Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Zweites Gesetz
zur Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes.
Vom 10. April 1997.
§ 1
Das Graduiertenförderungsgesetz vom 27. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 382), geändert durch Gesetz vom 27. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 384), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Der Stipendiat" durch die Worte "Der Bewerber oder die Bewerberin" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in Satz 2 werden nach dem Wort "Bewerber" die Worte "oder Bewerberinnen" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Bewerber" die Worte "oder die Bewerberin" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden die Worte "Der Stipendiat" durch die Worte "Der Bewerber oder die Bewerberin" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. In seinem Satz 2 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "und Bewerberinnen" angefügt.
b) In Satz 1 werden jeweils nach den Worten "der Bewerber" und den Worten "den Bewerbern" die Worte "und Bewerberinnen" eingefügt.
c) In Satz 3 werden nach den Worten "des Bewerbers" die Worte "oder der Bewerberin" eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Stipendium besteht aus
1. dem Grundbetrag und
2. dem Kinderbetreuungszuschlag.
Der Kinderbetreuungszuschlag kann für jedes Kind je Monat nur einmal gewährt werden."
b) In Absatz 3 werden die Worte "des Stipendiaten und seines" durch die Worte "der Stipendiaten oder Stipendiatinnen und ihrer" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Stipendiaten" die Worte "und Stipendiatinnen" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "des Stipendiaten" die Worte "oder der Stipendiatin" eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "ihm" die Worte "oder ihr" eingefügt, wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt und werden die Worte "ihm und seinem Ehegatten" durch die Worte "ihm oder ihr sowie deren Ehegatten" ersetzt.
cc) In Satz 2 werden nach den Worten "dem Stipendiaten" die Worte "oder der Stipendiatin" eingefügt und die Worte "ihm und seinem Ehegatten" durch die Worte "ihm oder ihr sowie deren Ehegatten" ersetzt.
5. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "dem Antragsteller" durch die Worte "dem Bewerber oder der Bewerberin" und die Worte "seines Vorhabens" durch die Worte "ihrer Vorhaben" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Ministerium für Wissenschaft und Forschung" durch das Wort "Kultusministerium" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "Ministerium für Wissenschaft und Forschung" durch das Wort "Kultusministerium" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Worten "des Bewerbers" die Worte "oder der Bewerberin" eingefügt und die Worte "seines Arbeitsvorhabens" durch die Worte "ihrer Arbeitsvorhaben" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Worte "Ministerium für Wissenschaft und Forschung" durch das Wort "Kultusministerium" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "von den Bewerbern und den Stipendiaten" durch die Worte "von den Bewerbern, Bewerberinnen, Stipendiaten und Stipendiatinnen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten "Der Stipendiat" die Worte "oder die Stipendiatin" eingefügt und die Worte "seines Vorhabens" durch die Worte "ihrer Vorhaben" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten "der Stipendiat" die Worte "oder die Stipendiatin" eingefügt.
8. §10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "Ministerium für Wissenschaft und Forschung" durch das Wort "Kultusministerium" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "Familienzuschlags" durch das Wort "Kinderbetreuungszuschlags" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Worte "des Stipendiaten und seines Ehegatten" durch die Worte "des Stipendiaten oder der Stipendiatin sowie deren Ehegatten" ersetzt.
dd) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. die Verpflichtung, über weitere für die Berechnung nach § 5 notwendige Voraussetzungen Auskunft zu geben,".
ee) In Nummer 7 werden die Worte "des Stipendiaten und seines Betreuers" durch die Worte "des Stipendiaten oder der Stipendiaten und der Lehrpersonen (§ 2 Abs. 1 Satz 3)" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Beamten" die Worte "oder Beamtinnen" eingefügt.
9. § 11 wird aufgehoben.
§ 2
Neubekanntmachung
Das Kultusministerium wird ermächtigt, die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltende Fassung des Graduiertenförderungsgesetzes neu bekanntzumachen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Magdeburg, den 10. April 1997.
Dr. Keitel
Dr. Höppner
Reck