GVBl. LSA Nr. 8/1997, ausgegeben am 5.3.1997

Studienkollegordnung
(StKVO).

Vom 24. Februar 1997.

Auf Grund des § 35 abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 1996 (GVBl. LSA S. 74), in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. Dezember 1996 (MBl. LSA S. 2408), wird verordnet:

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren der Feststellungsprüfung am Studienkolleg für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber in Vorbereitung auf ein Studium an Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen (im folgenden: Studienkolleg).

§ 2
Rechtsstellung

Das Studienkolleg ist eine zentrale Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

§ 3
Satzung

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg regelt durch Satzung:

  1. die Organisation des Studienkollegs,
  2. die Zulassung zum Studienkolleg,
  3. die Rechte und Pflichten der Kollegiatinnen und Kollegiaten.

Abschnitt 2
Unterricht am Studienkolleg

§ 4
Aufgabe

Das Studienkolleg hat die Aufgabe, ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber so vorzubereiten, daß bei Aufnahme des Studiums sowohl ihr Wissensstand als auch die Kenntnis wissenschaftlicher Methoden - auf den jeweiligen Schwerpunktkurs bezogen - denen deutscher Studienanfängerinnen und Studienanfänger vergleichbar sind. Dies schließt eine studienbezogene Beratung ein.

§ 5
Dauer

(1) Der Unterricht am Studienkolleg dauert grundsätzlich zwei Semester.

(2) Der Unterricht kann in begründeten Fällen auf ein Semester verkürzt oder um höchstens zwei Semester verlängert werden. Die Entscheidung hierzu trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs auf Antrag der Kollegiatin oder des Kollegiaten.

(3) Jedes Semester kann nur einmal wiederholt werden.

(4) Ein Wechsel an ein anderes Studienkolleg während der Ausbildung ist in der Regel nicht möglich.

§ 6
Pflicht- und Zusatzfächer

(1) Der Unterricht erfolgt in den Pflichtfächern des gewählten Schwerpunktkurses gemäß § 8.

(2) Der Unterricht in den Schwerpunktkursen kann nach Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität durch für die gewünschte Studienrichtung wichtige Fächer (Zusatzfächer) gemäß § 8 ergänzt werden. Zusatzfächer sind prüfungsrelevant; die erreichten Endnoten gehen in die Durchschnittsnote der Feststellungsprüfung ein.

§ 7
Umfang

Der Unterricht in den Pflicht- und Zusatzfächern beträgt höchstens 32 Wochenstunden.

§ 8
Schwerpunktkurse

Am Studienkolleg sind folgende Schwerpunktkurse eingerichtet:

1. Schwerpunktkurs M - Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge

a)

Pflichtfächer Wochenstunden
Deutsch 10 bis 12
Biologie 5
Chemie 5
Mathematik 5
Physik 5

b)

Zusatzfächer Wochenstunden
Informatik 2
Lateinische Wortkunde

(für Studienbewerberinnen und
Studienbewerber der Fachrichtungen
Medizin, Tiermedizin,
Zahnmedizin und Pharmazie)

2

2. Schwerpunktkurs S/G - Vorbereitung auf sprachliche (S) und geisteswissenschaftliche, künstlerische (G) Studiengänge

a)

Pflichtfächer Wochenstunden
Deutsch 10 bis 12
Geschichte 4 bis 6
Deutsche Literatur 6
2. Fremdsprache (S) 6
Sozialkunde (G) 6

b)

Zusatzfächer Wochenstunden
Mathematik 4
2. oder 3. Fremdsprache 4

3. Schwerpunktkurs T - Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche (außer biologische) Studiengänge

a)

Pflichtfächer Wochenstunden
Deutsch 10 bis 12
Chemie 4
Mathematik 8
Physik 8

b)

Zusatzfächer Wochenstunden
Informatik 2
Geometrie oder Technisches Zeichnen
(für Studienbewerberinnen und Studienbewerber
der Fachrichtung Architektur, Bauwesen,
Elektrotechnik und Maschinenbau)
2
Chemiepraktikum 2
Elektrotechnik 2

§ 9
Vorkurse

Im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität können Kurse zur Vorbereitung auf den Besuch des Studienkollegs und auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eingerichtet werden.

Abschnitt 3

Feststellungsprüfung

§ 10
Abschluß

(1) Am Ende der Ausbildung findet die Feststellungsprüfung statt.

(2) Entsprechend § 13 Abs. 2 kann auf Antrag im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität die Feststellungsprüfung auch ohne vorherigen Besuch des Studienkollegs abgelegt werden.

(3) Die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse wird nach der Rahmenordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber durchgeführt. Eine nach Maßgabe dieser Rahmenordnung an einer Hochschule oder einem Studienkolleg in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung wird anerkannt.

§ 11
Zweck

(1) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nach den Regelungen über den Hochschulzugang nicht unmittelbar zum Studium an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Elften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078), zugelassen werden können, weisen in der Feststellungsprüfung nach, daß sie die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen für ein Studium in einer angestrebten Studienrichtung des Schwerpunktkurses erfüllen.

(2) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die zweimal erfolglos an einer Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes teilgenommen haben, werden nicht zur Feststellungsprüfung zugelassen.

§ 12
Ort und Zeit

(1) Die Feststellungsprüfung findet in der Regel zweimal im Jahr am Studienkolleg statt.

(2) Prüfungsfächer und Prüfungstermin der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden von dem vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses festgesetzt und spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben.

(3) Im Benehmen mit den Hochschulen ist der Prüfungstermin so zu wählen, daß eine Studienbewerbung zum folgenden Semester möglich ist.

§ 13
Meldung und Zulassung

(1) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die das zweite Halbjahr am Studienkolleg absolviert und in allen Fächern die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht haben, werden zur Feststellungsprüfung zugelassen.

(2) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die das Studienkolleg nicht besucht haben, werden von der Hochschule, an der sie für das Studium vorgemerkt sind, dem Studienkolleg zur Feststellungsprüfung empfohlen. Über die Zulassung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs.

(3) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob, wann und wo sie sich bereits einer Feststellungsprüfung unterzogen haben. Ferner haben sie eine Entscheidung darüber abzugeben, in welchen der in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Wahlfächern sie geprüft werden wollen.

§ 14
Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

(1) Für die Durchführung der Feststellungsprüfung wird vom Rektorat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ein Prüfungsausschuß berufen. Dem Prüfungsausschuß gehören an:

  1. die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs als vorsitzendes Mitglied,
  2. die Lehrkräfte des Studienkollegs als Fachprüfende,
  3. bis zu zwei weitere Lehrkräfte der Hochschulen.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses.

(3) Über die Tätigkeit des Prüfungsausschusses ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ein Protokoll zu führen.

(4) Für die mündlichen Prüfungen bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuß gehören an:

  1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Sprecherin oder Sprecher,
  2. die Lehrkraft, die die zu Prüfenden im zweiten Halbjahr des Studienkollegs unterrichtet hat, als Prüfende oder als Prüfender oder, wenn die zu Prüfenden das Studienkolleg nicht besucht haben, eine von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmte Lehrkraft des Studienkollegs,
  3. mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich das Protokoll führt.

(5) Die Enrichtung mehrere Fachausschüsse im selben Fach ist zulässig. Jeder Fachausschuß kann nur über die ihm zugewiesenen Kollegiaten entscheiden.

(6) Alle an der Feststellungsprüfung beteiligten Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 15
Prüfungsfächer

(1) Die Feststellungsprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

(2) Fächer der schriftlichen Prüfung sind Deutsch und zwei weitere Prüfungsfächer:

  1. im Schwerpunktkurs M
    Biologie oder Chemie,
    Physik oder Mathematik,
  2. im Schwerpunktkurs S/G
  3. a) G-Kurs Geschichte,
    Deutsche Literatur oder Sozialkunde,
    b) S-Kurs zweite Fremdsprache
    Geschichte oder Deutsche Literatur,
  4. im Schwerpunkt T
    Mathematik,
    Chemie oder Physik.

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber des Deutschen Sprachdiploms der Kultusminsterkonferenz - Zweite Stufe, des Zeugnisses der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland, des Großen und Kleinen Sprachdiploms des Goethe-Instituts sowie des Zeugnisses der Zentralen Oberstufenprüfung des Goethe-Instituts können durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses von den Prüfungen im Fach Deutsch befreit werden, sofern sie die Feststellungsprüfung nach den Vorgaben des Schwerpunktkurses M oder T gemäß § 8 ablegen.

(4) Nach Abschluß der schriftlichen Prüfung setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Zahl der mündlichen Prüfungen für die zu Prüfenden fest.

(5) Fächer der mündlichen Prüfung können alle im jeweiligen Schwerpunktkurs unterrichteten Fächer sein. Mindestens eine mündliche Prüfung ist durchzuführen. Höchstens vier mündliche Prüfungen sind durchzuführen, wenn in einem Fach, in dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde, die Vornote von der Note der schriftlichen Prüfung abweicht und keine eindeutige Endnote durch Mittelwertbildung zu finden ist oder - bei Nichteintreffen dieses Falles - der Prüfungsausschuß die Teilnahme festlegt oder - wenn dies nicht erfolgt - die Prüfung von den zu Prüfenden beantragt wird. Über den Antrag der zu Prüfenden entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(6) Auf die mündliche Prüfung kann in den schriflich geprüften Fächern verzichtet werden, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung die im zweiten Halbjahr des Studienkollegs erbrachten Leistungen bestätigt. Auf die mündliche Prüfung in einem weiteren Fach kann verzichtet werden, wenn die Vornoten der zu Prüfenden im Unterricht des zweiten Halbjahres ausreichend und besser waren.

§ 16
Durchführung

(1) Die Prüfung kann nur im ganzen abgelegt werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden aus den Stoffplänen des Studienkollegs entnommen.

(3) Für die schriftliche Prüfung in allen Fächern reichen die Fachlehrkräfte dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zwei Aufgabenvorschläge ein, von denen der Prüfungsausschuß jeweils einen Vorschlag für die Bearbeitung auswählt. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, Vorschläge zurückzugeben, die Vorlage neuer zu verlangen oder selbst Aufgaben zu stellen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und die nicht ausgewählten Vorschläge verbleiben bis zum jeweiligen Prüfungstermin bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.

(4) Die Prüfung im Fach Deutsch wird nach der Rahmenordnung gemäß § 10 Abs. 3 durchgeführt. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Zeitstunden.

(5) In der schriftlichen Prüfung der anderen Fächer können eine größere oder mehrere kleinere Aufgaben gestellt werden. Die Dauer der Bearbeitung in jedem dieser Fächer beträgt drei Zeitstunden.

(6) Im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen kann die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches gestattet werden. Die Entscheidung über die Zulassung unterrichtsüblicher Hilfsmittel in anderen Prüfungsfächern trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(7) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Aufsichtsführenden zu unterschreiben ist. Im Protokoll sind insbesondere Prüfungszeit, die Namen der Aufsichtsführenden und besondere Vorkommnisse festzuhalten.

(8) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Sie dauert je Fach mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.

(9) Die mündliche Prüfung wird unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Fachausschusses durch die Prüfende oder den Prüfenden durchgeführt. Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses ist berechtigt, Fragen zu stellen.

(10) Über die mündliche Prüfung der zu Prüfenden ist ein Protokoll zu fertigen, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, die Prüfungsaufgaben, die Prüfungszeit und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie die Bewertung der Prüfung festhält. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.

§ 17
Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden, korrigiert und nach Maßgabe des Absatzes 3 benotet. Bei abweichenden Bewertungen überprüft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die beiden vorangegangenen Bewertungen und setzt die endgültige Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung fest.

(2) Im Anschluß an die mündliche Prüfung entscheidet der Fachausschuß mit Mehrheit gemäß Absatz 3 über die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in die Prüfungen einzugreifen und selbst Fragen zu stellen. Es kann den Vorsitz des Fachausschusses auch selbst übernehmen. Bei Abstimmung mit Stimmgleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Mitglieder des Fachausschusses können gegen die Benotung Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluß des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

sehr gut (1) = eine Leitstung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6)  = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und so lückenhafte Grundkenntnisse aufweist, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 18
Ergebnisse

(1) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung trifft der Prüfungsausschuß. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses den Ausschlag.

(2) Nach Beendigung der Prüfung legt der Prüfungsausschuß in einer Schlußsitzung auf Grund der Prüfungsleistungen und der Vornoten des Studienkollegs die Endnoten fest.

(3) Bei der Ermittlung der Endnoten der Fächer zählt:

  1. in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Vornote aus den schriftlichen und mündlichen Leistungen des Studienkollegs, die schriftliche und mündliche Prüfungsleistung je einfach,
  2. in Fächern, in denen nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, die Vornote aus den mündlichen und schriftlichen Leistungen des Studienkollegs, sowie die Prüfungsleistung je einfach.

Bei zu Prüfenden, die kein Studienkolleg besucht haben und die schriftlich und mündlich geprüft wurden, zählt die schriftliche Prüfungsleistung doppelt, die mündliche Prüfungsleistung einfach. In den in § 8 genannten Zusatzfächern der mündlichen Prüfung zählt die mündliche Prüfungsleistung einfach.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Hat eine Kollegiatin oder ein Kollegiat in mehr als einem Fach keine ausreichenden Leistungen erbracht, so wird die Feststellungsprüfung als nicht bestanden erklärt. Hat eine Kollegiatin oder ein Kollegiat in nur einem Fach die Note "mangelhaft" erhalten, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für bestanden erklären, wenn ein Ausgleich vorhanden ist. Die Note "mangelhaft" kann durch eine Note "gut" oder durch zwei Noten "befriedigend" in weiteren Prüfungsfächern ausgeglichen werden. Die Note im Fach Deutsch kann nicht ausgeglichen werden. Die Note "ungenügend" kann nicht ausgeglichen werden. Bei Nichtbestehen in nur einem nicht ausgeglichenen Fach kann der Prüfungsausschuß auch eine Nachprüfung gestatten und den Termin für diese Nachprüfung festsetzen.

(5) Für die Festsetzung der Endnote in den einzelnen Fächern gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

(6) Das Ergebnis der Feststellungsprüfung teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Kollegiatin oder dem Kollegiaten nach der Schlußsitzung mit.

§ 19
Zeugnis

(1) Über die bestandene Feststellungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem vom Kultusministerium genehmigten Muster ausgestellt. In dem Zeugnis wird eine Durchschnittsnote angegeben, die bis auf eine Dezimale zu bestimmen ist. Auf dem Zeugnis kann auch die gemäß der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der Fassung vom 17. Juni 1994, Beschlußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) zu berechnende Gesamtnote ausgewiese werden.

(2) Das Zeugnis bescheinigt, daß die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in Studiengängen des jeweiligen Schwerpunktkurses erfüllt. Die Bestimmungen über die Zulassung zum Studium bleiben unberührt.

(3) Über eine nicht bestandene Prüfung ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses der Kollegiatin oder dem Kollegiaten ein schriftlicher, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid zu erteilen.

§ 20
Rücktritt

(1) Treten zur Prüfung zugelassene Kollegiaten ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Feststellungsprüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Dem Rücktritt steht das Nichterscheinen zur Feststellungsprüfung oder zu einem mündlichen oder schriftlichen Prüfungsteil aus von den zu Prüfenden zu vertretenden Gründen gleich.

(2) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn die zu Prüfenden durch Krankheit daran gehindert sind, die Prüfung abzulegen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(3) Haben sich zu Prüfende in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 Satz 2, der sie zum Rücktritt berechtigen könnte, der Feststellungsprüfung ganz oder teilweise unterzogen, ist ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht zu genehmigen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn zu Prüfende beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung ihrer Prüfungsfähigkeit herbeigeführt haben.

§ 21
Unterbrechung

(1) Können zu Prüfende aus Gründen, die nach Beginn der Prüfung entstanden und die von ihnen nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, haben sie das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu benachrichtigen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 vorzulegen.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß, ob die zu Prüfenden die geltend gemachten Gründe zu vertreten haben. Haben sie diese zu vertreten, gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden. Wird die Berechtigung der Gründe zur Unterbrechung anerkannt, so wird bestimmt, wann die zu Prüfenden den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen haben.

§ 22
Wiederholung


(1) Die Feststellungsprüfung kann nur einmal, und zwar in der Regel frühestens zum folgenden Prüfungstermin, und nur im ganzen wiederholt werden. Besuchen die zu Prüfenden nach der nicht bestandenen Feststellungsprüfung das zweite Halbjahr des Studienkollegs noch einmal, so werden die dort erzielten Leistungen nach Maßgabe der §§ 15 und 18 berücksichtigt.

(2) Der Prüfungsausschuß der ersten Feststellungsprüfung kann auf Antrag der zu Prüfenden beschließen, daß bei einer Wiederholung auf eine Prüfung in den Fächern verzichtet wird, in denen die zu Prüfenden bei der ersten Prüfung mindestens befriedigende Leistungen nachgewiesen haben.

§ 23
Ausschuß

(1) Beeinflussen zu Prüfende das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung mit "ungenügend" bewertet.

(2) In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuß zu Prüfende von der Feststellungsprüfung ausschließen. In diesen Fällen gilt die Feststellungsprüfung als nicht bestanden.

(3) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen oder zu Prüfende falsche Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen gemacht haben, kann der Prüfungsausschuß die Einzelnote oder die Gesamtnote ändern oder die Feststellungsprüfung als nicht bestanden erklären. Den zu Prüfenden ist vor dem Beschluß Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das unrichtige Prüfungsergebnis ist einzuziehen und im Bedarfsfall ein neues anzufertigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ablegen der Feststellungsprüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 24
Unterrichtung bei Nichtbestehen

Das Studienkolleg kann die Studienkollegs im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes zu Kollegiaten, die die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben, unterrichten. Die Kollegiaten werden auf diese Weitergabe durch das Studienkolleg hingewiesen.

§ 25
Ergänzungsprüfung

(1) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, zu dem der Bildungsnachweis, nicht aber der besuchte Schwerpunktkurs berechtigt, müssen eine Ergänzungsprüfung ablegen.

(2) Die Ergänzungsprüfung wird in den Prüfungsfächern desjenigen Schwerpunktkurses durchgeführt, dem der neu gewählte Studiengang zugeordnet ist. In der Feststellungsprüfung des bisherigen Schwerpunktkurses erbrachte Leistungen werden nach Entscheidung des Prüfungsausschusses angerechnet.

(3) Eine nichtbestandene Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

(4) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach einem vom Kultusministerium genehmigten Muster ausgestellt, das in Verbindung mit dem Zeugnis der Feststellungsprüfung gültig ist.

§ 26
Anerkennung

(1) An einem Studienkolleg für Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegte Feststellungsprüfungen oder Ergänzungsprüfungen des entsprechenden Schwerpunktkurses werden als Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Studium an Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt.

(2) An einem Studienkolleg für Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegte Feststellungsprüfungen oder Ergänzungsprüfungen berechtigen auch zur Bewerbung für ein Studium an Fachhochschulen in entsprechenden Studiengängen.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 27
Übergangsvorschriften

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Studienkolleg an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg besucht, kann die Deutsche Sprachprüfung auch nach den bisher geltenden Vorschriften ablegen.

§ 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienkollegverordnung vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 875) außer Kraft.

Magdeburg, den 24. Februar 1997.

Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt

Reck