Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) vom 10. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz zur Polizeistrukturreform vom 9. August 1995 (GVBl. LSA S. 238), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis erhält die Nennung von Teil 2 Kapitel 3 folgende Fassung:
"Kapitel 3
§ 83 Allgemeines
§ 84 Lehrerpersonalräte bei Schulaufsichtsämtern
§ 85 Fachgruppen
§ 86 Lehrerpersonalräte bei Schulen
§ 87 Lehrerbezirkspersonalrat
§ 88 Lehrerhauptpersonalrat
§ 89 Personalausschuß
§ 90 Personalversammlungen
§ 91 Allgemeine Personalräte
§ 92 Ausbildungs- und Studienseminare
§ 93 Wahlberechtigung
§ 94 Ausnahme von der Wählbarkeit
§ 95 Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes
§ 96 Einigungsstelle
§ 97 Beteiligung des Personalrates".
2. Im Teil 2 werden in der Überschrift zu Kapitel 3 die Worte "und Horten" angefügt.
3. Die §§ 83 bis 85 erhalten folgende Fassung:
"§ 83
Allgemeines
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten als Sonderegelungen für die unmittelbaren Landesbeschäftigten
1. an öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt,
2. im Vorbereitungsdienst für Lehrämter,
3. an Horten nach dem Gesetz über die Horte an Grundschulen in Sachsen-Anhalt
(Hortgesetz).
§ 84
Lehrerpersonalräte bei Schulaufsichtsämtern
(1) Die Schulaufsichtsämter sind für die Beschäftigten an öffentlichen Schulen und an Horten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. § 6 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
(2) Bei jedem Schulaufsichtsamt wird ein gemeinsamer Lehrerpersonalrat gebildet, der aus Fachgruppen besteht. Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, aber mindestens mit einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter im gemeinsamen Lehrpersonalrat vertreten.
(3) Bei Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, kann der Lehrerpersonalrat diese zur selbständigen Beratung und Beschlußfassung an die Fachgruppe übergeben. Über das Ergebnis der Beratung und Beschlußfassung ist der Lehrerpersonalrat zu unterrichten.
§ 85
Fachgruppen
Es werden folgende Fachgruppen gebildet:
4. Die §§ 87 bis 89 erhalten folgende Fassung:
"§ 87
Lehrerbezirkspersonalrat
(1) Bei jedem Regierungspräsidium wird ein Lehrerbezirkspersonalrat gebildet; er besteht aus den in § 85 genannten Fachgruppen.
(2) Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 52 Abs. 3.
(3) § 84 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Lehrerbezirkspersonalräte sind auch für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter zuständig.
§ 88
Lehrerhauptpersonalrat
(1) Beim Kultusministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet; er
besteht aus den in § 85 genannten Fachgruppen.
(2) Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 52 Abs. 3.
(3) § 84 Abs. 2 und 3, § 87 Abs. 4 gelten entsprechend.
§ 89
Personalausschuß
(1) Bei jeder Schule, die nicht Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist, und bei jedem Hort mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten, von denen drei wählbar sind, wird ein Personalausschuß gebildet. § 6 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(2) Der Personalausschuß hat die Aufgabe, in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Schulleitung beziehungsweise der Hortleitung die Interessen der Beschäftigten in denjenigen Angelegenheiten wahrzunehmen, die der Beteiligung der Personalvertretungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen.
(3) Die Lehrerpersonalräte bei den Schulaufsichtsämtern geben in Angelegenheiten, die einzelne Bedienstete oder Schulen beziehungsweise Horte betreffen, dem zuständigen Personalausschuß Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen.
(4) Der Personalausschuß besteht bei Schulen und Horten mit in der Regel
bis 20 Beschäftigten aus einer Person,
21 bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
mehr als 50 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften für Lehrerpersonalräte sinngemäß."
5. Die §§ 91 bis 93 erhalten folgende Fassung:
" § 91
Allgemeine Personalräte
(1) Für die Beschäftigten der Schulaufsichtsämter sowie für die unmittelbaren Landesbeschäftigten an öffentlichen Schulen, die nicht Schulleitung, Lehrkraft oder pädagogischer Mitarbeiter sind oder zum Betreuungspersonal gehören, gilt folgendes: Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Schulaufsichtsämter für die bei ihnen Beschäftigten sowie für die übrigen unmittelbaren Landesbeschäftigten an den Schulen, die dem Schulaufsichtsamt unterstehen,
2. die Regierungspräsidien für die Beschäftigten der ihnen unmittelbar unterstehenden Schulen.
Die bei den Regierungspräsidien gebildeten allgemeinen Personalräte sind auch für diesen Personenkreis zuständig.
(2) § 6 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
§ 92
Ausbildungs- und Studienseminare
(1) Die Ausbildungs- und Studienseminare sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten die folgenden Sondervorschriften:
§ 93
Wahlberechtigung
(1) Gehört die Schulleitung oder eine Lehrkraft zu meheren Fachgruppen, so ist sie nur in der Fachgruppe wahlberechtigt, die ihrer größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft der Beschäftigte die Entscheidung.
(2) Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten beurlaubt sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland haben, sind nicht wahlberechtigt."
6. Die §§ 95 bis 97 erhalten folgende Fassung:
"§ 95
Besondere Zusammensetzung des Wahlvorstandes
(1) Ist bei einer Dienststelle oder Schule eine Personalvertretung zu bilden, die sich aus mehr als zwei Fachgruppen zusammensetzt, so besteht der Wahlvorstand aus je einem Beschäftigten dieser Fachgruppen. Satz 1 ist auf die Wahlvorstände für die Stufenvertretungen entsprechend anzuwenden.
(2) Bei den Wahlen zu den Personalausschüssen besteht der Wahlvorstand aus einer Person, wenn an der Schule oder dem Hort weniger als zehn Beschäftigte wahlberechtigt sind.
§ 96
Einigungsstelle
Bei der Bildung einer Einigungsstelle findet § 63 Abs. 4 keine Anwendung.
§ 97
Beteiligung des Personalrates
(1) Der Personalrat bestimmt mit bei der Übertragung höherwertiger Ämter mit zeitlicher Begrenzung.
(2) Der zuständige Personalrat bestimmt bei der Genehmigung mit, die der Schulbehörde hinsichtlich schulorganisatorischer Entscheidungen der Schulträger vorbehalten ist. Satz 1 gilt nicht für die Genehmigung der Errichtung von Regelschulen und schulischen Angeboten.
(3) Bei der Festlegung von Stundenplänen entfällt die Mitbestimmung des Personalrates.
(4) Die Schulbehörden sowie die Leitung von Schulen oder Horten können im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen und die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie haben der zuständigen Personalvertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen."
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den nach Inkrafttreten des Artikels 1 geltenden Text des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 1997 in
Kraft.
(2) Artikel 1 und 2 treten, soweit sie die Bildung von Personalvertretungen regeln, am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Magdeburg, den 30. Januar 1997
Der Präsident des
Landtages
von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Dr. Höppner
Dr. Püchel