Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden
ist:
Gesetz zur Entwicklung der medizinischen Fachbereiche
Vom 6. März 1997
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 1996 (GVBl. LSA S. 74), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 93 werden folgende §§ 93 a bis 93 d eingefügt:
"Aufgaben des Klinikums | § 93 a |
Organe des Klinikums | § 93 b |
Verwaltungsrat | § 93 c |
Aufgaben des Verwaltungsrates | § 93 d." |
b) Nach § 94 wird folgender § 94 a eingefügt:
"Aufgaben des Klinikumsvorstandes und seiner Mitglieder | § 94 a". |
c) §§ 95 bis 97 erhalten folgende Fassung:
"Klinikumsausschuß | § 95 |
Satzung | § 96 |
Einrichtung der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute | § 97". |
2. In § 89 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Stellvertreter" die Worte "sowie bei medizinischen Fachbereichen sein weiterer Vertreter" eingefügt.
3. § 93 erhält folgende Fassung:
"§ 93
Klinikum
(1) Das jeweilige Klinikum umfaßt die Kliniken und die klinisch-theoretischen Institute und die ihnen dienenden Dienstleistungseinrichtungen sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch § 16 Abs. 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084).
(2) Das Klinikum wird als organisatorisch verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich verselbständigter Teil des Fachbereichs als Landesbetrieb im Sinne von § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1996 (GVBl. LSA S. 48), geführt. Es hat eine eigenverantwortliche, an betriebswirtschaftlichen Anforderungen orientierte Wirtschaftsführung. Hierzu sind die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen auszuschöpfen. Das Klinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3) Das Klinikum hat eine eigene Verwaltung, die die Organe und Einrichtungen des Klinikums sowie den medizinischen Fachbereich bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben unterstützt."
4. Nach § 93 werden folgende §§ 93 a bis 93 d eingefügt:
"§ 93 a
Aufgaben des Klinikums
(1) Das Klinikum dient der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verbindung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung trägt es besondere Verantwortung für eine wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Ausstattung sowie der zugewiesenen Mittel. Im Bereich von Forschung und Lehre arbeitet es eng mit dem medizinischen Fachbereich zusammen. Dabei bleiben die Aufgaben von Forschung und Lehre des Fachbereichs unberührt. Das Klinikum nimmt ferner, soweit dies mit den Lehraufgaben für das Erststudium zu vereinbaren ist, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Aufgaben der ärztlichen Fort- und Weiterbildung wahr und wirkt an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Fachberufe des Gesundheitswesens mit.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, dem Klinikum nach seiner Anhörung durch Verordnung über die in Absatz 1 genannten weitere Aufgaben zu übertragen, soweit sie mit diesen zusammenhängen. Für die dem Klinikum hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssen die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.
(3) Das Klinikum unterhält nach Maßgabe der Satzung gemäß § 96 die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einrichtungen. Zu diesem Zweck kann es sich Dritter bedienen, Leistungen auch für damit im Zusammenhang stehende Zwecke bereitstellen und erbringen und darauf hinwirken, daß die Universität Unternehmen gründet und sich an fremden Unternehmen beteiligt.
(4) Dem Klinikum sind die für seinen Betrieb notwendigen Zuständigkeiten, vor allem in personellen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten, durch Rechtsverordnung des Ministeriums zu übertragen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere vorzusehen:
(5) Die Aufsicht nach § 66 Abs. 2 Satz 1 beschränkt sich im Aufgabenbereich des Klinikums darauf, die Einhaltung der Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 zu überprüfen. § 66 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Die nach Maßgabe des Haushaltsplanes gewährten Zuschüsse des Landes für Forschung und Lehre stehen dem medizinischen Fachbereich zur Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar zur Verfügung, der bei seiner Verteilungsentscheidung die Belange von Forschung und Lehre im Klinikum berücksichtigt.
§ 93 b
Organe des Klinikums
(1) Organe des Klinikums sind der Klinikumsvorstand und der Klinikumsausschuß.
(2) Das Zusammenwirken von Land und Hochschule in Angelegenheiten des Klinikums wird durch den Verwaltungsrat als besonderem Organ (§ 60 Hochschulrahmengesetz) wahrgenommen.
§ 93 c
Verwaltungsrat
(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 können sich von einem Vertreter oder einer Vertreterin vertreten lassen, der oder die für die Dauer der Amtszeit bestellt sind.
(3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich; den Mitgliedern nach Absatz 1 Nrn. 3, 4 und 6 ist eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.
(4) § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung.
§ 93 d
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Klinikumsvorstandes die Struktur und die Entwicklungsplanung des Klinikums fest und überwacht die Geschäftsführung des Klinikumsvorstandes. Er hat umfassende Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte hinsichtlich der Unterlagen und Vorgänge des Klinikums; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen. Aufgaben des Verwaltungsrates sind:
(2) Der Verwaltungsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften allgemein erteilen.
(3) Bevor sich der Verwaltungsrat mit Entscheidungen gemäß Absatz 1 befaßt, ist, sofern Belange von Forschung und Lehre betroffen sind, der Fachbereich zu beteiligen. Bevor sich der Verwaltungsrat mit Entscheidungen gemäß Absatz 1 befaßt, ist, wenn Angelegenheiten des Senats berührt werden, der Senat zu beteiligen.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu regeln. Es ist insbesondere vorzusehen, daß bei Besorgnis der persönlichen Befangenheit das Stimmrecht ausgeschlossen ist."
5. § 94 erhält folgende Fassung:
"§ 94
Klinikumsvorstand
(1) Dem Klinikumsvorstand gehören an:
Einem Mitglied nach Satz 1 Nrn. 3 oder 4 muß die Leitung eines klinisch-theoretischen Institutes obliegen.
(2) Das Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ist der Sprecher oder die Sprecherin des medizinischen Fachbereichs im Bereich der Kliniken tätig, wird das Mitglied nach Satz 1 durch die Leiter und die Leiterinnen der klinisch-theoretischen Institute vorgeschlagen. Ist der Sprecher oder die Sprecherin des medizinischen Fachbereichs im Bereich der klinisch-theoretischen Institute tätig, wird das Mitglied nach Satz 1 durch die Leiter und die Leiterinnen der Kliniken vorgeschlagen."
6. Nach § 94 wird folgender § 94 a eingefügt:
"§ 94 a
Aufgaben des Klinikumsvorstandes und seiner Mitglieder
(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Klinikum und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht auf Grund anderer Bestimmungen geregelt sind. Er hat die Aufgaben und Ziele des Klinikums in Forschung, Lehre und Krankenversorgung unter Berücksichtigung der kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätze zu verwirklichen und für eine Weiterentwicklung des Klinikums Sorge zu tragen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat er im Rahmen seiner Zuständigkeit gegenüber den Einrichtungen des Klinikums im Bereich der Krankenversorgung Weisungsbefugnis.
(2) Zu den Aufgaben des Klinikumsvorstandes gehören insbesondere:
(3) Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin führt insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Klinikums einschließlich des wirtschaftlichen und technischen Bereichs in eigener Verantwortung und hat dafür Einzelvertretungsbefugnis. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt und übt das Hausrecht aus. Zu den Aufgaben des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin gehören insbesondere:
(4) Entscheidungen des Klinikumsvorstandes, die der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht für vereinbar hält, können nicht gegen seine oder ihre Stimme getroffen werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(5) Dem Ärztlichen Direktor oder der Ärztlichen Direktorin obliegt insbesondere die Koordinierung der Krankenversorgung. Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Senats, soweit das Klinikum betroffen ist, und des Fachbereichs mit Rede- und Antragsrecht teil.
(6) Dem Sprecher oder der Sprecherin des medizinischen Fachbereichs obliegt insbesondere die Sicherstellung der Belange von Forschung und Lehre.
(7) Dem Mitglied nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 obliegt, sofern es die Leitung eines klinisch-theoretischen Institutes innehat, insbesondere die Wahrung der Interessen dieser Einrichtung bei den Entscheidungen des Klinikumsvorstandes; im übrigen gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(8) Dem Direktor oder der Direktorin des Pflegedienstes obliegen die zur Gewährleistung der Krankenpflege notwendigen Aufgaben und Befugnisse. Zur Unterstützung ist eine Krankenpflegekommission vom Klinikumsvorstand zu bilden.
(9) Führt eine Entscheidung des Klinikumsvorstandes zu einer Verminderung der Ausstattung mit Stellen, Räumen, Sachmitteln oder Betten und wird von dem betroffenen Leiter oder der betroffenen Leiterin der Klinik oder des klinisch-theoretischen Instituts die Notwendigkeit der Maßnahme angezweifelt, kann er oder sie den Klinikumsvorstand erneut anrufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(10) Der Fachbereich kann gegen Beschlüsse des Klinikumsvorstandes Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen, wenn er Belange von Forschung und Lehre für beeinträchtigt hält. Hilft der Klinikumsvorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet auf Antrag des Fachbereichsrates der Sprecher oder die Sprecherin. Dies gilt auch, wenn der Klinikumsvorstand sich durch Beschlüsse des Fachbereichs in Belangen der Krankenversorgung beeinträchtigt sieht.
(11) Der Klinikumsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bestellung der ständigen Stellvertreter oder Stellvertreterinnen geregelt ist. § 93 d Abs. 3 gilt entsprechend."
7. §§ 95 bis 97 erhalten folgende Fassung:
"§ 95
Klinikumsausschuß
(1) Dem Klinikumsausschuß gehören an:
Die Mitglieder werden von der Gesamtheit der jeweiligen Gruppe für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Klinikumsausschuß berät den Klinikumsvorstand. Bei grundsätzlichen Angelegenheiten und Satzungsfragen zwischen Klinikumsvorstand und Klinikumsausschuß hat der Klinikumsvorstand das Benehmen mit dem Klinikumsausschuß herzustellen. Ihm sind alle entsprechenden Informationen zugänglich zu machen.
(3) Er tritt regelmäßig zusammen und ist auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern unverzüglich einzuberufen.
(4) Der Klinikumsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. § 93 d Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 96
Satzung
(1) Der Klinikumsvorstand schlägt im Benehmen mit dem medizinischen Fachbereich dem Verwaltungsrat eine Satzung vor, die das Nähere über Struktur, Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren im Klinikum regelt. In dieser sind insbesondere Regelungen zu treffen über
(2) Der Klinikumsvorstand kann nach Maßgabe der Satzung weitere Ordnungen zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erlassen, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu geben sind.
§ 97
Einrichtungen der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute
(1) Die Einrichtungen der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung in eigener Verantwortung wahr. Sie werden durch einen Professor oder durch eine Professorin mit Leitungsfunktionen nach der Funktionsbeschreibung der Stelle geleitet. Im Bereich von Forschung und Lehre arbeiten sie eng mit dem medizinischen Fachbereich zusammen.
(2) Den Leiterinnen und Leitern dieser Einrichtungen obliegt insbesondere die Krankenversorgung, die ärztliche Fort- und Weiterbildung, die Beteiligung an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens sowie die Wahrnehmung sonstiger ihnen nach der Satzung obliegenden Aufgaben. Sie sind für die eigenverantwortliche Verwaltung des ihnen zugewiesenen Budgets zuständig. Sie sind verantwortlich für die Einhaltung der bei Betrieb der Einrichtung zu beachtenden Vorschriften. Bei Einstellung von Personal haben sie das Vorschlagsrecht."
Artikel 2
Übergangsvorschriften
§ 1
Satzung
Die Satzung nach § 96 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt soll am 1. Oktober 1997 in Kraft treten.
§ 2
Konstituierung des Verwaltungsrates, des Klinikumsvorstandes, Umstellung
der Klinikumsverwaltung
(1) Der Verwaltungsrat nach § 93 c des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzusetzen. Die konstituierende Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
(2) Die Mitglieder des Klinikumsvorstandes des bisherigen Landesbetriebes nehmen ihre Aufgaben bei Inkratfttreten dieses Gesetzes so lange weiterhin wahr, bis die Ämter des Klinikumsvorstandes nach diesem Gesetz besetzt werden. Die Neubesetzung hat unverzüglich nach der Konstituierung des Verwaltungsrates zu erfolgen.
(3) Für den bisherigen Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin gilt § 82 Abs. 4 Satz 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
(4) Der Klinikumsausschuß nach § 95 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.
(5) Die Umstellung der Klinikumsverwaltung auf die Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 3
Finanzielle Ausstattung der Hochschulmedizin im Übergangszeitraum
1997 bis 2000
(1) Um den medizinischen Fachbereichen im Übergangszeitraum 1997 bis 2000 finanzielle Planungssicherheit bei ihrem Umstrukturierungsprozeß zu geben, wird der Zuschuß für Forschung und Lehre verstetigt, wobei das Ausgangsniveau des ersten Jahres nicht unterschritten wird. Gleiches gilt für den Zuschuß zu Geräten und kleinen Baumaßnahmen.
(2) Für Investitionen (Sanierung und Neubauten) sind für die beiden medizinischen Fachbereiche zusammen jährlich mindestens 60 Millionen DM auf der Grundlage der Ergebnisse der Rahmenplanung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz bereitzustellen.
§ 4
Finanzieller Aufwand für Forschung und Lehre für die Hochschulmedizin
ab dem Jahr 2001
Für die Bemessung des finanziellen Aufwandes für Forschung und Lehre ab dem Jahr 2001 entwickelt die Landesregierung geeignete Parameter. Dabei sind Untersuchungen des Bundes und der anderen Länder zu berücksichtigen.
§ 5
Anschubfinanzierung
(1) Jedem Klinikum wird eine Anschubfinanzierung in Höhe von 300 Millionen DM zur Verfügung gestellt.
(2) Die Anschubfinanzierung erfolgt durch Leasing, soweit diese Finanzierungsform die wirtschaftlichste ist. Die Abfinanzierung der Leasingraten beginnt nach Abwicklung der Investitionen.
(3) Die Investitionen erfolgen im Übergangszeitraum 1997 bis 2000.
(4) Die Planungskosten dieser Investitionen werden vorfinanziert.
§ 6
Zielvorgaben zur Bettenzahl
(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, erstmals 1997 in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit und dem Krankenhausplanungsausschuß unter Beachtung der Gewährleistung einer angemessenen Krankenversorgung in den jeweiligen Versorgungsbereichen und der Sicherstellung von Lehre und Forschung die Bettenzahl festzustellen. Dazu hat die Landesregierung eine Zeitplanung vorzugeben. Einvernehmen mit den Hochschulen ist anzustreben.
(2) Kooperationsverträge regeln die Organisation und Zusammenarbeit zwischen dem medizinischen Fachbereich und Trägern von ausgegliederten Bereichen. § 67 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.
(3) Bei Rückführung von Bettenkapazitäten muß gewährleistet bleiben, daß an jedem Klinikum - gegebenenfalls in Kooperation mit anderen stationären Einrichtungen - die Voraussetzungen für Forschung und Lehre, Krankenversorgung und für die notwendige ärztliche Weiterbildung erhalten bleiben. Hinsichtlich des Umfangs der den Klinika für Forschung und Lehre zur Verfügung stehenden Betten ist eine Abstimmung zwischen den beiden medizinischen Fachbereichen herbeizuführen. Im übrigen sind bei allen Maßnahmen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
(4) An der Vorbereitung der im Zusammenhang mit der Entwicklung der Bettenzahl und von Ausgliederungsentscheidungen erforderlichen personalwirtschaftlichen Maßnahmen sind die zuständigen Personalvertretungen zu beteiligen. Das Kultusministerium entwickelt dafür im engen Zusammenwirken mit den Personalvertretungen sozialverträglich gestaltete Richtlinien. Soweit Betten in eine andere Trägerschaft überführt werden sollen, soll die Übernahme von Personal in Überleitungsverträgen gereglt werden; an der Gestaltung der Überleitungsverträge sind die zuständigen Personalvertretungen zu beteiligen.
§ 7
Evaluierung
(1) Spätestens ein Jahr vor Ablauf des Übergangszeitraums stellt die Landesregierung durch eine externe Evaluierung fest, ob die Zielvorgaben dieses Gesetzes erreicht werden können.
(2) Sie prüft außerdem, ob das Klinikum weiter als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestehen oder in eine andere Rechtsform überführt werden soll.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
Magdeburg, den 6. März 1997.
Der Präsident des Landtages |
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt |
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt |
Dr. Keitel | Dr. Höppner | Reck |