Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen (JAPrO)

Vom 21. Januar 1997

Auf Grund der §§ 7 und 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. April 1994 (GVBl. LSA S. 546) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes
§ 2 Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes
§ 3 Prüfungsausschüsse
§ 4 Hilfsmittel
§ 5 Prüfungserleichterungen für Schwerbehinderte

Teil 2
Erste juristische Staatsprüfung

§ 6 Regelstudienzeit
§ 7 Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen
§ 9 Studienzeiten in Sachsen-Anhalt
§ 10 Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
§ 11 Praktische Studienzeiten
§ 12 Prüfungsfächer
§ 13 Pflichtfächer
§ 14 Wahlfächer
§ 15 Bestandteile der Prüfung
§ 16 Schriftliche Prüfung
§ 17 Durchführung der Aufsichtsarbeiten
§ 18 Bewertung der schriftlichen Leistungen
§ 19 Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung
§ 20 Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Leistungen
§ 21 Mündliche Prüfung
§ 22 Prüfungsnoten
§ 23 Prüfungsgesamtnote
§ 24 Schlußentscheidung
§ 25 Rücktritt
§ 26 Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung
§ 27 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
§ 28 Wiederholung der Prüfung
§ 29 Beurkundung des Prüfungshergangs
§ 30 Täuschungsversuche
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten

Teil 3
Vorbereitungsdienst

§ 32 Einstellung
§ 33 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
§ 34 Ausbildung in anderen Ländern oder im Ausland
§ 35 Leitung des Vorbereitungsdienstes und Dienstaufsicht
§ 36 Pflichtstationen
§ 37 Wahlstation
§ 38 Voraussetzungen der Überweisung an eine Ausbildungsstelle des fünften Ausbildungsabschnitts
§ 39 Anrechnung einer Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer oder an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät
§ 40 Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
§ 41 Gestaltung der Ausbildung
§ 42 Ausbildungsnachweise
§ 43 Zeugnisse
§ 44 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes; Urlaub
§ 45 Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Teil 4
Zweite juristische Staatsprüfung

§ 46 Wirkung der Prüfung
§ 47 Bestandteile der Prüfung, Verfahren
§ 48 Schriftliche Prüfung
§ 49 Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung
§ 50 Mündliche Prüfung
§ 51 Prüfungsgesamtnote
§ 52 Wiederholung der Prüfung

Teil 5
Übergangs- und Schlußvorschriften

Abschnitt 1
Erste juristische Staatsprüfung

§ 53 Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung
§ 54 Mündliche Prüfung
§ 55 Abschluß des Hochschulstudiums nach fortgeltenden Vorschriften
§ 56 Übergangsvorschriften


Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst und zweite juristische Staatsprüfung

§ 57 Übergangsvorschriften

Abschnitt 3
Schlußvorschriften

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes

(1) Die Aufgaben der Prüferinnen und Prüfer werden durch die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes wahrgenommen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Landesjustizprüfungsamtes führt die Bezeichnung "Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes" oder "Präsident des Landesjustizprüfungsamtes", die geschäftsführende Vertretung führt die Bezeichnung "Vizepräsidentin des Landesjustizprüfungsamtes" oder "Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes".

(3) Die Amtszeit der durch das Ministerium der Justiz berufenen weiteren Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes endet mit Ablauf des vierten auf ihre Berufungen folgenden Kalenderjahres, wenn nicht im Einzelfall bei der Berufung eine kürzere Frist festgelegt ist. Erneute Berufungen sind möglich. Ein Mitglied kann nach Ablauf seiner Amtszeit Bewertungen von schriftlichen Leistungen, zu denen es vorher beauftragt worden ist, und mündliche Prüfungen, für die es vorher zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt worden ist, zu Ende zu führen.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder dem Beruf; spätestens endet sie mit der Vollendung des 70. Lebensjahres. Das Ministerium der Justiz kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 2
Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes

(1) Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 3) sowie die Prüferinnen und Prüfer, die die schriftlichen Arbeiten bewerten.

(2) Zeitpunkte und Orte der Durchführung der juristischen Staatsprüfungen und die Meldezeiträume legt das Landesjustizprüfungsamt - für die erste juristische Staatsprüfung nach Anhörung der juristischen Fakultäten in Sachsen-Anhalt - fest.

(3) Alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine Beurteilungen von Prüfungsleistungen enthalten, trifft das Landesjustizprüfungsamt. Auf Antrag einer geprüften Kandidatin oder eines geprüften Kandidaten kann jedoch das Landesjustizprüfungsamt ein Verfahren zur Überprüfung von Prüfungsentscheidungen durchführen, in dem es Beurteilungen einmal aufheben kann.

(4) Nach dem Bestehen der Prüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis über die Prüfungsgesamtnote.

§ 3
Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungsausschüsse bestehen für die erste juristische Staatsprüfung aus drei oder vier Mitgliedern, für die zweite juristische Staatsprüfung aus vier Mitgliedern. Sie entscheiden über die Bewertungen der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen und über die Prüfungsgesamtnote. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag. Die Beratung ist geheim. Im Anschluß an die mündliche Prüfung geben die Prüfungsausschüsse den Prüflingen ihre Entscheidungen mündlich bekannt und begründen diese, soweit Prüflinge dies verlangen.

(2) Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin, der Vizepräsident oder ein bestelltes vorsitzendes Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes; in dringenden Fällen kann hierzu vom Landesjustizprüfungsamt ein anderes Mitglied bestimmt werden.

(3) In einem Prüfungsausschuß für die erste juristische Staatsprüfung soll mindestens ein Mitglied dem haupt- oder nebenberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Juristischen Fakultät einer Hochschule nach § 40 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 1996 (GVBl. LSA S. 74), angehören.

§ 4
Hilfsmittel

Das Landesjustizprüfungsamt stellt die für die Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel fest. Die Hilfsmittel sind von den Prüflingen selbst zu stellen, soweit das Landesjustizprüfungsamt nichts anderes anordnet.

§ 5
Prüfungserleichterungen für Schwerbehinderte

Das Landesjustizprüfungsamt soll anerkannten Schwerbehinderten und diesen nach Maßgabe des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Statistikänderungsverordnung vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1804), in der jeweils geltenden Fassung, gleichgestellten Prüflingen im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Prüfungserleichterungen gewähren.

Teil 2
Erste juristische Staatsprüfung

§ 6
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich der ersten juristischen Staatsprüfung.

§ 7
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt schriftlich zu beantragen. Der Meldung sind ein Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife, alle Unterlagen, die für den Nachweis des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 8, 9 und 11 erforderlich sind, sowie eine unwiderrufliche Erklärung zur Wahl des Prüfungsfaches nach § 14 Abs. 2 beizufügen. Kommt die Anwendung von § 26 in Betracht, sind außerdem die für die Berechnung der Studienzeit nach dieser Vorschrift erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 9 und 11 innerhalb des festgelegten Meldezeitraumes nicht erfüllt werden oder der Prüfungsanspruch nach den Bestimmungen verloren ist, die für das bisherige rechtswissenschaftliche Studium maßgebend sind.

(3) Auf den Nachweis einzelner Zulassungsvoraussetzungen der §§ 8 und 11 kann das Landesjustizprüfungsamt in Ausnahmefällen verzichten.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur ersten juristischen Staatsprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.

(2) Es ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen für Anfänger und Fortgeschrittene, jeweils zu allen Kernfächern (Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentliches Recht) und an einer Wahlübung nachzuweisen. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. Der Teilnahme an einer Wahlübung steht die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar mit Referat oder an einer Exegese mit schriftlicher Arbeit gleich.

(3) Darüber hinaus ist die erfolgreiche Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder soziale Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung an Einzelthemen exemplarisch behandelt worden sind, nachzuweisen. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn entweder eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit oder ein Referat oder eine gleichwertige schriftliche Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.

§ 9
Studienzeiten in Sachsen-Anhalt

Mit dem Zulassungsantrag (§ 7 Abs. 1 Satz 1) ist die Immatrikulation an einer Universität des Landes Sachsen-Anhalt für die zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Fachsemester nachzuweisen.

§ 10
Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag mit bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet werden.

(2) Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Hat die zuständige Stelle in einem anderen Land über den Antrag bereits entschieden, ist das Landesjustizprüfungsamt an diese Entscheidung gebunden.

(3) Wird die Ausbildung für den gehobenen Dienst angerechnet, ist nicht erforderlich

  1. die Teilnahme an der Übung für Anfänger im Bürgerlichen Recht (§ 8 Abs. 2), wenn die Rechtspflegerprüfung bestanden ist,
  2. die Teilnahme an der Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht (§ 8 Abs. 2), wenn die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestanden ist.

§ 11
Praktische Studienzeiten

(1) In der vorlesungsfreien Zeit müssen praktische Studienzeiten von insgesamt drei Monaten abgeleistet werden. Davon soll sich je ein Monat auf die Zivil- und Strafrechtspflege, die Verwaltung und die rechtsberatende Tätigkeit beziehen.

(2) Es braucht nicht abgeleistet zu werden die praktische Studienzeit in der Zivil- und Strafrechtspflege, wenn die Rechtspflegerprüfung bestanden ist, sowie die praktische Studienzeit bei der Verwaltung, wenn die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestanden ist.

(3) Die praktische Studienzeit kann beginnen

  1. in der Zivil- und Strafrechtspflege, sobald die Übungen für Anfänger im Bürgerlichen Recht und im Strafrecht erfolgreich abgeschlossen sind,
  2. in der Verwaltung, sobald die Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht erfolgreich abgeschlossen ist,
  3. hinsichtlich der rechtsberatenden Tätigkeit, sobald alle Übungen für Anfänger erfolgreich abgeschlossen sind.

(4) Die praktische Studienzeit nach Absatz 3 Nr. 1 ist bei einem Amtsgericht abzuleisten. Es soll eine anschauliche Vorstellung von der Arbeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften vermittelt werden.

(5) Die praktische Studienzeit nach Absatz 3 Nr. 2 kann bei einer Verwaltungsbehörde oder einer sonstigen Stelle abgeleistet werden, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnimmt. Es soll eine anschauliche Vorstellung von den Aufgaben und der Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde im Bereich der Eingriffs-, Leistungs-, Planungs- und Finanzverwaltung vermittelt werden.

(6) Die praktische Studienzeit nach Absatz 3 Nr. 3 kann bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, einer Notarin, einem Notar, in der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Verbandes oder einer vergleichbaren Einrichtung abgeleistet werden. Es soll eine anschauliche Vorstellung von der rechtsberatenden, rechtsgestaltenden und forensischen Tätigkeit vermittelt werden.

(7) Die Personen, die die praktische Studienzeit leiten, müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(8) Auf Antrag kann das Landesjustizprüfungsamt die Ableistung der praktischen Studienzeit nach Absatz 3 Nrn. 2 und 3 bei einer geeigneten Stelle im Ausland bewilligen.

(9) Das Landesjustizprüfungsamt kann auf Antrag ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer praktischen Studienzeit freistellen, soweit deren Ziel auf andere Weise erreicht ist.

(10) Es können bei einem Amtsgericht, einem Arbeitsgericht oder einem Landgericht nach näherer Bestimmung des Ministeriums der Justiz, bei einer Verwaltungsbehörde nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern Gruppenarbeitsgemeinschaften für die praktische Studienzeit nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 eingerichtet werden. Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(11) Zu Beginn der praktischen Studienzeit sind die Studierenden durch die jeweilige Ausbildungsstelle nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) in der jeweils geltenden Fassung, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

§ 12
Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer (§ 13) und ein Wahlfach (§ 14). Die Pflicht- und Wahlfächer schließen die europarechtlichen Bezüge, die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen ein.

(2) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen. Einzelwissen darf in ihnen nicht vorausgesetzt werden.

§ 13
Pflichtfächer

(1) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts mit dem Kernbereich des jeweils dazugehörenden Verfahrensrechts.

(2) Der Pflichtprüfungsstoff umfaßt:

1. aus dem Bürgerlichen Recht:

2. Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Wertpapierrecht im Überblick;

3. individuelles Arbeitsrecht; kollektives Arbeitsrecht im Überblick;

4. aus dem Strafrecht:

  1. Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches;
  2. aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches die Abschnitte 6, 7, 9, 10, 14 bis 23, 26 bis 29;

5. aus dem Öffentlichen Recht:

  1. Staatsrecht ohne Finanzverfassungsrecht, aber mit den Bezügen zur Staatslehre und zum Völkerrecht; Grundzüge des Europarechts; Verfassungsprozeßrecht im Überblick;
  2. Allgemeines Verwaltungsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren; Recht der öffentlichen Ersatzleistungen im Überblick;
  3. aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: Kommunalrecht sowie Polizei- und Ordnungsrecht;

6. Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozeßrecht im Überblick;

7. Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick mit Bezügen zum Insolvenzrecht.

§ 14
Wahlfächer

(1) Die Wahlfächer dienen der Ergänzung des Studiums und der Vertiefung der jeweiligen sachlich zuzuordnenden Pflichtfächer.

(2) Wahlfächer sind:

1. Rechtsgeschichte:

2. Rechtstheorie, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie;

3. Familien- und Erbrecht unter Einbeziehung der verfahrensrechtlichen Aspekte;

4. Unternehmensrecht:

5. Arbeits-, Personalvertretungs- und Sozialrecht;

6. Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug;

7. Umweltrecht;

8. Öffentliches Bau- und Wirtschaftsrecht:

9. Allgemeines und Besonderes Steuerrecht;

10. Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung;

11. Europarecht;

12. Völkerrecht.

§ 15
Bestandteile der Prüfung

In der Prüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen. Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung der ersten Aufsichtsarbeit an dem vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Termin.

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sieben Aufsichtsarbeiten.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sollen Fälle betreffen, die rechtlich und tatsächlich einfach liegen, jedoch hinreichend Gelegenheit geben, Fähigkeiten zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.

(3) Unter Aufsicht sind jeweils zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts (§ 13 Abs. 2 Nr. 1), des Strafrechts (§ 13 Abs. 2 Nr. 4) und des Öffentlichen Rechts (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 einschließlich der Klagevoraussetzungen) sowie eine Aufgabe aus dem Pflichtprüfungsstoff des § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 anzufertigen.

§ 17
Durchführung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sollen innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen an jeweils einem Tag angefertigt werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt jeweils fünf Zeitstunden.

(2) Die Arbeiten sind an Stelle des Namens mit einem für alle Aufsichtsarbeiten gleichen Kennzeichen zu versehen, das das Landesjustizprüfungsamt zuteilt.

(3) Die Aufsichtsperson kann Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. Die Arbeit wird mit "ungenügend" bewertet.

(4) Die Arbeit wird mit "ungenügend" bewertet, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder eine Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert. Wiederholt sich dies bei einer weiteren Arbeit, gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden.

(5) Das Landesjustizprüfungsamt stellt fest, ob ein genügender Entschuldigungsgrund vorliegt. Krankheit gilt nur dann als genügender Entschuldigungsgrund, wenn der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis geführt wird; das Zeugnis muß unverzüglich eingeholt und vorgelegt werden. Andere Entschuldigungsgründe sind umgehend anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

(6) Ist das Ausbleiben oder die Nichtablieferung einer Arbeit genügend entschuldigt, sind alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen; ausgenommen ist die Arbeit, die wegen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 3 mit "ungenügend" zu bewerten ist.

§ 18
Bewertung der schriftlichen Leistungen

(1) Die schriftlichen Leistungen bewerten zwei Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes nacheinander. Eines von ihnen soll dem in § 3 Abs. 3 genannten Personenkreis angehören.

(2) Weichen die Bewertungen einer Leistung voneinander ab und war der Versuch einer Einigung auf eine einheitliche Bewertung erfolglos, wird die Punktzahl wie folgt festgesetzt: Bei einer Abweichung um nicht mehr als drei Punkte werden die gegebenen Punktzahlen zusammengezählt und die Summe durch zwei geteilt. Bei größeren Abweichungen setzt das Landesjustizprüfungsamt oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes auf Grund nochmaliger Begutachtung Note und Punktzahl in dem durch die bisher erfolgten Bewertungen gegebenen Rahmen fest (Stichentscheid).

(3) Personenbezogene Daten des Prüflings und Beurteilungen, die sich auf Leistungen während der Ausbildung und Prüfung beziehen, dürfen den Prüferinnen und Prüfern nicht vor der abschließenden Bewertung der schriftlichen Leistungen mitgeteilt werden. Dies gilt nicht, soweit vom Landesjustizprüfungsamt Mitteilungen benötigt werden, um Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen zu können.

§ 19
Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung

Die Prüfung ist ohne mündliche Prüfung nicht bestanden, wenn mehr als drei Aufsichtsarbeiten geringer bewertet worden sind als mit 4,00 Punkten oder die Summe der Einzelbewertungen geringer als 25,00 Punkte ist.

§ 20
Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Leistungen

Vor der mündlichen Prüfung wird den Prüflingen mitgeteilt, wie die schriftlichen Leistungen bewertet worden sind. Die Mitteilung unterbleibt auf Antrag.

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung in den Pflichtfächern soll in erster Linie eine Verständnisprüfung sein. Sie bezieht sich auf das gesamte Studium.

(2) Bei der mündlichen Prüfung soll den Prüflingen Gelegenheit zur vorherigen Vorstellung bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gegeben werden. Zeitpunkt und Ort der Vorstellungsgespräche bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(3) Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Abschnitte. Geprüft werden Gegenstände aus

  1. dem Pflichtprüfungsstoff des § 13 Abs. 2 Nr. 1; Fragen aus dem Pflichtprüfungsstoff des § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 können einbezogen werden;
  2. dem Pflichtprüfungsstoff des § 13 Abs. 2 Nr. 4;
  3. dem Pflichtprüfungsstoff des § 13 Abs. 2 Nr. 5;
  4. dem Wahlfach (§ 14 Abs. 2).

Fragen aus dem Pflichtprüfungsstoff des § 13 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 sollen in die jeweils zugehörigen Abschnitte der Prüfung einbezogen werden. Je Prüfling ist für die Abschnitte gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 3 eine ungefähre Prüfungsdauer von je zehn Minuten, für den Abschnitt gemäß Satz 2 Nr. 4 von je zwanzig Minuten vorzusehen.

(4) Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge, mit Zustimmung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses sechs Prüflinge, geladen werden. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.

(5) Der Prüfungsausschuß kann Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und das Landesprüfungsamt können in angemessener Zahl Studierenden der Rechtswissenschaft, vorzugsweise denjenigen, die bereits zur Prüfung zugelassen sind, sowie anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten.

(7) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Landesjustizprüfungsamt. § 17 Abs. 5 ist anzuwenden.

§ 22
Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut eine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte;
gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte;
vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte;
befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte;
ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte;
mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte;
ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 andere als die in Absatz 1 genannten Punktzahlen, bleiben Dezimalstellen einer Punktzahl bei der Zuordnung zu einer Note außer Betracht.

§ 23
Prüfungsgesamtnote

(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Dabei sind die Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten mit je 9 v.H., der Leistungen in den Abschnitten gemäß § 21 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 der mündlichen Prüfung mit je 7 v.H. und in dem Abschnitt gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 4 der mündlichen Prüfung mit 16 v.H. zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfungsausschuß kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindruckes den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat. Die Abweichung darf einen Punkt nicht überschreiten.

(3) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf:

sehr gut bei einer Punktzahl von 14,00 bis 18,00,
gut bei einer Punktzahl von 11,50 bis 13,99,
vollbefriedigend bei einer Punktzahl von 9,00 bis 11,49,
befriedigend bei einer Punktzahl von 6,50 bis 8,99,
ausreichend bei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,49,
mangelhaft bei einer Punktzahl von 1,50 bis 3,99,
ungenügend bei einer Punktzahl von 0,00 bis 1,49.

§ 24
Schlußentscheidung

Ist die Prüfungsgesamtnote "ausreichend" oder besser, ist die Prüfung bestanden.

§ 25
Rücktritt

(1) Genehmigt das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag des Prüflings den Rücktritt von der Prüfung oder wird der Rücktritt vor Beginn der Prüfung (§ 15 Satz 2) erklärt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, insbesondere wenn die betroffene Person zur Ablegung der Prüfung wegen Krankheit außerstande ist. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

(2) Wer nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt, hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 26
Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung

(1) Eine erfolglose Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Zulassung nach ununterbrochenem Studium so rechtzeitig beantragt wird, daß die vorgesehenen Prüfungsleistungen spätestens in dem auf den Vorlesungsschluß des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungsdurchgang erstmals vollständig erbracht werden (Freiversuch).

(2) Bei der Berechnung der Studienzeit bleiben die Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, in denen Studierende wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund am Studium nachweislich gehindert und deswegen beurlaubt waren. Bis zu zwei Semester können bei der Berechnung der Studienzeit unberücksichtigt bleiben, wenn Studierende an einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät studiert haben und das erfolgreiche Studium des ausländischen Rechts nachweisen. Das gleiche gilt für Tätigkeiten als gewählte Mitglieder in Gremien einer Hochschule oder der Studentenwerke.

(3) Für die Berechnung der Studienzeit nach Absatz 2 können höchstens vier Fachsemester unberücksichtigt bleiben.

§ 27
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) Wer die erste juristische Staatsprüfung in dem Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 1 in Sachsen-Anhalt bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal wiederholen, wenn dies so rechtzeitig schriftlich beantragt wird, daß die Prüfung spätestens innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der ersten Prüfung beginnen kann.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. § 9 ist nicht anzuwenden.

(3) Wer in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Prüfungsgesamtnote erreicht, erhält hierüber ein Zeugnis.

§ 28
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht besteht, darf sie einmal wiederholen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung für nicht bestanden erklärt hat, dürfen am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken, soweit ein Prüfling dies vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlangt. Hierüber ist er zu belehren. Dies gilt auch nach erfolgloser Prüfung gemäß § 26 und im Prüfungsverfahren gemäß § 27.

(3) Wer die Prüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Landes erstmals nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt aus wichtigen Gründen zur Wiederholung der Prüfung in Sachsen-Anhalt zugelassen werden. Die Prüfung ist dann vollständig zu wiederholen.

§ 29
Beurkundung des Prüfungshergangs

Über den Prüfungshergang nimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift auf. In ihr ist festzustellen:

  1. Ort und Tag der Prüfung,
  2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
  3. Namen und Anwesenheit der Prüflinge,
  4. die Bewertung der schriftlichen Leistungen,
  5. die Dauer und die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
  6. die Bewertungen der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen,
  7. die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl sowie
  8. alle weiteren wesentlichen Vorkommnisse und Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

§ 30
Täuschungsversuche

(1) Wird im Verlauf des Prüfungsverfahrens versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die davon betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden.

(2) Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft das Landesjustizprüfungsamt.

§ 31
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Die Betroffenen können auf Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.

(2) Bei der Einsicht dürfen handschriftliche Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten und Abschriften der Beurteilungen gefertigt werden.

Teil 3
Vorbereitungsdienst

§ 32
Einstellung

(1) Wer die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts nach Maßgabe der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 20. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 900) in der jeweils geltenden Fassung als Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar auf Antrag in den Vorbereitungsdienst eingestellt, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Wer den Vorbereitungsdienst in einem anderen Land begonnen hat, darf in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt nur eingestellt werden, wenn noch mindestens die Hälfte des Vorbereitungsdienstes zu leisten ist. Ausnahmen hiervon sind nur aus zwingenden persönlichen Gründen zulässig und bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Den Ablauf des weiteren Vorbereitungsdienstes regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 33
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit bestandener erster juristischer Staatsprüfung hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Maßgabe der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 20. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 900) in der jeweils geltenden Fassung in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen.

(2) Das Ministerium der Justiz kann andere Ausländerinnen und Ausländer, die die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, zum Vorbereitungsdienst zulassen. Die Zulassung kann widerrufen werden. Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts in den Vorbereitungsdienst auf.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zulassen. Die Vorschriften für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, insbesondere die Bestimmungen über das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach dem Beamtengesetz Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 9. August 1995 (GVBl. LSA S. 238), in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden. In diesem Ausbildungsverhältnis werden Unterhaltsbeihilfen bis zur Höhe der Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und sonstige Leistungen, die eine solche Beamtin oder ein solcher Beamter erhält, gewährt, wenn dafür ein Bedürfnis besteht.

(4) Vor Beginn des Vorbereitungsdienstes sind ausländische Bewerberinnen und Bewerber schriftlich zu verpflichten, über die bei der Ausbildung bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist zu erklären, daß die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis gewissenhaft erfüllt und bei der Wahrnehmung der Aufgaben das Grundgesetz und die Gesetze für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Verfassung und die Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt befolgt werden.

(5) In dem Vorbereitungsdienst wird die Bezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar" verwendet.

(6) Wer ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ableistet, kann mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden.

§ 34
Ausbildung in anderen Ländern oder im Ausland

(1) Wer in einem anderen Land den Vorbereitungsdienst ableistet, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Behörde während einzelner Ausbildungsabschnitte als Gast in Sachsen-Anhalt ausgebildet werden. Über die Zulassung als Gast entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren gestatten, einzelne Ausbildungsabschnitte in einem anderen Land sowie den dritten, vierten und fünften Ausbildungsabschnitt im Ausland abzuleisten. Mindestens die Hälfte des Vorbereitungsdienstes muß in Sachsen-Anhalt abgeleistet werden.

(3) Wird der Vorbereitungsdienst teilweise im Ausland abgeleistet, ist entsprechend § 174 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der im BGBl. III Gliederungsnummer 310-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abschaffung der Gerichtsferien vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546), für die Dauer des Auslandsaufenthalts eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.

§ 35
Leitung des Vorbereitungsdienstes und Dienstaufsicht

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und führt die Dienstaufsicht.

(2) Einzelne Befugnisse, die nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, können im dritten und fünften Ausbildungsabschnitt auf die Regierungspräsidien mit deren Einverständnis, in den anderen Ausbildungsabschnitten auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts, in deren Bezirk die Ausbildung stattfindet, übertragen werden.

(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare unterstehen in der dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder am Arbeitsplatz.

§ 36
Pflichtstationen

(1) In den ersten vier Ausbildungsabschnitten (Pflichtstationen) sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare für die Aufgaben des richterlichen Dienstes, der Staatsanwaltschaft, des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Rechtsanwaltschaft ausgebildet werden.

(2) Die Ausbildung erfolgt

  1. sechs Monate bei Gerichten in Zivilsachen oder auf Antrag für die Dauer des vierten bis sechsten Monats bei einem Arbeitsgericht (erster Ausbildungsabschnitt);
  2. drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft (zweiter Ausbildungsabschnitt);
  3. sechs Monate bei einem Regierungspräsidium, einer anderen Behörde der allgemeinen Verwaltung oder auf Antrag für die Dauer des vierten bis sechsten Monats bei einem Verwaltungsgericht, Finanz- oder Sozialgericht, einer obersten Landesbehörde oder einem kommunalen Spitzenverband (dritter Ausbildungsabschnitt);
  4. drei Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die oder der bei einem Landgericht zugelassen sein soll, nicht überwiegend in Erfüllung von Pflichten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis tätig und in der von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führenden Liste der Ausbildungsanwältinnen und -anwälte verzeichnet ist (vierter Ausbildungsabschnitt).

(3) Die Ausbildung im dritten und vierten Ausbildungsabschnitt kann auf Antrag in angemessenem Umfang auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen stattfinden.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelfall ändern, wenn dies aus besonderen Gründen förderlich ist und mit der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung (§ 48) vereinbar ist.

§ 37
Wahlstation

(1) Der fünfte Ausbildungsabschnitt (Wahlstation) dauert sechs Monate. Er dient der Vertiefung und Ergänzung der praktischen Ausbildung in folgenden Schwerpunktbereichen:

  1. Zivilrecht,
  2. Wirtschaftsrecht,
  3. Arbeitsrecht,
  4. Sozialrecht,
  5. Strafrecht,
  6. Verwaltungsrecht,
  7. Steuerrecht,
  8. Europarecht.

(2) Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen einen Schwerpunktbereich bestimmen und eine oder zwei Ausbildungsstellen wählen, die dem Schwerpunktbereich zugeordnet werden können. Neben den Ausbildungsstellen der Pflichtstationen kommen insbesondere in Betracht:

1. im Schwerpunktbereich Zivilrecht:

  1. Gericht in Familiensachen oder in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  2. Zivilgericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  3. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig),
  4. Notarin oder Notar (vorwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig);

2. im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht:

  1. Behörde der Wirtschaftsverwaltung,
  2. Wirtschaftsunternehmen,
  3. Bank,
  4. deutsche oder deutsch-ausländische Industrie- und Handelskammer,
  5. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig),
  6. Notarin oder Notar (vorwiegend im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig),
  7. Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer;

3. im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht:

  1. Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,
  2. nationale und internationale Behörde der Arbeitsverwaltung,
  3. Gewerkschaft,
  4. Arbeitgeberverband,
  5. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Arbeitsrechts tätig),
  6. Wirtschaftsunternehmen;

4. im Schwerpunktbereich Sozialrecht:

  1. Gericht der Sozialgerichtsbarkeit,
  2. nationale oder internationale Behörde der Sozialverwaltung,
  3. Träger der Sozialversicherung oder Verband von Trägern der Sozialversicherung,
  4. Gewerkschaft,
  5. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Sozialrechts tätig);

5. im Schwerpunktbereich Strafrecht:

  1. Generalstaatsanwaltschaft,
  2. Gericht in Strafsachen,
  3. Strafgericht oder Staatsanwaltschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
  4. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Strafrechts tätig);

6. im Schwerpunktbereich Verwaltungsrecht:

  1. Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  2. Verwaltungsbehörde,
  3. gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes,
  4. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Staats- und Verwaltungsrechts tätig),
  5. diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
  6. sonstige deutsche Behörde im Ausland,
  7. Verwaltungsbehörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  8. Industrie- und Handelskammer,
  9. Handwerkskammer;

7. im Schwerpunktbereich Steuerrecht:

  1. Gericht der Finanzgerichtsbarkeit,
  2. Behörde der Finanzverwaltung,
  3. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Steuerrechts tätig),
  4. Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer,
  5. Steuerberaterin oder Steuerberater;

8. im Schwerpunktbereich Europarecht:

  1. Europäische Kommission,
  2. Europäisches Parlament,
  3. Europäischer Gerichtshof,
  4. Generalsekretariat des Europarats.

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen, auch im Ausland, zulassen, wenn eine sachgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Schwerpunktbereich gewährleistet ist.

(3) Die Bestimmung des Schwerpunktbereichs und die Wahl der Ausbildungsstellen ist spätestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung in der Wahlstation anzuzeigen. Wird eine Wahl nicht rechtzeitig oder unvollständig getroffen, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Schwerpunktbereich und Ausbildungsstellen unter Berücksichtigung des Wahlfachstudiums der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars.

(4) Werden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nacheinander bis zwei Stellen ausgebildet, dauert die Ausbildung jeweils drei Monate.

§ 38
Voraussetzungen der Überweisung an eine Ausbildungsstelle des fünften Ausbildungsabschnitts

(1) Die Überweisung an Ausbildungsstellen des fünften Ausbildungsabschnitts setzt voraus, daß geeignete Ausbilderinnen und Ausbilder zur Verfügung stehen, die die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. Von diesem Erfordernis kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn das Ausbildungsziel auf andere Weise erreicht wird.

(2) Die Überweisung an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder einen Notar setzt voraus, daß sie in der von der zuständigen Kammer zu führenden Liste der Ausbilderinnen und Ausbilder verzeichnet sind.

§ 39
Anrechnung einer Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
oder an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät

(1) Eine Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann mit drei Monaten auf den dritten oder auf den fünften Ausbildungsabschnitt im Schwerpunktbereich "Verwaltungsrecht" angerechnet werden.

(2) Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät kann auf den fünften Ausbildungsabschnitt angerechnet werden, soweit von der Fakultät ein auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgerichtetes, für die Referendarausbildung geeignetes, praxisbezogenes Ausbildungsprogramm durchgeführt wird.

§ 40
Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

(1) Die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag erfolgen

  1. bei Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, mit drei Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt;
  2. bei Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst bestanden haben, mit drei Monaten auf den dritten Ausbildungsabschnitt;
  3. mit drei Monaten auf den fünften Ausbildungsabschnitt, sofern die Ausbildung dem gewählten Schwerpunktbereich entspricht.

(2) Der Antrag kann nur bis zum Beginn des Ausbildungsabschnitts, der verkürzt werden soll, gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt.

§ 41
Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden am Arbeitsplatz der Ausbilderinnen und Ausbilder und in den Arbeitsgemeinschaften ausgebildet. Sie haben ihre Arbeitskraft voll der Ausbildung zu widmen. Für jeden der ersten vier Ausbildungsabschnitte wird eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet. Von der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts auf Antrag befreien, wenn die Ausbildung im Ausland erfolgt oder sonst gewichtige Gründe einer Teilnahme entgegenstehen und das Ziel der Ausbildung insgesamt nicht beeinträchtigt wird.

(2) In jedem Ausbildungsabschnitt werden die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach einem von der zuständigen Stelle aufgestellten Ausbildungsplan ausgebildet, der die Ausbildungsgegenstände und die Ausbildungsmethoden festlegt.

(3) Im ersten Ausbildungsabschnitt ist in der Arbeitsgemeinschaft und am Arbeitsplatz der Ausbilderinnen und Ausbilder jeweils mindestens eine schriftliche Relation anzufertigen. Im fünften Ausbildungsabschnitt ist am Arbeitsplatz der Ausbilderinnen und Ausbilder mindestens eine weitere schriftliche Relation oder eine andere umfangmäßig vergleichbare längere besonders anspruchsvolle schriftliche Leistung anzufertigen. Ferner sind in jedem Ausbildungsabschnitt am Arbeitsplatz der Ausbilderinnen und Ausbilder jeweils mindestens drei Vorträge zu halten, die nach ihrem Gegenstand eine längere Vorbereitungszeit erfordern.

(4) Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare dürfen nur solchen Stellen zur Ausbildung zugewiesen werden, die verpflichtet sind oder sich verpflichten, ihnen keine Vergütung für ihre Tätigkeit zu zahlen.

§ 42
Ausbildungsnachweise

Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Arbeitsplatz haben einen Ausbildungsnachweis zu führen, der über die von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen, soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, und ihre Bewertung Aufschluß gibt. Jede Bewertung ist den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen zu erörtern. § 22 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 43
Zeugnisse

(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Arbeitsplatz und die Arbeitsgemeinschaftsleiter haben sich in einem Ausbildungszeugnis über die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu äußern und ihre Gesamtleistung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen nach § 41 Abs. 3 zu bewerten. Das Zeugnis, dem der Ausbildungsnachweis (§ 42) beizufügen ist, hat Angaben zu enthalten über die Fähigkeiten, die Rechtskenntnisse, die während der Ausbildung erbrachten Leistungen und die persönlichen Eigenschaften.

(2) Für die Bewertung der Leistungen gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.

(3) Das Zeugnis ist vor Beendigung des Zuweisungszeitraumes anzufertigen und in einem persönlichen Gespräch zu eröffnen, bevor es zu den Personalakten gegeben wird. Eine Äußerung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars zu dem Zeugnis ist zusammen mit dem Zeugnis aufzubewahren. Vor Eröffnung des Zeugnisses soll den Ausbilderinnen und Ausbildern keine Einsicht in die jeweilige Personalakte (Zeugnisheft) gewährt werden.

§ 44
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes; Urlaub

(1) Im Fall der Dienstunfähigkeit oder der Beurlaubung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars

1. wird der Ausbildungsabschnitt auf Antrag um drei Monate verlängert, wenn

  1. während des ersten, dritten oder fünften Ausbildungsabschnitts mehr als 40 Arbeitstage,
  2. während des zweiten oder vierten Ausbildungsabschnitts mehr als 30 Arbeitstage Ausbildungszeit entfallen sind;

2. wird der zweite oder vierte Ausbildungsabschnitt wiederholt, wenn mehr als 40 Arbeitstage Ausbildungszeit entfallen sind;

3. wird der erste, dritte oder fünfte Ausbildungsabschnitt wiederholt, wenn insgesamt mehr als 80 Arbeitstage Ausbildungszeit entfallen sind.

(2) Auf Antrag ist zu gestatten, eine Station um drei Monate zu verlängern oder zu wiederholen, wenn die Verlängerung aus zwingenden Gründen erforderlich ist; unzureichende Leistungen stellen keinen zwingenden Grund dar. Der Antrag kann nur bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts gestellt werden, der verlängert oder wiederholt werden soll.

(3) Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten Urlaub nach den Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; Erholungsurlaub kann bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden. Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten.

(4) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Dienstunfähigkeitszeiten auf Grund einer Krankheit und Mutterschutzzeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(5) Sonderurlaub ohne Bezüge kann in der Regel bis zu sechs Monaten, höchstens jedoch bis zu einem Jahr gewährt werden. Der Sonderurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet.

§ 45
Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt.

(2) Unbeschadet der allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften kann aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wer sich als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, insbesondere

  1. wenn im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung festzustellen ist, namentlich wenn in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden, oder
  2. wenn während des Vorbereitungsdienstes sonst ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde.

(3) Innerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Teil 4
Zweite juristische Staatsprüfung

§ 46
Wirkung der Prüfung

Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.

§ 47
Bestandteile der Prüfung, Verfahren

(1) In der Prüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise in anderen Ländern abgeleistet und sind dort Prüfungsleistungen erbracht worden, die den in § 48 geforderten schriftlichen Leistungen vergleichbar sind, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt, in welcher Weise sie auf die Prüfung angerechnet werden.

(3) Für das Prüfungsverfahren sind § 16 Abs. 2, §§ 17, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 20, 21 Abs. 2, 4, 5 und 7, §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 24 Satz 1, § 28 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 29 bis 31 sowie die hier folgenden Vorschriften anzuwenden.

§ 48
Schriftliche Prüfung

(1) Gegen Ende des vierten Ausbildungsabschnitts sind zu den vom Landesjustizprüfungsamt festgesetzten Zeitpunkten acht Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Termine gelten auch für die Referendarinnen und Referendare, für die die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach § 36 Abs. 4 geändert worden ist.

(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung der Ergänzung und Vertiefung in den Pflichtstationen auf die Prüfungsfächer der ersten juristischen Staatsprüfung in ihrer praktischen Anwendung. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit diesen Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang auftreten, lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und die Aufgabe mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln bewältigt werden kann.

(3) Es sind anzufertigen:

  1. drei Aufgaben aus dem Zivilrecht einschließlich Verfahrensrecht,
  2. zwei Aufgaben aus dem Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht,
  3. drei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht einschließlich Verfahrensrecht.

(4) Wird eine Arbeit nicht abgeliefert und ist das Ausbleiben im Prüfungstermin oder die Nichtablieferung genügend entschuldigt, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt den nächsten Klausurtermin.

§ 49
Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung

Die Prüfung ist ohne mündliche Prüfung nicht bestanden, wenn mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer bewertet worden sind als mit 4,00 Punkten oder die Summe der Einzelbewertungen geringer als 28,00 Punkte ist.

§ 50
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung und auf die Ausbildung im Schwerpunktbereich. Sie dient der Feststellung, ob die Fähigkeit erlangt ist, Aufgaben und Probleme der juristischen Praxis rasch zu erfassen, die maßgebenden Gesichtspunkte zutreffend zu erkennen und durch überzeugende Erwägungen zu einer Lösung beizutragen.

(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und vier Prüfungsgesprächen.

(3) Die Aufgaben für den Aktenvortrag sind den Gegenständen der ersten vier Ausbildungsabschnitte zu entnehmen. Die Aufgaben werden den Prüflingen jeweils eine Stunde vor Beginn ihrer mündlichen Prüfung übergeben. Die Vorbereitung erfolgt unter Aufsicht. Der Vortrag soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Im Anschluß an ihn hat der Prüfungsausschuß bis zu fünf Minuten Gelegenheit zu Nachfragen.

(4) Die Prüfungsgespräche beziehen sich auf die ersten vier Ausbildungsabschnitte. Die Ausbildung im Schwerpunktbereich ist in ihnen besonders zu berücksichtigen. Für jedes Prüfungsgespräch ist je Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa zehn Minuten vorzusehen.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und das Landesjustizprüfungsamt können in angemessener Zahl Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, vorzugsweise denjenigen, die zur Prüfung anstehen, sowie anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten.

§ 51
Prüfungsgesamtnote

(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich aus einem Anteil von 60 v.H. des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung und einem Anteil von 40 v.H. des Ergebnisses der mündlichen Prüfung. Der Aktenvortrag ist dabei mit 10 v.H., alle übrigen Leistungen sind mit je 7,5 v.H. zu berücksichtigen.

(2) Bei der Entscheidung nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.

§ 52
Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt nach Anhörung des Prüfungsausschusses, ob und welche Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise zu wiederholen sind, sowie ob und welche Aufsichtsarbeiten erneut anzufertigen sind.

(2) Die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes beträgt höchstens neun Monate. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst beginnt nach Möglichkeit am nächstfolgenden Einstellungstermin. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar bei der Stelle ausgebildet, bei der der Ergänzungsvorbereitungsdienst beginnen soll oder abzuleisten ist.

(3) Sind die Aufsichtsarbeiten erneut anzufertigen, so kann dies nach Bestimmung des Landesjustizprüfungsamtes bereits während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes geschehen, wenn dem Prüfling eine ausreichende Vorbereitung möglich ist. Die Ergebnisse von Aufsichtsarbeiten, die nicht erneut zu schreiben sind, werden bei der Errechnung der Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung einbezogen, es sei denn der Prüfling teilt dem Landesjustizprüfungsamt spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung gemäß Absatz 1 mit, welche weiteren Aufsichtsarbeiten er erneut schreiben will. In diesem Fall sind auch diese Aufsichtsarbeiten erneut anzufertigen und ihre Ergebnisse in die Prüfungsgesamtnote einzubeziehen.

(4) Bei zweimaligem Mißerfolg kann die Ministerin oder der Minister der Justiz ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen vor dem Landesjustizprüfungsamt in Sachsen-Anhalt abgelegt worden sind, eine außergewöhnliche Behinderung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorlag und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint.

Teil 5
Übergangs- und Schlußvorschriften

Abschnitt 1
Erste juristische Staatsprüfung

§ 53
Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung

Wer im Wintersemester 1990/91 ein Studium der Rechtswissenschaften im Beitrittsgebiet absolviert hat, erhält dieses Fachsemester in dem Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 1 nicht angerechnet.

§ 54
Mündliche Prüfung

(1) Bei Studierenden, die im Beitrittsgebiet ihr Studium der Rechtswissenschaften im Wintersemester 1990/91 oder früher begonnen haben, ist auf Antrag abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 eine mündliche Prüfung im Wahlfach nicht durchzuführen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 4 für die Abschnitte gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 eine ungefähre Prüfungsdauer von je 15 Minuten je Prüfling vorzusehen. Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 2 sind die Punktzahlen der drei Abschnitte der mündlichen Prüfung mit je 12 1/3 v.H. zu berücksichtigen.

§ 55
Abschluß des Hochschulstudiums nach fortgeltenden Vorschriften

(1) Wer vor dem 1. September 1990 im Beitrittsgebiet ein Studium der Rechtswissenschaften - mit Ausnahme eines Studiums an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung - aufgenommen hat, kann das Studium nach den fortgeltenden Bestimmungen abschließen. Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung (Diplom) gilt als erste juristische Staatsprüfung. Mit der Meldung zur Diplomprüfung erlischt der Anspruch auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung.

(2) Wer das Hochschulstudium nach Absatz 1 fortführt und sich noch zu keiner Diplomprüfung gemeldet hat, kann anstelle der Diplomprüfung die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung beantragen. Mit der Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung erlischt der Anspruch, die Ausbildung mit der Diplomprüfung abschließen zu können. In diesem Fall gelten für die Prüfung die §§ 6 bis 31 mit den Änderungen durch die §§ 53 und 54 entsprechend.

§ 56
Übergangsvorschriften

(1) Wer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber zu einem vor dem 1. Januar 1999 beginnenden Prüfungsdurchgang zur ersten juristischen Staatsprüfung die Zulassung beantragt, kann hinsichtlich der Anwendung von § 16 Abs. 1 und 3, §§ 19, 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Satz 2, §§ 24 und 28 wählen, ob die Prüfung nach den bisherigen oder den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen soll. Soweit eine Wahl nicht getroffen wird, gelten die bisherigen Vorschriften. Wer nach den bisherigen Vorschriften geprüft wird, hat auch die Prüfungsleistungen nach den bisherigen Vorschriften zu erbringen. Bei Prüfungen nach den Vorschriften dieser Verordnung kann jeweils zusätzlich bestimmt werden, daß die §§ 13 und 14 der bisherigen Vorschriften anzuwenden sind.

(2) Wer an der ersten juristischen Staatsprüfung nach den bisherigen Vorschriften teilgenommen hat oder noch teilnimmt, kann diese letztmalig bis zu einem vor dem 1. Januar 2000 beginnenden Prüfungsdurchgang nach den bisherigen Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 wiederholen. Als Teilnahme im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Teilnahme an einem Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung im Sinne von § 26 Abs.1.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst und zweite juristische Staatsprüfung

§ 57
Übergangsvorschriften

(1) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst bis einschließlich zum Einstellungstermin November 1995 begonnen haben, gelten bis zum 31. Dezember 1999 die bisherigen Vorschriften.

(2) Für die Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten des besonderen Vorbereitungsdienstes gelten die bisherigen Vorschriften.

Abschnitt 3
Schlußvorschriften

§ 58
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft. Gleichzeitg tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 24), geändert durch Verordnung vom 2. November 1993 (GVBl. LSA S. 682), außer Kraft, soweit nicht in §§ 56, 57 ihr Fortgelten bestimmt ist.

Magdeburg, den 21. Januar 1997.

Ministerium der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt

In Vertretung

Ballhausen