Zuständigkeitsverordnung für Hochschulklinika als Landesbetriebe (HSKI-ZustVO).

Vom 26. September 1997.

Auf Grund des § 93 a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs.1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 1997 (GVBl. LSA S. 744), in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. Dezember 1996 (MBl. LSA S. 2408), wird verordnet:

§ 1
Allgemeines

Diese Verordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten auf das als Landesbetrieb im Sinne von § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 48), geführte Klinikum an einer Universität, nachfolgend Landesbetrieb genannt.

§ 2
Zuständigkeit des Landesbetriebes

(1) Den Klinika als Landesbetrieb gemäß § 93 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden folgende Zuständigkeiten übertragen:

(2) Die Deckungsfähigkeit der Ausgaben im Wirtschaftsplan wird im jeweiligen Haushaltsgesetz festgelegt. Bei der Aufstellung und Bewirtschaftung des Wirtschaftplanes ist sicherzustellen, daß die Konten innerhalb des Erfolgplanes und innerhalb des Finanzplanes gegenseitig deckungsfähig sind und daß die Konten des Erfolgsplanes einseitig zugunsten des Finanzplanes deckungsfähig sind.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 26. September 1997.
Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt

Reck