Ministerialblatt LSA Nr. 5/2002 vom 28.01.2002

Richtlinie über Lehraufträge an den staatlichen
Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt

RdErl. des MK vom 1.11.2001 - 17-11-71061/01570

Zur Ausführung des § 59 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) i. d. F. der Bek. vom 1.7.1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3.4.2001 (GVBl. LSA S. 141), wird bestimmt:

1. Allgemeines

1.1. Diese Richtlinie gilt für Lehrbeauftragte, die gemäß § 59 HSG-LSA befristete Lehraufträge an den staatlichen Hochschulen des Landes (§ 1 Abs. 2 HSG-LSA) erhalten. Zur Ergänzung des Lehrangebotes, an Kunsthochschulen auch zur Erbringung des Lehrangebotes können Lehraufträge erteilt werden. Sind künstlerische Studiengänge an Universitäten eingerichtet, können auch dort Lehraufträge zur Erbringung des Lehrangebotes erteilt werden. Eine Ergänzung des Lehrangebots liegt vor, wenn die Lehrveranstaltung für das Lehrangebot förderlich ist. Die Lehrbeauftragung ist für die Vertretung des nach § 40 Abs. 1 HSG-LSA bezeichneten hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschule möglich.

Lehraufträge dürfen nur erteilt werden, soweit ein Lehrbedarf besteht, der nicht durch andere, insbesondere nicht durch eine im Rahmen des Hauptamtes auszuübene Lehrtätigkeit der für das betreffende Fachgebiet vorhandenen Lehrkräfte gedeckt werden kann. Insoweit dürfen Lehraufträge nicht an Personen für Lehrveranstaltungen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben an der eigenen Hochschule vergeben werden, insbesondere nicht an: Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und -dozenten, Oberassistentinnen und -assistenten sowie Oberingenieurinnen und -ingenieure für Lehrveranstaltungen in ihrem Fach, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben für Lehrveranstaltungen gemäß §§ 48, 50, 51 HSG-LSA.

An der Hochschule Harz (FH), der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) können darüber hinaus zur Wahrung und Stärkung einer praxisorientierten Ausbildung Lehraufträge an Praktikerinnen und Praktiker aus der Berufswelt der künftigen Absolventinnen und Absolventen erteilt werden, soweit sie über die nach Nr. 2.3 vorgeschriebene Qualifikation verfügen.

1.2 Bei der Vergabe von Lehraufträgen ist der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen.

2. Rechtverhältnis der Lehrbeauftragten

2.1 Lehrbeauftragte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis (eigener Art); sie sind nebenberuflich tätig. Sie gestalten Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Festlegungen im Lehrauftrag inhaltlich und methodisch unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnungen in eigener Verantwortung und üben ihre Tätigkeit weisungsfrei aus.

2.2 Die Tätigkeit der oder des Lehrbeauftragten ist als selbständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugestalten. Sie ist von der oder dem Lehrbeauftragten bei der Einkommensteuerveranlagung selbst anzugeben. Die Empfängerin oder der Empfänger der Lehrauftragsvergütung ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Lehrauftragsvergütung um ein steuerplichtiges Leistungsentgelt handelt und von ihr oder ihm zu versteuern ist.

Über eine Vergütung hinausgehende Leistungen wie Erholungsurlaub, Beihilfen oder Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall kommen für Lehrbeauftragte nicht in Betracht. Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften finden, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keine Anwendung.

2.3 Die Bestellung von Lehrbeauftragten setzt gemäß § 59 HSG-LSA eine wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation voraus. Lehrbeauftragte, die Prüfungen abnehmen, müssen mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation verfügen.

3. Erteilung der Lehraufträge

3.1 Lehraufträge bedürfen der Schriftform. Die Befugnis zur Erteilung von Lehraufträgen obliegt grundsätzlich der Hochschulleitung. Lehraufträge werden für die Dauer eines Semesters oder eines Studienjahres, bei entsprechendem Bedarf auch für einen kürzeren Zeitraum, erteilt. Verlängerungen sind zulässig.

3.2 Die Leitungen der Hochschulen können den Lehrauftrag jederzeit nach Anhörung des betroffenen Fachbereiches aus wichtigen Gründen widerrufen. Der Lehrauftrag soll insbesondere widerrufen werden, wenn in den beiden ersten Lehrveranstaltungen jeweils nicht mindestens fünf Studierende anwesend waren. Dies gilt nicht für die Erteilung von künstlerischen Einzelstunden.

4. Vergütung

4.1 Lehraufträge dürfen nur erteilt werden, soweit die erforderlichen Haushalts- bzw. Drittmittel zur Verfügung stehen.

4.2 Ein Lehrauftrag ist zu vergüten, soweit nicht Gründe gemäß § 59 HSG-LSA entgegenstehen. Eine vergütungsfähige Lehrveranstaltung setzt in der Regel fünf Hörer oder Hörerinnen voraus; bei künstlerischen Veranstaltungen sind Ausnahmen möglich. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Empfehlungen über Lehrauftragsvergütungen an wissenschaftlichen Hochschulen oder an Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen, die im Einvernehmen mit der Finanzministerkonferenz durch die Kultusministerkonferenz beschlossen worden sind. Die Höhe der jeweiligen Vergütung ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.

4.3 Lehraufträge werden in der Regel nach den geleisteten Einzelstunden vergütet. Eine Einzelstunde ist eine selbständige Lehrstunde von mindestens 45 Minuten Dauer. Ausgefallene und im laufenden Semester nicht nachgeholte Einzelstunden werden nur dann vergütet, wenn die Lehrveranstaltungen aus einem Anlass ausgefallen sind, der dem Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist.

4.4 Alle mit dem Lehrauftrag verbundenen Tätigkeiten sind durch die Vergütung abgegolten. Die Vergütung für die Mitwirkung an Prüfungen kann gesondert geregelt werden. Die tatsächlich geleisteten Stunden für einen Lehrauftrag sind der Hochschule nach Ablauf des Semesters nachzuweisen.

4.5 Werden Lehrbeauftragen aufgrund bereits bestehender Regelungen Beträge gezahlt, die über den in der Anlage genannten Sätzen liegen, so können diese Beträge diesen Personen weitergezahlt werden, bis eine Anpassung durch allgemeine Erhöhung erfolgt ist.

5. Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen

Neben der Lehrauftragsvergütung können auf Antrag die entstandenen notwendigen Reisekosten entsprechend den, mit den Maßgaben des § 88 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bek. vom 9.2.1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3.4.2001 (GVBl. LSA S. 141), hier geltenden, Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes i. d. F. der Bek. vom 13.11.1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung reisekostenrechlicher Vorschriften vom 28.3.2001 (BGBl. I S. 472), in Form einer Auslagenpauschale im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel erstattet werden, wenn die oder der Lehrbeauftragte nicht am Ort der Hochschule wohnt oder nicht dort hauptamtlich oder -beruflich beschäftligt ist.

6. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt am 1.2.2002 in Kraft und am 31.1.2007 außer Kraft.

Anlage

Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und auf Grundlage der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz über Lehrauftragsvergütungen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie an Fachhochschulen und Fachhochschulstudiengängen (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 1.2.2001) beträgt die Höhe der Vergütungen pro Einzelstunden bei

  1. Lehraufträgen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Burg Giebichenstein, Hochschule für Kunst und Design Halle
    1. Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben oder entsprechend qualifiziert sind,

    2. bis zu 21,40 €
    3. andere Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professorinnen oder Professoren wahrnehmen,

    4. bis zu 36,69 €
    5. Lehrbeauftragte, deren Lehrveranstaltungen eine besondere Bedeutung haben oder mit einer besonderen Belastung verbunden sind,

    6. bis zu 51,98 €.

      In Mangelbereichen (Fächer, in denen ein angemessenes Lehraufgebot auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann) können die genannten Sätze um bis zu 20 v. H. überschritten werden.

  2. Lehrbeauftragte an der Hochschule Harz (FH), der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH), der Fachhochschule Merseburg und der Hochschule Anhalt (FH)
    1. Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, in der Regel

    2. bis zu 16,09 €
    3. Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben oder entsprechend qualifiziert sind,

    4. bis zu 21,40 €
    5. Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professorinnen oder Professoren wahrnehmen,

    6. bis zu 29,05 €
    7. Lehrbeauftragte, deren Lehrveranstaltungen eine besondere Bedeutung haben oder mit einer besonderen Belastung verbunden sind,

    8. bis zu 36,69 €.

      In Mangelbereichen (Fächer, in denen ein angemessenes Lehraufgebot auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann) können die genannten Sätze um bis zu 20 v. H. überschritten werden.

Die o. g. Sätze für die Vergütung von Lehraufträgen an den staatlichen Hochschulen nehmen bei künftigen prozentualen Erhöhungen der Beamtenbesoldung und der Angestelltenvergütung angemessen und in geeigneter Weise teil. Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei jeder tariflichen und/oder besoldungsrechtlichen Erhöhung die o. g. Sätze geändert werden sollen oder müssen.