführt hätte.

Der berufsqualifizierende Abschluß und die Berufstätigkeit müssen spätestens innerhalb der Nachfrist nach § 3 Abs. 5 Satz 2 abgeschlossen und nachgewiesen sein.

(5) Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 liegt vor bei

  1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzicht der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nrn. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 1 Buchst. h des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), enthalten sind,
  2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
  3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
  4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder Abs. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, zuletzt geändert durch Gesetz über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben worden ist. Ist die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Besuch eines landesrechtlich geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses durch das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschüler erworben worden, gilt Satz 2 entsprechend, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.

(7) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.

(8) Bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Studiengänge Medizin, Tiermedizin oder Zahnmedizin, die sich für den beantragten Studiengang im besonderen Auswahlverfahren beworben haben sowie im allgemeinen Auswahlverfahren spätestens zum Wintersemester 1998/99 bewerben und die für den beantragten Studiengang weder im besonderen Auswahlverfahren mit der Folge des Verlustes der angesammelten Bewerbungssemester noch im allgemeinen Auswahlverfahren zugelassen worden sind, wird, abweichend von Absatz 4, für eine Berufsausbildung, eine Berufstätigkeit oder einen Dienst, die vor dem 16. Januar 1997 aufgenommen worden sind, die Zahl der Halbjahre erhöht um

  1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um vier Halbjahre, wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt worden ist,
  2. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um vier Halbjahre, wenn damit nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt worden ist,
  3. zwei für je 36 Monate Berufstätigkeit nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, wenn nach einem berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule, für den nach den Nummern 1 und 2 eine Erhöhung der Zahl der Halbjahre vorgenommen wird, eine Berufstätigkeit ausgeübt worden ist,
  4. eins für je angefangene sechs Monate Dienst, höchstens jedoch um sechs Halbjahre, wenn Dienst geleistet worden ist,
  5. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit ausgeübt worden ist, es sei denn, hierfür wird eine Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Nummer 3 vorgenommen.

Der berufsqualifizierender Abschluß und die Berufstätigkeit müssen spätestens innerhalb der Nachfrist nach § 3 Abs. 5 Satz 2 abgeschlossen und nachgewiesen sein. Ist während eines Dienstes ein berufsqualifizierender Abschluß erlangt worden, wird dieser nicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2 berücksichtigt; Satz 1 Nr. 3 wird angewandt.

§ 18
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Hauptantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grund der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 19
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung) und wird der Zulassungsantrag auf diese Berechtigung gestützt, ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 12 Abs. 3 ausgeschlossen. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.

(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.

(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

§ 20
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 12 Abs. 3 ausgewählt werden.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Meßzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Meßzahl ergeben sich aus Anlage 4.

(3) Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.

§ 21
Ranggleichheit

(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation.

(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, daß der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, daß bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens 13 Monate Dienst nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden; im übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

Teil 2
Sonstige Vorschriften

§ 22
Ausländerzulassung durch die Hochschulen

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quoten nach § 7 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschule zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlußfristen des § 3 Abs. 1 eingegangen sein. § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
  2. auf Grund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
  4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
  5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

§ 23
Abschluß des Verfahrens

(1) Das Vergabeverfahren ist spätestens nach Durchführung der zweiten Verfahrensstufe abgeschlossen.

(2) Im übrigen ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder die Zentralstelle das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.

§ 24
Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze durch die Hochschulen

(1) Sind nach Abschluß des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an Antragstellende vergeben, die für das Sommersemester frühestens am 15. März, spätestens am 15. April und für das Wintersemester frühestens am 15. September, spätestens am 15. Oktober bei der Hochschule die Zulassung schriftlich beantragt haben. Die Hochschule kann für die Antragstellung von Satz 1 abweichende Fristen bestimmen, die in geeigneter Weise bekanntzugeben sind. Über die Zulassung entscheidet das Los.

(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(3) Abweichend von dem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die Zentralstelle nach Abschluß des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch verfügbare oder wieder verfügbar gewordene Studienplätze zu einem Sommersemester bis zum 1. Juni und zu einem Wintersemester bis zum 1. Dezember auf Antrag der Hochschule in weiteren Nachrückverfahren vergeben.

§ 25
Teilstudienplätze

Teilstudienplätze werden getrennt von den übrigen Studienplätzen vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird nach dem Hauptverfahren durch Los an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. Die §§ 1 bis 5, 9, 11 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, §§ 13, 23 Abs. 2 und 24 gelten entsprechend; die Zulassung für einen Teilstudienplatz wird nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 berücksichtigt.

§ 26
Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

Die Fristen des § 3 Abs. 1 gelten auch für Anträge an die betreffenden Hochschulen, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird.

Teil 3
Schlußvorschriften

§ 27
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 1998.

(2) Die Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 31. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 1996 (GVBl. LSA S. 375), tritt mit Ablauf des 31. März 1998 außer Kraft.

Magdeburg, den 21. November 1997

Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Reck

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Satz 4)

In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge

Studiengänge ohne Fachhochschulstudiengänge mit dem Abschluß Diplom, Magister, Promotion (als erstem Abschluß) oder Staatsexamen (ohne Lehrämter):

Architektur
Betriebswirtschaft
Biologie
Haushalts- und Ernährungswissenschaft (Ernährungs- und Haushaltswissenschaft, Haushaltswirtschaft und Ernährungswissenschaft, Ökotrophologie)
Lebensmittelchemie
Medizin
Pharmazie
Psychologie
Rechtswissenschaft
Tiermedizin
Zahnmedizin

Anlage 2
(zu § 8 Abs. 1 Satz 2)

Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten

Einem Studienort eines Landes zugeordnet sind der Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Kreise oder kreisfreien Städte des Landes. Sofern sich in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, gilt dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt als an den nächsten Studienort des Landes angrenzend. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. Kreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen; dabei gelten Bremen und Bremerhaven als eine kreisfreie Stadt.

Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt dieses Studienortes angrenzen. In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet - für Bayern in einer Stufenfolge von 1 bis 9 entsprechend der Entfernung -,0 angegeben.

Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder in einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben; dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Studienorte.

Für Bayern ist der der Hauptwohnung nächstgelegene Studienort jeweils mit der Stufe 1 angegeben; die weitere Zuordnung ergibt sich aus der Stufenfolge.

Studienorte
Kreise
Bernburg 1) Dessau 1) Halle Köthen 1) Magdeburg Merseburg Stendal 2) Wernigerode
Kreisfreie Städte
Dessau 30 0 40 0 50 50 90 100
Halle 40 40 0 30 80 0 130 90
Magdeburg 40 50 80 60 0 100 60 70
Landkreise
Anhalt Zerbst 30 0 60 0 40 70 80 90
Altmarkkreis Salzwedel 130 140 170 140 90 180 0 120
Aschersleben-Staßfurt 0 60 50 40 50 60 100 50
Bernburg 0 40 40 0 40 60 90 70
Bitterfeld 50 0 30 0 80 40 120 110
Bördekreis 50 80 90 60 0 100 80 40
Burgenlandkreis 80 90 40 70 110 0 160 110
Halberstadt 50 90 80 70 50 90 100 0
Jerichower Land 60 60 90 60 0 110 0 90
Köthen 0 0 30 0 50 50 100 90
Mansfelder Land 0 60 30 40 70 0 130 70
Merseburg-Querfurt 60 60 0 50 100 0 150 110
Ohrekreis 60 80 100 80 0 120 0 70
Quedlinburg 50 80 70 60 60 80 110 0
Saalkreis 0 40 0 0 80 0 130 90
Sangerhausen 50 80 50 60 80 0 140 60
Schönebeck 0 40 70 0 0 80 70 70
Stendal 90 90 130 100 60 150 0 120
Weißenfels 70 80 40 60 110 0 160 110
Wernigerode 70 100 90 90 70 110 120 0
Wittenberg 60 0 70 50 80 80 100 130
Angrenzende Kreise
Sachsen
Landkreis Leipzig - - - - - 0 - -

1) Standorte Fachhochschule Anhalt
2) Standort Fachhochschule Magdeburg/Fachhochschule Altmark i. G

Anlage 3
(zu § 14 Abs. 1)

Ermittlung der Durchschnittsnote

1. Bei Abiturzeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972 (GMBl. 1973 S. 102), der Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 11. April 1988 (GMBl. S. 454), der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschüler entsprechend der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 10. November 1989 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2) und der Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schüler an Waldorfschulen gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1990 in der Fassung vom 10. November 1989 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2) erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Dies gilt auch bei Abiturzeugnissen, die auf der Grundlage der Vereinbarung über die Neugestaltung der Abendgymnasien gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 10. November 1989 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2) und der Vereinbarung über die Neuregelung der Kollegs gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 2. Februar 1990 (Beschlußsammlung der Kultusminsterkonferenz Nr. 248.1) erworben wurden. Enthält das Abiturzeugnis keine Durchschnittsnote im Sinne von Satz 1, aber eine Punktezahl der Gesamtqualifikation, wird von der Zentralstelle nach Anlage 2 oder Anlage 3 der Vereinbarung über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 19. Dezember 1988 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

2. Bei Reifezeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 in der Fassung vom 13. Dezember 1973 (GMBl. 1974 S. 99) wird die allgemeine Durchschnittsnote unter Berücksichtigung der Sätze 2 bis 10 aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Reifezeugnisses einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer gebildet. Weist das Reifezeugnis eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet. Weist das Reifezeugnis keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden. Ist in dem Reifezeugnis eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde. Bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet. Ist in dem Reifezeugnis neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, daß die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 7 werden auf Antrag von der Schule in dem Reifezeugnis oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Reifezeugnisse, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.

3. Bei Reifezeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über Abendgymnasien gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 4. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (GMBl. S. 667) und der Vereinbarung über die Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegs) gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (GMBl. S. 196) wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Reifezeugnisses mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in dem Reifezeugnis oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Nummer 2 Satz 2 bis 7 und 10 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Zentralstelle nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.

4. Bei Zeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnisse der fachgebundenen Hochschulreife an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen bzw. -typen gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. S: 76) und vom 16. Februar 1978 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1) finden die Nummern 1 bis 3 entsprechend Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Nummer 2 Satz 3 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie bzw. Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen. Das gleiche gilt für Zeugnisse auf der Grundlage der Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. S. 79) und auf der Grundlage der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Berufsoberschulen erworbenen Zeugnisse gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (GMBl. S. 79).

5. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

6. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

7. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Zentralstelle eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2 bis 7 und 10 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für die gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.

8. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

9. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Zentralstelle legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.

10. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen obersten Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist; abweichende Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Regierungspräsident in Düsseldorf zuständig. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird die Durchschnittsnote von der Zentralstelle berechnet; die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 17. Juni 1994 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5). Bei der Bestimmung der Gesamtnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigungen zugrunde liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der vorstehenden Nummern sind sinngemäß zu berücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

11. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlußprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlußprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

12. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben werden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäische Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 23. April 1990 (Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französichen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet.

Anlage 4
(zu § 20 Abs. 2 Satz 2)

Ermittlung der Meßzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium

1. Die Meßzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlußprüfung im Erststudium und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.

2. Für das Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ = 4 Punkte
Noten „gut“ und „voll befriedigend“ = 3 Punkte
Noten „befriedigend“ = 2 Punkte
Note „ausreichend“ = 1 Punkt

Ist die Note der Abschlußprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlußprüfung mit 1 Punkt bewertet.

3. Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:

„Zwingende berufliche Gründe“ = 9 Punkte
Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.

„Wissenschaftliche Gründe“ = 7 bis 11 Punkte
Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.

„Besondere berufliche Gründe“ = 7 Punkte
Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, daß der Abschluß des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt.

„Sonstige berufliche Gründe“ = 4 Punkte
Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist.

„Keiner der vorgenannten Gründe“ = 1 Punkt
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind.

Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewerbung des Vorhabens und seine Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Meßzahlbildung berücksichtigt werden.